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| Zur Kommunalsteuerfreiheit eines Bewährungshilfevereines |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021, 15:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Auf den WIKU-Punkt gebracht
Verfolgt ein Verein den Zweck der sogenannten Bewährungshilfe, so führt dieser Zweck nicht automatisch zur Gänze zum Vorliegen von Mildtätigkeit (= der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) und somit zum Vorliegen von Kommunalsteuerbefreiung.
Dies ist nur insoweit gegeben, als der Bewährungshelfer die notwendige Unterstützung bietet, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
Die wesentliche Aufgabe des Bewährungshelfers besteht darin, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung von Straftaten abzuhalten vermag, wodurch nicht unbedingt automatisch „Hilfsbedürftigkeit“ angesprochen ist.
Eine nähere Bestimmung des begünstigungsfähigen Bereiches kann der Höhe nach grundsätzlich auch im Schätzungswege erfolgen.
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| SV-BMG vor Kurzarbeit |
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Geschrieben von: wito75 - 25.01.2021, 11:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
wir hatten im Vorjahr von März bis September Kurzarbeit.
Oktober bis Dezember war ganz normal, allerdings wurden bei diesem Mitarbeiter die Arbeitszeit einvernehmlich reduziert und daher auch Gehalt.
Nun gibt es ab Jänner wieder Kurzarbeit.
Gleichzeitig gibt es ab Jänner auch die KV-Erhöhung.
Was ist nun die SV-BMG vor Kurzarbeit?
*) die vor der ersten Kurzarbeit (wie vom BMD-Programm automatisch berechnet)
*) die vom Dezember 2020
*) die vom Jänner 2021
Vielen Dank!!
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| Buchhaltung & LV selber machen |
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Geschrieben von: fkun91 - 24.01.2021, 16:37 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (3)
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Grüßt Euch liebe Leute,
ich möchte mich schon vorweg entschuldigen, falls dieses Thema hier unangebracht sein sollte. Falls nicht, freue ich mich sehr auf Eure Antworten.
Ich habe nach meinem Sprach-Studium in einer Buchhaltungsfirma gearbeitet, wo ich hauptsächlich die laufenden Buchungen von Gastronomie-, Spedition, Telekommunikation- und Kleinhändler gemacht habe (via BMD). Einer unser Klienten aus dem Kleintransportgewerbe hat mich später dann eingestellt. Nun planen wir aus meiner eigenen Initiative heraus, unsere Buchhaltung und LV selbst zu machen. Ich stelle mir das so vor, dass wir am Anfang sicher einen guten Steuerberater als Aufsicht heranziehen werden. Mein alter Arbeitgeber & zugleich unser derzeitiger Buchhalter hat, wie ich das auch während meiner Zeit bei ihm mitbekommen habe, wenig Zeit für individuelle Beratung, was meinem jetzigen Chef im überdurschnittlichen! Ausmaß wichtig ist.
Wir werden demnächst zur doppelten BH wechseln (müssen?), was für mich jedoch nichts neues sein dürfte. Bin HAK-Maturant, periodenweise Klassenbester in RW, alle "Buchhalter & Bilanzbuchhalter" Module im WIFI besucht und teilweise Prüfungen abgelegt. Bei LV-Prüfung leider negativ, aber war unvorbereitet. Im großen und ganzen verstehe ich die LV und wenn ich mir ein paar Mal die bisherige LVs unserer Mitarbeiter angesehen habe, denke ich habe ich den Dreh raus.
Meine größte Schwäche sind die Softwares. Wie gesagt, habe Erfahrung mit BMD. Nun meine Frage: Welche Software würdet ihr für uns empfehlen (Kosten-Nutzen-Verhältnis)? Die Buchungen sind simpel und wiederholend; ein paar Seiten Kontoauszüge! Wir würden die bisherige BH auch im BMD-Format bekommen, falls überhaupt nötig.
Danke schon im Voraus!
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| Vorsteuer / Eigenverbrauch / Anlagevermögen |
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Geschrieben von: Robert - 23.01.2021, 16:33 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Hallo,
folgend Frage, bitte:
LKW wird im Anlagevermögen angeschafft. AW rund 45.000,-- (eigentlich Kastenwagen, Ford Tourneo Custom).
