| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1.596
» Neuestes Mitglied: LiviaEd
» Foren-Themen: 7.252
» Foren-Beiträge: 10.766
Komplettstatistiken
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 468 Benutzer online » 0 Mitglieder » 464 Gäste Applebot, Bing, Google, Yandex
|
| Aktive Themen |
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 21
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 27
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 24
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 29
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 62
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 32
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 29
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Die voraussichtlichen Wer...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 16:40
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
|
|
| Immobilien-Verwaltung - GmbH |
|
Geschrieben von: BERNI - 20.01.2021, 08:27 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
eine Immobilienverwaltungs-GmbH (ohne Gewerbeschein) beschäftigt einen Dienstnehmer (für ein paar Stunden pro Woche - geringfügig) für
Reparaturen- und Instandhaltungstätigkeiten und organisatorische Arbeiten (Müllentsorgung), jedoch keine Reinigungsarbeiten
welchen KV würdet ihr da anwenden? Arbeiter?
danke
|
|
|
| Nochmals: das Jahressechstel in Verbindung mit dem Epidemiegesetz |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.01.2021, 08:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Nochmals: das Jahressechstel in Verbindung mit dem Epidemiegesetz
Die Finanzverwaltung kontaktierte mich gestern betreffend das Jahressechstel in Verbindung mit dem Epidemiegesetz und bat mich hier um folgende Klarstellung:
Der laufende Anteil der Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz soll das normale Jahressechstel nicht erhöhen.
Allerdings wäre es möglich, dass ein Sechstel dieses laufenden Entgelts ein "eigenes Jahressechstel" darstellt, das nicht mit dem normalen Jahressechstel vermengt oder zu selbigem addiert werden darf (quasi: ein eigener Jahressechstelkreis), welches dann für den von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten (und somit auch von dritter Seite stammenden) anteiligen Sonderzahlungsanteil (ebenfalls nach § 32 Epidemigesetz) herangezogen werden könnte, um so das Jahressechstelloch zu stopfen.
Ob und wie man das allerdings technisch hinbekommen möchte, ist mehr als fraglich.
|
|
|
| Bezahlte Dienstfreistellung für die Dauer einer Ausbildung – Bruttoentgelt als möglic |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.01.2021, 20:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Bezahlte Dienstfreistellung für die Dauer einer Ausbildung – Bruttoentgelt als möglicher Teil der Ausbildungskosten – verhängnisvolle Formulierung
OGH 9 ObA 61/20s vom 29. September 2020
§ 2d AVRAG
So entschied der OGH:
1. Wurde eine Arbeitnehmerin für die Dauer einer Ausbildung bezahlt dienstfrei gestellt, so konnte im Zuge der Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung gemäß § 2d AVRAG auch das fortbezahlte Entgelt als Ausbildungskosten in diese Vereinbarung einbezogen werden.
2. Lautet hier die Formulierung, dass die „Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ als Ausbildungskosten zu berücksichtigen, so ist diese Formulierung nicht ausreichend transparent, weil jegliche betragliche Präzisierung fehlt und dadurch die konkrete Höhe des zu ersetzenden Entgelts daraus nicht hervorgeht.
3. Somit ist die gesamte Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung hinfällig und muss von Arbeitnehmerseite überhaupt keine Rückzahlung geleistet werden.
Anmerkung:
Zu empfehlen ist eine Formulierung wie zB „das während der ausbildungsbedingten Dienstfreistellung fortbezahlte Entgelt“. Dass man den exakten Betrag in so einem Fall möglicherweise nicht immer bekanntgeben kann, dürfte den OGH – das erkennt an den Vorgängerentscheidungen (zB OGH 9 ObA 124/19d vom 26. Februar 2020 = WPA 14/2020, Artikel Nr. 289/2020).
