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  Give-me-WIKU-5: Ihr Video für den 03. August 2020 mit dem LV-Kurz(böck)-Update!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.08.2020, 19:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Give-me-WIKU-5: Ihr Video für den 03. August 2020 mit dem LV-Kurz(böck)-Update!

Die interessantesten Änderungen in der Personalverrechnung seit dem letzten Video (27.7.2020) für Sie zusammengefasst:

https://vimeo.com/444286634


Ich möchte für diese Woche noch mindestens ein Info-Video für Sie gestalten.

Bis zum nächsten Mal!

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  Vergütung Quarantäne
Geschrieben von: Emma - 03.08.2020, 16:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Hat jemand schon die Vergütung für die Quarantäne überwiesen bekommen?

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  Aufrollung der Lohnsteuerberechnung wegen der rückwirkenden Tarifabsenkung - ein paar
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.08.2020, 13:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aufrollung der Lohnsteuerberechnung wegen der rückwirkenden Tarifabsenkung - ein paar praktische Fragen und Antworten

Von Zeit zu Zeit verankert der Gesetzgeber Aufrollverpflichtungen im Gesetz, so auch diesmal aus Anlass der rückwirkenden Steuertarifabsenkung.

Dabei stellt sich mitunter die Frage, ob man auch dann aufrollen darf, wenn der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt der Aufrollung schon ausgetreten ist oder ob man auch jene Kalendermonate einer Aufrollung unterwerfen darf, die vor einem Austritt gelegen sind, wenn zwischenzeitig ein Wiedereintritt erfolgt ist (zB. Wiedereintritt Mai 2020, davor war ein Austritt Ende Februar 2020).

Das BMF vertritt dazu eine klare Haltung. Nachdem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dazu sagen, dass zum Zeitpunkt der Aufrollung ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehen muss, ist es faktisch nicht möglich eine derartige Aufrollung bei bereits ausgetretenen Arbeitnehmer/innen vorzunehmen bzw. Aufrollungen vorzunehmen für Kalendermonate, die vor einem Austritt gelegen sind.

Hinzu kommt, dass § 124b Z 360 EStG 1988 auf § 77 Abs. 3 EStG 1988 verweist, was neben der eingangs besprochenen "Hürde" für bereits erfolgte Austritte zusätzlich noch folgende Einschränkungen bei der Aufrollung zur Folge hat:

Keine Aufrollung, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits Krankengeld (vom Versicherungsträger zB ÖGK) bezogen wurde.

Somit könnte auch der Fall eintreten, dass man für Personen, die ausgetreten sind (wenn diese nicht ohnedies schon wegen Krankengeldbezuges in Bezug auf eine Lohnsteueraufrollung ausscheiden) zwar die rückwirkende Neuberechnung der Kurzarbeit vornimmt, nicht aber die rückwirkende Neuberechnung der Lohnsteuer.

Insoweit ist die Haltung des BMF sehr klar.

Aus meiner persönlichen Sicht ergibt sich ev. der sanfte Praxishinweis, dass eine "unauthorisierte" Aufrollung praktisch keine Folgen bei einer PLB haben wird und ein/e Arbeitnehmer/in nur schon vorweg etwas erhält, was er bzw. sie halt dann bei der Arbeitnehmerveranlagung in Empfang hätte nehmen dürfen.

Auch im Falle bestehender Lohnpfändungen wäre ich aus praktischer Sicht (was aber zugegebenermaßen wieder irrsinnig umständlich ist) mit Aufrollungen zurückhaltend, da die Rückzahlung einer Lohnsteuer zugleich auch den Nettobetrag rückwirkend erhöht. Dies wiederum führt zu einem (teilweisen) Zugriff der Gläubiger/innen auf diesen Betrag. Lässt man sich die vergangenen Monate in diesen Fällen nicht aufrollen und holt man sich das Geld bei der Arbeitnehmerveranlagung, so haben Gläubiger/innen darauf kein Zugriffsrecht (Vorsicht ist allerdings geboten bei Abschöpfungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz; siehe dazu schon WPA 4/2020, Artikel Nr. 80/2020).

