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| Altersteilzeit bzw. erweiterte Altersteilzeit und Covid-19-Risikofreistellung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.01.2021, 15:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Altersteilzeit bzw. erweiterte Altersteilzeit und Covid-19-Risikofreistellung
Eine interessante Information des BMAFJ zur von mir an das Ministerium herangetragenen Frage, wie sich das Verhältnis Altersteilzeit/erweiterte Altersteilzeit zur Covid-19-Risikosfreistellung auswirkt, darf ich nachstehend teilen:
1. Der Betrieb erhält für freigestellte Beschäftigte, die der Risikogruppe angehören, von der ÖGK die volle Erstattung, einschließlich Lohnausgleich und gesamte DG- und DN-Beiträge.
2. Da der Betrieb in Folge für diese Zeiträume keine zusätzlichen Aufwendungen durch die Altersteilzeit (bzw. den gewährten Lohnausgleich) hat, gebührt für diesen Zeitraum auch kein Altersteilzeitgeld. (Dies ist oft erst im Nachhinein bekannt, da der Betrieb seine Anträge auf Erstattung noch bis zu sechs Wochen nach Ende der Freistellung an die ÖGK stellen kann.)
3. Sobald dem AMS bekannt ist, dass der Betrieb für einen Beschäftigten eine Erstattung von der ÖGK erhält, stellt das AMS die Zahlungen des Altersteilzeitgeldes ein, da kein Anspruch (mehr) besteht. Bereits ausbezahlte Beträge werden für jene Zeiträume rückgefordert, in denen der Betrieb sowohl eine Erstattung von der ÖGK als auch Altersteilzeitgeld erhalten hat (dies ist verschuldensunabhängig möglich).
4. Das AMS hat mit der ÖGK einen regelmäßigen Datenaustausch vereinbart, um die Fälle ausbezahlter Erstattungen (an Beschäftigte der Risikogruppe) mit den Altersteilzeitgeldansprüchen abgleichen zu können. Dadurch wird eine „doppelte Förderung“ vermieden.
5. Die Betriebe trifft aber die Verantwortung, bekannte Zeiträume der Freistellung von Beschäftigten, die der Risikogruppe angehören, dem AMS rechtzeitig zu melden, um vorweg das Altersteilzeitgeld einstellen – und nach Wegfall der Freistellung – wiederum anweisen zu können.
Diese – zugegeben – verwaltungsaufwendige Prozedur ist leider erforderlich, da weder vom AMS eine Filterung der Personen, für die eine Erstattung nach § 735 Abs. 4 ASVG erfolgte, noch seitens der ÖGK eine Herausfilterung der Altersteilzeitgeldbezieher aus der Gruppe der beantragten Erstattungen möglich ist.
Aufgrund der eher kurzfristigen Dauer dieser Bestimmung betreffend die Risikogruppe wäre auch eine aufwendige EDV-Adaptierung überschießend. Auf die Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 6 und § 27a Abs. 5 AlVG wird hingewiesen.
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| LVwG-OÖ-Erkenntnisse zur Rückerstattung der "Quarantäneentgeltsfortzahlung gemäß § 32 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.01.2021, 18:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (1)
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LVwG-OÖ-Erkenntnisse zur Rückerstattung der "Quarantäneentgeltsfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz"
In zwei Erkenntnissen hat das Landesverwaltungsgericht OÖ kürzlich unsere zwei brennenden Fragen zur Rückerstattung der ALV-Dienstgeberanteile sowie der anteiligen Sonderzahlungen (jeweils bezogen auf das "Quarantäneentgelt" gemäß § 32 Epidemiegesetz) behandelt:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1121_2.pdf
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1126_2.pdf
Ich würde gerne schreiben, dass sich das Gericht mit diesen Fragen eingehend auseinandergesetzt hat, denn das kann man leider nicht wirklich behaupten.
Dennoch muss man akzeptieren, dass das Gericht zum Schluss kam, dass die anteiligen Sonderzahlungen nur dann im Zuge der Rückerstattung gebühren, wenn es auch zu einer Auszahlung kam und dass die ALV-Dienstgeberanteile - weil sie nicht in § 51 ASVG genannt wurden - nicht dabei sind. Es wurde also der umstrittene Erlass des Gesundheitsministeriums (relativ unkritisch) im Ergebnis bestätigt.
