| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1.596
» Neuestes Mitglied: LiviaEd
» Foren-Themen: 7.252
» Foren-Beiträge: 10.766
Komplettstatistiken
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 646 Benutzer online » 0 Mitglieder » 643 Gäste Applebot, Bing, Google
|
| Aktive Themen |
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 23
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 20
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 23
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 61
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 29
|
Die voraussichtlichen Wer...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 16:40
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
|
|
| Änderungen beim Neustartbonus mit Wirkung ab 1.12.2020 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.11.2020, 23:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Änderungen beim Neustartbonus mit Wirkung ab 1.12.2020
Die Frist, innerhalb der arbeitslose Personen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein dürfen, um den Neustartbonus beantragen zu können, wird von 3 Monaten auf 6 Wochen verkürzt. Diese Erleichterung gilt für Arbeitsaufnahmen in der Wintersaison (1. Dezember 2020 bis 31. März 2021).
Weiters ist es zur Inanspruchnahme des Neustartbonus künftig nicht mehr erforderlich, dass die offene Stelle beim AMS gemeldet ist.
Die Änderungen treten mit 1.12.2020 in Kraft.
|
|
|
| Aktenvernichtung Nebenleistung? |
|
Geschrieben von: Irene - 30.11.2020, 13:58 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
|
 |
Liebe Forumsteilnehmer!
Ein Kleintransportunternehmer verrechnet seine Leistungen üblicherweise mit 20% MWSt. Für einen Kunden hat er den Transport und die Vernichtung von Akten übernommen. Von der Firma Reisswolf erhält der Kleintransporteur eine Rechnung auf ihn ausgestellt über netto EUR 820,00 zuzügl. 10% MWSt. Für den Transport verrechnet er netto EUR 500,00.
Ist die Rechnung von Reisswolf mit 20% MWSt als Nebenleistung weiterzuverrechnen obwohl höherer Betrag als die eigene Leistung?
Danke!
|
|
|
| Rückerstattung Epidemiegesetz |
|
Geschrieben von: Robert - 30.11.2020, 09:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (6)
|
 |
Hallo,
folgende Frage bitte, scheinbar handhaben die einzelnen BH´s dies verschieden.
Ersetzt wird doch (ohne Sonderzahlung in dem betreffenden Monat) BRUTTO + LNK (ohne IE,...) also rund 17,53% glaube ich.
Scheinbar ersetzt mir eine BH den Netto-Auszahlungsbetrag plus LNK.
Bitte um Info, was korrekt ist.
Auf Nachfrage schicken die nur einen kryptischen Gesetzestext.
VIELEN DANK für die Info,
LG
Robert
|
|
|
| Nichtübermittlung von Lohnunterlagen trotz behördlicher Aufforderung - nur eine Straf |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.11.2020, 20:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Nichtübermittlung von Lohnunterlagen trotz behördlicher Aufforderung - nur eine Strafe ist zu verhängen, auch wenn mehrere Arbeitnehmer/innen betroffen waren
VwGH Ra 2018/11/0129 vom 29. Oktober 2020
§ 14 Abs. 2 LSD-BG
§ 27 Abs. 1 LSD-BG
So entschied der VwGH:
1. Erhielt ein Arbeitgeber vom Bürgermeister der Stadt Salzburg einen Verwaltungsstrafbescheid, obwohl das Unternehmen zum "Tatzeitpunkt" schon längst den Firmensitz in Niederösterreich hatte, so kam dieser Bescheid von einer unzuständigen Behörde, was vom Landesverwaltungsgericht hätte aufgegriffen werden müssen.
2. Im vorliegenden Fall ging es um die Bestrafung eines Dienstgebers, weil dieser der Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht nachgekommen war, die angeforderten "Lohnunterlagen" für bestimmte Dienstnehmer binnen der gesetzten Frist zu übermitteln.
