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  Corona-Newsletter vom 18. September 2020 der Wirtschaftskammer OÖ
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.09.2020, 15:51 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Corona-Newsletter vom 18. September 2020 der Wirtschaftskammer OÖ

Corona-Regelungen-Neu ab Montag 21. September 2020, 00:00 Uhr

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#18091


Kontaktpersonennachverfolgung je nach Infektionsrisiko
[/url]
[url= https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#18092]https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#18092



Steuerliche Behandlung von Corona-Prämien

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#18093

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  steuerfreier Ersatz 4,40 Nächigung ohne Frühstück
Geschrieben von: hartl@hartltreuhand.at - 18.09.2020, 13:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Kann man die von der WKO angekündigten Euro 4,40 Mitarbeitern steuerfrei auszahlen zusätzliche zu den Tagesdiäten, wenn diesen eine Nächtigung ohne Frühstück auf Reisen zur Verfügung gestellt wird?

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  Betriebsaufgabe - Grundstücksverkauf
Geschrieben von: Silvia - 17.09.2020, 08:06 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Ein Klient betreibt 15 Jahre lang eine Gastwirtschaft und beendet seine betriebliche Tätigkeit mit 31.10.2019 (Gewerbeschein zurückgelegt, Gastwirtschaft geschlossen).
Das Betriebsgebäude wird allerdings, mangels Nachfrage, erst im Jahr 2020 (oder eventuell erst 2021) entgeltlich veräußert.

Das Aufgabeergebnis muss mM nach bereits bei der Einkommensteuererklärung 2019 berücksichtigt werden. Aber wie wird der Verkauf des GuB (Grund und Boden) und des Betriebsgebäudes gehandhabt?
Muss das zum Aufgabestichtag in das Privatvermögen übernommen, und dann bei der tatsächlichen Veräußerung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden? Oder sind das eventuell nachträgliche Veräußerungserlöse und werden dann in einer späteren EStE berücksichtigt?

Und kann dann zum späteren Zeitpunkt noch der Hälftesteuersatz bzw. die Option zur Regelbesteuerung für Grundstücke in Anspruch genommen werden?

Zur Information: der GuB war nicht im Betriebsvermögen (§4(3) Ermittler, GuB waren bei Errichtung des Gebäudes im Privatvermögen des Unternehmers), das Betriebsgebäude wurde im Jahr 2004/2005 errichtet.

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  Wochengeldberechnung bei einem länger als einen Monat währenden unbezahlten Urlaub im
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.09.2020, 18:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wochengeldberechnung bei einem länger als einen Monat währenden unbezahlten Urlaub im Beobachtungszeitraum

OGH 10 ObS 60/20a vom 24. Juni 2020
§ 162 ASVG

So entschied der OGH:

1. Teilte eine Arbeitnehmerin ihrem Dienstgeber im September 2018 mit, dass sie schwanger war, so durfte sie ab diesem Zeitpunkt keine Überstunden mehr leis-ten.

2. Trat sie ab dem 28.12.2018 ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot an, so war als „Beobachtungszeitraum“ (Zeitraum, der für die Angabe des Nettoverdienstes auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung) die Zeit von 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 heranzuziehen (wegen des Wegfalls der davor regelmäßig gewährten Über-stundenentgelte  Schutzbestimmung aus § 162 Abs. 3 ASVG)

3. Dass die Arbeitnehmerin von 1. August 2018 bis einschließlich 1. September 2018 einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte, führte zu keinem anderen Ergebnis, was unerfreulicherweise einen gesamten Kalendermonat (August 2018) einbezieht, in dem kein Einkommen erzielt worden war.

4. Hätte der unbezahlte Urlaub um einen Tag kürzer gedauert, so wäre die Pflichtversicherung in dieser Zeit aufrecht gewesen (maximal ein Monat dauernder unbezahlter Urlaub) und hätte diese Zeit daher ausgeklammert werden können (§ 162 Abs. 3 klammert unter anderem Zeiträume nach § 11 Abs. 3 ASVG = unbezahlte Urlaube, die bis zu einem Monat dauern, aus, nicht jedoch unbezahlte Urlaub, die länger als ein Monat dauern).

