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| Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 19:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs
Mag. Rainer Kraft (Vorlagenportal) hat ein hochinteressantes Dokument zum Thema Nichtleistungszeiten für die Dauer der Kurzarbeit erstellt.
Aus Anlass einer fachlichen Frage einer Teilnehmerin meiner WIKU-PV-Akademie (ONLINE) stellte ich den Kontakt zur Finanzverwaltung her, um diese geniale Tabelle um zwei Spalten zu ergänzen, nämlich betreffend Pendlerpauschale/Pendlereuro sowie die Anwendung des § 68 Abs. 7 EStG 1988.
Ich werde das vollständige Dokument (praktisch eine Tabelle) in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 9/2020) bringen.
Vorab darf ich schon Folgendes mitteilen:
1. Auch während der Kurzarbeit zählen Urlaubstage bzw. ganztägige Zeitausgleichstage NICHT als "relevante PP/PE-Tage", ebenso nicht Pflegefreistellungstage und Tage sonstiger Dienstverhinderungen (anders als Krankenstandstage, Urlaubstage und Feiertage).
2. Die Steuerfreistellung von Zulagen und Zuschlägen nach § 68 Abs. 7 EStG 1988 gilt zudem nicht für das Feiertagsentgelt und das Entgelt für Zeiträume einer Pflegefreistellung, wodurch dann praktisch zwei getrennte Bruttosicherungen benötigt würden (eine unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen, eine ohne diese Berücksichtigung).
3. Die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 (§ 68 Abs. 7 EStG 1988 = Steuerfreiheit von § 68-er Leistungen auch während Zeiten von Krankenständen wird analog auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise angewandt) spricht zudem nur den "normalen Monatsfreibetrag" an (€ 360,00 und nicht den erhöhten Monatsfreibetrag in Höhe von € 540,00).
Praxisanmerkung:
Vielleicht wäre es in Anbetracht der vorliegenden Aussicht empfehlenswert, dass man PP/PE während eines Kalenderjahres für die Dauer eines Kalendermonats "rausnimmt". Dasselbe wäre in Richtung Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG 1988 zu überlegen, damit die Sache nicht auch von dieser Seite aus zu unübersichtlich wird.
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| Nachträgliche Einbeziehung in die Kurzarbeit - Problem AMS-Excel-Formular in Verbindu |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 18:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nachträgliche Einbeziehung in die Kurzarbeit - Problem AMS-Excel-Formular in Verbindung mit halbem Krankenentgelt - das Arbeitsministerium hat mir geantwortet
1. Zur nachträglichen Einbeziehung von Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit noch keinen ganzen Kalendermonat im Betrieb beschäftigt waren:
Aus unserer Sicht ist es definitiv so, dass hier ein neues Projekt beantragt werden kann (mit späterem Beginn der Kurzarbeit für diese Mitarbeiter). Das neue KUA-Projekt ist sozusagen getrennt vom ersten zu betrachten. Hat den Nachteil des erneuten Genehmigungsverfahrens, hat den Vorteil, dass die nachträgliche Einbeziehung von Mitarbeitern keinen Sonderprozess benötigt.
2. Zur Problematik, dass das "Excel-Tool" im Falle der Bezahlung 50 %igen Teilentgelts (Krankenentgelts) einen "Protest" auswirft, weil man durch dieses Teilentgelt unter die Bruttolohngarantie rutscht:
Das liegt daran, dass die Excel-Datei (und das Webtool) vereinfacht das eingegebene Brutto mit dem Mindestbrutto aus der Pauschalsatztabelle vergleicht. Selbstverständlich darf es am Mindestbrutto nicht scheitern. Diese vereinfachte Überprüfung ist hier tatsächlich nicht zielführend, an diesen Fall hat man wohl nicht gedacht. Eine Lösung ist hoffentlich schnell gefunden, wir bemühen uns darum.
Copyright: Wilhelm Kurzböck (WIKU-Training)
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| 5 aktuell beantwortete Fragen zu den Covid-19-Prämien - Begünstigung während Kurzarbe |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 17:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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5 aktuell beantwortete Fragen zu den Covid-19-Prämien - Begünstigung während Kurzarbeit nun nach BMF möglich!