3. Der Verwaltungsgerichtshof mahnte im vorliegenden Erkenntnis zudem die Grundsätze der "Maksivmoic-Entschdeidung" des EuGH vom Jahr 2019, wonach die Verwaltungsstrafe NICHT je Arbeitnehmer/in zu verhängen wäre, für welche/n die Unterlagen verabsäumt wurden zu übermitteln, sondern, dass nur EINE Strafe zu verhängen wäre und der jeweils gültige "obere Strafrahmen" als Strafdeckel zu fungieren hätte ==> der Strafrahmen würde hier zwischen € 500,00 und € 5.000,00, im Wiederholungsfalle zwischen € 1.000,00 und € 10.000,00 betragen (§ 27 Abs. 1 LSD-BG).
|
|
|
| Redaktionelle Korrektur eines Gesetzestextes im Mutterschutzgesetz in Verbindung mit |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.11.2020, 12:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Redaktionelle Korrektur eines Gesetzestextes im Mutterschutzgesetz in Verbindung mit der aufgeschobenen Karenz
§ 15b MSchG regelt die sogenannte "aufgeschobene Karenz".
In § 15b Abs. 3 MSchG stand bis dato, dass im Falle einer "Nichteinigung" oder im Falle einer "Arbeitgeberabwehrklage" (die gegen die aufgeschobene Karenz gerichtet ist) die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber bekanntgeben kann, dass sie (dann doch nur) eine Karenz "bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes" in Anspruch nimmt.
Der Ausdruck "bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes" wird durch "bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes" ersetzt werden und stellt insoweit lediglich eine Klarstellung bzw. redaktionelle Bereinigung dieser verunglückt formulierten Gesetzespassage dar.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
|
|
|
| Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.11.2020, 20:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern
Durch Einfügung eines neuen § 3a MSchG der die Überschrift "Sonderfreistellung Covid-19" tragen wird, soll es zu folgenden Änderungen kommen:
1. Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab dem Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ein physischer Körperkontakt erforderlich ist.
2. Sollte eine werdende Mutter mit derartigen Arbeiten beschäftigt werden, müssen von Dienstgeberseite die Arbeitsbedingungen so geändert werden, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Falls dies nicht möglich ist, muss die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist der Mindestabstand eingehalten wird. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin die Tätigkeit in ihrer Wohnung (Homeoffice) ausüben kann. In all diesen Fällen hat sie Anspruch auf das bisherige Entgelt.
3. Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich sein sollte, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 MSchG gehen dieser Sonderfreistellung jedoch vor.
4. Dienstgeber/innen haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts (bis zum monatlichen Höchstbeitragsgrundlage), der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben (wie bei den Covid-19-Risikofreistellungen) durch den Krankenversicherungsträger. Dieser Antrag kann erstmalig binnen sechs Wochen nach dem ersten Monat der Freistellung beim KV-Träger eingebracht werden und ist letztmalig binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim KV-Träger einzubringen. Dabei muss der bzw. die Dienstgeber/in bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Diese Freistellung soll nur in in unbedingt notwendigen Fällen erfolgen.
5. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen für diese Rückerstattung nicht vorlagen, so kann der KV-Träger diese zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin (gemäß § 107 ASVG: binnen 3 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem KV-Träger bekannt wurde, dass er die Leistung zu Unrecht erbracht hat) zurückverlangen.
6. Der Bund hat als Dienstgeber keinen Anspruch auf Rückersatz, ebenso sind politische Parteien ausgeschlossen sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, so sie nicht wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
7. Diese Regelungen gelten auch für freie Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, ebenso für Dienstnehmerinnen, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist sowie für Dienstnehmerinnen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer sowie dem Land- und Forstarbeitsgesetz in Vorarlberg unterliegen (hier ist nicht der KV-Träger, sondern das jeweilige Land für die Kostenerstattung zuständig).
8. Nicht erfasst von diesen Regelungen sind Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
9. In den Erläuterungen zum Antrag wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Piercerinnen und Masseurinnen und Kindergärtnerinnen von der Regelung profitieren. Auch Lehrerinnen können demnach teilweise betroffen sein. Ein fallweises Berühren während der Arbeit sei aber nicht umfasst.
10. Begründet wird die Freistellung mit neuen medizinischen Erkenntnissen, denen zufolge Schwangere, die an COVID-19 erkrankt sind, häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Das zeichne sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab. Mit der Freistellung könne das Risiko einer Ansteckung minimiert werden.
