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Wohnung - Büro Geschäftsführer Sachbezug |
Geschrieben von: erich - 05.09.2019, 22:19 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo, ist es korrekt, dass bei einem wesentlich beteiligten Geschäftsführer (kein Dienstnehmer), wenn er mit seinem Firmen (GMBH) PKW, Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Sitz der Geschäftsleitung unternimmt, dass diese Fahrten anders als beim Dienstnehmer, als berufliche Fahrten gelten? Es geht hier um die Frage des Nutzungsanteiles eines PKW's im Betriebsvermögen einer GmbH. Vielen Dank.
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Die digitale WIKU-Personalverrechnungsakademie - wir starten ab 1.10.2019 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 05.09.2019, 17:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die WIKU-PV-Akademie geht am 1. Oktober 2019 in das 14. Bestandsjahr.
Ich bin gewissermaßen der Erfinder der PV-Akademie, als ich 1999 die Idee präsentierte, dass man Personalverrechner/innen Möglichkeiten zur kompakten Weiterbildung nach der Personalverrechnerprüfung bieten sollte, weil der PV-Lehrgang die Praxisbedürfnisse nicht mehr abdecken kann.
Zum ersten Mal gibt es die WIKU-PV-Akademie als komplett digitalen Lehrgang. Das bedeutet, dass Arbeitsunterlagen sowie Folienhandzetteln als "Downloadmaterial" und - ganz neu - Vortragsvideos zu praktisch allen 20 Modulen über einen Zugang zu einem Moodle-System erhältlich sind, in dem die laufende Betreuung durch mich stattfindet.
Zusätzlich werden alle drei Wochen Videokonferenzen zur Prüfungsvorbereitung von mir abgehalten (zumeist an einem Freitag oder Donnerstag abend). Teilnahmepflicht dazu besteht nicht, da diese Konferenzen auch aufgezeichnet werden.
Auf alle Videos (Vorträge und Prüfungsvorbereitung) besteht, nachdem sie "eingestellt" wurden, für die komplette Dauer des Vortrages Zugriff.
Zusätzlich werden Sie von mir individuell fachlich betreut, entweder per e-mail oder über das Moodle-System oder - bei ganz hartnäckigen Fragen, die den Stoff betreffen - über eine Videokonferenz.
So lernen Sie wirklich individuell, sparen enorm viel Geld, weil Sie keine Präsenzphasen haben und dennoch die kompletten Vorträge erhalten (so oft sie wollen während des Lehrgangs) und "Fragen ohne Ende stellen können" und auch ganz optimal (ohne Zusatzkosten) schon während des Lehrgangs auf die Prüfung vorbereitet werden. Die Prüfung selber kostet extra.
Hinzu kommt, dass Sie in Ihrer gewohnten Umgebung lernen können und keine Fahrten unternehmen oder auswärtiges Essen finanzieren müssen. Weiters geben sich nicht viele Trainer die Türklinke in die Hand. Sie haben nur einen Trainer, nämlich mich.
Als Bonus erhalten Sie dazu als eigenes Modul ein "Neuerungen-Seminar" (mit Unterlagen und Vortragsvideos und Fragemöglichkeiten) sowie für die Dauer des Lehrganges bis zum Tag der mündlichen Prüfung ausführliche Informationen über das aktuelle LV-Geschehen (aktuelle Gesetze, aktuelle Rechtsprechung, aktuelle Erlässe etc) über das Moodle-System.
Nähere Infos und Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier:
[/url]
[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/sem_akademie.html]http://wikutraining.at/seitenwiku/sem_akademie.html
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Ungereimtheiten bei Beschlussfassung der Belegschaft auf Einhebung einer Betriebsrats |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 05.09.2019, 11:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ungereimtheiten bei Beschlussfassung der Belegschaft auf Einhebung einer Betriebsratsumlage
OGH 8 ObA 30/19y vom 24. Juli 2019
§ 73 ArbVG
Sachverhalt:
· Im vorliegenden Fall wehrte sich eine Arbeitgeberin gegen die Einbehaltung und Abfuhr der von der Betriebsversammlung beschlossenen Betriebsratsumlage, weil man den Verdacht hegte, dass der Beschluss über die Einhebung der Umlage nicht korrekt zustandegekommen waren.
