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| Kleine Änderungen bei der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.02.2021, 17:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kleine Änderungen bei der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Heute kam es zur Veröffentlichung einer "kleinen" Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlassen.
Die wesentlichsten Anpassungen sind:
Bei Betriebsstätten im Freien (z.B. Tierparks) entfällt die Maskenpflicht für Kund/innen, sofern ein physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen ist.
Mobile körpernahe Dienstleister/innen (z.B. Frisör/innen) benötigen selber einen negativen Corona-Test (max. 48 Stunden alt), wenn sie auswärtige Arbeitsstellen betreten (dazu zählt etwa auch die Wohnung des Kunden bzw. der Kundin im Rahmen von „Hausbesuchen“).
In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sowie in Krankenanstalten werden die technischen Maskenmindeststandards etwas angehoben.
Die wöchentliche Testpflicht für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen von „sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ (z.B. gewerbliche Gesundheitsberufe) wird klargestellt.
Bei zulässigen Zusammenkünften zu „unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ darf der 2-Meter-Mindestabstand unterschritten werden, wenn stattdessen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. in Erwachsenenbildungseinrichtungen).
In den rechtlichen Begründungen wird zudem klargestellt, dass das Bilden „fester Teams“ (z.B. auf Baustellen) von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und der MNS-Pflicht befreit. Zudem wird in den Materialien angemerkt, dass es bei solchen festen Teams keine bestimmte Obergrenze gäbe.
Diese Änderungen treten mit 18.2.2021 in Kraft und gelten vorläufig mal bis 27.2.2021.
Zum Text der Verordnungs-Novelle geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_76.html
Zu den rechtlichen Begründungen selber gelangen Sie hier:
https://www.sozialministerium.at/dam/jcr...e%20Begr%C
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| Die nächsten WIKU-Live-Webinare: |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.02.2021, 22:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die nächsten WIKU-Live-Webinare:
Aus der Reihe: „Vermeiden Sie teure Fehler in der Personalverrechnung“:
Abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Abgangsentschädigungen, freiwillige Abfertigungen) ==> 4. März 2021 von 9 bis 11 Uhr
Ausgewählte Fragen zu „Altersteilzeit aus Sicht der Personalverrechnung“ ==> 11. März 2021 von 9 bis 11 Uhr
Aus der Reihe: „Jour fixe Personalverrechnung“:
Jour fixe in der Personalverrechnung für dahoam auf d‘ Nocht ==> 23. März 2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
Jour fixe in der Personalverrechnung für dahoam ==> 26. März 2021 von 9 bis 11 Uhr
Preis je Veranstaltung: € 120,00 (inkl. USt) je Teilnehmer/in
Über Anmeldungen, die wir ab dem 1.3.2021 bearbeiten können, freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| Vorsteuerkürzung / Privatanteil |
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Geschrieben von: Robert - 15.02.2021, 18:52 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo,
vielleicht kann mir wer helfen bitte:
Steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze beim EAR. Vorsteuer steht daher nur im Verhältnis zu den Umsätzen zu.
Dementsprechend wird die Vorsteuer gekürzt.
Wenn nun noch ein Privatanteil z.B. für einen VST-Abzugsberechtigten PKW zum tragen kommt, wie wird richtig gerechnet?
Beispiel:
20% Umsätze = 40.000,--
0% d.h. steuerfreie Umsätze = 10.000,--
D.h. die zu 100% geltend gemachte VST wird um 20% gekürzt.
Bei alle Aufwandskonten wird die VST gekürzt und der Aufwand erhöht.
Wie ist es beim VST-abzugsberechtigten PKW mit z.B. 30% Privatanteil?
zuerst VST-Kürzung (und somit Aufwandserhöhung) und davon dann 30% PA?
2. Frage:
dieser VST-abzugsberechtigte PKW wird verkauft (ein Leasinggut aus dem Leasing herausgekauft und selbst weiterverkauft mit Verlust).