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  Klarstellung aus dem BMAFJ: Sonderbetreuungszeit und Kurzarbeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.09.2020, 18:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Klarstellung aus dem BMAFJ: Sonderbetreuungszeit und Kurzarbeit

Wie vor kurzem hier berichtet, bestätigte nun das BMAFJ endgültig, dass die Sonderbetreuungszeit nur für jene Stunden bzw. Zeiten genommen werden kann, an denen man auch gearbeitet hätte.

Der Rest (also die "Kurzarbeits-Ausfallstunden") sind beihilfentauglich (Kurzarbeitsbeihilfe).

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  Corona-Newsletter der Wirtschaftskammer OÖ vom 16. September 2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.09.2020, 18:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zu folgenden Themen wurde heute der Corona-Newsletter der WK OÖ erstellt worden:


Klarstellungen zum Mund-Nasen-Schutz:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...tml#160901


Antragsstart für die Phase 6 - Härtefall-Fonds ab 16. September 2020

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...tml#160902


Antragsstart für die Phase 2 - Fixkostenzuschuss verschoben!

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...tml#160903

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  Covid-19-Zulagen und Covid-19-Bonuszahlungen sind von DB/DZ/KommSt befreit - Verlautb
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.09.2020, 17:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Covid-19-Zulagen und Covid-19-Bonuszahlungen sind von DB/DZ/KommSt befreit - Verlautbarung soeben im Bundesgesetzblatt erfolgt

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_103.html


Am Ende ging es sehr schnell.

Die Covid-19-Prämien bzw. Covid-19-Zulagen sind nun explizit von den Abgaben DB, DZ und KommSt befreit.

Ob rückwirkend oder für die Zukunft wird soeben noch geklärt (Trend: rückwirkend).

Sobald ich Näheres weiß, werde ich es hier teilen.

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  KV Eisen u. Metaller Gewerbe 9-Wochen Durchrechnung
Geschrieben von: Magreth - 16.09.2020, 11:24 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Hallo,
folgende Frage: In einem Betrieb wird die 9 Wochen Durchrechnung angewendet, höchstmögliche Wochenarbeitszeit sind 48 Stunden, der Zeitausgleich erfolgt innerhalb der 9 Wochen, es fallen auch keine täglichen Überstunden an. Ist es wirklich so, dass bei diesem Modell keine MA oder ÜSt- Zuschläge anfallen? Vielen Dank.

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  Einkünfte Verpachtung
Geschrieben von: Silvia - 16.09.2020, 09:06 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Wenn jemand (kein Landwirt) eine landwirtschaftliche Fläche an einen Landwirt verpachtet, sind das Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Landwirtschaft?

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  Substitut bei Rechtsanwalt als echter Dienstnehmer
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.09.2020, 06:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Substitut bei Rechtsanwalt als echter Dienstnehmer
 
OGH 8 ObA 18/20k vom 27. Mai 2020
§ 1151 ABGB
 
So entschied der OGH:
·       Im vorliegenden Fall ging es um die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses, welches ein Rechtsanwalt, der als selbständiger Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen war, zu einer anderen Rechtsanwaltskanzlei hatte, für die er aufgrund von „Substitutsvereinbarungen“ tätig wurde.
·       Dieses Vertragsverhältnis wurde von den Gerichten (vom OGH hier bestätigt) als „echtes Dienstverhältnis“ gewertet und zwar aus folgenden Gründen:
o  Er war von Montag bis Donnerstag im Umfang von jeweils sechs Stunden täglich in den Kanzleiräumlichkeiten der „anderen Rechtsanwaltskanzlei“ im Wesentlichen mit deren Betriebsmitteln tätig,
o  dabei erledigte er die ihm zugewiesene Akten unter Verwendung mehrerer hundert vom „Arbeitgeber“ erarbeiteter Textbausteine für Mandanten, mit denen er selber kein Vollmachtsverhältnis hatte,
o  die von ihm gelieferten Arbeiten wurden auf dem Kanzleiserver des Arbeitgebers abgespeichert und nicht in die eigene Mustersammlung aufgenommen,
o  er war in Bezug auf seine Arbeit einer Kontrolle durch den Arbeitgeber unterworfen,
o  er unterlag auch persönlichen Weisungen betreffend seine grundsätzliche Anwesenheit in der Kanzlei und
o  er erhielt ein von der Zahl und der Qualität der Erledigungen unabhängiges fixes monatliches Entgelt sowie den Ersatz seiner Fahrtkosten,
o  der wirtschaftliche Erfolg der Mühen des „Arbeitnehmers“ kam ausschließlich dem Arbeitgeber zu.
 