· Die Liste der Ungereimtheiten war lang, reichte aber nach Ansicht des OGH letzten Endes nicht dafür aus, den Beschluss im Nachhinein für ungültig zu erklären.
Die Entscheidungsgründe des OGH:
A) Recht auf Einhebung der Betriebsratsumlange = Alleinbestimmungsrecht:
· Es handelt sich (auch) beim Recht auf Einhebung einer Betriebsratsumlage – um Alleinbestimmungsrechte, die der Belegschaft die autonome Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten sichern.
· Hierin liegt auch begründet, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb nur auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen kann (§ 48 Satz 3 ArbVG).
B) Durchführung einer „geheimen Wahl“ ist zulässig:
· Die Stimmabgabe in der Betriebsversammlung hat gemäß § 5 Abs 4 Satz 1 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO, BGBl 1974/355 idgF) zwar grundsätzlich durch Handerheben zu erfolgen.
· Der Vorsitzführende kann aber stets, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen. Wird von dieser Möglichkeit Gebraucht gemacht, liegt insoweit kein Verstoß vor.
C) Nicht exakt eingehaltene Beginn- und Endzeit der Betriebsversammlung – kein „tragischer Verstoß“:
· Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits offenbar ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar.
D) Wähler trägt sich im Zuge der Stimmabgabe in Liste ein ohne Vorlage eines Ausweises – kein „tragischer Verstoß“:
· § 67 Nationalrats-Wahlordnung sieht vor, dass der Wähler beim Wahlvorgang der Wahlbehörde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen hat, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, etwa und insbesondere einen amtlichen Lichtbildausweis.
· Bei Nichtbesitz eines solchen Dokuments ist er nur dann zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch erhoben wird.
· Eine derartige Vorschrift ist für Betriebsversammlungen nicht vorgesehen. Es ist grundsätzlich von einer beabsichtigten Lücke auszugehen; sind doch die Arbeitnehmer dem Wahlvorstand häufig ohnehin persönlich bekannt.
· Der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Identitätsüberprüfung bei Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne durchgeführt wurde, sondern sich die Abstimmenden selbst in die aufliegende Mitarbeiterliste eintrugen, jedenfalls keine so massive Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts dar, welche von der Arbeitgeberin geltend gemacht werden könnte.
E) Unterlassung der Beschlussfähigkeit durch Vorsitzenden è – kein „tragischer Verstoß“:
· Gemäß § 73 Abs 2 2. Halbsatz ArbVG ist zur Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich.
· Gemäß § 5 Abs 1 Satz 4 BRGO hat der Vorsitzführende bei Beginn der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung, in der Beschlüsse gefasst werden sollen, die Beschlussfähigkeit festzustellen.
· Im vorliegenden Fall wurde § 5 Abs 1 Satz 4 BRGO zwar nicht entsprochen, es nahmen aber mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin an der geheimen Abstimmung teil.
· Die nicht erfolgte Feststellung der Beschlussfähigkeit stellte keine Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts, die von der Arbeitgeberin geltend gemacht werden konnte.
F) Im hier nicht vorliegenden Fall der ungültigen Beschlussfassung über Einhebung der BR-Umlage: Arbeitnehmer müsste BR-Fonds auf Rückzahlung klagen:
· Das ArbVG enthält keine Regelungen über eine Anfechtung von Entscheidungen der Betriebsversammlung.
· Ähnlich der Willensbildung des Betriebsrats ist der Arbeitgeber weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen.
· Für den Fall, dass der Beschluss zur Einhebung einer Betriebsratsumlage ungültig zustande kam, kann der Arbeitnehmer, dem die Umlage in Abzug gebracht wurde, nicht den Arbeitgeber belangen, der gemäß § 73 Abs. 3 ArbVG verpflichtet ist, die Betriebsratsumlage einzuheben (ein Automatismus, der dazu führt, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht den Arbeitgeber auffordern muss, diesen Abzug vorzunehmen), müsste der einzelne Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds direkt Klage auf Rückzahlung der Betriebsratsumlage erheben.
