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| Softwarehersteller aufgepasst - der nächste Anpassungsbedarf im Lohnprogramm steht an |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.08.2020, 14:26 - Forum: News & wichtige Infos
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Softwarehersteller aufgepasst - der nächste Anpassungsbedarf im Lohnprogramm steht ante portas
Vor kurzem fällte der Verwaltungsgerichtshof ein verhängnisvolles Erkenntnis zum Themenbereich der Lohnsteuer.
Konkret geht es darum, wie der SV-Dienstnehmeranteil von sonstigen Bezügen aufgeteilt wird, wenn auch die laufende LSt-Bemessungsgrundlage von der Berechnung mitbetroffen ist.
Dies kommt praktisch in zwei Fällen vor:
1. Einmalprämien, die gemeinsam mit dem Lohn/Gehalt ausbezahlt werden: hier ordnet die Rz 1224 LStR 2002 eine Zuteilungsreihenfolge an, die der VwGH nun verworfen hat.
2. SV-pflichtige Sonderzahlungen, welche die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten UND einen Sechstelüberhang erzeugen: hier ordnet die Rz 1223 LStR 2002 ebenfalls eine Zuteilungsreihenfolge an, die ebenso vom VwGH nicht geteilt wurde.
Der VwGH meinte in beiden Fällen, dass das Gesetz (konkret: § 67 Abs. 12 EStG 1988) keine Reihenfolge bzw. keinen Vorrang der Zuteilung vorsieht, weshalb er einer anteilsmäßigen Aufteilung in beiden Fällen den Vorrang einräumt.
Zugegeben ist, dass die Fälle nicht unbedingt an jeder Hausecke lauern, aber "Einmalprämien" (bzw. auch - an und für sich - verbotene Urlaubsablösen) kommen doch nicht ganz so selten vor.
SV-pflichtige Sonderzahlungen, welche die Jahreshöchstbeitragsgrundlage und das Jahressechstel überschreiten, kommen möglicherweise nicht so häufig vor, sind aber dennoch eine nicht zu unterschätzende Größe.
Ich werde in der Ausgabe Nr. 12/2020 der WIKU-Personal aktuell (die in Form einer Doppelausgabe, zusammen mit der Nr. 13/2020 Ende der KW 33/2020 erscheinen wird, weil wir die 100-Seiten-Marke "geknackt" haben) einen ausführlichen Artikel, mit detaillierten Erklärungen und Rechenbeispielen, welche die "alte" und die "neue" Rechtslage gegenüberstellen, dazu bringen, der Ihnen für das Verständnis und das Umprogrammieren der Software als Grundlage dienen soll und dabei wichtige weitere Fragen klären soll.
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| Die "rückwirkende Steueraufrollung" als "Danaergeschenk" |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.08.2020, 14:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vor meinem Urlaub postete ich hier einen Artikel, der sich gegen die verpflichtende Aufrollung richtete.
Dabei erntete ich durchaus einiges an Kritik, warum ich mich gegen eine rückwirkende Aufrollung stellen würde.
Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht zu 100 % klar, wie sich die Lohnsteuerabsenkung auf die Mindestbruttoentgeltstabellen und insgesamt auf die mühsam erarbeitete und von Ihnen allen mühsam abzuwickelnde Kurzarbeit auswirken würde.
Nun stellen sich - wie von mir erwartet - eine Reihe von sehr unangenehmen Folgefragen, die nun einer Lösung zugeführt werden müssen:
1. Es wurden ja eine Reihe (um nicht zu sagen: "unzählige" Lohn- und Gehaltsbestätigungen ausgestellt, deren Inhalte (der Nettobetrag) zum Ausstellungszeitpunkt ja nicht falsch waren, aber nun rückwirkend eben nicht mehr richtig sind. Da geht es möglicherweise um Zuschüsse, Beihilfen etc.
2. Das Wochengeld wird - soweit nicht Beamt/innen gemeint sind - vom Nettobetrag berechnet. Das wurden bereits Arbeits- und Entgeltsbestätigungen ausgestellt mit Nettobeträgen, die ebenso zum Zeitpunkt der Ausstellung korrekt waren und es nun rückwirkend nicht mehr sind. Dazu soll es in der kommenden Woche eine Besprechung in der ÖGK geben, wie man nun mit den vielen "falschen" Arbeits- und Entgeltsbestätigungen umgehen wird.
3. Es stellen sich komplexe Fragen betreffend die (rückwirkende) Unterhaltsfestsetzung.
4. Auch das Thema Lohnpfändung hat diese unglückselige rückwirkende Aufrollung erreicht, weil sich hier mitunter auch komplexe Nachzahlungs- und Rückabwicklungsfragen stellen.
Das Thema Kurzarbeit haben wir soweit in den Griff bekommen. Die Mindestbruttoentgeltstabellen bleiben so, wie sie sind. Wir haben aber genau aus diesem Grund den LV-Leitfaden aktualisiert, damit die Beispiele, die ja zu einem Nettobetrag führen, auf dem letzten Stand sind.
Die restlichen Themen aber müssen wir leider noch "ausbaden".
Ja, heuer wird wirklich nichts ausgelassen!
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| Weihnachtsremuneration Bauhilfsgewerbe iVm AKÜ |
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Geschrieben von: Robert - 06.08.2020, 08:23 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (6)
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Hallo,
DN vom AKÜ werden in Betriebe von Bauhilfsgewerbe überlassen.
Da ist ja bei der WR ein Günstigkeitsvergleich anzustellen, sprich es wird eigentlich immer die WR vom Bauhilfsgewerbe zu zahlen sein (UZ nicht weil BUAK).
Kann mir kurz jemand die Berechnung bitte bestätigen bzw. korrigieren?
KV sagt: nach 1 Monatige Betriebszugehörigkeit für je geleistete 39 Std. beträgt 3,26 Std.-Löhne. Für Trockenausbauer ab 1.5.2020 ein Zuschlag von 20%.
a) die einmonatige Betriebszugehörigkeit kann ich vergessen, weil im AKÜ die WR ja immer zu zahlen ist (sprich, auch wenn nur 1 Woche beschäftigt, zahle ich WR), richtig?
b) Berechnung: Std.-Lohn*3,26*1,2/39 = Faktor
dann: alle bisher geleisteten Std. (inkl. Überstunden, Mehrarbeit, evtl. SW-Std. sowie BUAK-Urlaube in Std.) = Gesamtstd.
dann: Gesamtstd. * Faktor = WR
Beispiel: 11,26 Euro Std. Lohn
39 Std. Arbeit
sowie 1 UT BUAK zu 7,8 Std.
5 ÜSTD.
= 11,26*3,26*1,2/39 = 1,1295 FAKTOR
Geleisteten Std. = 39+7,8+5 = 51,8 Std.
51,8*1,1295 = 58,51 WR (für 6 Arbeitstage)
DANKE für Eure Hilfe,
LG
Robert
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