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| Mietzins |
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Geschrieben von: geho0612 - 13.01.2021, 11:20 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Ich betreue eine Miteigentümergemeinschaft in Vorarlberg. Diese hat von einer Seilbahngesellschaft im Brandnertal (Vorarlberg) eine Anfrage betreffend der Nutzung der Grundstücke für den Wintersport erhalten.
Hat irgendjemand eine Ahnung wie hoch der ortübliche Mietzins für die Vermietung von Grundstücken an Seilbahngesellschaften im Brandnertal ist?
Vielen Dank für die Auskunft im Voraus.
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| Vollmacht für Fixkostenzuschuss.. |
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Geschrieben von: Manfred - 12.01.2021, 11:44 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (2)
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Hallo Kollegen,
gibt es auch ein spezielles Vollmachtsformular für den FKZ 1 und den FKZ 800.000 ?
Vor über einer Woche habe ich dies bei der WKO per Mail angefragt, aber noch keine Antwort bekommen.
Mittlerweile brauche ich es sehr dringend.
Danke
Manfred Haslinger
Selbständiger Bilanzbuchhalter
office@buchhaltung-liesing.at
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| Grenzgänger |
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Geschrieben von: Robert - 12.01.2021, 07:06 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Hallo,
folgendes Neuland für mich mit der Bitte um Eure Hilfe:
DN Wohnsitz in Deutschland ganz nahe der österr. Grenze.
Arbeitgeber in Österreich.
SV Abzug in Österreich korrekt?
LST vermutlich aufgrund DBA in DE nachdem dort Wohnsitz ist, d.h. ist überhaupt LST-Abzug vorzunehmen?
LST in BMD dann Punkt 8, 10 oder 11?
Weiß wer mehr?
VIELEN DANK
LG
Robert
Lst.-Berechnung
0 ... kein Alleinverdiener(ganz normale LSt.-Berechnung)
1 ... Alleinverdiener
2 ... Alleinerzieher
5 ... freier Dienstvertrag
6 ... Pensionist
7 ....fixer Prozentsatz (Aushilfe mit Prozent)
8 ... beschränkt steuerpflichtig
9 ... keine Lohnsteuer
10 ... Progressionsvorbehalt (Doppelbesteuerungsabkommen
mit div. Ländern - zB Schweiz)
11 ... keine Lohnsteuer wegen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen -
wie 9 aber L16 wird übermittelt)
12 ... Lohnsteuerabzug lt. §69 (2)
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| Unberechtigter vorzeitiger Austritt trotz versäumter Nachfrist für Entgeltsnachzahlun |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.01.2021, 09:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unberechtigter vorzeitiger Austritt trotz versäumter Nachfrist für Entgeltsnachzahlung durch Arbeitgeber
1. Langte das von einer Angestellten eingemahnte offene Entgelt erst nach der gesetzten Nachfrist auf ihrem Konto ein, so ist ein erklärter vorzeitiger Austritt dennoch unberechtigt, wenn am letzten Tag der Frist im Einvernehmen die offenen Entgelte (von ihr selber, da sie als Finanzchefin tätig war) vom Geschäftskonto auf ihr Konto angewiesen wurden.
2. Dass die Gutschrift dann erst am nächsten Tag erfolgt war, lag hier daran, dass hier verschiedene Bankinstitute „beteiligt“ waren.
Die weiteren Details zu dieser OGH-Entscheidung finden Sie in der Ausgabe Nr. 1/2021 der WIKU-Personal aktuell.