11. Die Bestimmungen sollen mit jenem Tag in Kraft, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt (geplant somit: ab Mitte Dezember 2020).
11. Die Bestimmungen sollen mit jenem Tag in Kraft treten, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt (geplant somit: ab Mitte Dezember 2020).
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt somit abzuwarten. Den Sozialausschuss des Nationalrates hat diese Regelung schon passiert.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR...II_A_01104
|
|
|
| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 48/2020 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.11.2020, 19:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kollektivvertragsaktualisierungen KW 48/2020
Forstwirtschaft - KV-Abschluss per 1.1.2021
Lehrlingsentschädigung und Löhne der Anlage 1 und 2, sowie motormanuelle Schlägerung um 1,50 %
Motorsägenanschaffungspauschale um 1,47 %
Landwirtschaftliche Gutsbetriebe und bäuerliche und nichtbäuerliche Betriebe KTN - KV-Abschluss per 1.5.2020
Die Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden um durchschnittlich 2,03 % erhöht, die Umsetzung der Forderung nach € 1.500,00 Mindestlohn konnte umgesetzt werden
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um durchschnittlich 1,88 %
Die Zulagen und die Mehrleistungspauschale konnten durchschnittlich um 2,10 % erhöht werden
Malzindustrie - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.11.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 1,47 %
Erhöhung der KV-Zulagen sowie aller innerbetrieblichen und individuellen Zulagen um 1,47 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,47 %
Öffentlicher Dienst - Abschluss per 1.1.2021
Erhöhung der Gehälter um 1,45%
Erhöhung der Zulagen und Nebengebühren um 1,45 %
Suppenindustrie - KV-Abschluss per 1.12.2021
Erhöhung kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 1,47 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,47 %
Erhöhung der DAZ um 1,47 %
Die Weihnachtsremuneration ist mit den neuen Lohnsätzen zu berechnen.
Überzahlungen bleiben aufrecht.
Sozialwirtschaft (SWÖ) - KV-Abschluss per 1.2.2020
Erhöhung der KV-Tabelle, Ist-Gehälter, der „alten Gehalts- bzw. Lohntabellen”, Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Entgeltbestimmungen (TMA, Lehrlinge etc.) um 2,70 % ab 1.2.2020.
Alle Beschäftigten, die im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.6.2020 in unmittelbaren persönlichen Kundenkontakt stehen bzw. gestanden sind, erhalten eine Zulage von pauschal 500 Euro.
Erhöhung der KV-Tabelle, Ist-Gehälter, der „alten Gehalts- bzw. Lohntabellen”, Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Entgeltbestimmungen (TMA, Lehrlinge etc.) um die durchschnittliche Inflationsrate von November 2019 bis Oktober 2020 plus 0,6 % ab 1.1.2021.
Reduktion der Normalarbeitszeit von 38 af 37 Stunden ab 1.1.2022
Telekom Austria - KV-Abschluss per 1.1.2021
Erhöhung der Gehälter der Angestellten und BeamtInnen um 1,50 %
Die Pauschale für die Rufbereitschaft an Werktagen wurde auf € 31,00 pro Tag, bei Sonn- und Feiertagen auf € 54,00 erhöht
Überlassene Arbeitskräfte, die länger als 14 Jahe ununterbrochen A1 überlassen sind, werden im Laufe des Jahre 2021 übernommen.
Vulkaniseure - KV-Abschluss per 1.1.2021
Erhöhung der Löhne und Zulagen um 1,48 %
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,48 %
Rahmenrecht:
Festlegung der Kündigungstermine
Zahnarztangestellte - KV-Abschluss per
Empfehlung einer Coronaprämie in der Höhe von € 300,- bzw. für Angestellte unter 20 h/Woche in der Höhe von € 150,00
Abschluss der verbesserten Sozialpartnervereinbarung zur Kurzarbeitsphase III. Kurzarbeitsanträge von Zahnärzten sind also ab jetzt nicht kategorisch abzulehnen, sie müssen aber mit der nun abgeschlossenen Vereinbarungen mit besseren Bedingungen für die Angestellten beantragt werden
Festlegung eines mehrjährigen Fahrplans für KV-Verhandlungen (mit uA mindestens 8% Erhöhung der Mindestgehälter).
|
|
|
|