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| Trinkgeldpauschale Mindestbrutto |
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Geschrieben von: christiane - 10.08.2020, 14:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (6)
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Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ein Dienstnehmer erhält vor Kurzarbeit einen Monatslohn von 2.673,-- zusätzlich Trinkgeldpauschale 44,--.
Für die Covid-19-Kurzarbeitsunterstützung des AMS meldete ich ein Brutto vor Kurzarbeit in Höhe von 2.717,--.
Für die Ermittlung der Nettoersatzrate darf ich aber nur den Monatlsohn in Höhe von 2.673,-- ansetzen? Die SV-Bemessung vor Kurzarbeit beträgt 2.717,--.
Liege ich da falsch, denn mein Lohnprogramm berechnet das Mindestbrutto in diesem Falle mit 1.992,54. Meiner Meinung nach wäre aber das Mindestbrutto 2.153,79.
Danke für Eure Hilfe.
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| Erleichterung bei Pendlerpauschale und Zulagen/Zuschlägen nach § 68 EStG 1988 bei der |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 08.08.2020, 15:00 - Forum: News & wichtige Infos
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Erleichterung bei Pendlerpauschale und Zulagen/Zuschlägen nach § 68 EStG 1988 bei der Kurzarbeit wurde überraschend mit einem ungünstigen Zeitablauf versehen!
Ein kleines Ungemach hat sich in das Konjunkturstärkungsgesetz noch eingeschlichen.
Jene Bestimmung im EStG 1988, welche die Pendlerpauschale bzw. die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen nach § 68 EStG 1988 aufrecht erhält, obwohl Ausfälle als Folge von Kurzarbeit, Home-office wegen der Covid-19-Krise oder Dienstverhinderungen wegen der Covid-19-Krise vorliegen, wurde mit einer Befristung versehen, die mit 31.12.2020 ausläuft (§ 124b Z 349 EStG 1988).
Da die Phase 3 der Kurzarbeit jedoch vorerst mal bis 31. März 2021 andauern wird, kommt diese Änderung "zur Unzeit", weil sie bedeuten würde, dass dann für die Zeit ab 1. Jänner 2021 der Kurzarbeits-LV-Leitfaden in Bezug auf diese nicht ganz unbedeutenden Punkte überarbeitet werden müsste.
Mal sehen, ob wir das nicht hinbekommen, den Befristungstermin nach hinten zu verlegen.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/96/20200724
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| SV-Stundungspaket im Bundesgesetzblatt verlautbart! Ein leichtes Erleichterungszugest |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 08.08.2020, 14:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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SV-Stundungspaket im Bundesgesetzblatt verlautbart! Ein leichtes Erleichterungszugeständnis durch die ÖGK
Am 6. August 2020 wurde das heiß ersehnte SV-Stundungspaket im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Es trat rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft.
Zum Gesetzestext und den Materialien geht es hier:
[/url]
[url= https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/99/20200806]https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/99/20200806
Zur diesbezüglichen ausführlichen und aktuellen ÖGK-Info geht es hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Für Meldeverstöße (von "Anmeldungen" abgesehen) gibt es bis 31.8.2020 keinerlei Sanktionen.
Die Beiträge für Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.
Es gibt eine erfreuliche Erleichterungszusage durch die ÖGK (falls man von dieser Gebrauch machen möchte und falls man sie auch als Erleichterung wahrnimmt):
Aus Gründen der Vereinfachung ist es nach Zusage durch Herrn Mag. Choholka, dem stellvertretenden Leiter des Fachbereiches Versicherungsservice) aus Vereinfachungsgründen möglich, jenen Betrag, der vom Auslaufen der Stundung betroffen ist, pauschal mit einem Prozentsatz von 39 % der jeweiligen zugeflossenen "Förderung" anzunehmen (Kurzarbeitsbeihilfe - Erstattungsbeiträge für Mitarbeiter, welche Risikogruppen angehören, Beträge, die nach dem Epidemiegesetz für Mitarbeiter/innen, die abgesonderte wurden, rückerstattet wurden).