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  Jahressechstel im Jahr 2020 - 15 %iger Aufschlag wegen kurzarbeitsbedingt reduzierter
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.08.2020, 12:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

1. Lehrlinge:

In Bezug auf Lehrlinge in Kurzarbeit stellte sich die Frage, ob trotz der dort vorherrschenden 100 % Nettoersatzrate das Jahressechstel im Jahr 2020 um 15 % erhöht werden darf bzw. muss.

Auskunft des BMF:

Das BMF ist der Ansicht, dass die Höhe der Nettoersatzrate praktisch dazu führt, dass auch keine Erhöhung des Jahressechstels durchzuführen ist.


Meine persönliche Ansicht dazu:

§ 124b Z 364 EStG 1988 lautet:

Im Kalenderjahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG idF BGBl. I Nr. 51/2020 reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 pauschal um 15% zu erhöhen.

Auch bei Lehrlingen kann der Fall eintreten, dass die laufenden Bezüge während der Kurzarbeit "reduziert" sind. So würde zB eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung (also eine Erhöhung des Lehrlingseinkommens) während der Kurzarbeit nicht weitergegeben werden müssen. Ebenso kann es in Phase 1 der Kurzarbeit vorkommen, dass der Wechsel des Lehrjahres oder der Wechsel in ein Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnis dazu führt, dass kurzarbeitsbedingt reduzierte laufende Bezüge gebühren. Die 100 %-Nettosicherung bezieht sich ja praktisch auf das sv-pflichtige laufende Entgelt aus dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit und führt zu einer statischen Betrachtung (ab der Phase 2 der Kurzarbeit, wird in diesen Fällen - Lehrjahrwechsel und "Auslernen" das Entgelt dynamisch betrachtet, es kommt hier also zur ausnahmsweisen Anpassung in Form einer Aufwertung des Mindestbruttoentgelts.

Aus Sicht der Lohnverrechnung wäre es vermutlich einfacher, die BMF-Ansicht zur Anwendung zu bringen, da diese im Wesentlichen besagt: "Bist du Lehrling, dann gibt es keine 15 % Aufwertung des Jahressechstels".

Aus meiner Sicht richtiger (aber weit aufwändiger) wäre es zu klären, ob es bei den laufenden Bezügen zu "Einschleifungen" (also zu Verkürzungen bei den laufenden Bezügen) kam oder nicht. Wie lange die gekürzten laufenden Bezüge anhielten, spielt jedoch keine Rolle.

Meine aufgezeigten Argumente sollen diesem Geist nicht widersprechen, aber auch klarstellen, dass diese Ansicht nicht ganz unwidersprochen bleiben wird.


2. Freigrenze nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 (€ 2.100,00):

Die Anhebung des Jahressechstels im Falle verkürzter laufender Bezüge während der Covid-19-Kurzarbeit führt in einigen Fällen dazu, dass das solcherart erhöhte Jahressechstel die Freigrenze in Höhe von € 2.100,00 überschreitet.

Das ist auch die Ansicht des BMF. An dieser Ansicht lässt sich rechtlich aus meiner Sicht nicht wirklich rütteln.

Allerdings würde dies normalerweise im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung "repariert" werden, da dort nämlich die Summe der innerhalb des Jahressechstels gelegenen sonstigen Bezüge zählt. Betragen diese maximal € 2.100,00, dann unterbleibt eine Besteuerung.

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  Welcher KV
Geschrieben von: Susanne_ - 03.08.2020, 09:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Morgen, 

kann mir jemand weiterhelfen, was für ein KV bzw. ob überhaupt ein KV zur Anwendung kommt, wenn ein Musiker, für Bürotätigkeiten jemanden als Teilzeitkraft anstellt und hat vielleicht jemand einen einfachen Mustervertrag? 

