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BUAK-Zahlungen an deutschen Grenzgänger in Österreich steuerpflichtig |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.09.2019, 07:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BUAK-Zahlungen an deutschen Grenzgänger in Österreich steuerpflichtig
BFG RV/7102536/2015 vom 03. März 2017
Art. 18 DBA Deutschland
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Es besteht eine langjährige, einhellige und mit der deutschen Finanzverwaltung abgestimmte Rechtsauffassung, wonach Zahlungen aus der österr. BUAK den Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland „Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ erfüllen.
2. Derartige Entgeltzuflüsse aus der BUAK sind daher auch von einem deutschen Grenzgänger in Österreich steuerpflichtig.
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Aufteilung von Pflichtbeiträgen, die an eine ausländische Pensionskasse geleistet wer |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.09.2019, 06:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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[b]Aufteilung von Pflichtbeiträgen, die an eine ausländische Pensionskasse geleistet werden, auf laufende und sonstige Bezüge[/b]
[b]BFG RV/1100103/2018 vom 22. August 2019[/b]
[b]§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 1988[/b]
[b]§ 67 Abs. 12 EStG 1988[/b]
[b]Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:[/b]
1. Zahlte eine in Vorarlberg ansässige Grenzgängerin (beschäftigt in der Schweiz) durch monatlich gleichbleibenden Lohnabzug Beiträge in eine Schweizer Pensionskasse und wurde dieser Betrag ursprünglich vom „voraussichtlichen Jahresbrutto“ bemessen, so sind diese Beiträge [b]steuerlich anteilig[/b] auf die [b]laufenden sowie die sonstigen Bezüge[/b] (die Arbeitnehmerin erhielt ein 13. und ein 14. Monatsgehalt) [b]aufzuteilen.[/b]
2. Das bedeutet, dass jener Beitrag, der auf die sonstigen Bezüge entfällt, vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen ist.
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Sachbezug für Vorführkraftfahrzeuge |
Geschrieben von: Magreth - 09.09.2019, 12:11 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Folgender Fall:
Nach § 4Abs.6 Sachbezugsverordnung ist der Sachbezug bei einem Autohändler (= der Mitarbeiter nutzt einen Vorführwagen) wie folgt zu ermitteln: EK Händler +20% Zuschlag +20% UST= Basis für den Sachbezug (ohne NOVA) . Nun ist es aber so, dass der Autohändler keine 20% Händlerspanne hat, d.h. dass das Fahrzeug mit dem 20% Zuschlag über den Listenpreis bewertet werden würde. Ist das tatsächlich so? Oder könnte man hier den Listenpreis ansetzen? Vielen Dank.
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Barabfindung eines Korrekturbetrages einer betrieblichen Pensionskasse ist kein Vergl |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.09.2019, 11:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Barabfindung eines Korrekturbetrages einer betrieblichen Pensionskasse ist kein Vergleich
BFG RV/7102536/2015 vom 16. Juli 2019
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Die Barabfindung eines abfindungsfähigen Teiles eines Korrekturbetrages einer Pensionskassenanwartschaft ist kein Vergleich im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Berechtigten erfolgt.
2. Ein Vergleich stellt einen entgeltlichen Feststellungsvertrag dar, der Zweifel oder Streitigkeiten über Bestand, Umfang oder Durchsetzbarkeit eines Rechts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dadurch beseitigt, dass alle Parteien nachgeben und an Stelle des unklaren Rechts tritt.
3. Die Auswahlmöglichkeiten, den abfindungsfähigen Teil des Korrekturbetrages aufgrund einer Barabfindung zu erhalten oder auf eine Übertragung auf das Pensionskassenkonto zu verweisen, war nicht strittig.
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Übertragung der Meldepflichten nach dem ASVG – einfaches Schreiben – ev. große Folgen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.09.2019, 10:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Übertragung der Meldepflichten nach dem ASVG – einfaches Schreiben – ev. große Folgen
VwGH Ra 2016/08/0088 vom 05. Juni 2019
§ 35 Abs. 3 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Wie aus § 35 Abs. 3 ASVG hervorgeht, setzt die wirksame Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten zwingend voraus, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.
2. Dass in einer solchen Bekanntgabe ausdrücklich auf die geschehene Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 f ASVG obliegenden Meldepflichten hinzuweisen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
3. Aus der Bekanntgabe nach § 35 Abs. 3 ASVG muss zwar die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Meldepflichten hervorgehen.
4. Das kann aber auch durch eine eher allgemein gehaltene Textierung zum Ausdruck gebracht werden, sofern nur hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich dabei um eine Bekanntgabe der Übertragung der Meldepflichten im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG handelt.
