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  Letztes Jour fixe für dahoam vor der Sommerpause
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.06.2020, 00:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Letztes Jour fixe für dahoam vor der Sommerpause

23.06.2020 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 "auf d'Nocht"

Wir besprechen

1. den Kurzarbeits-LV-Leitfaden im Überblick

2. die Covid-19-Prämien

3. das SV-Stundungspaket auf dem letzten Stand

4. den Neustartbonus

5. die Änderungen bei der steuerlichen Beurteilung von Essensbons sowie

6. das Wichtigste aus der Welt der Judikatur

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at


Preis je Teilnehmer/in: € 120,00 (inklusive 20 %)

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  Give-me-WIKU-5: Ihr Video für den 18. Juni 2020 mit dem LV-Kurz(böck)-Update
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.06.2020, 23:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Hier kommt Ihr kostenloses Lohnupdate-Video für den 18. Juni 2020

https://vimeo.com/430144919

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  EU-Staaten außerhalb Österreichs bleiben aus Österreich-Sicht Hochrisikogebiet - was
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.06.2020, 22:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

EU-Staaten außerhalb Österreichs bleiben aus Österreich-Sicht Hochrisikogebiet - was bedeutet das für Arbeitnehmer/innen

https://www.derstandard.at/story/2000118...esterreich

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  Nein zu rückwirkender Absenkung des Steuertarifes über die Personalverrechnung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.06.2020, 22:04 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Wieder einmal sorgen Regierungspläne für ambivalente Gefühlswelten.

Natürlich freut man sich darüber, wenn man als Betroffene/r durch eine Steuerabsenkung Steuern rückerstattet bekommt und das schon im laufenden Jahr.
Aber hat man seitens der Verantwortlichen die Konsequenzen auch zu Ende gedacht?

Eine rückwirkend über die Personalverrechnung abzuwickelnde Steuergutschrift hätte zB die Konsequenz, dass unsere Bemühungen um eine Mindestbruttoentgelttabelle bei der Kurzarbeit (ermittelt von einem Nettobetrag - hochgerechnet auf einen Bruttobetrag - ausgehend vom "alten Steuertarif") praktisch umsonst waren und sämtliche Berechnungen, die jetzt mühevoll rückwirkend vorgenommen werden, unter Anwendung neuer Tabellen dann ein weiteres Mal durchgeführt werden müssten.

Eine rückwirkend ermittelte geringere Lohnsteuer hat einen rückwirkend höheren Nettobetrag zur Folge. Das bedeutet weiters, dass rückwirkend Lohnpfändungen neu berechnet und neu bewertet werden müssen und das Geld dann nicht zur Gänze beim Arbeitnehmer landet, sondern er sich dieses Geld mit seinen Gläubiger/innen teilt. Eine Gutschrift in der Arbeitnehmerveranlagung bleibt ihm oder ihr im Regelfall zur Gänze.

Zahlreiche Gehaltsbestätigungen für Unterstützungen und Förderungen, die von einem bestimmten Nettobetrag abhängig sind, werden rückwirkend ungültig.
In Betrieben, in denen Nettovereinbarungen getroffen werden (zB in der Gastronomie) werden ernstzunehmende Rechtsfragen aufgeworfen werden, wie sich diese rückwirkende Veränderung auf die Auszahlung auswirkt. Denn nicht in allen Fällen profitieren von der Tarifsenkung die Arbeitnehmer/innen (nämlich dort, wo es echte Nettolohnvereinbarungen gibt, sinkt somit nachträglich dadurch der Bruttobetrag, weil man den Nettobetrag nicht verändern muss).
Jene Arbeitnehmer/innen, die zwischenzeitig heuer ausgetreten sind, profitieren jedenfalls schon einmal nicht von der rückwirkenden Aufrollung, da hier der Beschäftigungszeitraum schon abgeschlossen ist. Dies birgt aber die Gefahr, dass dann im Lohnprogramm dennoch zwei Steuertarife für das Kalenderjahr 2020 geführt werden müssen (zB wenn die betreffende Person wieder eintritt).