Die Hoffnung lebt, dass der Weg der außerordentlichen Revision in Richtung Verwaltungsgerichtshof beschritten wird und die etwas eigenartige Auslegung und Begründung in eine sachlich gerechtfertigte umgewandelt wird.
Aber so, wie es hier entschieden wurde, muss man ehrlich sagen, dass das nicht unbedingt eine Sternstunde der Juristerei war.
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| Die 3. Covid 19-Notmaßnahmen-Verordnung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.01.2021, 17:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die 3. Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung steht kurz vor der Veröffentlichung.
Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen dazu:
Hier finden Sie den Entwurf zur Verordnung:
Hier finden Sie ein Frage-Antworten-Protokoll zur neuen Rechtslage:
Die Verordnung soll mit 25. Jänner 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 3. Februar 2021 andauern. Die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.
Die angekündigte Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 23/2021) verlautbart:
Morgen soll im Laufe des Tages auch der neue General-Kollektivvertrag samt einem FAQ dazu veröffentlicht werden.
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| Quarantäne-Entgelt - Kontrollsechstel und Jobticketvergütung: Finanzverwaltung arbeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.01.2021, 22:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quarantäne-Entgelt - Kontrollsechstel und Jobticketvergütung: Finanzverwaltung arbeitet Details aus!
Es hat sich ausgezahlt, die aufgetauchten Fragen und Probleme
A) zur abgabenrechtlichen Beurteilung der Quarantäneentgeltsfortzahlung sowie
B) zu den Ausschlussgründen des Kontrollsechstels (Konzernwechsel, Austritt,....) sowie
C) zur ab 1.7.2021 gültigen Vergütungsregelung des Jobtickets
zu sammeln.
Das BMF hat mir soeben mitgeteilt, dass man sich diese Fragen, die ich übermittelt habe (mit meinen Antwortvorschlägen) aber auch weiter dazu aufgetauchte Fragen, die sehr zahlreich aus der Praxis dort einlangten, in Ruhe ansehen und die Antworten dazu ausarbeiten und diese sowie die Antworten sodann auf der BMF-Homepage veröffentlichen möchte. Sobald dies der Fall ist, werde ich es hier öffentlich wieder teilen.
Jene Mitarbeiter/innen der Finanzverwaltung, die diese Aufgabe übernehmen, können nichts für die so kurzfristig aufgetauchte uralte VwGH-Judikatur (so kurz vor dem Jahreswechsel) und auch nicht wirklich etwas für die "Kontrollsechstelpolitik". Die kommt von anderen Stellen. Aber Sie, liebe Lohnverrechner/innen und Programmierer/innen, können auch nichts dafür.
Diese BMF-Mitarbeiter/innen helfen uns mit ihrem kleinen Team, das soeben eine Umgründung zu Finanzamt Österreich hinter sich hat, diese Dinge ins Lot zu bringen, soweit es in deren Möglichkeiten liegt.
Das bedeutet in Bezug auf das Quarantäneentgelt Folgendes:
Alles, was Sie in den letzten Tagen und Wochen gehört oder gelesen haben dazu, lassen Sie mal bitte einfach liegen und stehen, lassen bitte vor allem diesbezüglich das Jahr 2020 einfach mal ruhen. Wir bemühen uns, dass in Bezug auf 2020 "der Deckel drauf kommt", egal, in welche Richtung die Abrechnung im steuerlichen Bereich lief (da es ja fast wöchentlich neue Anschauungen gab, was uns irgendwie an die Kurzarbeitsbeihilfenregelungen im Frühjahr 2020 erinnerte).
Für das Jahr 2021 soll die steuerliche Abrechnung (insbesondere die Ermittlung des Jahressechstels in Zusammenhang mit dem Quarantäneentgelt) nun neu aufgestellt werden.
