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| Arbeitsunfälle - Auswirkung auf die Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2020, 19:53 - Forum: News & wichtige Infos
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Dienstverhinderungen infolge von Arbeitsunfällen sind im Rahmen der Nettogarantie zu entlohnen (also so zu entlohnen, als ob während der Kurzarbeit kein Arbeitsunfall eingetreten wäre) und stellen jedenfalls keine Ausfallstunden (anders als dies bei "normalen Krankenständen" der Fall sein kann) dar.
Um die gesamten Ausfallsstunden für den betreffenden Kalendermonat beim einzelnen Arbeitnehmer bzw. der einzelnen Arbeitnehmerin zu ermitteln, müsste man - ausgehend von der ursprünglichen Normarbeitszeit - die auf diese Tage (der Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall) entfallenden Stunden (wie beim Urlaub) zu 100 % in Abzug bringen.
Diese Rechenoperation ist erforderlich, damit auch tatsächlich die Möglichkeit der Ausfallstunde "neutralisiert" wird.
Kurzarbeitsbeihilfe gibt es daher für diese Zeit definitiv nicht.
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| Covid-19-Maßnahmen wie Home-office und Kurzarbeit: wichtige Anpassungen im DBA mit De |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2020, 16:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In einer aktuellen "Konsultationsvereinbarung", die zwischen Österreich und Deutschland betreffend die Auslegung bestimmter Aspekte des gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommens getroffen wurde, ging es vorwiegend um die grenzüberschreitende steuerliche Auswirkung der "Covid-19"-bedingten Home-office-Zeiten sowie der Frage, welches Land für die Besteuerung des jeweiligen Kurzarbeitsgeldes (Deutschland) bzw. der Kurzarbeitsunterstützung (Österreich) zuständig wäre.
Die wesentlichen Aussagen dabei sind:
1. DBA-Tage:
Bei Arbeitstagen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Home-office verbracht werden bzw. wurden, ist die Frage zu stellen, ob diese auch ohne "Covid-19-Maßnahmen" so stattgefunden hätten.
Falls ja, dann zählen diese Arbeitstage als im Heimatland verbracht (was auch ohne Covid-19-Maßnahmen die Beurteilung gewesen wäre).
Falls nein, dann zählen diese Arbeitstage trotzdem als im Tätigkeitsland (wo man sonst gearbeitet hätte) verbracht. Damit diese Regelung zur Anwendung kommt, muss der Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch sein zuständiges Finanzamt (des Ansässigkeitsstaates) in Kenntnis setzen (also jeweils darüber in Kenntnis setze, dass man von dieser "Ausnahmebetrachtung", welche die Konsultationsvereinbarung ermöglicht, Gebrauch macht). Dem Finanzamt müssten Aufzeichnungen vorgelegt werden, aus denen die Anzahl der Covid-19-bedingten Home-office-Tage hervorgeht sowie entsprechende Arbeitgeberbestätigungen. Durch diese Mitteilung erklärt sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zugleich damit einverstanden, dass die auf diese Tage entfallenden Bezüge im Tätigkeitsland (wo man ohne Covid-19-bedingte Home-office-Tage arbeiten würde) besteuert werden.
2. Grenzgängerregelung:
Hier wird in der Konsultationsvereinbarung festgehalten, dass Tage, an denen Covid-19-bedingt im "Home office" gearbeitet, als Arbeitstage im Tätigkeitsland geltend und nicht als "Nichtrückkehrtage" (sind also quasi unschädlich für die Anwendung der Grenzgängerregelung mit Deutschland, zählen also nicht auf die 45 Toleranztage).
3. Welches Land darf Kurzarbeitsgeld bzw. Kurzarbeitsunterstützung im Falle grenzüberschreitenden Einsatzes (Wohnsitz in Österreich, Arbeitsplatz in Deutschland oder umgekehrt Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsplatz in Österreich) besteuern?
Das Kurzarbeitsgeld darf ausschließlich in Deutschland besteuert werden, die österreichische Kurzarbeitsunterstützung in Österreich. Beide Leistungen gelten nämlich jeweils insoweit als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 DBA Deutschland.
Praxisanmerkung:
Diese Feststellung könnte im Falle von deutschen Grenzgänger/innen mit Arbeitsort in Österreich problematisch werden, weil hier ja die gesamten Bezüge grundsätzlich in Deutschland zu besteuern sind.
Also müsste hier der bzw. die Arbeitgeber/in betreffend die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung" eine Besteuerung in Österreich vornehmen, betreffend die übrigen Lohnarten eine Steuerfreistellung bewirken. Das bedeutet dann zusätzlich auch, dass diese Bezüge (wohl unter anteiliger Aufteilung der SV-Dienstnehmeranteile) auch auf getrennten Lohnzetteln ausgewiesen werden müssen. Hier kommen dann wohl aus Sicht von deutschen Grenzgänger/innen, die nach Österreich pendeln L 1 und L 8 in Frage).
4. Inkrafttreten dieser Regelungen:
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich ab dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die andere zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Diese steuerliche Wertung gilt übrigens allgemein für "ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden". Auf österreichischer Seite könnte dies zB die Erstattung des Dienstfreistellungsentgelts in Bezug auf Risikogruppen sein.
Zum Volltext dieser Konsultationsvereinbarung geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...cde4ed352e
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| Home-office als Werbungskosten - eine kleine Anregung an die Finanzverwaltung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2020, 14:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nachdem ich erfahren habe, dass sich auch die Finanzverwaltung für die hier verfassten Artikel bzw. Fragen und Antworten interessiert, darf ich mir hier ein Posting erlauben, das direkt an sie gerichtet ist.
