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| 3 Praxisfragen zur Verlängerung der Kurzarbeit sowie zu Durchführungsberichten |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.06.2020, 13:00 - Forum: News & wichtige Infos
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3 Praxisfragen zur Verlängerung der Kurzarbeit sowie zu Durchführungsberichten
Frage 1:
Es schließt gemäß Sozialpartnervereinbarung an das Ende der Kurzarbeit eine Behaltefrist an. Bis wann muss man den Durchführungsbericht an das AMS übermitteln? Muss man möglicherweise in zeitlichen Abständen zwei Berichte übermitteln, einen im Zuge der letzten Abrechnung und einen nach dem Ende der Behaltezeit?
Antwort zu Frage 1:
Es ist definitiv zur EIN Durchführungsbericht notwendig und zwar - wenn eine Behaltefrist vereinbart wurde - bis spätestens zum 28. jenes Kalendermonats, der auf das Ende der Behaltefrist folgt.
Frage 2:
Muss im Falle einer Kurzarbeitsverlängerung auch zwingend ein Durchführungsbericht am Ende der Phase 1 durchgeführt werden (ich gehe davon aus, dass dies so ist).
Und muss dann auch nach Ende der Behaltezeit (betreffend Phase 1, aber im Zeitraum der Phase 2) der zweite Durchführungsbericht erstattet werden? Auch hier denke ich, dass dies so sein wird, da das AMS ja eher in Projekten denkt.
Antwort zu Frage 2:
Ja, auch bei einer Verlängerung ist nach Ende der Behaltefrist der Phase 1 ein Durchführungsbericht zu übermitteln. Zwei Durchführungsberichte pro Zeitraum (wie vorhin schon festgestellt) sind nicht erforderlich. Ganz zum Ende - also bis zum 28. des auf die Behaltefrist folgenden Monats - ist dann nach der Verlängerungsphase der finale Durchführungsbericht zu übermitteln.
Frage 3:
Bei einer Firma ist die Frage aufgetaucht, wie man im e-ams vorgeht, wenn die ursprüngliche Kurzarbeit für den gesamten Betrieb von gleich langer Dauer war, aber die Verlängerung dann - nach Betriebsteilen aufgeteilt unterschiedlich lang, nämlich einmal per 31.08.2020 und einmal per 30.092.20.
Dass man dann zwei SPV benötigt, ist mir klar.
Aber bis dato war dann alles auf EINER Projektnummer und müsste dann theoretisch gesplittet werden.
Wie geht man in so einem Fall vor?
Antwort zu Frage 3:
Ein Splitten ist technisch nicht möglich. Es gibt aber zur Lösung des Problems zwei Möglichkeiten:
1. das eine Projekt vollständig verlängern und die Mitarbeiter des einen Betriebsteils im letzten Monat mit null Ausfallstunden abrechnen ODER
2. das Projekt für einen Betriebsteil verlängern und ein eigenes Begehren mit eigener SPV für den anderen Betriebsteil
Ich denke sowohl betriebs- als auch AMS-seitig wäre hier Variante 1 zu bevorzugen - ressourcenschonender.
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| WIKU-WEBINAR: Aus der Reihe „Vermeiden Sie teure Fehler in der Personalverrechnung – |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.06.2020, 22:54 - Forum: News & wichtige Infos
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WIKU-WEBINAR: Aus der Reihe „Vermeiden Sie teure Fehler in der Personalverrechnung – Abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Tagtäglich werden in Österreich Hunderte Vergleiche abgeschlossen, Urteile über Nachzahlungen gefällt, freiwillig Nachzahlungen getätigt, Abgangsentschädigungen bezahlt.
Aber wissen Sie immer genau, wie man diese Zahlungen voneinander unterscheidet bzw. wie man abgabenrechtlich genau behandelt?
Am 18. Juni 2020 in der Zeit von 09 bis 11 Uhr haben Sie die Gelegenheit, sich im Rahmen eines zweistündigen Webinars die erforderlichen Informationen zu holen.