·       Die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen ist in weiten Teilen zwingendes Recht. Schon aus diesem Grund kommt es auf eine bestimmte Bezeichnung des Vertragsverhältnisses oder abweichende rechtliche Vorstellungen, die die Parteien beim Abschluss gehegt haben, nicht entscheidend an, sondern in erster Linie auf die tatsächliche Handhabung, die im Regelfall den wahren Parteiwillen zum Ausdruck bringt.
·       Dass die der Entscheidung 4 Ob 93/83 zugrunde liegende Beschäftigung eines Konzipienten mit großer Legitimationsurkunde für einen Rechtsanwalt gegen eine Substitutionspauschale als freies Dienstverhältnis beurteilt wurde, ist dem abweichenden Sachverhalt geschuldet gewesen (keine Weisungsgebundenheit, völlig freie Zeiteinteilung ...).
·       Dass der Arbeitnehmer daneben über eine eigene Kanzlei verfügte, ändert nichts an der vorliegenden Beurteilung, weil ein Dienstnehmer grundsätzlich auch weiteren Erwerbsmöglichkeiten nachgehen kann.
 
Praxisanmerkung:
·       Gerade für die Tätigkeit von Substitut/innen war ja Mitte des Jahres 2019 eine gesetzliche Änderung dahingehend in Kraft getreten, wonach die frühere Teilpflichtversicherung im ASVG (betreffend Kranken- und Unfallversicherung) mangels Vorliegenkönnens von echten Dienstverhältnissen abgeschafft wurde.
·       Somit wäre der vorliegende Fall aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Dienstverhältnis, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (im Ergebnis) kein echtes Dienstverhältnis (durch die Eintragung in die „Rechtsanwaltsliste“ lief die Pflichtversicherung über die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer.
·       Offen bleibt hingegen, wie man das Beschäftigungsverhältnis im vorliegenden Fall steuerlich beurteilt.
·       Die Rechtsanwaltskammer meint dazu ja, dass die Wertung, wonach sv-rechtlich Selbständigkeit vorliegt, auch steuerrechtlich beachtlich sein wird.
·       Beurteilt man die Sache auf strenge Weise, dann haben wir hier steuerrechtlich ganz klar ein echtes Dienstverhältnis, was aber meiner Ansicht nach an der weiteren Beurteilung in der Sozialversicherung (nämlich keine ASVG-Unterworfenheit) aufgrund der Regelung in § 7 Z 1 lit. e ASVG nichts ändert.
·       Ergänzen möchte ich noch den Hinweis, dass diese OGH-Entscheidung ein „Wink“ für die Praxis dahingehend ist, über die Gestaltung von Substitusverträgen „nachzudenken“.
·       Die Anwendung des ASVG konnte man eliminieren, nicht aber jene des Arbeitsrechts.
·       Es wird in der Praxis mit Sicherheit sehr viele Fälle geben, die anders gestaltet sind und wo man aufgrund der Vertragsanalyse zum Schluss kommt, dass kein echtes Dienstverhältnis vorliegt.
·       Dass es die echten Dienstverhältnisse bei den Substitut/innen doch gibt, beweist die vorliegende Entscheidung.


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Dieser Artikel stammt aus meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Ausgabe Nr. 16/2020).

Informationen zu dieser Fachzeitschrift (Abo, Preis,...) finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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