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| Beendigung von Dienstverhältnissen während der Kurzarbeit - aktualisierte und ausführ |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.05.2020, 21:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der Zweck der Corona-Kurzarbeit ist, Beschäftigte auch in diesen harten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz zu halten.
Mit Kurzarbeit ist daher eine Behaltepflicht verbunden. Das heißt, dass Beschäftigte im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach grundsätzlich nicht gekündigt werden dürfen.
Die Behaltepflicht während der Kurzarbeit erfasst alle im Betrieb bzw. (kollektivvertraglich oder standortmäßig abgegrenzten) Betriebsteil Beschäftigten; während der Behaltefrist nach der Kurzarbeit bezieht sie sich nur noch auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren.
Während der Kurzarbeit bzw. der Behaltefrist nach der Kurzarbeit ist nur der Ausspruch von Kündigungen untersagt. Der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber steht es somit in diesem Zeitraum frei, dem AMS (gemäß § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz) geplante Massenkündigungen anzuzeigen sowie den Betriebsrat (gemäß § 105 Abs. 1 ArbVG) über eine beabsichtigte Kündigung zu informieren.
Folgende Beendigungen grundsätzlich behaltepflichtiger Arbeitsverhältnisse sind für den Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe jedoch unschädlich und lösen keine Auffüllverpflichtung aus:
die ordnungsgemäße Beendigung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses, dessen Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit bzw. anschließenden Behaltefrist hineinreicht;
die ordnungsgemäße Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit bzw. anschließenden Behaltefrist fällt;
wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit selbst kündigen;
die Beendigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, wenn ein Entlassungsgrund vorliegt;
die einvernehmliche Beendigung, wenn der/die Betroffene vorher von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer oder vom Betriebsrat über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beraten wurde;
die Beendigung während eines Probemonats;
die Beendigung infolge von Tod oder Pensionierung.
Keine Auffüllverpflichtung lösen Kündigungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber während er Kurzarbeit aus, wenn der Betriebsrat (bei Sozialpartner-Betriebsvereinbarung) bzw. die Gewerkschaft (bei Sozialpartner-Einzelvereinbarung) dem geplanten Personalabbau zustimmt oder innerhalb von 7 Tagen ab der schriftlichen Verständigung kein Veto einlegt.
Nur wenn keine dieser Ausnahmen zutrifft, muss der Regionalbeirat der zuständigen AMS-Geschäftsstelle mit einem geplanten Personalabbau befasst werden.
Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Wenn Beschäftigte mit Auffüllpflicht ausscheiden, hat der Betrieb eine angemessene Zeit für die Personalsuche. Es genügt, Suchaktivitäten glaubhaft zu machen.
Die Nichterfüllung der Behaltepflicht hat zur Folge, dass die Kurzarbeitsbeihilfe anteilig gekürzt wird. Wird der Beschäftigtenstand z.B. um 5 % unterschritten, wird der Gesamtbetrag der Kurzarbeitsbeihilfe um 5 % verringert.
Ausführliche Informationen sind folgendem Dokument entnehmbar:
https://www.wko.at/service/faq-beschaeft...beirat.pdf
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| Falscher "Bruttobetrag vor Kurzarbeit" im Antrag |
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Geschrieben von: Alma - 05.05.2020, 20:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Kollegen,
ich bin gerade draufgekommen, dass beim Kurzarbeitsantrag eines Klienten die Bruttoentgelte vor Kurzarbeit falsch berechnet wurden. (TZ-Berechnungstool)
Es wurde bei einem Kurzarbeitsbeginn 30.03.2020 der Durchschnitt der Zulagen und Zuschläge der Monate Jänner/Februar/März 2020 gebildet und die im Februar ausbezahlten Leistungsprämien nicht miteinbezogen.
Jetzt kommt bei der Abrechnung mit dem AMS bei einigen Mitarbeitern ein höherer Pauschalsatz/Betrag heraus, als beantragt wurde.
Hat das Problem noch jemand? Muss ich hier ein "Begehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitsbeihilfe" einbringen, damit die höheren Sätze pro Ausfallstunde bezahlt werden. Es gibt ja in der Mitteilung über die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe eine maximale Beihilfenhöhe.
Ich kann mir schon vorstellen, dass es sich vielleicht aufgrund von weniger gemeldeten Ausfallstunden doch ausgeht. Und wenn nicht? Fällt der Unternehmer um diesen Betrag um?
Würde mich über Feedback freuen.
