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| Give me WIKU-5 - Ihr kostenloses Lohn-Update für den 21. April 2020 plus Hinweis auf |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.04.2020, 22:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Give me WIKU-5 - Ihr kostenloses Lohn-Update für den 21. April 2020 plus Hinweis auf eine aktualisierte Unterlage bzw. das dazugehörige Digitalpaket
Zum aktuellen Infovideo geht es hier:
https://vimeo.com/409923915
[url=https://vimeo.com/409923915][/url]
Weiters wurde eine Schulungsunterlage aktualisiert:
Lohnpfändung Intensivtraining (Stand: 1.3.2020)
Alles zum Thema "Lohnpfändung" von A bis Z im Rahmen eines umfangreichen Frage-Antworten-Protokolls
Gerichtliche Exekutionen
"Andere" Exekutionen
Verpfändungen, Zessionen
Unterhaltspfändungen
Vorschüsse
Aussetzung von Exekutionen
Privatinsolvenz
30 ausführlich kommentierte, gelöste Beispiele
Die Printunterlage (190 Seiten, über 300 gelöste Fragen) kostet € 48,40 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen).
Das Digitalpaket (= Unterlage als pdf plus 2 Schulungsvideos mit insgesamt knapp 2 Stunden 15 Minuten Dauer) kann zum Preis von € 198,00 (inklusive USt) erworben werden. Das Digitalpaket stammt aus 03/2019, da sich die Inhalte praktisch nicht geändert haben (abgesehen von den Werten, die pdf-Unterlage datiert natürlich aus 03/2020).
Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| AMS-Beihilfenabrechnung und Handlungsanleitung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.04.2020, 14:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zur Zeit häufen sich besorgte Anfragen, ob in Anbetracht der "provisorischen" Abrechnung infolge der Handlungsanleitung nun am Ende die AMS-Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung leidet.
Wir haben uns dies angesehen und können hier definitiv Entwarnung geben.
Sie müssen also nicht warten, bis Sie die endgültige Kurzarbeitsberechnung für den jeweiligen Arbeitnehmer machen können, damit Sie die AMS-Beihilfenabrechnung für den März 2020 durchführen können.
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| Praxistipp: Sachbezug Parkraumbewirtschaftung während Covid-19-Zeiten |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.04.2020, 14:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Praxistipp: Sachbezug Parkraumbewirtschaftung während Covid-19-Zeiten
An mich wurde kürzlich die Frage herangetragen, wie man in der Lohnverrechnung den Umstand berücksichtigen kann, dass für die Zeit von 15. März bis 31. Mai 2020 die Parkraumbewirtschaftung (Kurzparkzonenregelung) in einem bestimmten Gebiet aufgehoben wurde.
Meine Antwort dazu lautet wie folgt:
Wenn in einem Bereich, in dem üblicherweise Parkraumbewirtschaftung stattfindet, diese offiziell "aufgehoben" ist und man daher auch (theoretisch) ohne Weiteres in den angrenzenden Bereichen parken darf, ohne zahlen zu müssen, so wäre dann auch für diese Zeitdauer kein Parkraumbewirtschaftssachbezug anzusetzen.
Die Frage nach der Aliquotierung eines Sachbezuges ist immer eine sehr heikle Angelegenheit. Offiziell ist es so, dass, wenn man auch nur zeitlich anteilig einen Vorteil "nützen" kann, der Vorteil dann dennoch zur Gänze angesetzt werden muss.
Nur dann, wenn ein Vorteil nachweislich während eines gesamten Kalendermonats nichts bestand, darf man dann vom Ansatz des jeweiligen Monatswertes absehen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehen die Lohnsteuerrichtlinien derzeit nur für Ein- bzw. Austritte während des Kalendermonats vor.
