| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 147 Benutzer online » 0 Mitglieder » 143 Gäste Applebot, Bing, Google, Yandex
|
|
|
| Geänderte BMF-Rechtsansicht für Essensbons ab 1. Juli 2020 |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.06.2020, 15:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Geänderte BMF-Rechtsansicht für Essensbons ab 1. Juli 2020
Die Rechtsansicht in den Rz 94 und 95a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird auf-grund der zunehmenden Digitalisierung wie folgt geändert und wird im Rahmen der nächsten LStR-Wartung eingearbeitet:
Rz 94
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro (bis 30.6.2020 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gut-scheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 2 Euro bzw. 8 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro bzw. 4,40 Euro) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Rz 95a
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß er-hält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (8 Euro bzw. 2 Euro x 220; bis 30.6.2020 4,40 Euro bzw. 1,10 Euro x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.
Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.
Praxisanmerkung:
Mit der vorliegenden Information teilt das BMF mit, dass die Einlösung dieser Gut-scheine nunmehr auch kumuliert stattfinden darf und dies sogar während Wochenenden (was sowohl für den "kleinen" als auch für den "großen" Freibetrag gilt).
Insgesamt findet aber auch eine Öffnung in Richtung digitale Essensbons statt.
Zur gesamten Info des BMF geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...66cdb7c8f3
|
|
|
| Maßgebliches Bruttoentgelt im Falle der Verlängerung der Kurzarbeit |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.06.2020, 14:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Maßgebliches Bruttoentgelt im Falle der Verlängerung der Kurzarbeit
Kommt es zur Verlängerung der Kurzarbeit (Verlängerungsbegehren), so ist und bleibt sowohl für die Bemessung der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Ermittlung des Bruttomindestentgelts (aus der Nettosicherung bzw. Nettogarantie) das Bruttoentgelt aus dem Kalendermonat vor der Erstgewährung maßgeblich.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Lehrling noch während der Phase 1 (also während der Erstgewährungsphase) das Lehrjahr gewechselt hat oder "auslernt".
Dabei wird aber zu beachten sein, dass das Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung sehr wohl auf Basis eines allfällig durch Erhöhungen (Vorrückungen, KV-Erhöhungen, Lehrjahrwechsel, Übernahme von Lehrverhältnis in Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnis etc.) veränderten Entgelts anteilig zu ermitteln ist und durch die Differenzziehung zum gesicherten Mindestbruttoentgelt (zur eingefrorenen Nettosicherung) die (kommunalsteuerfreie) Kurzarbeitsunterstützung sinkt.
Lernt hingegen ein Lehrling während der Phase 2 aus oder wechselt er während der Phase 2 das Lehrjahr (Phase 2= Erstgewährung ab 1. Juni 2020 oder echtes Verlängerungsbegehren nach der Phase 1), so muss die Nettosicherung (also das Mindestbruttoentgelt) auf der Basis des aktuellen Entgelts ermittelt werden, das ohne Kurzarbeit gebührt hätte (ab dem Zeitpunkt, ab dem die Veränderung dann eintritt).
|
|
|
| Klarstellung zur Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit bzw. zur Frage der Kurzarbeit f |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.06.2020, 11:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Klarstellung zur Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit bzw. zur Frage der Kurzarbeit für einzelne Arbeitnehmer/innen
Im Augenblick deutet alles darauf hin, dass eine Verlängerung der Covid-19-Kurzareit definitiv nur bis 30. September 2020 möglich sein wird.
Setzt(e) also eine Verlängerung der Kurzarbeit nicht mit 1. Juni 2020 ein, sondern erst später, so ist die Inanspruchnahme dieser Verlängerung möglicherweise nicht für volle drei Monate, sondern nur bis 30. September 2020 möglich (wenn die Verlängerung oder der Erstantrag zB. erst mit 13. Juli 2020 einsetzt).
Bei der Frage, ob man auch für einzelne Arbeitnehmer/innen verlängern kann oder nicht, darf ich Folgendes zur Antwort geben:
Es ist im Rahmen der "Sozialpartnervereinbarung" immer der Betrieb oder Betriebsteil anzuführen, in dem Kurzarbeit eingeführt wird oder für den Kurzarbeit verlängert wird. Dies gilt auch für die Verlängerung der Kurzarbeit, für die wieder eine eigene Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden muss(te).
Im Rahmen dieser Sozialpartnervereinbarung ist es dann möglich, jene Arbeitnehmer/innen zu benennen, die dann tatsächlich in Kurzarbeit sind, weil - insbesondere bei der Einzelvereinbarungsversion - die Kurzarbeit mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen konkret vereinbart werden muss und dort auch im Anhang mit Unterschrift genannt werden müssen.
Diese Differenzierung dahingehend, dass es innerhalb eines Betriebes oder Betriebsteils Personen gibt, die in Kurzarbeit sind und solche, die es nicht sind, hat dann in weiterer Folge auch mit der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie mit der Behaltefrist zu tun.
Nur für jene, die in Kurzarbeit sind, gilt die einmonatige Behaltefrist im Anschluss an das Ende der Kurzarbeit (des jeweiligen Kurzarbeitsprojekts: Erstbegehren bzw. Verlängerungsbegehren). Während der Kurzarbeit ist die Arbeitgeberkündigung nur aus persönlichen Gründen (mit Auffüllpflicht) möglich (zu den verschiedenen Möglichkeiten, während der Kurzarbeitszeit auflösen zu können, darf ich auf den Text der Sozialpartnervereinbarung verweisen).
Jene, die nicht in Kurzarbeit sind, aber dennoch in dem Betrieb oder Betriebsteil arbeiten, für den die Kurzarbeit "beantragt" wurde, zählen zu dem Beschäftigtenstand, den es gilt, für die Dauer der Kurzarbeit aufrecht zu erhalten. Ist die Kurzarbeit beendet, so gilt für diese Arbeitnehmer/innen die einmonatige Behaltepflicht nach dem Ende der Kurzarbeit nicht, sondern nur für jene, die sich in Kurzarbeit davor befanden (mit den in der Sozialpartnervereinbarung angeführten Ausnahmen).
|
|
|
|