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| Einvernehmliche Lösung, Urlaubsersatzleistung, EFZG |
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Geschrieben von: erich - 16.06.2020, 09:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo... ein Kunde vereinbart mit einem Mitarbeiter eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 10.06., der Mitarbeiter hat noch 48 Tage offenen Urlaub und damit Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, was seine Pflichtversicherung entsprechend verlängert. Nun hat der Mitarbeiter einen OP Termin am 20.06. und ist anschließend für 6 Wochen Krank geschrieben. Trifft die Entgeltfortzahlung nun den Dienstgeber (aufgrund der aufrechten Pflichtversicherung) oder die OEGK? Danke für eure Einschätzung zu diesem Thema.
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| Kroatien: letzte Übergangsregelung nach dem AuslBG läuft mit 30. Juni 2020 aus |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.06.2020, 21:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In Bezug auf kroatische Staatsbürger/innen läuft per 30. Juni 2020 die 7jährige Übergangsfrist nach dem AuslBG aus.
Das bedeutet, dass sich kroatische Staatsbürger/innen ab dem 1. Juli 2020 auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen können und spätestens ab diesem Datum zur Aufnahme einer Beschäftigung keinerlei "Arbeitsgenehmigungsdokument" mehr benötigen.
Auch allfällige behördliche Meldungen betreffend Aufnahmen und Beendigungen von Beschäftigungen (abgesehen von An- und Abmeldungen betreffend Pflichtversicherungen) entfallen ab dem 1. Juli 2020.
Damit ist die letzte aufrechte Übergangsregelung nach § 32a AuslBG ab 1. Juli 2020 Geschichte (seit 1.5.2004 wurden wir ja laufend von Übergangsregelungen in Bezug auf "neue EU-Länder" begleitet.
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| ImmoEst Herstellerbefreiung GrundanteilV2016 |
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Geschrieben von: erich - 15.06.2020, 17:59 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Guten Tag, ich habe folgenden Sachverhalt:
Kunde kauft im Jahr 2006 ein Grundstück um 150000 (somit Altvermögen). Er errichtet darauf im Jahr 2019 eine Kleinwohnanlage mit 4 Wohnungen. 3 Wohnungen mit Vermietungsabsicht und 1 Wohnung geht in den Verkauf. 2020 stellt er die Wohnungen fertig und verkauft eine Wohnung um 500.000. Die Grundbuchsanteile der verkauften Wohnung machen 15% aus (15/100). Daher berechne ich die ImmoEst wie folgt Veräusserungserlös des Grundanteils unter Anwendung der GrundanteilsV sind 40% von 500.000,- ds. 200.000,- und Anschaffungskosten sind (15% von 150.000) 22.500,- dh. ImmoEST Basis wären demnach 177.500,- davon 30% sind 53.250,- an ImmoEst. Für das errichtete Gebäude (hier die Wohnung) wir die Herstellerbefreiung in Anspruch genommen. Was meint ihr dazu?
Anmerkung - die Errichtungskosten der gesamten Wohnanlage belaufen sich auf 2.500.000,-. Lt. Parifizierungsgutachten beläuft sich der Nutzwert der verkauften Wohnung auf 30/100.
Vielen Dank.
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| Änderungen im WiREG |
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Geschrieben von: Muck Manuela - 15.06.2020, 11:00 - Forum: Diverses
- Keine Antworten
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Liebe BÖB-Mitglieder,
ich habe eine Frage zum WiReg was Änderungen betrifft. Muss mann Änderungen von wirtschaftlichen Eigentümern melden, oder werden diese Änderungen automatisch vom Firmenbuch in das WiReg übernommen?
Danke!
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| Ams Förderung |
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Geschrieben von: Christoph0105 - 14.06.2020, 21:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Im 1 Monat wurden tatsächlich 80 % gearbeitet (nettolohngarantie wurde ausbezahlt, ams förderung wurde beantragt) im 2 Monat wurde 100 % gearbeitet und so wie es aussieht, wird auch im 3 monat zu 100 % gearbeitet. Wenn man dann nach dem durchrechnungdzeitraum über 90 % tatsächlicher arbeitszeit kommt, muss man die förderung zurück zahlen.
Passiert das mit der letzten abrechnung an das ams? In dem monat wo die dn einen abschlag bekommen haben, muss man aufrollen und ohne abzug nachzahlen oder?
Vielen Dank
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