Danke für eure Hilfe

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  Novelle zum Berufsausbildungsgesetz
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.07.2020, 19:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der in WPA 3/2020, Artikel Nr. 36/2020 dargestellte Entwurf zur Änderung des Berufsausbildungsgesetzes wurde mittlerweile auch im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Geändert gegenüber dem ursprünglichen Entwurf haben sich zwei Dinge geändert:

Der Begriff der Lehrlingsentschädigung wurde zum "Lehrlingseinkommen" (nachdem es im Entwurf noch "Lehrlingsentgelt" lautete) sowie

die längst bekannte Maßnahme, dass auch mit Lehrlingen Kurzarbeit vereinbart werden kann.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/18/20200321

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  Kein Entfall vorzeitiger Alterspensionen bei bestimmten gesundheitsberuflichen Tätigk
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.07.2020, 18:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

"Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

§ 32 APG lautet:
§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder auf grund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume im Jahr 2020 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der
Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird."

Für alle Bezieher/innen einer (vorzeitigen) Alterspension wurde gesetzlich die Möglichkeit geschaffen (Übergangsregelung in § 32 APG), eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufzunehmen und auszuüben, ohne dass ihre Pensionsleistung nach § 9 Abs. 1 APG wegfä11t.

Die Ausnahme vom Wegfall der Leistung gilt zum einen für die Korridor- und
Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 und 3 APG und zum anderen (in Verbindung mit § 25 Abs. 6 APG) auch fiir die vorzeitigen Alterspensionen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG bzw. nach § 617 Abs. 13 ASVG sowie nach dem Parallelrecht des GSVG und BSVG.

Die Regelung umfasst den gesamten Zeitraum der ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommenen gesundheitsberuflichen Tätigkeit.

Zu beachten ist, dass die pensionsbeziehende Person einen entsprechenden Antrag stellen muss(te) oder dass auch der bzw. die Dienstgeber/in eine entsprechende Meldung erstattet (hat).

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  BUAG-Änderungen im Bundesgesetzblatt verlautbart - 6. Urlaubswoche schon nach 20 Dien
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.07.2020, 18:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die an dieser Stelle bereits angekündigten Änderungen im BUAG wurden nun im Bundesgesetzblatt verlautbart:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/74/20200724

Verlautbart wurden:

1. das Einsetzen der 6. Urlaubswoche bereits nach 20 Dienstjahren ab 1.1.2021 ohne zusätzliche Anhebung des BUAG-Urlaubszuschlages,

2. zeitlich variable Gestaltung des Überbrückungsgeldzuschlages ab 1.1.2021 zur Gegenfinanzierung des früheren Einsetzens der 6. Urlaubswoche,

3. Anhebung der Lohnnebenkostenrefundierung bei der Winterfeiertagsvergütung und leichte Anhebung des Winterfeiertagszuschlages, jeweils ab 1.12.2020,

4. bis 30. September 2020 befristete Regelung über die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung der BUAG-Abfertigung ALT nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Über die Details berichte ich dann in WPA 12/2020 (Versand erfolgt gegen Ende der kommenden Woche).

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  Fristverlängerung zur Einbringung des Rückerstattungsantrages nach dem Epidemiegesetz
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.07.2020, 14:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wie bereits angekündigt wurden die Fristen zur Einbringung des "Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges" (damit verbunden auch die Rückerstattungsanträge für das während der Quarantänemaßnahmen fortbezahlte Entgelt) verlängert.

Die Regelung wurde mittlerweile auch im Bundesgesetzblatt verlautbart und zwar mit 7. Juli 2020.

Zu dieser Verlautbarung geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/62/20200707


Was diese Änderung im Detail bewirkt, konnten Sie schon hier nachlesen.

http://www.ars.at/forum/read.php?3,57115...#msg-57115


Jene Fristen, die bereits vor dem 7. Juli 2020 abgelaufen waren oder an diesem Tag noch liefen, begannen mit diesen Tag erneut zu laufen (und betragen ab diesem Tag volle drei Monate).

