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| Beginn des Fristenlaufes zur Einbringung des Antrages auf Gewährung des Familienzeitb |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2021, 18:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Beginn des Fristenlaufes zur Einbringung des Antrages auf Gewährung des Familienzeitbonus
OGH 10 ObS 121/20x vom 13. Oktober 2020
§ 3 Familienzeitbonusgesetz
Die Entscheidung des OGH:
1. Nach § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG muss der Antrag auf Familienzeitbonus bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden.
2. Der Tag der Geburt zählt dabei nicht, sondern erst der Folgetag.
3. Am Ende der Frist muss der Antrag beim zuständigen KV-Träger eingelangt sein.
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| Nachweis von Vordienstzeiten für die Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 – Übe |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2021, 17:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nachweis von Vordienstzeiten für die Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 – Überspringen nicht nachgewiesener Vordienstzeiten nicht möglich
BFG RV/2101719/2016 vom 13. Jänner 2021
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Bei der Ermittlung der relevanten Vordienstzeiten für die Anwendung der Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 normiert das Gesetz:
„Bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen“.
2. Diese Wendung ist nach Ansicht des BFG bereits sprachlich so zu verstehen, dass der Nachweis beim aktuellen Dienstverhältnis beginnt und so weit zurück erfolgt, wie es dem Dienstnehmer möglich oder opportun ist.
3. Ein Außerachtlassen („Überspringen“) einiger Jahre kommt dabei nicht in Betracht, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er es durch das in § 67 Abs 6 EStG eingeräumte Wahlrecht, welche Vordienstzeiten nachgewiesen werden, ermöglichen wollte, dass ein und dieselben Vordienstzeiten zur Begünstigung von mehreren Abfertigungen führen.
4. Wies ein Arbeitnehmer zunächst einen Zeitraum von 9 Jahren und 6 Monaten (1999 bis 2009), der vor der Begründung des zu Ende gegangen Arbeitsverhältnisses lag, als Vordienstzeiten nach, unterließ er aber einen Nachweis der wiederum davor gelegenen 10 Dienstjahre (1989 bis 1999), so können sowohl diese 10 Dienstjahre als auch die weiter davor gelegenen Jahre (also jene Jahre, die vor 1989 gelegen waren) bei der „Zwölftelregelung“ nicht berücksichtigt werden. Somit können nur 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Beendigung bei der Berechnung berücksichtigt werden (für die 9 Jahre und 6 Monate).
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| Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz - keine Sonderzahlungen mehr dabei |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2021, 16:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (3)
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Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz - keine Sonderzahlungen mehr dabei
Das Gesundheitsministerium teilte heute auf Anfrage mit, dass "aufgrund hausinterner Überlegungen" keinerlei (anteilige) Sonderzahlungen mehr in Bezug auf das fortbezahlte Entgelt nach § 32 Epidemiegesetz erstattet werden.
Anmerkung:
Damit ist die umstrittene Praxis des "Sonderzahlungsroulette" vom Tisch und wir haben auch das Jahressechstelproblem weg (gemeint: getrennte Abrechnungen von an und für sich einheitlichen Sonderzahlungen für abgabenrechtliche Zwecke).
Die Bezirksverwaltungsbehörden werden unter Umständen das Stellen neuer Anträge verlangen (ist schon vorgekommen und wird mit Sicherheit als - weitere - Schikane empfunden werden).
Nachtrag:
Von Seiten des OGH (23.02.2018, 8 ObA 53/17b)
gibt es im Übrigen dazu ein sehr klares Statement in Bezug auf die Rolle der (anteiligen) Sonderzahlungen als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts nach § 3 EFZG. Auf diese Bestimmung verweist ja im übrigen § 32 Epidemiegesetz:
"Als regelmäßiges Entgelt gilt nach § 3 EFZG das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Es ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht"
[color=var(--blue-link)]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just...0_000.html[/color]
Ein herzliches Dankeschön für diesen Tipp ergeht an Rainer Kraft.
Es zahlt sich also meiner Einschätzung nach aus, beharrlich dran zu bleiben und nicht den Erwägungen des Gesundheitsministeriums bzw. jenen des Landesverwaltungsgerichts OÖ zu folgen. Der Weg ist mühsam, aber am Ende bekommt man mit Sicherheit Recht.
Was das Gesundheitsministerium unter "hausinternen Überlegungen" versteht, bleibt uns jedenfalls leider verschlossen.
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| COVID-19-Virusvariantenverordnung für das Bundesland Tirol |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2021, 14:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Verordnung gilt für das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Personen, die sich in Tirol aufhalten, dürfen die Grenzen nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Der Nachweis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Die Verpflichtung für den Nachweis gilt nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr;
4. den Güterverkehr;
5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
Die Verordnung tritt mit 12.02.2021 in Kraft. Die Dauer der Gültigkeit ist bis 21.02.2021 befristet.
