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  Verlust Vorjahre
Geschrieben von: Ulrike - 08.07.2019, 11:04 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Sehr geehrtes Forum!
 
Kurze Frage, steh auf der Leitung...
 
Bei Einnahmen-Ausgaben- Rechner kann man Verluste von 2017+2016 bei der Erklärung 2018 in der KZ 462 abziehen, ist das richtig????
 
Danke für Eure Unterstützung

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  Übergang GmbH-Gesellschaftsanteile
Geschrieben von: Verena - 08.07.2019, 09:47 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo,

eine Gesellschafterin tritt ihre Anteile (BW 17.500 €) an die zweite Gesellschafterin, die daraufhin Alleineigentümerin der GmbH wird, ab.

Vereinbarter Kaufpreis sind 3.435 €.

Davon überweist sie 1.820,00 € vom privaten Konto und 1.615 € werden in Form von Anlagevermögen der GmbH übergeben.

Ich würde den Anlagenabgang mit 20% Umsatzsteuer gegen das Verrechnungskonto der Käuferin buchen.

Am Stammkapital ändert sich nichts. Wo ich unschlüssig bin ist der verringerte Kaufpreis gegenüber dem ursprünglichen Wert der Anteile. Kann dieser jetzt schon Auswirkungen haben oder erst bei einer späteren Veräußerung?

Ich würde mich über eure Meinungen und Erfahrungen freuen!

Liebe Grüße
Verena

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  Entlassung wegen Inhaftierung
Geschrieben von: Robert - 05.07.2019, 11:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,
Arbeiter wurde inhaftiert.

Abmeldung bei der GKK erfolgt (Beschäftigung aufrecht), Ende Entgelt mit Datum vor ca. 14 Tagen (SV-Abm.grund 29 Besch. aufrecht SV Ende).
Nun wird die Entlassung ausgesprochen (nach 14 Tagen Wartefrist).

2 Fragen:
a) muss ich in diesem Fall auch die Entlassung der Justizvollzugsanstalt senden (sprich dem DN zukommen lassen)?
b) die Abm. gehört richtiggestellt. Überall lese ich Ende Entgelt = Datum von damals (ca. 18.6.), Ende BV dasselbe.
Arbeitsrechtliches Ende nun ca. 2.7.
Stimmt das? OK, ich habe ja dann nur Entgelt bis 18.6. zu zahlen. Aber was ist mit seinem Urlaub? Der würde ja dann bis 2.7. laufen (sprich etwa 1 Tag mehr).
Bisher habe ich bei Entlassungen/unb.vorz. Austritten immer die Meldung korrigiert und das Datum Ende Entgelt, Ende BV und Ende Beschäftigung auf 18.6. gestellt.
Ist das falsch?

Nödis

DANKE + LG
Robert

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  Montagezulage
Geschrieben von: Christa Lang - 03.07.2019, 08:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Muss ich eine Montagezulage bei einen Montagetischler abrechnen, der vorherige Steuerberater hat eine Montagezulage berechnet, ich finde aber im KV für Tischler nichts.

Vielen Dank

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  Bewertung: Banken in Fremdwährung
Geschrieben von: Marjana02 - 01.07.2019, 12:03 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo,

Frage, bezüglich Bewertung Banken in Fremdwährung

Wir haben ein Bankkonto in Fremdwährung. Kann der Bankstand per 31.12.2018 (Bilanzstichtag) zum aktuellen Kurs bewertet werden? In unserem Fall würde es zu einer Aufwertung kommen. Ist die Aufwertung lt. UGB zulässig. DANKE für Unterstützung MfG Marjana

Meiner Meinung nach gilt da das strenge Niederswertprinzip (flüssige Mittel sind ja Umlaufvermögen). Somit keine Auffwertung würde ich sagen.

Bin gespannt auf euere Kommentare,
LG

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  Stundenlohn / Monatslohn
Geschrieben von: Robert - 01.07.2019, 07:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo,
vielleicht eine etwas komische Frage, ich hoffe trotzdem auf Input:

Bodenleger-KV, angeführte ist der Stundenlohn z.B. 10,83 Euro / Std. für Hilfsarbeiter.

