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Reisekosten bei SVS Gesundheitstag |
Geschrieben von: Eva Maria - 10.04.2024, 19:05 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Sind die Fahrtspesen (Zug), Hotelaufenthalt etc. bei einem SVS-Camp (Gesundheitstage mit Langlauf etc) als Betriebsausgabe absetzbar?
Ich bin der Meinung, das diese Aufwendungen in den privaten Bereich fallen. Auch wenn es als Networkingdays betitelt werden!?!
Bitte um eure Meinung
Vielen Dank
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IG Verbringen - UVA/ZM |
Geschrieben von: PELA - 10.04.2024, 19:02 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine GmbH mit Sitz in Wien, lässt Ware von Rumänien in sein Lager in Tschechien verbringen und von dort geht die Ware an die Kunden.
Das IG Verbringen von Rumänien nach Tschechien muss die GmbH in ihre UVA als IG Erwerb und gleichzeitig als IG Lieferung in der ZM abbilden; verstehe ich das richtig? Danke vorab!
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IESG-Sicherung bei grenzüberschreitendem Sachverhalt |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.04.2024, 15:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 13.12.2023, 8 ObS 4/23i
§ 1 Abs. 1 IESG
So entschied der OGH:
1. Arbeitnehmer haben nach § 1 Abs 1 IESG Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ihr Beschäftigungsort nach § 3 Abs 1 oder Abs 2 lit a bis d ASVG im Inland gelegen ist und über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird.
2. Im Ergebnis hängt der Anwendungsbereich des IESG damit grundsätzlich davon ab, ob das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht im Inland unterliegt.
3. Das Abstellen auf den Beschäftigungsort entspricht der InsolvenzRL 2008/94/EG und der Entscheidung des EuGH zu C-198/98, Everson, wonach bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Garantieeinrichtung jenes Mitgliedstaats zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet hat und der die Beiträge vom Arbeitgeber einheben durfte.
4. Im hier zu beurteilenden Fall war der Arbeitnehmer in Österreich tätig und unterlag der österreichischen Sozialversicherungspflicht. Somit fiel sein Beschäftigungsverhältnis in den Schutzbereich des IESG.
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Nachträgliche Zustimmungsklage zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss unverzüglich erfolgen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.04.2024, 14:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nachträgliche Zustimmungsklage zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss unverzüglich erfolgen
OGH vom 13.12.2023, 8 ObA 73/23b
§ 122 Abs. 3 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung trifft den Arbeitgeber nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch jene, ehestens die Klage auf nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nach § 122 Abs 3 ArbVG einzubringen.
2. Anerkanntermaßen ist die vor der Zustimmung des Gerichts wegen einer strafbaren Handlung iSd § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG oder einer Ehrverletzung iSd § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG ausgesprochene Entlassung bis zur Erteilung der notwendigen Zustimmung des Gerichts nach § 122 Abs 3 ArbVG schwebend rechtsunwirksam und bleibt während des Schwebezustands das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsmandat (oder im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft im Wahlvorstand – § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG) aufrecht.
3. Dass die Rechtsprechung die unverzügliche Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung verlangt, beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber alles zu tun hat, um den Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten (zB 9 ObA 141/89).
4. Es gilt eine der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträgliche Rechtsunsicherheit tunlichst hintanzuhalten.
5. § 122 Abs 3 ArbVG will dem Arbeitgeber nicht das Recht einräumen, die Einholung der Zustimmung auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben.
6. Somit kann das ohne vorherige Zustimmung des Gerichts entlassene Betriebsratsmitglied (oder hier Mitglied des Wahlvorstands – § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG) aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber der Entlassung nicht unverzüglich die Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung zur Entlassung folgen lässt, sehr wohl schließen, dass seine Entlassung vom Arbeitgeber nicht weiter verfolgt wird.
7. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Entlassung am 28.10.2022 ausgesprochen. Die Zustimmungsklage wurde (erst) am 10.11.2022 eingebracht, also zu spät.