Frage 1:
Muss eine derartige Zahlung einmalig erfolgen oder ist es auch möglich, diese Zahlungen wiederkehrend zu leisten (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind, insbesondere betreffend die Gesamt-Obergrenze von 3.000.-Euro)?
Antwort des BMF zu Frage 1:
Die Steuerbefreiung ist davon unabhängig, ob die Zahlung einmalig erfolgt oder es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt. Es muss sich um Zahlungen handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als üblicherweise bisher gewährt gelten nicht nur Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches, sondern auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen. Der Grund der bisherigen Gewährung spielt keine Rolle.
Frage 2:
Muss in Bezug auf jede einzelne derartige Zahlung an einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin eine konkrete Begründung vorliegen? Geht man nach dem Gesetzestext (§ 124b Z 350 EStG 1988) würde es genügen, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise zusätzlich erfolgt.
Antwort des BMF zu Frage 2:
Es muss ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.
Frage 3:
Bedarf es zum Vorliegen der Abgabenfreiheit eines besonderen Einsatzes bzw. gibt es Vorgaben in Richtung eines besonderen Arbeitseinsatzes (z.B. Arbeitserschwernis aufgrund des Tragens von Masken)?
Antwort des BMF zu Frage 3:
Es muss ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.
Frage 4:
Kann der steuerfreie Covid-Bonus auch bei Kurzarbeit gewährt werden?
Antwort des BMF zu Frage 4:
Ja
Frage 5:
Kann der steuerfreie Covid-Bonus auch bei Arbeit im Home Office gewährt werden?
Antwort des BMF zu Frage 5:
Ja
Zusätzliche Anmerkung WIKU zur abgabenrechtlichen Beurteilung:
LSt: frei
SV/BV: frei (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG).
DB/DZ/KommSt: pflichtig
Jahres- und Kontrollsechstel: neutral (keine Erhöhung und keine Belastung)
Jahresviertel und Jahreszwölftel nach § 67 Abs. 6 EStG 1988: soferne als laufende Bezüge gewährt: Erhöhung
Jahreslohnzettel: Einbeziehung in Kz 210 und Ausscheiden des steuerfreien Teils über die Kz 243 (Vorkolonne „sonstige steuerfreie Leistungen“).
Copyright: WIKU (Wilhelm Kurzböck)
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| Aktuelle Praxisinformation zum Covid-19-Attest! |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ein Covid-19-Risikoattest kann nur in Form eines amtlichen Formulars (ÖGK-Attest) ausgestellt werden. Die Formulare sind erst seit 8. Mai 2020 erhältlich.
Der Arbeitgeber muss gegenüber der ÖGK nicht schriftlich bestätigen, ob bzw. dass ein Arbeitsplatz risikofrei zur Verfügung gestellt werden kann, allerdings ist es möglich, dass stichprobenartige Überprüfungen erfolgen
Das Rückerstattungsformular wird über WEBEKU eingereicht werden müssen.
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| Vorsteuerberichtigung ? |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 11.05.2020, 12:32 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Eine Frage des NÖBBC Mitglieds Dorien:
Ein Klient hat eine Ablöse für seinen unbefristeten Mietvertrag bekommen (Ust-frei), weil das ganze Gebäude, in dem er eine Werkstätte gemietet hatte, aufgekauft worden ist.
Nun hat er in 2014 in die Werkstätte investiert: neue Fenster, Wärmeputz und Feuerschutzdecke. Diese Investitionen sind natürlich endgültig verloren, also kann man den Buchwert wohl komplett abschreiben.
Muss er als Mieter nun den Vorsteuerabzug berichtigen gemäß §12 Abs 11 oder 12 oder gilt das nur für Eigentümer?