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| Covid19, Beschäftigungsbonus und Kurzarbeitsbeihilfe |
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Geschrieben von: CGV1 - 07.08.2020, 15:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Als teilweise Mitwirkender darf ich auf eine hoffentlich für die Praxis einfache Lösung hinweisen:
Im aktuellen Abrechnungszeitraum (3. Abrechnungsstichtag) zum BBo sind bei vielen Unternehmen auch Zeiten der Kurzarbeit enthalten und eine Doppelförderung muss vermieden werden.
Die aws hat sich dem Thema Covid-19 und Kurzarbeit nun nochmals gewidmet und vor allem mit zwei Maßnahmen ganz viel an Entspannung gebracht:
- Alle Unternehmen haben zur Verrechnung 6 statt 3 Monate Zeit.
- Von den gesamten förderbaren Lohnnebenkosten sind einfach 23% der jeweils erhaltenen KuA-Beihilfe abzuziehen.
Die gesammelten Informationen zu Covid-19 iZm dem BBo inkl. Musterbeispiel findet man unter: https://www.beschaeftigungsbonus.at/faq-...-covid-19/
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 33/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 07.08.2020, 11:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Arztangestellte - KV-Abschluss per 1. August 2020
Erhöhung der Mindestgehälter um 3,00 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,00 %
Erhöhung aller Gehälter über der Mindestgehaltstabelle (IST-Erhöhung) um 1,10 % – aufgerundet auf die nächsten € 0,50.
Coronabonus: € 300,- für Angestellte ab 20 Wochenstunden, € 150,- für alle mit weniger Wochenstunden
Volle Anrechnung der Elternkarenzzeiten ab 1. 8. 2019 für sämtliche dienstzeitabhängige Ansprüche
Laufzeit KV: 1.8.2020 bis 1.2.2021
B) Fisch- und Feinkostgewerbe - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.5.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 1,60 % plus Aufrundung
Die Lehrlingsentschädigungen wurden ebenso um + 1,60 % angehoben
Ferner bleiben die Überzahlungen in vollem Ausmaß aufrecht.
C) Gewerbliche Forstunternehmen - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.7.2020
Die Stundenlöhne in den Lohngruppen von 1 bis 5 werden um 2,0 Prozent erhöht.
Erhöhung der Gerätefahrer- und Partieführerzulage um 2,0 Prozent.
Die Lehrlingsentschädigung wird ebenfalls um 2,0 Prozent erhöht.
Ebenso wird die Lohnkategorie Forsttechniker/in um 2,0 Prozent erhöht.
Die Motorsägenpauschalien für die Anschaffung und die Instandsetzung werden ebenfalls um 2,0 Prozent erhöht.
ArbeiterInnen und Lehrlinge erhalten eine einmalige Bonuszahlung (Corona-Zulage) in Höhe von insgesamt € 160, als Kompensation für die Belastung durch den besonderen Einsatz, mit dem Septemberlohn ausbezahlt.
D) Firma Haas/PEZ International GmbH - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.7.2020
Erhöhung der KV-Löhne in allen Kategorien um 1,60 %
Erhöhung der Zulagen um 1,60 %
für den besonderen Einsatz und die Belastung während der Covid-19-Pandemie + 500,- Euro „Corona-Zulage“ auf betrieblicher Ebene für alle ProduktionsmitarbeiterInnen - Auszahlung Juni 2020
E) Mobile Dienste Steiermark - KV-Abschluss per 1.2.2020
Erhöhung der KV-Tabelle und Ist-Gehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Entgeltbestimmungen um 2,7 %.
Alle Beschäftigten, die im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.6.2020 in unmittelbaren persönlichen Kundenkontakt stehen bzw. gestanden sind, erhalten eine Zulage von 500 Euro. Diese Zulage wird steuerfrei ausbezahlt.
F) Stickereiwirtschaft Vorarlberg - KV-Abschluss per 1.6.2020
Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 2,5 %
Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung bei Ist-Löhnen
Fortsetzung der Lohngruppenreform im laufenden Jahr
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