|
|
|
| Vermeintlich fallweise Beschäftigungen als rückwirkend unzulässige Kettenverträge – A |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.01.2021, 19:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Vermeintlich fallweise Beschäftigungen als rückwirkend unzulässige Kettenverträge – Abfertigung ALT
OGH 9 ObA 55/20h vom 29. September 2020
§ 1158 ABGB
So entschied der OGH:
1. Übte eine Arbeitnehmerin in der Zeit von 03/1991 bis 06/2005 regelmäßig Nachtdienste von Samstag auf Sonntag aus, wurde sie dabei stets als „fallweise Beschäftigte“ gegenüber dem KV-Träger an- und wieder abgemeldet und arbeitete sie dann ab 1.7.2005 bis zu ihrer Pensionierung (08/2018) bei diesem Arbeitgeber durchgehend im Rahmen einer 36-Stunden-Woche, so lag insgesamt ein einheitliches Dienstverhältnis vor (03/1991 bis 08/2018).
2. Dass die „fallweisen Beschäftigungen“ (nach dem ASVG) jeweils einzelne Befristungen im Sinne von zulässigen Vertragsketten darstellten, überzeugte den OGH im vorliegenden Fall nicht, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dazu gab, dass diese Vorgangsweise im Arbeitnehmerinteresse lag oder auf Arbeitnehmerwunsch erfolgte (im Gegensatz zu früheren OGH-Entscheidungen, wo dies der Fall war und dies daher ausschlaggebend war, dass tatsächlich zulässige Vertragsketten ohne Zusammenrechnungsanspruch vorlagen).
3. Somit wäre für die Beschäftigung ab 1.7.2005 kein BV-Beitrag zu bezahlen gewesen, sondern bestand per Austrittsdatum ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach altem Recht als Folge der Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse, weil unzulässige Kettendienstverträge (somit EIN einheitliches Beschäftigungsverhältnis) vorlag(en), was eine Abfertigung ALT für 27 Dienstjahre ergab (12 Monatsentgelte auf Basis der 36 Wochenstunden).
4. Es besteht zwar in Bezug auf die Geltendmachung von „Fortsetzungsansprüchen“ eine Aufgriffsobliegenheit des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. der jeweiligen Arbeitnehmerin (man darf sich nicht zu lange Zeit lassen, um sein Klagerecht betreffend aufrechte Beschäftigung geltend zu machen; die Judikatur legt sich hier nicht zeitlich fest, meinte aber zuletzt, dass ein Zeitraum von ca. 6 Monaten noch zulässig wäre).
5. Allerdings geht es hier nicht um Fortsetzungsansprüche, die man möglicherweise (gerechnet von Ende Juni 2005 weg zu spät geltend gemacht hat), sondern um die Höhe des Abfertigungsanspruchs nach altem Recht. Für diese Geltendmachung hat die Arbeitnehmerin insgesamt drei Jahre Zeit (§ 1486 Z 5 ABGB), gerechnet ab dem Austrittsdatum, wenn nicht durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag eine kürzere Verfallsfrist zulässigerweise vereinbart wurde.
|
|
|
| Katalogleistungen Grossbritanien |
|
Geschrieben von: Heras - 19.01.2021, 18:07 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
|
 |
Hallo, für mich stellt sich die Frage wie Rechnungen mit Katalogleistungen an B2B bzw. B2C ab 1.1.2021 nach Grossbritannien auszustellen sind. Muss ich mich in GB registrieren?
|
|
|
| Vier Monate währende Befristungsdauer mit vereinbartem Kündigungsrecht mit Transitmit |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.01.2021, 17:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Vier Monate währende Befristungsdauer mit vereinbartem Kündigungsrecht mit Transitmitarbeiterin
OGH 9 ObA 101/20y vom 25. November 2020
§ 1158 ABGB
So entschied der OGH:
Kam es zwischen einer Transitarbeitnehmerin (zwecks Reintegration in den Arbeitsmarkt) und ihrem Dienstgeber zur Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, welches genau vier Monate andauern sollte und wurde zudem die Variante einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit („Ausstiegsklausel“) mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen, so war dies aus folgenden Gründen rechtens (stand also das Kündigungsrecht in keinem Missverhältnis zur vereinbarten Befristung):
· Die Befristungsdauer (4 Monate) war nach Ansicht des OGH jedenfalls zulässig, zumindest nicht unzulässig kurz (eine Befristungsvereinbarung von weniger als 4 Monate ist tendenziell aufgrund der Vorjudikatur nicht zu empfehlen).