Ist es zulässig einen Monatslohn zu verrechnen (*169 weil 39 Std. Woche) = 1.830,27 Euro brutto.

Wenn ich 2019 die Arbeitstage ansehe komme ich auf 1.864,20 Std. * 10,83 = 20.189,29 brutto.
Rechne ich 1.830,27 * 12 = 21.963,24
Also eigentlich ein Nachteil für den DG (somit wird es vermutlich zulässig sein).

Bei einem Austritt unterm Monat gerechnet mit Monatslohn (1.830,27) / 30 * 12 = 732,11 (DV vom 17.6.-28.6.2019).
Hingegen bei Std.- Lohn wären es 2 Wochen: 10,83 * 39*2 = 844,74.


Vermutlich ist einzig und allein eine Std.-Lohnberechung pro Monat korrekt (da der KV nichts dazu sagt).

DANKE für die Rückmeldung,
LG
Robert

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  EST-Erklärung Sonderausgaben
Geschrieben von: Christine - 28.06.2019, 14:16 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Hallo,

es geht um einen Einzelunternehmer deren Ehefrau in Karenz ist. Nun möchte er die Sonderausgaben (Kranken und Unfallversicherung) seiner Frau bei sich in der Einkommensteuererklärung geltend machen da es bei ihr mangels Verdienst keine Auswirkungen hat.

Wo schreibt man das dann rein in der EST-Erklärung? Bei den normalen Sonderausgaben (wo er auch seine eigene Krankenversicherung reinschreibt KZ455) oder bei den besonderen Sonderausgaben (L1d) irgendwie passt es mir dort aber nicht hinein oder? Ich hätte es in die KZ455 reingeschrieben einfach.

Danke euch. Die Ehefrau war sich auch beraten lassen bei der Arbeiterkammer und die meinten der Mann könnte alles reinnehmen obwohl sie es bezahlt hatte.

Danke euch & bin gespannt was ihr sagt. lg

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  Leistung aus Betriebsunterbrechungsversicherung
Geschrieben von: Walpurga Wendl - 28.06.2019, 08:21 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

EAR nach dem Bruttosystem

Ein Einzelunternehmer bekommt aus seiner Betriebsunterbrechnungsversicherung eine Leistung wegen Krankheit und längerer Unterbrechung seines Betriebes.

Ich würde diese Leistung bei der Einkommenssteuererklärung unter 9090 eintragen.

Kann mir diese Ansicht jemand bestätigen oder die richtige Vorgehensweise erklären.

mfg
Walpurga Wendl

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  Aktivposten Leasing
Geschrieben von: Manuela - 25.06.2019, 22:09 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo!
Eine GmbH beendet vorzeitig den Leasingvertrag eines PKW (1 Jahr vor Ablauf der Laufzeit). Der Aktivposten wurde jährlich in der MWR berücksichtigt.
Kann der angesammelte Aktivposten trotzdem als Betriebsausgabe geltend gemacht werden?
Wenn ja, wie lautet hier der Buchungssatz?
Herzlichen Dank,
Manuela

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  Ausländischer Auftraggeber - Scheinselbständigkeit?
Geschrieben von: andreas - 24.06.2019, 17:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,

folgender Sachverhalt: Ausländischer Arbeitgeber (EU), Auftragnehmer mit Gewerbeschein IT in Österreich (Gewerbe würde erst noch angemeldet werden), Ausübung der Tätigkeit von Österreich aus, Tätigkeit wird in der Wohnung des Auftragnehmers im Inland durchgeführt

Welche Probleme kann es hier geben?

1. nur ein Auftraggeber - ist das bei Auslandssachverhalten ebenso streng wie im Inland, Stichwort Scheinselbständigkeit?
2. Wie kommt man hier zu Rechtssicherheit? Greift das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz hier oder gilt das nur für neue Selbständige?
3. Wer trägt das Risiko einer Umqualifizierung? Im Inland ist das doch in der Regel der Auftraggeber. Ist das in der Konstellation ebenso oder ist hier noch mehr zu beachten?

Danke für jeglichen Input!

andreas

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