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Schiausflug mit abschließendem Schirennen für umsatzstärkste Mitarbeiter des Unternehmens – kein Unfallversicherungsschutz |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.04.2024, 10:31 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 12.03.2024, 10 ObS 76/23h
§ 175 ASVG
So entschied der OGH:
1. Veranstaltet ein Dienstgeber (hier: eine Versicherungsanstalt) jährlich für die „umsatzstärksten“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen mehrtägigen Schiausflug mit einem abschließenden Schirennen, an dem man aber nicht teilnehmen muss, so steht weder der Ausflug noch das Rennen unter Unfallversicherungsschutz.
2. Der UV-Schutz des Ausfluges scheitert an der „selektiven“ Teilnahmemöglichkeit der Mitarbeiter und in Bezug auf das Schirennen ist es der Wettkampfcharakter, der dafür sorgt, dass es sich auch aus UV-Sicht um ein „Privatvergnügen“ handelt.
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Geplanter Erwerb von Zeitguthaben nach dem NSchG – durch Krankenstand verhindert – Anspruch auf Zeitgutschrift |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.04.2024, 09:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Geplanter Erwerb von Zeitguthaben nach dem NSchG – durch Krankenstand verhindert – Anspruch auf Zeitgutschrift
OGH vom 18.12.2023, 9 ObA 34/23z
Art V § 3 Abs. 1 Z 2 NSchG
§ 8 AngG
§ 2 EFZG
So entschied der OGH:
1. Nach Art V § 3 Abs 1 Z 2 NSchG-Nov 1992 gebührt für jeden Nachtdienst iSd § 2 ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Stunden. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anlässlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
2. Der Zweck des Zeitausgleichs nach Art V § 3 NSchG -Nov 1992 besteht im Ausgleich der mit der konkreten Schwerarbeit verbundenen Belastung.
3. Das Ziel, das damit verfolgt wird, besteht darin, gesundheitliche Schäden jener Arbeitnehmer, die in der Nacht arbeiten, gering zu halten.
4. Anders als bei der Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten nach § 4 SchwerarbeitsV iVm Art XI Abs 6 NSchG hat der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Gewährung des Zeitausgleichs in Art V § 3 NSchG-Nov 1992 nicht normiert, dass Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben sollen. Vielmehr stellt Art V § 3 NSchG-Nov 1992 ebenso wie der Ausschussbericht auf geleistete Nachtdienste ab.
5. Kann ein Arbeitnehmer einen Nachtdienst, für den er dieses Zeitguthaben erworben hätte, krankheitsbedingt nicht leisten, so muss ihm dieses Zeitguthaben dennoch gutgeschrieben werden.
6. Er muss nämlich in Fällen der Entgeltfortzahlung so gestellt werden, wie wenn er die Arbeit tatsächlich erbracht hat, weshalb sich die Entgeltfortzahlung auch an der Arbeit zu orientieren hat, zu deren Leistung er vorgesehen war. Hätte er aber die Nachtschwerarbeit geleistet, wäre ihm auch zwingend der Zeitausgleich zu gewähren gewesen.
Anmerkung:
Der OGH betonte, dass er in diesem Verfahren nur den Ausfall als Folge eines Krankenstandes, Arbeitsunfalles (ohne Ähnliches) entscheiden hatte und nicht auch andere Dienstverhinderungen, die eine Entgeltsfortzahlung auslösten.
Ob allerdings ein Streitfall, der andere Dienstverhinderungsarten und den hier genannten ZA betrifft, anders ausgehen wird, darf fast bezweifelt werden.
Davor gab es ja schon einen deutlichen Hinweis in der Entscheidung des OGH vom 17.11.2016, 9 ObA 107/16z = WPA 3/2017, Artikel Nr. 26/2017.
Man kann nun im Grunde genommen schon sagen, dass wenn ein Zeitguthaben erworben worden wäre, aber durch Krankenstand am Erwerb gehindert worden ist, dass dann dieses Zeitguthaben nicht unter den Tisch fallen darf. Damit sind aber bei Weitem noch nicht alle Fragen in diesem Zusammenhang gelöst, aber es rollt schon einmal ein Stein.
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