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Kinderbetreuungsgeldvoraussetzung Hauptwohnsitz im Falle eines Leistungsexports |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 04.09.2019, 16:35 - Forum: News & wichtige Infos
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Kinderbetreuungsgeldvoraussetzung Hauptwohnsitz im Falle eines Leistungsexports
OGH 10 ObS 41/19f vom 8. August 2019
OGH 10 ObS 45/19v vom 30. Juli 2019
§ 8 Abs. 1 Z 2 KBGG
Sachverhalt:
· Eine in Ungarn wohnhafte Arbeitnehmerin, die in Österreich beschäftigt war, beantragte in Österreich das pauschale Kinderbetreuungsgeld.
· Die Kinder (Zwillinge) waren mit ihr und dem Vater an einer Adresse in Ungarn gemeldet.
· Nachdem die Mutter allerdings in Ungarn an zwei Adressen wohnsitzlich gemeldet war, konnte kein eindeutiger Hauptwohnsitz ausgemacht werden, zumal sich die ungarischen Meldebestimmungen von den österreichischen Regelungen unterschieden.
· Aus diesem Grund (also weil nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die Mutter mit den Kindern an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet war, weil sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Kinderbetreuungsgeldes an zwei verschiedenen Adressen gemeldet war) verweigerte die GKK die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes.
· Sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht bestätigten die Ansicht der GKK (bestätigten also die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes).
So entschied der OGH:
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren zurück an das Erstgericht, um ergänzende Feststellungen zu treffen.
Die Entscheidungsgründe des OGH:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 KBGG setzt in Bezug auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld voraus, dass das (jeweilige) Kind sowie der „relevante“ Elternteil (der Kinderbetreuungs-geld) beantragt, jeweils den Mittelpunkt der Lebensinteressen (am gemeinsamen Hauptwohnsitz) in Österreich haben müssen.
2. In Fällen eines Leistungsexports ins EU/EWR-Ausland ist jedoch diese Regelung nicht in dieser Form zur Anwendung zu bringen, da sie sonst diskriminierend wirkt. Daher wird sie auch durch die entsprechenden Koordinierungsregeln der maßgeblichen EU-Verordnung (883/2004 sowie 1408/71) überlagert.
3. In derartigen Fällen reicht es aus, wenn eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ gemäß dem im jeweiligen EU-Land eingerichteten System vorgelegt wird, wenn dieses System mit dem österreichischen Meldesystem vergleichbar ist.
4. Ist das jeweilige ausländische Meldesystem mit dem österreichischen Meldesystem nicht vergleichbar, so hat die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 6 KBGG (= gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung) zur Gänze unangewendet zu bleiben.
5. Betreffend das ungarische Melderecht gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ein mit den österreichischen Regelungen vergleichbares System vorliegt. Allerdings gibt es Rechtsauffassungsunterschiede zwischen der Mutter und der zuständigen GKK, ob die Meldung an der „Aufenthaltsadresse“ der österreichischen Hauptwohnsitzmeldung entspricht (wie die Mutter meint) oder die Meldung am „ständigen Wohnsitz“ (wie die GKK meint).
6. „Aufenthaltsadresse“ und „ständiger Wohnsitz“ sind im Übrigen Begriffe aus dem ungarischen Melderecht. Das System ist somit vergleichbar, die Detailbegriffe sind allerdings unterschiedlich.
7. Aus diesem Grund muss nun das Erstgericht im „fortgesetzten Verfahren“ Feststellungen darüber treffen, welche der beiden Adressen rechtlich „eher“ als „Hauptwohnsitz“ zu gelten hat (und dies auch begründen).
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Im Falle eines Leistungsexports beim Kinderbetreuungsgeld gilt in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung nach § 2 Abs. 6 KBGG Folgendes:
Sie hat außer Betracht zu bleiben, wenn im jeweiligen EU-Ausland kein dem österreichischen Meldesystem vergleichbares Meldesystem existiert.
Für den Fall, dass ein vergleichbares System existiert, müssen Feststellungen darüber getroffen werden, ob der gemeldete Wohnsitz dem Hauptwohnsitz nach österreichischem Recht entspricht.
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Wann ist beim Kinderbetreuungsgeld von getrennt lebenden Elternteilen auszugehen? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 04.09.2019, 16:04 - Forum: News & wichtige Infos
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Wann ist beim Kinderbetreuungsgeld von getrennt lebenden Elternteilen auszugehen?