Allerdings würde ich (in meiner Verantwortung) es durchaus riskieren, eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung des Kalendermonats März 2020 zu treffen und hier eine Halbierung des Sachbezuges "wagen" (wenngleich es rechtlich sehr klar ist, dass man das so nicht machen kann, aber möglicherweise hier auf verständige Prüfer/innen trifft).
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| Arbeitszeitänderung |
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Geschrieben von: BERNI - 20.04.2020, 13:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kann die einmal festgelegte Arbeitszeit geändert werden?
Ja, in Betrieben mit Betriebsrat ist dessen Zustimmung einzuholen.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist für die Änderung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten erforderlich. Die Sozialpartner, die die Sozialpartnervereinbarung unterschrieben haben, sind spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung der Arbeitszeit darüber zu informieren.
Für diese Meldung der Betriebe haben die Gewerkschaften folgende E-Mail-Adressen bekanntgegeben ....
wie ist dies auszulegen - Rechtsmeinung?
wie kann man jetzt feststellen, dass mehr oder weniger gearbeitet wird? Dafür gibt es ja einen Zeitraum von zb 3 Monate zur Durchrechnung
Möchte mich herzlich für das tägliche Video bedanken - vielleicht könnte man dieses Thema mal kurz erläutern
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| Aktuelles Informationsmaterial zur ersten AMS-Abrechnung und kleiner Ausblick und ein |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.04.2020, 12:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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AMS und WKO gehen heute nachmittag und morgen vormittag bundesweit mit einem Infopaket zur Abrechnung des ersten Kurzarbeitsmonats an die Öffentlichkeit.
Sie finden im nachstehenden Link diese Dokumente bereits gebündelt und gesammelt (frei zugänglich):
https://workupload.com/archive/myRREN5y
[url=https://workupload.com/archive/myRREN5y][/url]
Noch ein Wort zu den Softwareherstellern:
Ihr alle leistet im Augenblick Heroisches. Ich werde im Moment sehr intensiv mit zahlreichsten Lösungsvorschlägen konfrontiert. Mein Eindruck ist, dass wir eigentlich ja schon längst Lösungen hätten, wir ihr das vorab hättet verhandeln und ausarbeiten dürfen. Jede Lösung, die ich hier sehe, ist im Prinzip super.
Ich werde garantiert nicht irgendetwas kritisieren, ich verteile hier nur Anerkennung. Man kommt sich irgendwie vor wie bei einer Brotverteilung in einem Krisengebiet. Da fragt man nicht nach, wie das Brot produziert wurde, sondern ist dankbar, dass man etwas zu essen bekommt.
Der Plan ist, dass hoffentlich morgen wieder ein paar gesetzliche Änderungen beschlossen werden, im Zuge derer dann auch die vier wichtigsten Auslegungsfragen einvernehmlich beseitigt werden (es wurde ja auch über das Wochenende wieder hektisch telefoniert und verhandelt).
Aber erst dann wissen wir bzw. weiß man, wie wir dann tatsächlich die Kurzarbeitsunterstützung berechnen. Ob die Tabellen des AMS eine Rolle spielen werden oder nicht, ob wir uns am letzten sv-pflichtigen Entgelt orientieren oder nicht, ob wir Differenzmethode oder Ausfallsstundenmethode anwenden, das soll noch diese Woche geklärt werden. Ich hoffe und wünsche mir und uns allen, dass wir möglichst wenig "umprogrammieren" müssen.
Am idealsten wäre wohl eine gesetzliche Bestimmung im Verfassungsrang, die sinngemäß lautet, dass der vom Softwarehersteller ermittelte Vorschlag jedenfalls korrekt ist. Ich weiß, dass das naiv ist, möchte aber damit nur zeigen, dass ich hier wirklich jedem Softwarehersteller und deren Mitarbeiter/innen höchste Anerkennung und Wertschätzung zollen möchte und mir von ganzem Herzen wünsche, dass dies Ihre Kund/innen auch so sehen.
Ich halte Sie weiter auf dem Laufenden.
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