D.h. 9.000,-- Vorsteuer.
Diese VST kann ich doch sofort mit der Rechnung der Anschaffung in der UVA geltend machen (warum Vorgängerin meinte muss auf 5 Jahre aufgeteilt werden verstehe ich nicht).
Dann sind 30% Privatanteil auszuscheiden.
Frage: ist das über die AFA auf z.B. 5 Jahre jährlich geltend zu machen (über Eigenverbrauch in der jährlichen UVA) oder doch (wie ich meine) mit der UVA wo ich die volle VST geltend mache?
D.h. 9000 VST * 30% = 2.700,-- --> somit "nurmehr" VST-Guthaben in Höhe von 6.300,--.
Dann bei den folgenden Jahreserklärungen in der UST-Erklärung somit nichts mehr zu korrigieren.
In der EST-Erklärung aber bei Treibstoff (30% PA mit VST-Korr.), Versicherung (30% ohne VST-Korr.), Betriebsaufwand (30% mit VST-Korr.) und AFA (ohne VST-Korr. da ja bereits bei der Anschaffung korrigiert)
Liege ich mit meiner Annahme richtig?
VIELEN DANK für die Rückmeldung,
LG
Robert
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| Patenterwerb - COVID Investitionsprämie: |
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Geschrieben von: ERJ - 23.01.2021, 13:45 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Ist der Erwerb eines Patents eine prämienbegünstigte Investition?
Aktivierungspflichtig ist es, abgeschrieben wird es auf die Laufzeit des Patents.
Gehe ich rein nach den FAQs würde ich sagen ja. Weitergehende Infos kann ich leider keine finden. Da die Höhe beträchtlich ist, habe ich ein wenig Bauchweh.
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| Zuverdienst Alterspension |
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Geschrieben von: Mario B. - 22.01.2021, 17:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo,
meine Personalverrechnerausbildung habe ich bereits 2014 abgeschlossen und ich habe mich seither fast gar nicht mehr mit dem Thema beschäftigt und bitte um eure Hilfe. Ich rechne alles händisch und wüsste gerne ob dies so passt. Der AK-Zuverdienstrechner spuckt nämlich etwas komplett anderes heraus.
Ich würde gerne die Steuernachzahlung bei der Alterspension berechnen, wenn der Pensionist EUR 1.350,- Pension erhält und EUR 150,- Zuverdienst aus einem geringfügigen Angestelltenverhältnis hat.
Lt. meiner Recherche hat der Pensionist, sobald er ein Angestelltenverhältnis hat, kein Anrecht mehr auf den Pensionistenabsetzbetrag jedoch auf den (erhöhten/Zuschlag zum) Verkehrsabsetzbetrag.
Zur Berechnung:
Lfd. Bezug
12x Pension à EUR 1.350,- = EUR 16.200,-
12x Gehalt à EUR 150,- = EUR 1.800,-
5,1% SV = EUR - 826,20 (nur auf Pension)
Zwischensumme = EUR 17.173,80
Steuerfrei = EUR - 11.000,-
Werbungskostenpauschale = EUR -132,-
LSt-BMGL = EUR 6.041,80
20% LSt vor Absetzbeträgen = EUR 1.234,76
Verkehrsabsetzbetrag = EUR - 400,-
72,10% Zuschlag Verkehrsabsetzbetrag = EUR - 288,40 (Einschleifregelung; Basis EUR 17.173,80)
LSt nach Absetzbeträgen = EUR 546,34
LSt bereits einbehalten = EUR -274,80 (lt. AK-Brutto-Netto-Rechner)
Nachzlg. LSt lfd. Bezug = EUR 271,54
Sonderzahlungen
2x Gehalt à EUR 150,- = EUR 300,-
Nachzlg. 6% LSt SZ = EUR 18,-
Somit wären meiner Berechnung nach EUR 289,54 an Lohnsteuer nachzuzahlen. Bei der AK kommen nur EUR 58,71 als Nachzahlung heraus. Habe ich einen Fehler in der Berechnung?
Vielen Dank.