Der Preis je Teilnehmer/in beträgt € 120,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer). Im Preis inbegriffen sind die Arbeitsunterlagen, der Aufnahmelink und die zuvor beschriebene Betreuung bei den seminarrelevanten Fragen auch nach lange Zeit nach der Schulung.
Preis je Teilnehmer/in: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer). Anmeldungen nehmen wir gerne per e-mail unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at entgegen.
Sie erhalten NACH Ihrer Anmeldung kurz VOR der Veranstaltung den Teilnahmelink sowie die Schulungsunterlagen per e-mail von uns zugesandt.
Sie erhalten weites NACH der Veranstaltung sowohl die Teilnahmebestätigung als auch den Aufnahmelink der Sitzung per e-mail von uns zugesandt. Die Aufnahmen werden ca. für die Dauer eines Jahres ONLINE sein und können so oft angesehen werden, wie man möchte.
Wer nicht live an der Sitzung teilnehmen kann oder will, kann zum selben Preis die Aufnahmelinks bei uns bestellen. Eine Teilnahmebestätigung dürfen wir allerdings in diesen Fällen nicht ausstellen.
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| Dringende Nachricht an alle Softwarehersteller betreffend das Infopackage Lohnverrech |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.06.2020, 09:27 - Forum: News & wichtige Infos
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Dringende Nachricht an alle Softwarehersteller betreffend das Infopackage Lohnverrechnung Kurzarbeit als Basis für die Programmierarbeiten
Liebe Softwarehersteller!
Für den Fall, dass Sie bis dato noch keine Zusendung des Lohnverrechnungs-Infopackages per email erhalten haben (= LV-Leitfaden-Entwurf plus die Mindestbruttoentgeltstabellen als pdf und als Excel-Datei), kann es möglicherweise daran liegen, dass Sie noch nicht im dafür vorgesehenen Verteiler registriert sind (die Krux mit der Datenschutz-Grundverordnung).
In diesem Fall empfehle ich Ihnen, sich im dafür vorgesehenen Verteiler unter Claudius.Determann@wko.at (Mag. Claudius DETERMANN) registrieren zu lassen und um die Zusendung des Lohnverrechnungs-Infopackages zu ersuchen.
Ich habe auch soeben angeregt, dass man die Übermittlung über die ELDA-Schiene vornimmt, jene Schiene, über die Sie auch betreffend der ELDA-Softwareherstellertreffen informiert werden.
Info an die Lohnverrechnungs-Community!
Der Leitfaden sowie die Tabellen werden im Laufe der nächsten Woche (also zwischen 15. und 19. Juni 2020) auf der Homepage des BMAFJ hochgeladen und zum Download bereit sein. Sobald dort die Freigabe erfolgt ist, werde ich dies in meinen Social-Media-Kanälen bekanntgeben.
Nach der Freigabe auf der Homepage des BMAFJ kann ich auch die nächste Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (die Ausgabe Nr. 10/2020) versenden und auch das Digitalpaket "Kurzarbeit" endgültig fertigstellen. Der Versand des Digitalpakets wird somit vermutlich entweder noch vor dem 22. Juni 2020 erfolgen oder dann ab dem 23. Juni 2020, je nachdem, wie schnell die Freischaltung beim BMAFJ erfolgt.
Das, was die Softwarehersteller zwischen gestern und heute (bzw. ab Registrierung, wie oben empfohlen) zugesandt bekommen, ist der Entwurf, der aktuell begutachtet wird. Die Softwarehersteller bekommen den Entwurf um einen Tick früher, um keine Zeit zu verlieren.
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| Sonderzahlung während der kurzarbeit |
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Geschrieben von: Christoph0105 - 08.06.2020, 21:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Hallo,
habe eine Frage bezüglich der Sonderzahlung während der Kurzarbeit. Kv eisen und metall arbeiter lt. Kv bezahlen wir bei der sonderzahlung den monatslohn und die durchschnittlen geleisteten schmutzzulagen der letzten 13 wochen. Ab 01.04 haben wir kua reduzierung der arbeit um 90 % im april wurde zb gar nicht gearbeitet.