Jedenfalls ist der Programmieraufwand für die Softwarehäuser, die jetzt gerade dabei sind, den Payroll-Fremdkörper "Kurzarbeit" zu implementieren, von weiterem gigantischen Ausmaß.

Aus meiner Sicht wäre es daher sinnvoller, für eine befristete Dauer die Steuersätze der sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von 6 % auf 1 % oder 0 % abzusenken und zwar für Auszahlungen ab dem Kalendermonat September 2020 bis Ende Dezember 2020. Dies ist weit einfacher zu administrieren.

Eine ev. weitere Steuergutschrift dann über die Arbeitnehmerveranlagung, um dort dann rückwirkend die Tarifabsenkung dem Arbeitnehmer zugutekommen zu lassen, wäre weitaus systemverträglicher und auch verständlicher.

Aber alles, was man rückwirkend in der Personalverrechnung ändert, kostet die Wirtschaft Millionen an Euro an Verwaltungsmehraufwand und bringt die Softwarehersteller, die in so kurzer Zeit so viele extrem aufwändigen Änderungen programmieren müssen, endgültig an deren Grenzen bzw. überschreitet diese schon bei Weitem.


Daher meine Bitte an die Politik: keine rückwirkende Tarifänderung über die Lohnverrechnung, sondern erst über die Arbeitnehmerveranlagung und dafür eine Absenkung des festen Steuersatzes für sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc), die ab September 2020 zur Auszahlung gelangen, befristet bis Ende Dezember 2020. Sie vernichten sonst die bereits massiv angeschlagenen Personalressourcen der Softwarehersteller und erzeugen damit einen riesigen Verwaltungsaufwand in den restlichen Unternehmen.

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  AMSG-Novelle im Bundesgesetzblatt verlautbart
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.06.2020, 21:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das Bundesgesetzblatt zur AMSG-Novelle wurde soeben verlautbart.


Diese AMSG-Novelle ist ein Ergebnis unserer Task-force-Arbeit, die uns die Erstattung des LV-Leitfadens ermöglichte und zugleich einige Dinge erleichtert wie zB, dass sämtliche SV-Dienstnehmeranteile nur vom tatsächlichen Entgelt ermittelt werden (also auch AK und WF) und der Rest von Dienstgeberseite zu tragen ist, ohne dass dafür ein Vorteil entsteht.

Weiters wird die Basis dafür gelegt, dass die Nettorate auf Basis eines Mindestbruttoentgelts unter Anwendung von Mindestbruttoentgelttabellen ermittelt werden kann.

Der Lohnverrechnungsleitfaden wird am 18. Juni 2020 veröffentlicht werden.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl..._I_51.html

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  Neue AMS-Richtlinie und niedrigere AMS-Beihilfensätze (verglichen mit Phase 1)
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.06.2020, 20:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Gestern wurde die AMS-Bundesrichtlinie in der neuen Fassung verlautbart:

https://www.ams.at/content/dam/download/...a_RILI.pdf
[url=https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/001_kua_RILI.pdf][/url]
Die wichtigste Info ist vermutlich jene, dass Verlängerungsbegehren ab 1. Juli 2020 nur noch für maximal drei Wochen rückwirkend eingebracht werden dürfen.
Klarstellungsbedarf scheint es noch bei der Frage der Unterfertigung des Durchführungsberichts zu geben in Verbindung mit der Frage der Unterschriften, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Hier sieht die AMS-Bundesrichtlinie etwas anderes vor als die internen AMS-WIKI. Laut Bundesrichtlinie ist er generell von der Fachgewerkschaft zu unterfertigen, laut internen Anweisungen ist dies nur dann der Fall, wenn das ordnungsgemäße Unterschreiten des Beschäftigtenstandes bestätigt werden soll.