LG Mario
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 3/2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.01.2021, 17:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Landeskontrollverband NÖ - KV-Abschluss per 1.2.2021 - Die Kollektivvertrags-Gehälter werden entsprechend dem öffentlichen Dienst um 1,45 % angehoben und auf die nächsten 0,50 Euro aufgerundet.
- Die Leistungsprämien werden ab 2021 automatisch jährlich um die Valorisierung der Gehälter angehoben.
- Der Arbeitgeber übernimmt bei Schäden am privaten PKW im Zuge von Dienstfahrten den allfällig übrigbleibenden Selbstbehalt von Versicherungsschäden in der Höhe von 50%, max. € 425,00.
- Das km-Geld wird für 2021 auf € 0,42 festgelegt.
- Auf betrieblicher Ebene werden bis 31. Jänner Gutscheine in der Höhe von € 350,00 ( nach Anstellung aliquotiert, jedoch min. 200,00) ausgegeben.
- Zum Thema Aufwandsentschädigung gibt es bis 30. Juni 2021 Gespräche mit dem BR.
Mineralölindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2021- Erhöhung der Mindestlöhne/-gehälter um 1,45 %, Erhöhung der Vorrückungsbeträge um + 1,45 %
- Erhöhung um durchschnittlich 1,53 % Ist-Lohn/-Gehalt
- Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,60 %
- Erhöhung der Trennungskostenentschädigungen und Zulagen um 1,45 %
- Erhöhung der Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen um 1,45 %
Änderungen im Rahmenrecht:- Verbesserung bei der Umreihung in einzelnen Beschäftigungsgruppen
- Neue Zulage bei befüllen von Tankschiffen
Raiffeisenlagerhäuser SBG - KV-Abschluss per 1.2.2021- Die Kollektivvertrags-Gehälter werden um 1,50 % erhöht und auf kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
- Das Fixum für Außendienstmitarbeiter*innen wird um 1,74 % angehoben.
- Die Lehrlingsentschädigungen betragen:
1. Lehrjahr € 740,00 (+2,07%)
2. Lehrjahr € 935,00 (+1,63%)
3. Lehrjahr € 1.175,00 (+1,73%)
4. Lehrjahr € € 1.225,00 (+1,66%)
- Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
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| Brexit - Änderungen ab 2021 - eine Information von Andreas Walch (www.entsendung.at) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.01.2021, 17:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Brexit - Änderungen ab 2021 - eine Information von Andreas Walch (www.entsendung.at)
Großbritannien ist mit 1.2.2020 aus der EU ausgetreten. Im Rahmen des Abkommens über den EU-Austritt wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vorgesehen.
https://ec.europa.eu/info/sites/info/fil...eement.pdf
In dieser Zeit galt die EU-VO 883/2004 weiterhin anwendbar. Aufgrund des zu Weihnachten 2020 noch unterzeichneten Abkommens zwischen Großbritannien und der EU kommt es nun doch nicht zu einem kompletten Bruch bei den Personalentsendungen.
Die Regelungen der EU-VO 883/2004 zur Sozialen Sicherheit wurden zu überwiegenden Teil übernommen. Bei der Entsendung muss jedes einzelne EU-Land zustimmen, ob die Entsenderegel (24 Monate Weiterversicherung im Heimatland) anwendbar ist. Österreich hat diese Zustimmung bereits erteilt.
Allerdings ist hier keine Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung (z.B. Verlängerung der Entsendung von 2 auf 5 Jahren) mehr vorgesehen - ausgenommen für Entsendungen, die noch vor dem 31.12.2020 begonnen haben.
Die Regelungen für gewöhnliche Arbeiten in mehreren Staaten wurden aus der EU-VO übernommen.
Die Familienbeihilfe ist jedoch nicht mehr von der Regelung umfasst.
Hinsichtlich der Besteuerung ändert sich durch den EU-Austritt nichts, da das DBA ja eine bilaterale Vereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien ist und nichts mit der EU zu tun hat.
Betreffend Visa wurde in dem Abkommen lediglich festgehalten, dass für kurzfristige Aufenthalte (short term visits) keine Visas benötigt werden. Wie dies im Detail aussehen wird, ist erst zu regeln.
http://www.entsendung.at/outbound/index....en-ab-2021
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