Nachdem heute die Information kam, wonach ein abgesondertes Jahressechstel die Besteuerung der von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten Sonderzahlungsanteile die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 abwenden könnte, fasste ich dann nochmals nach und fragte an, wie man dann in weiterer Folge "Freibetrag", "Freigrenze" in Bezug auf dieses abgesonderte Jahressechstel beurteilen sollte. Da war dann Endstation und jetzt wird das Ganze in Ruhe neu ausgearbeitet werden (fast hätte ich geschrieben "aufgerollt").
Ich bringe diese Info deshalb, damit Sie wissen, dass Sie mit diesen offenen Fragen nicht alleine sind und dass wir an der Behebung dieser Störungen alle mit Hochdruck arbeiten. Also sollte man im Moment mit Programmierschritten diesbezüglich eventuell sparsam sein.
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| Ratenansuchen |
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Geschrieben von: BERNI - 20.01.2021, 16:06 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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es gibt ein Modell bei der Finanz, wo man ein Ratenansuchen machen kann betreffend Rückstände, die aus dem Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 entstanden sind
meine Frage:
E-Steuernachzahlung aus 2019 (Bescheid 2019 wurde jetzt im Jänner 2021 veranlagt): zählt dieser Betrag als Fälligkeit im oben genannten Zeitraum (da es ja eine Nachforderung aus 2019 ist?)
danke
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| Nochmals: Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz und das Jahressechst |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.01.2021, 09:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nochmals: Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz und das Jahressechstel bzw. BUAG-Jahreszwölftel - das "abgesonderte" Jahressechstel" bzw. das "abgesonderte BUAG-Jahreszwölftel"
Wenn es nicht so abgedroschen klänge, würde ich glatt sagen, dass an diesem Thema „die Seuche hängt“.
Die Finanzverwaltung kontaktierte mich erneut betreffend das Jahressechstel in Verbindung mit der „Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz“ und bat mich hier um folgende Klarstellung, die ich nachstehend sinngemäß wiedergebe:
Der laufende Anteil der „Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz“ erhöht das „normale Jahressechstel“ (bzw. das normale BUAG-Jahreszwölftel) nicht.
Allerdings darf ein Sechstel dieses laufenden Entgelts ein "eigenes Jahressechstel" bilden, das nicht mit dem normalen Jahressechstel vermengt oder zu selbigem addiert werden kann (quasi: ein eigener Jahressechstelkreis), auf welches dann der von der Bezirksverwaltungsbehörde erstattete (und dadurch auch von dritter Seite stammende) Sonderzahlungsanteil (ebenfalls nach § 32 Epidemigesetz) angerechnet werden kann.
Ob und wie man das allerdings technisch hinbekommen möchte, ist mehr als fraglich.
Laufender Anteil der von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten „Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz“ – Behandlung in der Lohnabrechnung:
Sozialversicherung
pflichtig als laufender Bezug (Entgelt von dritter Seite)
Betriebliche Vorsorge
pflichtig, weil sv-pflichtig
DB, DZ, KommSt
frei, weil Arbeitslohn von dritter Seite
Lohnsteuer
pflichtig als laufender Bezug
Jahressechstel
Laufender Anteil der „Quarantäneentgeltsfortzahlung“ erhöht das reguläre Jahressechstel bzw. BUAG-Jahreszwölftel nicht.
Dafür darf mit einem Sechstel (BUAG: einem Zwölftel) davon ein eigenes Jahressechstel (Jahreszwölftel) gebildet werden, auf welches dann jener aliquote Sonderzahlungsanteil angerechnet wird, der von der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt wird (ein eigener „Sechstelkreis“ bzw. „Zwölftelkreis“).
Sonderzahlungsanteile der Quarantäneentgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz (von Bezirksverwaltungsbehörde refundiert – Behandlung in der Lohnabrechnung):
Sozialversicherung
pflichtig als Sonderzahlung (Entgelt von dritter Seite)
Betriebliche Vorsorge
pflichtig, weil sv-pflichtig
DB, DZ, KommSt
frei, weil Arbeitslohn von dritter Seite
Lohnsteuer
pflichtig als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 – allerdings erfolgt keine Anrechnung auf das „normale Jahressechstel“ oder das „normale BUAG-Jahreszwölftel“, sondern auf das „abgesonderte Jahressechstel“ bzw. „abgesonderte BUAG-Jahreszwölftel“.
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