Danke für eure Unterstützung
Günter Hendrich
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| www.vorlagenportal.at (Rainer Kraft) WIE KRANKENSTÄNDE WÄHREND KURZARBEIT ABZURECHNEN |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.05.2020, 20:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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www.vorlagenportal.at (Rainer Kraft) WIE KRANKENSTÄNDE WÄHREND KURZARBEIT ABZURECHNEN SIND
WIE KRANKENSTÄNDE WÄHREND KURZARBEIT ABZURECHNEN SIND
Eine der vielen offenen Baustellen bei der COVID-19 Kurzarbeit betrifft die Behandlung von Nichtleistungszeiten in der AMS-Abrechnung. Bezüglich Krankenständen hat sich u.E. der Nebel mittlerweile deutlich gelichtet. Wir möchten versuchen, die Vorgehensweise („was muss man wo eintragen“) in verständlicher Weise zusammenzufassen und anhand einiger Zahlenbeispiele zu erläutern.
Für die korrekte Vorgehensweise sind folgende Grundsätze zu beachten:
Ob ein Krankenstand vor oder nach Beginn der Kurzarbeit begonnen hat, spielt für die AMS-Beihilfe keine Rolle.
Für Arbeitsunfälle gelten in Bezug auf die AMS-Beihilfe keine Besonderheiten.
Es ist gleichgültig, ob sich ein Arbeitsunfall vor oder nach Beginn der Kurzarbeit ereignet hat. Ein in der AMS-Richtlinie enthaltener missverständlicher Eintrag bezüglich Arbeitsunfällen findet in der AMS-Abrechnung überhaupt keinen Niederschlag.
Die AMS-Abrechnungstools sehen nämlich keinerlei Differenzierung nach der Ursache eines Krankenstandes (Krankheit, Berufskrankheit, Arbeitsunfall, Freizeitunfall) und dessen Beginnzeitpunkt vor.
Wichtig ist allerdings die folgende Unterscheidung:
Krankenstandszeiten mit 100 % Krankenentgeltfortzahlung ohne AUVA-Zuschuss (betrifft Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern bzw. kleinere Unternehmen bei Unfällen mit einer Krankenstandsdauer von maximal drei Kalendertagen und bei Erkrankungen in den ersten zehn Kalendertagen), sind mit den laut Arbeitszeit während Kurzarbeit geltenden Sollstunden einzutragen, und zwar im Feld „Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit“.
Krankenstandszeiten, für die Anspruch auf AUVA-Zuschuss für den Arbeitgeber (z.B. bei 100 % oder 50 % EFZ) oder auf Krankengeld für den Arbeitnehmer (z.B. 50 % oder Null EFZ) besteht, sind mit den laut Arbeitszeit vor Kurzarbeit geltenden Sollstunden einzutragen, und zwar im Feld „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“.
Gehalts-/Lohnverrechnung: Die Höhe der Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitnehmer richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Demnach ist für Zeiten einer 100 % Entgeltfortzahlung das Brutto gemäß Nettogarantie weiterzuzahlen. Wenn der Arbeitnehmer aus der vollen Entgeltfortzahlung „herausrutscht“, ist das aus der Nettogarantie abgeleitete Brutto entsprechend dem Teilentgeltprozentsatz zu reduzieren (also i.d.R. auf 50 % des garantierten KUA-Entgelts).
Die folgenden Beispiele sollen die Eingaben für die AMS-Abrechnung darstellen (die Angaben zu den Beispielen 2 bis 4 stammen von fleißigen Usern des ARS-Forums von Wilhelm Kurzböck).
Beispiel 1:
Arbeitszeit vor Kurzarbeit 40 Std./Woche (Mo-Do 9 Std., Fr 4 Std).
Reduktion der Arbeitszeit auf 20 % (8 Std./Woche), Arbeitszeit während Kurzarbeit: Montag bis Donnerstag je 2 Std. (Freitag frei).
Krankenstand vom 1. April bis 19. April 2020, Entgeltfortzahlung 100 %, AUVA-Zuschuss ab dem 11. Tag der Erkrankung.
Lösung:
Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 178,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 169 Std.
In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen:
- Normalarbeitszeitstunden: 169 Std.
- Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 31 Std. (11.4.-19.4. 100 % EFZ mit AUVA-Zuschuss, 14., 15., 16. = 27 Std. + 17. = 4 Std., gesamt 31 Std.)
- geleistete Arbeitsstunden: 16 Std. (von 20.4. bis 30.4. liegen 8 Arbeitstage [Mo-Do] zu je 2 Std.)
- Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 12 Std. (1.4.-10.4. 100 % EFZ ohne AUVA-Zuschuss, 1., 2., 6., 7., 8. und 9. je 2 Std.)
Es verbleiben 110 verrechenbare Ausfallstunden (169 – 31 – 16 – 12 = 110)
Beispiel 2:
Arbeitszeit vor Kurzarbeit 38,5 Std./Woche (Mo-Do 8,5 Std., Fr 4,5 Std).
Reduktion der Arbeitszeit auf 22,08 % (8,5 Std./Woche), Arbeitszeit während Kurzarbeit: jeden Montag 8,5 Std.
Krankenstand vom 1. April bis 19. April 2020, Entgeltfortzahlung 100 %, AUVA-Zuschuss ab dem 11. Tag der Erkrankung.
Lösung:
Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 171,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 162,5 Std.
In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen:
- Normalarbeitszeitstunden: 162,5 Std.
- Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 30 Std. (11.4.-19.4. 100 % EFZ mit AUVA-Zuschuss, 14., 15., 16., 17.4. = 30 Std.)
- geleistete Arbeitsstunden: 17 Std. (20.4. und 27.4.)
- Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 8,5 Std. (1.4.-10.4. 100 % EFZ ohne AUVA-Zuschuss, 6.4. = 8,5 Std.)
Es verbleiben 107 verrechenbare Ausfallstunden (162,5 – 30 – 17 – 8,5 = 107)
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2, aber Krankenstand vom 2. März bis 19. April, Entgeltfortzahlung 100 % bis 14.4., Entgeltfortzahlung 50 % vom 15.4. bis 19.4., AUVA-Zuschuss ab dem 11. Tag der Erkrankung.
Lösung:
Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 171,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 162,5 Std.
In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen:
- Normalarbeitszeitstunden: 162,5 Std.
- Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 90 Std. (1.4.-19.4. 100 % bzw. 50 % EFZ mit AUVA-Zuschuss)
- geleistete Arbeitsstunden: 17 Std. (20.4. und 27.4.)
- Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 0 Std. (weil AUVA-Zuschuss)
Es verbleiben 55,5 verrechenbare Ausfallstunden (162,5 – 90 – 17 = 55,5)
Beispiel 4:
Wie Beispiel 2, aber Krankenstand vom 13. April bis 19. April 2020, Entgeltfortzahlung 100 %, kein AUVA-Zuschuss.
Lösung:
Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 171,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 162,5 Std.
In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen:
- Normalarbeitszeitstunden: 162,5 Std.
- Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 0 Std. (kein AUVA-Zuschuss)
- geleistete Arbeitsstunden: 25,5 Std. (6.4., 20.4. und 27.4.)
- Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 0 Std. (13.4. Feiertag, 14.4.-19.4. keine Arbeitszeit eingeteilt)
Es verbleiben 137 verrechenbare Ausfallstunden (162,5 – 25,5 = 137)
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| KUA 04 100% Ausfall |
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Geschrieben von: Daniel - 09.05.2020, 10:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (7)
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Liebe Kollegen
steh glaube ich im Moment auf einer riesen Leitung was die AMS Meldung angeht
Teilzeitangestellte mit ~ 27,50 Std pro Woche (variiert aufgrund der Arbeitstage die monatlich anfallen) - Brutto vor Covid € 1.232,00 (Februar 112 Arbeitstage)
März Abrechnung stimmte und Beihilfe wurde ausbezahlt
jetzt der April
18 Arbeitstage a 7 Sunden ergibt eine Normalarbeitszeit von 126 Stunden (4 Tage Woche a 7 Std)
126 Stunden sind auch Ausfallstunden im April
ergibt verrechnete Ausfallstunden 126,00
Basissatz € 14,12
KUA Beihilfe € 1.779,12
laut Bundesbuchhaltungsagentur ist jetzt folgendes:
die von Ihnen eingebrachte Abrechnung April 2020 weist eine Abweichung über 135 % zu Ihrem Entgelt vor Covid-19 Kurzarbeit aus . Bitte überprüfen Sie die potentiell zu leistenden Arbeitsstunden im Verhältnis zu Ihrer Normalarbeitszeit vor Covid-19
wo liegt der Hund begraben?
danke
schönes Wochenende
daniel
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