STB hat gebucht: Kl. 5 WEK PKW / 2800 und Kl. 4 Erlöse PKW / 2800
das ganze ebenfalls in der Kl. 5 mit VST-Berichtigung. Ist das korrekt, das ich beim Kauf vom Leasing auch nochmals die VST-Korr. mache?
Und genau dieser Erlös des PKW-Verkaufs zählt dann auch noch für das Verhältnis stfr. und stpfl. Umsätze dazu und ändert das VST-Korrekturverhältnis nochmals, das kann doch nicht stimmen. Kann mir das wer beantworten?
Macht ja einen großen Unterschied ob ich 11% oder 20% VST-Kürzung habe (aufgrund PKW-Verkauf).
DANKE + LG
Robert
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| Steuerlich überwiegend nicht abzugsfähige Ausgaben beim PKW |
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Geschrieben von: Verena - 14.02.2021, 11:11 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Hallo liebe Kollegen,
ich berechne momentan die Ausgaben, die bei einem Elektro-PKW mit einem Neupreis von 92.500 € anfallen und finde leider keine eindeutige Auslegung zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung.
Umsatzsteuer ist klar - überwiegend nicht abzugsfähig also kein Vorsteuerabzug.
Aber wie sieht es mit der Einkommensteuer aus?
Die Luxustangente liegt bei 131 %, steuerlich angemessen sind 43%.
Darf ich 43% der wertabhängigen Ausgaben steuerlich geltend machen oder gar nichts? Die Einkommensteuerrichtlinien sagen "Die Kürzung hat mit dem Prozentsatz zu erfolgen, um den die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze übersteigen"
Doch das würde in dem Fall eine Kürzung von über 100% bedeuten, was auch wieder nicht sein kann. Hat jemand Erfahrungen bei dem Thema und kann mir weiterhelfen? Der § 20 EStG ist auch nicht wirklich eindeutig, aber ich würde ihn so deuten, dass nur der übersteigende Teil nicht abzugsfähig ist.
Vielen Dank!
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| Kommanditist/innen sind keine steuerlichen Dienstnehmer/innen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.02.2021, 16:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kommanditist/innen sind keine steuerlichen Dienstnehmer/innen
BFG RV/7101120/2020 vom 25. Juni 2020
§ 23 EStG 1988
So entschied des BFG:
Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Kommanditist gegenüber der KG tätig wird, zivilrechtlich (oder sozialversicherungsrechtlich) als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, führen die Arbeitsvergütungen nicht zu Einkünften aus einem Dienstverhältnis i. S. d. § 25 Abs.1 iVm § 47 EStG 1988 sondern sind als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (VwGH 21.02.1990, 89/13/0060).
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| Papamonatsfalle – gemeinsamer Haushalt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.02.2021, 16:24 - Forum: News & wichtige Infos
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Papamonatsfalle – gemeinsamer Haushalt
OGH 10 ObS 69/20z vom 28. Juli 2020
§ 2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetz
Die Entscheidung des OGH:
1. Kam ein Kind im Zuge einer ambulanten Geburt am 19.7.2018 zur Welt, verließen Mutter und Kind die Privatklinik tags darauf, so konnte der gemeinsame Haushalt mit dem Kindesvater erst am 20.7.2018 begründet werden.
2. Beantragte der Kindesvater den Familienzeitbonus mit Beginn ab 19.7.2018 für die Dauer von 30 Kalendertagen, so war sein Antrag komplett abzuweisen, da in Bezug auf den ersten Tag (19.7.2018) noch kein gemeinsamer Haushalt vorlag.
3. Liegen aber die Voraussetzungen für den Familienzeitbonus auch nur für einen einzigen der beantragten Tage nicht vor, so gebührt kein Familienzeitbonus.
Praxisanmerkung:
Ich denke, dass es langsam an der Zeit wäre, den Familienzeitbonus zu entbürokratisieren und jungen Eltern den Familienzuwachs nicht durch Behördenschikanen weiter zu vermiesen.
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