OGH 10 ObS 45/19v vom 30. Juli 2019
§ 2 Abs. 8 KBGG
Sachverhalt:
Der Vater des Kindes lebte zwar faktisch mit dem Kind und der Kindesmutter an ein und derselben Wohnadresse, er war aber als Selbständiger unter der Adresse seiner Betriebsstätte in Österreich hauptwohnsitzgemeldet (und nicht an der Adresse, an der sein Kind und seine Partnerin in Tschechien lebten).
Er arbeitete während der Arbeitswoche von Montag bis Donnerstag in Österreich, pendelte aber täglich von seinem tschechischen Wohnort (an dem auch seine Frau und sein Kind wohnten) zur Betriebsstätte und bezog auch die Familienbeihilfe.
Der zuständige Krankenversicherungsträger verweigerte seiner Partnerin die Auszahlung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld, da seiner Ansicht nach von „getrennt lebenden Elternteilen“ ausgegangen werden musste. In diesem Fall nämlich – also wenn die Eltern getrennt leben würden – müsste nämlich die Partnerin die Familienbeihilfe beziehen.
Fraglich war also, ob der Partner, der nicht Kinderbetreuungsgeld bezieht, an derselben Adresse wie Kindesmutter und Kind auch hauptwohnsitzgemeldet sein muss oder ob das Vorliegen eines „gemeinsamer Haushaltes“ ausreicht.
So entschied der OGH:
Der OGH verwarf dieses Auslegungsergebnis des Krankenversicherungsträgers und ging davon aus, dass die Eltern nicht getrennt lebten.
Die Entscheidungsgründe des OGH:
· Nach § 2 Abs. 8 KBGG muss im Falle getrennt lebender Eltern, der antragstellende Elternteil höchstpersönlich die Familienbeihilfe beziehen.
· Während § 2 Abs 6 KBGG den „gemeinsamen Haushalt“ (für das gesamte KBGG) definiert, stellt § 2 Abs 8 KBGG nicht auf das Fehlen eines „gemeinsamen Haushalts“ der Eltern ab, sondern darauf, dass die Eltern „getrennt leben“. Insoweit werden auch andere Begriffe verwendet.
· Im Ergebnis ist § 2 Abs 8 KBGG daher dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob getrennt lebende Eltern im Sinn dieser Bestimmung vorliegen, auf die faktischen Verhältnisse abzustellen ist. Der behördlichen Meldung kommt insofern Indizwirkung zu.
· Im vorliegenden Fall kann nach den getroffenen Feststellungen kein Zweifel daran bestehen, dass die Kindesmutter, die das Kinderbetreuungsgeld begehrte und ihr Ehemann nicht im Sinn des § 2 Abs 8 KBGG „getrennt leben“, auch wenn er nicht an der gemeinsamen Adresse hauptwohnsitzgemeldet war.
· Der Umstand, dass nicht die Kindesmutter, sondern ihr Ehemann die Familienbeihilfe für das Kind bezog, führte daher hier nicht zum Anspruchsverlust.
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Kommunalsteuer bei Home Office |
Geschrieben von: Anna_1160 - 04.09.2019, 14:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo,
Wir haben 6 Mitarbeiter mit Home Office, Kommunalsteuer wird am Wohnort (=HO) gezahlt.
Verteilung Tätigkeit: ca. 25% Bürotätigkeit, der Rest Außendienst
Bei einer Neuanmeldung eines Kollegen in Salzburg wurde uns von der Stadt Salzburg jetzt mitgeteilt, dass die Kommunalsteuer in Wien (Betriebsstätte der Firma) zu entrichten ist, mit Verweis auf Randzahl 42 in diesem Dokument:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s3
Falls das so ist, stellt sich für uns die Frage: Wie sollen wir mit den restlichen Mitarbeitern vorgehen: Wenn Ummeldung, ist das rückwirkend notwendig? GPLA-Prüfung ist inkl. 2017 erfolgt.
Vielen Dank!
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Vermittlungsprovision |
Geschrieben von: BERNI - 04.09.2019, 12:18 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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ein pauschalierter Landwirt (UST) hat für Vermittlungsleistungen 5000,00 erhalten und stellt dem Unternehmer eine Rechnung. ist diese mit 13% oder 20% Umsatzsteuer zu legen
(bei 20% müsste der Landwirt die Differenz ans FA abführen?)
danke
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