5. Davon kann fallbezogen mit Blick auf die im unterfertigten Dokument enthaltene Adressierung an die Gebietskrankenkasse im Zusammenhalt mit der verwendeten Wortwahl (Übergang der Verantwortlichkeit "für sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich der (...) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben" im Unternehmen) ausgegangen werden.
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Das nachstehende Schreiben, das an die zuständige GKK gerichtet war, reichte zur Übertragung der Meldepflichten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG aus.
Umgekehrt- und das ist „alarmierend“ – bedeutet diese Mitteilung auch, dass die Person, die hier (mit deren Zustimmung) bekanntgegeben wurde, dann auch dafür haftet, dass eine Person nicht vor Dienstantritt angemeldet wurde (durch eine Finanzpolizeibetretung aufgedeckt). Die Geldstrafe nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 2 ASVG (hier:
€ 2.200,00) hätte sie somit auch stemmen müssen.
Zu dessen Glück aber verfolgte die Behörde den Geschäftsführer der GmbH, weil man in Bezug auf dieses Schreiben eher nicht von einer tatsächlichen Übertragung der Meldepflichten ausging, sodass in Bezug auf die tatsächlich haftende Person mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
"Tiroler Gebietskrankenkasse
Klara-Pölt-Weg 2
6020 Innsbruck
Meldung verantwortliche Person
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf auf diesem Wege mitteilen, dass per sofort Herr (...) (R W, angeführt mit Namen und Anschrift) für sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzes bzw. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in meinem Unternehmen verantwortlich zeichnet.
Mit der Bitte um geschätzte Kenntnisnahme
Bestätigt: (R W)"
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Keine DZ-Pflicht bei Rechtsanwalts-GmbH |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.09.2019, 10:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Keine DZ-Pflicht bei Rechtsanwalts-GmbH
VwGH Ra 2019/13/0019 vom 12. Juni 2019
§ 122 Abs. 7 WKG
So entschied der VwGH:
1. Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II = DZ) gründet sich auf § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG.
2. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ-Beiträge) sind daher nur von "Kammermitgliedern" iSd WKG zu entrichten.
3. Eine Rechtsanwalts-GmbH ist kein Mitglied der Wirtschaftskammern (vgl § 2 WKG iVm der Anlage zum WKG). Aus diesem Grund ist auch keine DZ-Pflicht gegeben.
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Hilfsdienste Gemeinde |
Geschrieben von: wito75 - 09.09.2019, 07:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
eine Person, welche sich bereits im Ruhestand befindet, erledigt für die Gemeinde diverse Arbeiten (vor Allem Mäharbeiten auf öffentlichen Plätzen). Diese Person verwendet nur eigene Maschinen und kann sich auch die Zeiten selber einteilen. Es wird dann nach Stunden abgerechnet.
Handelt es sich hierbei um einen Werkvertrag?
Dank!
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mBGM-Expertentalk vom 6.9.2019 in den Räumen der OÖ GKK auf Initiative der WKO |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.09.2019, 21:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (1)
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mBGM-Expertentalk vom 6.9.2019 in den Räumen der OÖ GKK auf Initiative der WKO
· Auf Initiative der Wirtschaftskammer Oberösterreich (Mag. Leonhard Zauner) fand heute (6.9.2019) den Räumlichkeiten der OÖ GKK ein mBGM-Expertentalk statt, an welchem Softwarehersteller, große Firmen, Interessensvertretungen, Expert/innen aus dem GKK-Bereich und auch ich teilnahmen.
· Ziel dieses Meetings war es, die in der Praxis häufig vorkommenden Probleme direkt mit den Verantwortlichen der OÖ GKK zu erörtern.
· Diese sehr produktive Zusammenkunft soll nach Möglichkeit zur ständigen Einrichtung werden.
· Betreffend Sanktionen kann schon einmal gesagt werden, dass es für mBGM-Ungereimtheiten, die bis zum 31.08.2019 ergingen, es auch ab dem 1.9.2019 keinerlei Sanktionen geben wird (also wird es sozusagen keine "rückwirkenden Sanktionen" geben).
· An der Verlängerung des "sanktionsfreien Raumes" wird gearbeitet und verhandelt. Hier lässt sich noch kein Ergebnis prognostizieren, es dürfte aber zumindest nicht so schlecht aus Dienstgebersicht aussehen.
· Ein großer Teil jener Problemzonen, die im ersten Halbjahr zu Clearingfälle führten, konnte bereits abgebaut werden. Die OÖ GKK ist und war hier sehr intensiv bemüht, die Probleme direkt mit den Softwareherstellern bzw. den betroffenen Firmen zu klären.