LG Alma
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| Was gibt es Neues von der "Kurzarbeits-Falle"? |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.05.2020, 19:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Was gibt es Neues von der "Kurzarbeits-Falle"?
Sie erlauben mir, dass ich ab nun auch einen "Wechsel" in den Begriffen vornehme. Ich kann beim besten Willen ab nun nicht mehr von der Kurzarbeit sprechen, sondern werde ab nun nur noch von der "Kurzarbeits-Falle" berichten.
Auszug aus dem AMS-WIKI (Punkt 8.4.1.)
Gibt es für Beschäftigte mit einem Beginn ihres Dienstverhältnisses kurz vor Beginn oder während der Kurzarbeit Kurzarbeitsbeihilfe?
Tourismusbetriebe haben bereits vor der Corona-Krise ein Dienstverhältnis mit einem Beginn ab 1.3.2020 (oder später) abgeschlossen und möchten dieses Dienstverhältnis nun in die Kurzarbeit einbeziehen.
Nein. Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich frühestmöglichen Arbeitstag im Monat).
Die in Kollektivverträgen vorgesehenen Stundenlöhne werden mit dem Normalarbeitszeitteiler in einen vollen Monatslohn umgerechnet.
Beispiel:
Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss spätestens am 3.2.2020 bestanden haben. Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung
der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als letzte Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig (voller Beitragszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit).
Praxisanmerkung:
Ich bemühe mich nach Kräften, nicht Absicht hinter all den Verwirrungen, die hier gestiftet werden, anzunehmen.
Diese Feststellung bedeutet nun wohl ziemlich endgültig, dass auch eine nachträgliche Einbeziehung von "nicht ausreichend" lange beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer/innen in die Kurzarbeit nicht möglich ist.
Mein Dank (und das meine ich nicht sarkastisch) gebührt jenen AMS-Landesgeschäftsstellen, die sich bis zuletzt (verglich) gegen diese "Hardliner-Auslegung" gestemmt haben.
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| Einvernhemliche Auflösung Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Daniel - 05.05.2020, 14:46 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo Kollegen,
ein einvernehmliche Auflösung eines sich in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmers ist jeder Zeit möglich oder?
ohne Verlust der vorher gewährten Beihilfen
und auch ohne den Beschäftigungsstand wieder auffüllen zu müssen
und ist eine Meldung von nöten? also an das AMS bezüglich der Beendigung?
danke
schöne grüße
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| Der erste Hinweis zur Verlängerung der Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.05.2020, 14:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Von AMS-Seite kam heute diese Nachricht:
"Für die Einreichung von Verlängerungsanträgen zu Covid-19-Kurzarbeit wird ab 15. Mai 2020 ein Einreichungstool auf www.ams.at zur Verfügung gestellt. Wir ersuchen Sie, ab diesem Datum Ihren Verlängerungsantrag gemäß der dort bekannt gegebenen Anleitung zu stellen, da die Bearbeitung nur auf diesem Wege möglich sein wird. Vielen Dank für Ihr Verständnis."
Mir ist bewusst, dass in den AMS-Richtlinien steht, dass man spätestens vier Wochen vor der Verlängerung um diese Verlängerung wird ansuchen müssen. Es wird in den nächsten Tagen mehr Informationen zu diesem Thema geben.
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| Krankenstand während Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 04.05.2020, 11:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Der Krankenstand hat schon vor Beginn der Kurzarbeit begonnen. Der AN fällt während der Kurzarbeit am 22. April aus dem vollen Anspruch heraus.
Habe ja für die Abrechnung während der Kurzarbeit den Referenzwert (in diesem Fall vom Februar ausgehend, Kurzarbeit begann am 23. März) gebildet. Ich rechne jetzt vom Referenzwert für 21 Tage den vollen Anspruch und für 9 Tage 50 %?
Ist jetzt für die Ermittlung der Nettoersatzrate der Referenzwert relevant oder der niedrigere Betrag, der sich aus der Berechnung des Krankenentgeltes ergibt? Im ersten Fall wäre die Nettoersatzrate 80 %, im zweiten Fall 85 %.
Während ich das jetzt geschrieben habe, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ich ihm eine Nettoersatzrate von 80 % auszahle, da er ja auch Krankengeld von der ÖGK bekommt.
Befinde ich mich mit dieser Ansicht auf dem richtigen Weg?
Vielleicht kann mich jemand bei meinen Fragen unterstützen?
Mit freundlichen Grüßen#
Walpurga Wendl
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