Nach Auskunft des BMAFJ wird das Fördersystem des AMS einigermaßen neu aufgestellt, weil man eine Überförderung "abschöpfen" möchte. Die Antwort auf meine Frage, was sich denn ändern würde, lautet:


"Auf Anwenderseite wird sich nichts ändern, es wird nur so sein, dass man das richtige Abrechnungstool (aus zweien) auswählen muss. Wie zuvor bereits angekündigt, sollen in Phase 2 Über- und Unterförderung vermieden werden. Für die AMS-Rechner wird viel auf den Kopf gestellt. Demnach wird nur noch die Differenz zwischen Arbeitskosten und Kosten für die Nettoentgeltgarantie gefördert. Die ausbezahlte Beihilfe wird also gekürzt. Auf der AMS-Homepage und den Genehmigungen ist der Hinweis darauf bereits enthalten."

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  Neustartbonus - interessante neue Informationen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.06.2020, 19:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neustartbonus - interessante neue Informationen

Das BMAFJ hat zum Neustartbonus die FAQ überarbeitet und erweitert:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...bonus.html
[url=https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Neustartbonus.html][/url]
Hier folgend die wichtigsten Änderungen:

Wie wird der Neustartbonus umgesetzt?
Die Umsetzung wurde am 16. Juni 2020 vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen.
Informationen über das Instrument des Neustartbonus stehen ab sofort auf der Website des AMS zur Verfügung.

Wer kann den Neustartbonus beantragen?
Jede arbeitssuchende Person, die eine beim AMS gemeldete offene Stelle annimmt.
Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Kann ich den Neustartbonus beantragen, wenn ich in einem Betrieb mit Hauptsitz außerhalb Österreichs ein Dienstverhältnis aufnehme?

Die Stelle muss beim AMS als offen gemeldet worden sein. Außerdem muss das Dienstverhältnis für mindestens 20 Wochenstunden vereinbart werden und vollversichert sein.

Wie hoch ist der Neustartbonus?
Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto 950 Euro gedeckelt.

Innerhalb welchen Zeitraums kann der Neustartbonus beantragt werden?
Der Neustartbonus ist auf Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 befristet.

Ab wann kann der Neustartbonus beantragt werden?
Ab Mitte Juni für Beschäftigungsverhältnisse, die ab 15. Juni 2020 beginnen.

Wie wird Missbrauch vermieden?
Die Neustartbeihilfe folgt in der Abwicklung der bestehenden Förderlogik der bewährten Kombilohnbeihilfe.
Wenn stattdessen eine ungeförderte Beschäftigung (z.B. in höherem Wochenstundenausmaß) vermittelt werden kann, kommt eine Förderung nicht in Frage.
Eine Förderung kommt weiters nicht in Frage, wenn es sich um eine Wiederbeschäftigung beim selben Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten handelt.

Kann ein Neustartbonus gewährt werden, wenn vorher ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber bestanden hat?

Ja, die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist ein arbeitsmarktpolitisch wünschenswerter Vorgang, weshalb dafür auch ein Neustartbonus gewährt werden kann.

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Photo KUA Feiertage Berechnung 90%
Geschrieben von: Robert - 17.06.2020, 17:13 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Hallo,
ich weiß das die FT in der Förderung nichts zu suchen haben (wenn üblicherweise nicht gearbeitet wird).
Wenn ich nun den 13 Wochen Zeitraum ansehe habe ich evtl. ein Problem mit Überschreitung von 90% Ausfallszeit.
Wie rechne ich korrekt?
Wenn ich die AZ ohne FT ansehe komme ich auf über 92,09% Ausfallszeit,
wenn ich mit FT rechne bin ich bei 85,11%
Wie sieht es das AMS?
39h Woche

März: 93,6 Ausfall, 93,6h Soll-AZ = 100%
April: 163,8 Ausfall, 163,8h Soll-AZ = 100%
Mai: 129,7 Ausfall, 148,2h Soll-AZ = 87,52%
Juni: 51,05 Ausfall, 70,2h Soll-AZ = 72,72%
in Summe = 92,9% AUSFALL

mit FT:
03: wie oben = 100% weil kein FT
04: 163,8 Ausfall, 171,6h Soll-AZ = 95,45%
05: 129,7 Ausfall, 163,8h Soll-AZ = 79,18%
06: 51,05 Ausfall, 85,5h Soll-AZ = 59,50%
in Summe = 85,11% Ausfall