· Es waren sich aber alle einig, dass noch einige Punkte auf der Agenda abzuarbeiten sind, wie zum Beispiel Probleme in Verbindung mit entgeltsfreien Krankenständen, Karenzierungen, die Verbesserung der Bezeichnungen bei Clearing-Fällen (wegen der Verständlichkeit),.....
· Es ist zu erwarten, dass der Herbst-Release der Software möglicherweise auf einen Schlag viele Probleme (aber auch nicht alle) lösen wird (soll Anfang November verfügbar sein).
· Es muss auch erwartet werden, dass es Anpassungen bei den Meldungen geben wird (dahingehend, wann Meldungen durchzuführen sind und wann doch nicht).
· Hinzu kommt noch, dass bedingt durch die Zusammenlegung der SV-Träger sich bestimmte Prioritäten im IT-Bereich der SV verschieben werden (anders formuliert: die Zeitressourcen für mBGM und Clearing sind sehr unter Druck).
· Die Frage nach der Übersichtlichkeit der Clearingfälle im WEBEKU bzw. das Problem, wonach Clearingfälle, die abgearbeitet sind, "auf ewig" im WEBEKU verbleiben, soll ebenfalls im Laufe des Herbstes gelöst bzw. verbessert werden.
· Auch betreffend Inhalte und Ausgestaltung der Meldungsausfertigungen für die Dienstnehmer/innen kamen von der sehr kooperativen und fachkundigen Gruppe sehr interessante Vorschläge.
· Man kann aber ohne Übertreibung sagen, dass die OÖ GKK (das Team um Mag. Franz Dobesberger und Alfred Andraschko) unermüdlich an der Behebung der technischen und kommunikativen Probleme arbeiten und das spürt man bereits.
· Dem Standort OÖ (heute OÖ GKK) wird nach der "Zusammenlegung" (ab 1.1.2020) eine wichtige Rolle im MVB-Bereich (Versicherungsservice) zukommen.
· Persönlich hat mich sehr gefreut, dass die Kooperation GKK OÖ und Kurzböck heute auch lobend herausgehoben wurde und nicht nur weitergeführt, sondern auch noch weiter vertieft werden soll. Vor allem das Einende und nicht das Trennende soll weiterhin im Vordergrund stehen, nichtsdestotrotz die anstehenden Probleme auf einer gesicherten Sachebene behandelt, kommuniziert und gelöst werden.
· Ich persönliche sehe meine Rolle weiterhin in der Verbreitung der für die Personalverrechnung so wichtigen Informationen, welche vor allem nun die Schnittstelle ELDA-Software und mBGM betreffen, aber auch in der "qualifizierten Mithilfe" bei Auftreten von Problemen in der SV-Abrechnung.
· Auf Deutsch: meine Rolle ist weiterhin die Schnittstelle zwischen Lohnverrechnung und Sozialversicherung.
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Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.09.2019, 21:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung
BGBl. II Nr. 263, ausgegeben am 30. August 2019
Die „Liste“ jener Organisationen bzw. Dienstgeber/innen, bei denen bestimmte Arbeitnehmer/innen, die aus Drittstaaten stammen, NICHT unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen (für die man also keine weiteren Genehmigungen nach dem AuslBG benötigt), wurde mit Wirkung ab 1. September 2019 ergänzt:
§ 1 Z 2
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr
(ergänzt wurde)………an der Japanischen Internationalen Schule in Wien und an der International School Carinthia
§ 1 Z 12
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete……
(ergänzt wurde)……. der Frauen ohne Grenzen – Women without Borders / SAVE – Sisters Against Violent Extremism, gemeinnütziger Verein, des Multilateralen Dialogs KAS, der The Global Initiative – Verein gegen transnationale organisierte Kriminalität und der Impact Finance Organization – Verein zur Förderung des Impact Investings (IMFINO).
§ 1 Z 13
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen)
(ergänzt wurde) …………den Vereinigten Staaten von Amerika, Chile, Japan, Kolumbien und Uruguay.
§ 1 Z 14
Staatsangehörige von
(ergänzt wurde) Argentinien,
die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
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KV-Abschluss KW 36/2019 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.09.2019, 20:26 - Forum: News & wichtige Infos
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KV-Abschluss KW 36/2019
Bäckergewerbe - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.10.2019
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in den Verwendungsgruppen 1 und 2 um jeweils 50 Euro und die Verwendungsgruppen 3, 6, 9 und 10 um jeweils 45 Euro
alle anderen Verwendungsgruppen werden laut Vereinbarung des Stufenplanes zur Erreichung des 1.500 Euro Mindestlohnes angehoben.
Die Lehrlingsentschädigungen wurden um + 3,26 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro erhöht
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