· Auch wenn – im Gegensatz zu einem anderen vom OGH entschiedenen Fall – hier kein sogenanntes Begünstigungselement für die Arbeitnehmerin vereinbart wurde (im Fall OGH 8 Ob 2206/96m wurde für die Dauer des letzten Befristungsmonats ein Kündigungsverbot vereinbart; so etwas wurde für den vorliegenden Fall nicht vereinbart), so kam es hier letztlich auch sehr stark auf den sachlichen Grund für die Befristung an. Es gab für dieses Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Befristung eine AMS-Förderung gemäß dem AMS-Fördervertrag.
· Für das Projekt 2019 musste der Arbeitgeber insgesamt 156 Neuzugänge gewährleisten und war durch den mit dem AMS abgeschlossenen Fördervertrag gehalten, für die von ihm aufzunehmenden Transitarbeitskräfte Vertragsverhältnisse mit einer Befristung von maximal fünf Monaten und – wie erfolgt – im Durchschnitt von vier Monaten abzuschließen.
· Dass darin ein sachlicher Grund für die Dauer der Befristung liegt, ist danach nicht zweifelhaft.
· Es ist auch zu bedenken, dass das Vertragsverhältnis hier mit einem bestimmten Förderziel verbunden war, nämlich der Erhöhung der individuellen Vermittlungschancen durch Erwerb von Kompetenzen, Optimierung der Arbeitshaltung, Stärkung des Selbstkonzepts und der persönlichen Orientierung, im Rahmen dessen sie auch Schulungsmaßnahmen sowie sozialpädagogische Begleitung zu leisten hatte.
· Gerade in einer solchen besonderen Förderkonstellation kann sich doch mit einer etwas höheren Wahrscheinlichkeit als sonst auch noch nach der Probezeit herausstellen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht geeignet ist, für eine Transitarbeitskraft den angestrebten Zweck der Förderung ihrer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen.
Dass die Kündigungsfrist des § 39 Abs 2 des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) vier Wochen zum Ende der Kalenderwoche beträgt, ist hier ohne Belang, weil diese Bestimmung gemäß § 2 Abs 3 lit c SWÖ-KV auf TransitmitarbeiterInnen nicht anzuwenden ist.
|
|
|
| Kurzarbeit Verlängerung |
|
Geschrieben von: KMst - 19.01.2021, 11:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
|
 |
Noch eine Frage zu Verlängerung:
Wenn ein Kurzarbeitsprojekt mit Beginn Nov20 jetzt im Jan21 endet und die Kurzarbeit aber fortgesetzt werden möchte, muss das ganze Antragsprozedere komplett neu vollzogen werden? Sozialpartnervereinbarung und alle Beilagen neu? Also quasi alles gleich wie bei der Erstantragstellung, nur dass im AMS-Begeheren "Verlängerung" anstatt Erstantrag zu wählen ist?
Und welche Fristen gelten für solche Verlängerungen?
KUA-Projekt-Ende 31.1. - Frist für Verlängerung der 20.3. - habe ich das richtig interpretiert?
Danke & Lg
|
|
|
| Kurzarbeit Mindestarbeitszeit |
|
Geschrieben von: KMst - 19.01.2021, 10:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (11)
|
 |
Guten Morgen!
Bitte um Eure Hilfe:
Gastro, Kurzarbeit Nov,Dez,Jan und Lockdownbedingt nun insgesamt für alle 3 Monate 0% Arbeitszeit
1. Jetzt im Jänner muss die Mindestarbeitszeit von 3 x 10% trotzdem abgerechnet werden? oder gibt es für Dauer-Lockdown betroffene Unternehmen irgendeine Ausnahmeregelung?
2. Können die 30% auch als Urlaubskonsum abgerechnet werden?
Danke und lg
|
|
|
|