Für die berechnung des urlaubsgeldes hätte ich die letzten 3 vollen monaten vor kurzarbeit (jänner, februar, märz) als berechnungsgrundlage für die schmutzzulage verwendet.
Vielen Dank
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| Die Abwicklung des neuen Lehrlingsbonus |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.06.2020, 13:24 - Forum: News & wichtige Infos
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Quelle: https://www.zukunft-lehre.at/news/abwicklung-lehrlingsbonus
Unternehmen, die zwischen 16. März und 31. Oktober Lehrlinge einstellen, erhalten pro Auszubildenden einen Bonus von 2.000 Euro.
Das Geld soll in zwei Tranchen fließen: 1.000 Euro zu Beginn der Lehre, weitere 1.000 Euro, wenn der Lehrling nach der Probezeit behalten wird.
Die Prämie wird auch bezahlt, wenn ein Betrieb Lehrlinge während des ersten Lehrjahres aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung übernimmt. Hier wird bis einschließlich 31.03.2021 gefördert.
Antrag:
Ab 01.07.2020 steht die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung. Selbstverständlich erhalten auch Unternehmen, die die Lehrverträge bereits übermittelt haben den Bonus (seit 16.03.2020).
Sollte der Lehrlinge im Zeitraum vor dem 01.07.2020 sein Lehrverhältnis begonnen haben, erfolgt die Auszahlung des Lehrlingsbonus automatisch.
Wenn der Lehrling sein Lehrverhältnis nach dem 01.07.2020 beginnt, kann der Antrag direkt bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen/elektronisch über https://www.wko.at/service/bildung-lehre...rvice.html
eingereicht werden.
Dies sind die vorläufig bekannten Förderrichtlinien, die sich ggf. noch ändern können. .
Wichtig ist und auch anzumerken, dass der Lehrlingsbonus nicht durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds finanziert wird. Das bedeutet, dass hier keine Umschichtung von Arbeitgeberbeiträgen stattfindet, sondern die Finanzierung aus dem regulären Budget der Bundesregierung erfolgt.
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 23/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.06.2020, 16:01 - Forum: News & wichtige Infos
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A) Kunststoff verarbeitendes Gewerbe - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.5.2020
Erhöhung der KV-Gehälter um 2,00 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,00 %
Eine Empfehlung für eine sogenannte innerbetriebliche "Corona-Prämie wurde ausgesprochen.
Die Sozialpartner werden im Herbst 2020 Gespräche über die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Branche (Rahmenbestimmungen) führen.
B) Papier- und Pappenindustrie - KV-Abschluss per 1.5.2020
Erhöhung der KV-Löhne und Mindestgehälter um 1,60 % ab 1. September 2020
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 1,60 % ab 1. September 2020
460 € einmalige „Corona-Zulage“ (Pappenindustrie: 200,- Euro) für den besonderen Einsatz und die Belastung während der Covid-19-Pandemie.
Auszahlung jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn/-gehalt für Juni und für August 2020.
Lehrlinge erhalten eine Zulage von 340 € (Pappenindustrie: 200 €).
Empfehlung der KV-Partner an jene Betrieben mit besonders hoher Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zusätzlich hoher Auslastung, die Corona-Zulage bis auf € 760,- zu erhöhen
Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 1,60 % ab 1.September 2020
Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigung um 1,60 % ab 1.September 2020
Erhöhung der Nachmittagszulage um 1,60 % ab 1.September 2020
Erhöhung der Nachtarbeitszulage um 4,95 %: Wie bereits 2019 vereinbart, wird diese ab 1.5.2020 auf € 23,30 pro Schicht erhöht.
C) Textilindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2020
Die IST-Gehälter/-Löhne und kollektivvertraglichen Mindestgehälter/-löhne steigen ab 1.Juni 2020 um 1,60 %.
Die Lehrlingsentschädigungen (Tabelle I und II) steigen per 1.Juni 2020 um 1,60 %
Einmalige Corona-Zulage von 150 Euro
Die kollektivvertragliche Reisekosten- und Trennungsentschädigung sowie die Messegelder steigen um 1,60 %.
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