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| §8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung |
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Geschrieben von: PELA - 02.02.2026, 14:46 - Forum: Steuern
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Sehr geehrtes Forum,
ich hadere mit der Entscheidung des STB meines Klienten ( ich mache nur die Buchhaltung). Grundfrage: Der obige § gilt für alle Einkunftsarten, egal ob V+V oder Gebäude im BV ( Gewerbebetrieb); somit gilt doch auch die RZ3155c ESt RL für alle Einkunftsarten und auch bei Einkünften aus V+V ( außerbetrieblich)
ist es möglich eine Garage welche NICHT im Zusammenhang mit einer Wohnungsnutzung steht, sofort mit 2,5% abzuschreiben?
Der STB meint im außerbetrieblichen Bereich sind es bei Gebäudeabschreibung immer 1,5%. Aber die 1,5% gelten an sich bei Nutzung zu Wohnzwecken?
Danke für Ihre Rückmeldung!
1) RZ3155c EST RL
Die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garage oder Pkw-Abstellplatz) stellt hingegen dem Grunde nach keine Gebäudeüberlassung für Wohnzwecke dar. Daher unterliegt eine allenfalls mit einer Wohnung mitvermietete Garage nicht dem (einheitlichen) AfA-Satz von 1,5%. Hinsichtlich der Garage oder des PKW-Abstellplatzes ist daher stets der AfA-Satz von 2,5% anzuwenden.
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