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| Stundung bei der ÖGK (Kurzarbeit) |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 05.08.2020, 14:09 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Nachfolgende Frage der Kollegin Andrea aus NÖ hat uns erreicht:
Habe ich das Stundungspaket richtig verstanden bzw. was kann ich noch tun ?
Beitragszeitraum April 2020 – gestundet und bis spätestens 15.01.2021 fällig - keine Verzugszinsen oder Stundungszinsen
Beitragszeitraum Mai 2020 – Ausnahmeregelung Mitarbeiter in Kurzarbeit ab 1.Mai 2020 – fällig am 15. des zweitfolgenden Monats nach Einlangen der AMS-Förderung – keine Verzugszinsen oder Stundungszinsen
Für den Monat Mai ist am 7. Juli der AMS-Zuschuss am Konto eingelangt => Beiträge am 15.09.2020 fällig
Beitragszeitraum Mai 2020 – Mitarbeiter die nicht in der Kurzarbeit sind – normal fällig (15.06.20)
Für BM Mai wurde das Beitragskonto mit Verzugszinsen vom Gesamtvorschreibungsbetrag (KUA und nicht-KUA) belastet. Einspruch, Infos wegen KUA, Verweis auf unzählige Kommunikation im Vorfeld bleibt von der ÖGK unkommentiert. Für den Monat Juni wurden bis 5.8.noch keine Zinsen verbucht was mich wundert. Jedoch möchte ich die Verzugszinsen für den BM Mai wieder retour haben.
Was sind die Erfahrungen der Kolleg*innen?
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| Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.08.2020, 22:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
Vor kurzem wurde die BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie aktualisiert.
Zur kompletten (aktualisierten) BMF-Info geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...4919b90f3b
Die Ergänzungen wurden mit grüner Schrift eingefügt und betreffen folgende Themen:
1. Art. 15 DBA nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens:
Kann bzw. konnte ein/e Dienstnehmer/in das Tätigkeitsland wegen Covid-19 nicht verlassen, um in sein Ansässigkeitsland zurückzukehren, so zählen diese Aufenthaltstage nicht auf die 183-Tage-Frist.
2. Konsultationsvereinbarung DBA Deutschland:
Es wird klargestellt, dass die Konsultationsvereinbarung keine separate Regelung für den Fall vorsieht, dass man im Tätigkeitsland wegen der Überschreitung der 183-Tage-Regelung steuerpflichtig würde und nun Covid-19-bedingt diese Frist doch nicht überschreitet. In diesem Fall bleibt die Besteuerung im Ansässigkeitsland.
3. Grenzgängerregelung DBA Italien - neue Konsultationsvereinbarung:
Betreffend die Grenzgängerregelung mit Italien wurde eine Vereinbarung mit Italien getroffen, die jener mit Deutschland entspricht. Das bedeutet, dass jemand, der wegen Covid-19 nicht im Tätigkeitsland arbeitet, sondern im Home-office im Ansässigkeitsland verbleiben, weiterhin als Grenzgänger/in gilt.
4. Behandlung von Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit - OECD-Musterabkommen:
Das Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit (in Österreich: Kurzarbeitsunterstützung) steht üblicherweise dem Tätigkeitsland zu. Sollte aber das Tätigkeitsland eine Besteuerung unterlassen, so besteuert das Ansässigkeitsland, gegebenenfalls können divergierende Auffassungen im Rahmen von Verständigungsverfahren geklärt werden.
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| Frage zu Elektro-PKW |
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Geschrieben von: Manfred - 04.08.2020, 14:39 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Ein Klient möchte Vorinformationen zum Kauf eines Elektro-PKW.
Dazu hätte ich folgende Fragen:
Kauf - Vorführwagen € 70.000,- Erstzulassung 03/2020 - Neupreis 81.000,-
Ich würde sagen: kein Vorsteuerabzug, weil Listenpreis über 80.000,- und noch keine 5 Jahre alt.
Keine Förderungen möglich, weil Brutto-Listenpreis über EUR 50.000,- (Basispreis ohne Sonderausstattung)
Gemäß oesterreich.gv.at
Sehe ich beide Fragen richtig?