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_63.html
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| Kurzarbeit: Fristverlängerungen, die durch den Lockdown bedingt sind |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2021, 13:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der AMS-Vorstand hat nunmehr für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe den zeitlichen Geltungsbereich der Lockdown-Verordnungen bis einschließlich 17.02.2021 festgelegt.
Damit entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch SteuerberaterInnen (etc.) bestätigen zu lassen auch für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für den unter Zeitraum von 1.11.2020 bis 17.02.2021 beantragen.
Weiters entfällt für diesen Zeitraum die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.
Die Frist zur Begehrensstellung für Unternehmen, die die Kurzarbeit (die Verlängerung) zwischen 01.01.2021 und 31.01.2021 begonnen haben, endet mit Ablauf des 20.02.2021; für Vorhaben, die zwischen 01.02.2021 und 17.02.2021 beginnen, endet die Frist am 20.03.2021.
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| Verfallener Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach vom Arbeitnehmer verursachtem |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.02.2021, 17:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verfallener Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach vom Arbeitnehmer verursachtem Unfallschaden
OGH 8 ObA 112/20h vom 18. Dezember 2020
§ 6 DHG
Punkt XIV Kollektivvertrag für Dienstnehmer/innen in privaten Autobusbetrieben
Die Entscheidung des OGH:
1. Verursacht ein Buslenker, der mit einem Gelenksbus auf dem öffentlichen Betriebsgelände seines Arbeitgebers fuhr, eine Kollision mit einem dort abgestellten Bus, so war die exakt vier Monate nach dem Unfall erstmals vom Dienstgeber erhobene diesbezügliche Schadenersatzforderung (Reparaturkosten betreffend beide Busse in Höhe von knapp € 9.000,00) nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag verfallen.
2. Der Arbeitgeber wurde noch am selben Tag von dem Missgeschick in Kenntnis geschickt, sodass er unverzüglich die Reparaturarbeiten in die Wege leiten konnte.
3. Punkt XIV des Kollektivvertrages für Dienstnehmer/innen in privaten Autobusbetrieben sieht dazu Folgendes vor:
„Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
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| Kollektivvertraglicher Zusatzurlaub nach dem Arbeiter-KV für die Papierindustrie gilt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.02.2021, 13:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertraglicher Zusatzurlaub nach dem Arbeiter-KV für die Papierindustrie gilt auch den Zusatzurlaub für Nachtschwerarbeiter/innen ab
OGH 8 ObA 9/20m vom 24. April 2020
§ 7 N 64 lit. b) Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in der Papierindustrie
§ 10a UrlG
So entschied der OGH:
1. Der Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen in der Papierindustrie sieht in dessen § 7 N 64 für bestimmte Arbeitnehmer/innen (konkret für jene, die im „Durchfahrbetrieb“ beschäftigt sind) einen zusätzlichen Urlaubsanspruch vor.
2. Strittig war, ob jene Arbeitnehmer/innen, die Anspruch auf ein gesetzlich erhöhtes Urlaubsausmaß als Konsequenz ausgeübter Nachtschwerarbeit haben (Zusatzurlaub gemäß § 10a Urlaubsgesetz für Nachtschwerarbeiter/innen), dieses zusätzlich zum kollektivvertraglich erhöhten Urlaubsanspruch haben oder ob dieser kollektivvertragliche Zusatzurlaubsanspruch den gesetzlichen Zusatzurlaubsanspruch für Nachtschwerarbeiter/innen mitabgilt.
3. Der OGH interpretierte die relevanten kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen so, dass der Zusatzurlaub nach § 10a Urlaubsgesetz im Urlaubsanspruch nach dem Kollektivvertrag bereits enthalten war, also nicht zusätzlich zustand.
4. Dass vom erhöhten kollektivvertraglichen Zusatzurlaubsanspruch auf jene Arbeitnehmer/innen profitierten, die nicht als Nachtschwerarbeiter/innen anzusehen waren (also im Ergebnis denselben Urlaubsanspruch wie Nachtschwerarbeiter/innen hatten), ändert an dieser Auslegung nichts und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der kollektivvertraglichen Regelung.
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| Umsatzersatz Ertragsteuer |
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Geschrieben von: Silvia - 10.02.2021, 13:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (4)
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In welchem Jahr ist der Umsatzersatz ertragsteuerlich zu berücksichtigen?
In dem Jahr, in dem er zugeflossen ist?
Oder ist hier auch abzugrenzen - also bei einem §5 Ermittler im Jahr 2020 zu berücksichtigen, und bei einem §4(3) Ermittler im Jahr 2021 wenn der Zufluss 2021 war?
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| KV Tischler-Gewerbe - Lackierer |
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Geschrieben von: BERNI - 10.02.2021, 12:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Liebe Kollegen,
im KV Maler, Lackierer gibt es eine Erschwerniszulage für div. Arbeiten zB beim Spritzen von Lack- und Ölfarben 10% vom Stundenlohn als Zuschlag
gilt diese Berechnung der Erschwerniszulage auch für Lackierer im KV Tischler-Gewerbe?
danke
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