DANKE für die Rückmeldung,
LG
Robert

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  Verlängerung der 6-Wochenfrist des § 33 EpidemieG
Geschrieben von: CGV1 - 16.06.2020, 13:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Heute behandelt der Budgetausschuss im Parlament eine sinnvolle Maßnahme, ein wenig Stress von den Schultern der Personalverrechner/innen zu nehmen.

Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, würde dadurch von sechs Wochen auf drei Monate verlängert, bereits laufende oder abgelaufene Fristen würden mit Inkrafttreten dieser Bestimmung neu zu laufen beginnen.


Der Nationalrat könnte die Regelung dann am 18.6. im Plenum beschließen.
 
Es wäre sehr sinnvoll, auch andere der knappen 6-Wochen-Fristen in gleicher Weise zu verlängern (insb. in § 18b AVRAG zur Sonderbetreuungsfreistellung und in § 735 ASVG bei der besonderen Freistellung von Covid19-Risikopersonen).

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  4 weitere Fragen und mit der Finanzverwaltung abgestimmte Antworten zum Thema Essensb
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.06.2020, 11:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

4 weitere Fragen und mit der Finanzverwaltung abgestimmte Antworten zum Thema Essensbons

Aus Anlass der ab 1.7.2020 neu gültigen Essensmarkenregelung habe ich weitere wichtige Praxisfragen mit der Finanzverwaltung abgestimmt.
Nachstehend finden Sie die Fragen. Die Antworten gibt es in der Ausgabe Nr. 11/2020 der WIKU-Personal aktuell (Anfang Juli 2020).

1. Ob es sich beim Tag der Einlösung um einen Arbeitstag handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Also kann man theoretisch den Gutschein bzw. die Gutscheine auch zusammen an einem arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag oder sonst arbeitsfreien Tag einlösen? Wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dann spielt der Tag keine Rolle. Aber FÜR diesen freien Tag darf kein eigenes Markerl ausgegeben werden (das haben wir ja zuletzt geklärt).

2. Diese Einlösung ist nicht mehr zwingend in Verbindung mit eigener Verpflegung erforderlich. Es dürfen auch andere bei der Einlösung mitpartizipieren (wie Partner, Partnerin, Kinder, Freunde, Kolleg/innen.....)?

3. Gelten die Antworten - falls sie jeweils "ja" lauten sollten - dann rückwirkend, weil auch die "alten Werte" in der Rz 95a LStR 2002 dabei mitgenannt sind oder gilt diese Feststellung erst für Zeiträume ab 1.7.2020 (was ich fast vermute)? Falls rückwirkend, per wann darf die Rückwirkung angenommen werden, weil die GPLA (PLB) hier doch nicht selten jeden Stein umdreht?
 
Ich erinnere mich noch lebhaft an den seinerzeitigen Wurstsemmelerlass von Lacina im Jahr 1994 (wegen der damaligen Wien-Wahl kurzfristig ausgesetzt und dann im Jahr 1995 gekommen und erst viel später ins Gesetz übernommen). Die tragende Begründung damals war ja die Hintanhaltung von genau diesen Einlösungsvarianten.
 
4. Wie geht man mit den Gutscheinen um, die ev nicht wirklich auf Restaurants eingeschränkt werden können (ausgegeben von "professionellen Essensgutscheinbetreiber/innen").Reicht es aus, dass man nachweist, dass die Gutscheine ausschließlich nur in Restaurants (Gaststätten) eingelöst wurden (wie dies vom BFG mal in einem Erkenntnis gesagt wurde) oder ist das Maß aller Dinge, dass die Gutscheine ausschließlich nur in Gaststätten einlösbar sind?
Die Antworten finden Sie in der Ausgabe Nr. 11/2020 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zum Abo der WPA finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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