Danke für Ihren Tipp.
M.Haslinger
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| Benötige Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung |
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Geschrieben von: Manfred - 04.08.2020, 12:57 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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In der STB-Kanzlei habe ich den Fall einer Dame die eine Beteiligung an einem Gewerbebetrieb hat.
Dieser Gewerbebetrieb wurde verkauft - folgende Daten habe ich :
12.Einkünfte aus Gewerbebetrieb
b) Als Beteiligter (Mitunternehmer)
Nominalwert der Beteiligung 12.000,-
Ergebnisanteil 26.000,- davon Veräußerungsgewinn 24.000,-
Ich stehe jetzt vor dem Problem - wo trage ich was ein?
Was gehört ins Formular E11?
Was ins E1?
Für jeden Tipp wäre ich dankbar.
M. Haslinger
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| Die überarbeitete Werte-Karte vom Vorlagenportal für das Jahr 2020 mit den neuen Effe |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.08.2020, 12:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die überarbeitete Werte-Karte vom Vorlagenportal für das Jahr 2020 mit den neuen Effektivtabellen (Lohnsteuertabellen) ist nun freigeschalten
Das Vorlagenportal hat soeben die aktualisierte "Werte-Karte" für das Jahr 2020 freigeschalten.
Damit haben nun alle Zugriff unter anderem auch auf die aktualisierten Effektiv- oder Lohnsteuertabellen.
Der Grund für diese großzügige Geste (normalerweise sind diese Informationen nur den Abo-Kund/innen des Vorlagenportals vorenthalten) ist die Tatsache, dass die Finanzverwaltung (aus heutiger Sicht) nicht vor Ende Oktober die Effektiv- und Lohnsteuertabellen freigeben wird.
Hinzu kommt dann (wohl) noch, dass ab 1.1.2021 die Sonderausgabenpauschale aus dem Lohnsteuertarif entfernt werden muss, weshalb sie dann ab diesem Datum noch einmal geringfügig angepasst werden müssen.
Sie finden hier in erster Linie die Monatstabelle für die "Aktiven" (also schon aus Platzgründen: keine Tagestabelle und auch keine Pensionistentabelle).
Ein herzliches Danke an dieser Stelle an das Vorlagenportal-Team Birgit Kronberger und Mag. Rainer Kraft.
Hier geht es zu den Werte-Tabellen:
https://www.vorlagenportal.at/dokumente/...-PaOqt-owQ
Hier geht es zu den Abo-Informationen:
https://www.vorlagenportal.at/abo-info/
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| Einkommensteuer-Vorausberechnung |
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Geschrieben von: forwa - 04.08.2020, 11:32 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Einkommensteuererstellung-Fragen:
Umsatzsteuererklärung:
1. Unternehmer ist Pensionist: Ein Gewinnergebnis zB € 11.000,-- wird dem Pensionseinkommen zugerechnet und daraus die Einkommensteuer berechnet, abzüglich der bereits bezahlten Lohnsteuer ergibt somit den tatsächlichen Gewinn. Ist das ok?
2. USt-Erklärung: Für 2019 ergibt sich eine Gutschrift aufgrund der Vorsteuern € 2.000,--. Es wurden bereits während 2019 Rückzahlungen vom Finanzamt durchgeführt. Sind diese Rückzahlungen auf dem Formular Ust-Erklärung unter der KZ 095 in Summe einzutragen, und nur diejenigen, welche das Jahr 2019 betreffen?
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| Ende Kurzarbeit NULL Ausfallstunden |
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Geschrieben von: Daniel - 04.08.2020, 10:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten MOrgen
eine kleine Frage
Dienstnehmer beendet am 13.06. die Kurzarbeit
für den Zeitraum bis zum 13.06. gibt es keine Ausfallstunden mehr
wird für diesen Kurzarbeitszeitraum,01.06. bis 13.06. trotzdem nur das Mindesbtrutto abgerechnet?
und die Differenz auf die tatsächliche Zahlung des Dienstgebers als freiwillige Überzahlung abgerechnet.
danke
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