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 28 bis 32/2020 plus amtliche Festlegung von Lehr
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.07.2020, 14:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragsaktualisierungen KW 28 bis 32/2020 plus amtliche Festlegung von Lehrlingsentschädigungen

Die Kollektivvertragsabschlüsse:


A) Fleischergewerbe - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.7.2020

Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 1,65 %, wobei die untersten Lohnkategorien um 1,8 % erhöht wurden.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,65 %
Dienstalterszulagen und Zehrgelder wurden um 1,60 % angehoben.
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht
Aufgrund der Aktualität im österreichischen Fleischergewerbe haben sich die Sozialpartner darüber hinaus geeinigt, dass im Monat September 2020 rahmenrechtliche Kollektivvertragsverhandlungen stattfinden werden.


B) Fleischwarenindustrie - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.7.2020

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne  und Lehrlingsentschädigungen um 1,60 %
Die Lohnkategorie 7 wurde um 1,80 % und alle anderen Lohnkategorien um 1,60 % angehoben.
Erhöhung der Dienstalterszulagen sowie Zehrgelder um 1,60 %
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht


C) Gewerbliche Mischuttererzeugung - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.8.2020

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 1,60 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,00 %


D) Konditoreien Burgenland - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.9.2020

Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 2,46 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im Durchschnitt um 2,4 %
Erhöhung der Tiefkühlzulage um € 1,00 auf € 9,00
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
Umsetzung der € 1.500,00 Mindestlohn bis 2021


E) Konditoreien Niederösterreich - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.7.2020

Erhöhung der KV-Löhne und der Lehrlingsentschädigungen im Durchschnitt um 3,23 %
Begünstigungsklausel:
Es wird empfohlen, bei Überzahlungen die kollektivvertragliche Euroerhöhung an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Die Lohnkategorien 2c, 5, 6, 7a und 7b sind davon ausgenommen.
Zusage zur Umsetzung von € 1.500,00 Mindestlohn in allen Lohnkategorien


F) Konditoreien Steiermark - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.7.2020

Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 2,27 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im Durchschnitt um 1,81 %
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung


G) Kur- und Rehabilitationseinrichtungen - KV-Abschluss per 1.10.2020

Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter werden ab 1. Oktober 2020 um 1,62 Prozent erhöht
Einmalzahlung von EUR 400,00 netto bis zum Jahresende 2020 (für Teilzeitbeschäftigte aliquot)
Abbildung eines Rahmens für Sabbatical
Abbildung von Schemata für AllgemeinmedizinerInnen und FachärztInnen
Gründung einer Arbeitsgruppe zum Thema Masseur*innen im Kurbereich sowie Löhne und Gehälter des Kollektivvertrages Privatkrankenanstalten


H) Mühlengewerbe - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.8.2020

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um durchschnittlich 2,07 %
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in der LK 1 bis 4 um 1,60 %.
Erhöhung der LK 5 um 3,95 % (ergibt eine Erhöhung von 60 Euro)
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3 %
Erhöhung der Dienstalterszulagen und alle anderen Zulagen um 1,60 %
Außerdem haben sich die Sozialpartner bereits geeinigt, dass per 01.08.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten, die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Dienstalterszulagen, Zehrgelder und Schmutzzulagen um 0,4 % zuzüglich der prozentuellen Veränderungen des VPI im Vergleich zum Vorjahr erhöht werden.


I) Speiseöl- und Fettindustrie - KV-Abschluss per 1.5.2020

Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um 1,60 % erhöht plus Aufrundung auf den vollen Euro
Regelungen über Ist-Erhöhung und Dienstalterszulage laut Lohnvertrag
Außerdem haben sich die Sozialpartner bereits geeinigt, dass per 01.05.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten, die kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 0,35 % zuzüglich der prozentuellen Veränderungen des VPI im Vergleich zum Vorjahr angehoben werden.


"Amtlich" festgelegte Lehrlingsentschädigungen:

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern - per 1. Juni 2020

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_311.html


Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_310.html

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