Zu Informationen betreffend die WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen) gelangen Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Überschreiten der vereinbarten achtstündigen Tagesnormalarbeitszeit bei einer vereinb |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.01.2021, 08:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Überschreiten der vereinbarten achtstündigen Tagesnormalarbeitszeit bei einer vereinbarten Vier-Tage-Woche mit einer Teilzeitbeschäftigten – Mehrarbeit oder Überstunde
Wurde mit einer Arbeitnehmerin eine 4-Tage-Woche mit einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 32 Stunden vereinbart, so stellt das Überschreiten dieser Tagesnormalarbeitszeit von Haus aus Überstunden dar und nicht Teilzeitmehrarbeit, auch wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 oder 40 Stunden noch nicht überschritten wurdeund zwar hier aus folgenden Gründen:
Zwar ist nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag (hier: Angestellte im Handel) eine Vier-Tage-Woche für Vollzeitbeschäftigte mit einer Tagesnormalarbeitszeit von 10 Stunden möglich (Anmerkung: dies wäre schon aufgrund der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes möglich, vergleiche auch § 4 Abs. 8 AZG).
Dass aber auch Vollzeitbeschäftigte eine 4-Tage-Woche im Betrieb ausübten und dabei eine Tagesnormalarbeitszeit von 10 Stunden vereinbart hätten („vergleichbare Vollzeitbeschäftigte“) konnte im Arbeitsgerichtsverfahren nicht festgestellt werden.
Nicht entscheidend war hier dabei, dass grundsätzlich die „Möglichkeit“ (so-wohl gesetzlich als auch kollektivvertraglich) bestand, eine längere Tagesnormalarbeitszeit zu vereinbaren.
Somit waren im vorliegenden Fall jene Arbeitszeiten, die an den Arbeitstagen über 8 Stunden hinausgingen, nicht als Teilzeitmehrarbeit (also nicht mit einem Zuschlag in Höhe von 25 %) zu entlohnen, sondern als Überstunden (also mit einem Zuschlag von 50 %).
Alle weiteren Details zu dieser sehr interessanten und brandaktuellen OGH-Entscheidung gibt es in der Ausgabe Nr. 1/2021 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Vorsteuerkorrektur in Q4? |
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Geschrieben von: andreas - 10.01.2021, 12:47 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Hallo,
wenn in einzelnen Quartalen Vorsteuern nicht geltend gemacht wurden - holt ihr das in der UVA für Q4 nach oder macht ihr es in der USt-Jahreserklärung?
Hätte hier einen Fall mit unterjährig nicht erfassten Ausgaben für das anteilige Arbeitszimmer. Tendiere zur Geltendmachung von Q1 bis Q4 in der Jahreserklärung.
LG,
andreas
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| Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerli |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.01.2021, 22:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (5)
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Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerliche Beurteilung, Lohnnebenkosten
Das letzte fehlende Puzzleteilchen beim Thema "Quarantäneentgeltsfortzahlung" wurde mir heute von der Finanzverwaltung übermittelt.
Offen war ja die Frage der abgabenrechtlichen Behandlung jener Sonderzahlungsanteile, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mitrückerstattet werden.
Hierzu meint die Finanzverwaltung (das BMF) Folgendes:
Diese Anteile wären folgerichtig auch von den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt befreit.
Zur Frage einer anteiligen Anrechnung oder Nichtanrechnung dieser sonstigen Bezüge auf das Jahres- oder Kontrollsechstel (bzw. BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel) meint das BMF, dass die Anrechenbarkeit hier sehr wohl gegeben ist. Eine Besteuerung dieses Anteils nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wäre aus BMF-Sicht rechtlich nicht haltbar. Anmerkung: SV-Pflicht und BV-Pflicht wäre jedenfalls gegeben.
Zusätzlich zu Punkt 2 schlägt das BMF vor, dass es möglich wäre, vom laufenden "Quarantäneentgelt" jeweils ein Sechstel zum übrigen Jahressechstel oder Kontrollsechstel hinzuzurechnen (beim BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel: ein Zwölftel vom laufenden Entgelt). Somit erfolgt - wie bekannt - keine Hinzurechnung dieses laufenden Entgelts zur Basis des Jahressechstels oder Jahreszwölftels. Aber man kann (man "darf") - analog zur Berücksichtigung eines Sechstels des laufenden UEL-Anteils zum übrigen Jahres- oder Kontrollsechstel - ein Sechstel (ein Zwölftel) dieses laufenden Entgelts zum bestehenden "Sechstel" oder "Zwölftel" hinzurechnen.
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