Betrifft Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und die "Home office"-Situation.
Es werden vermutlich "nach der Krise" nicht wesentlich weniger Fragen und Probleme auftauchen als derzeit.
Eine dieser (neuen) Fragen könnte sich ev. damit befassen, dass man die quasi verpflichtende Zeit im "Home-office" unter dem Aspekt des "Arbeitszimmers im Wohnungsverband" steuerlich fördert und dabei das sonst typische Berufsbild, das schwerpunktmäßig seine Arbeiten außerhalb dieses "Zentrums" erbringt, ausblendet.
Mit ist schon bewusst, dass hier die typisierende Betrachtungsweise eine wesentliche Mitrolle spielt.
Aber in Anbetracht der Tatsache, dass ja vielen auch das Geld ausgeht und man seitens des BMF ja auch bei den Begünstigungen nach sachlichen Begründungen forscht, könnte man meinen Vorschlag auch als Zeichen des gleitenden Übergangs zur ab 2021 bestehenden Möglichkeit der pauschalen steuerlichen Absetzung derartiger Aufwendungen ansehen.
Und wenn mein Vorschlag in der "Tonne" landet, dann ist das halt so.
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| Angesammelte Mehrstunden während Kurzarbeit auszahlen |
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Geschrieben von: Alma - 17.04.2020, 13:23 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
Liebe Kollegen,
ist es möglich, dass man während der Kurzarbeit Mehrstunden, die in der Zeit vor Kurzarbeit geleistet wurden, während des Kurzarbeitszeitraumes auszahlt? Oder würde das die Ausfallstunden und daraus folgend die Kurzarbeitsbeihilfe beeinflussen?
Konkret geht es um den Kurzarbeitszeitraum 16.03.2020 - 15.06.2020. Die Mehrstunden sind im Februar geleistet worden. Die Auszahlung erfolgte bisher immer im Folgemonat, spätestens nach 2 Monaten.
Wenn dieses Thema gerade Inhalt der Ausarbeitungen der Task-Force ist, entschuldige ich mich jetzt schon für meine "Ungeduld".
Mfg Alma
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| Lohnverrechnung Kurzarbeit |
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Geschrieben von: sattler susanne - 17.04.2020, 10:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Hallo,
ich habe mir sehr viele Beiträge auf den verschiedenen Portal durchgelsen und bin mir bei einigen Punkten nicht ganz sicher, wie ich diese Handhaben soll
bzw. hätte ich gerne eine Meinung dazu:
Grundsätzlich würde ich die Lohnverrechnung April und wahrscheinlich auch Mai (Bemessungsgrundlage Basis Gehalt/Lohn Februar bzw. März - je nach Kurarbeitsbeginn) normal abrechnen und einen Abzug (je nach Nettosatzrate) machen
1) Freiwillige Bezahlung der Ü Pauschale (ich habe gelesen das es gehen sollte) - somit steigt die Nettosatzrate für diesen Mitarbeiter?, beim AMS ist die Bemessungsgrundlage ohne
Ü Pauschale (da diese widerruflich ist) . SV mäßig muss diese so und so miteinbezogen werden (100% Bemessung VOR Kurzarbeit)
Der Klient bekommt halt vom AMS weniger pro Ausfallsstunde vergütet (ohne Ü Pauschale)
2) Schmutzzulage (sv frei, lst frei) - kann diese zusätzlich zur Nettosatzrate ausbezahlt werden (nach tatsächlicher Arbeitsleistung)? - steckt ja nicht im Referenzwert da sv frei
(z.b. KV Rauchfangkehrer - fixer Monatswert der auf Stundenbasis aliquotiert wird)
Gefahrenzulage (lst frei) -kann diese zusätzlich zur Nettosatzrate ausbezahlt werden (nach tatsächlicher Arbeitsleistung)
Trinkgeldpauschale (sv pflichtig) - diese würde je nach Arbeitsleistung aliqout berechnet werden und erhöht die SV Beitragsgrundlage (z.b. KV Friseure)
3) Gehaltsumwandlung monatlicher Abzug Euro 25,00 - darf dieser Wert die Nettosatzrate vermindern oder muss diese um die Euro 25,00 erhöht werden?
4) Feiertagsarbeit - wird im Rahmen der Netto/Brutto Garantie entlohnt - also in der Nettosatzrate enthalten oder? (z.b. KV Tankstelle)
Obwohl hier die betroffenen Mitarbeiter aufschreien werden?
Ich hätte es so verstanden, dass der Klient mehr ausbezahlen könnte/darf - aber es mindestens die Nettosatzrate (80-90%) sein muss.
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| Aktuelles zu den "neuen" Covid-19-Prämien |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.04.2020, 21:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Von Seiten der Finanzverwaltung erhielt ich die Auskunft, dass es vorerst keine weiteren Feststellungen geben wird als jene, die man in den BMF-FAQ getroffen hat:
[/url]
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
[url=https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html]
"Die Prämien für die stillen Heldinnen und Helden des Alltags, die jetzt Außergewöhnliches leisten, werden nicht durch Lohnsteuer reduziert. Bonuszahlungen, wie zum Beispiel für Bedienstete in Supermärkten, bleiben bis maximal 3.000 € steuerfrei. Das gilt aber nur, wenn es sich um eine zusätzliche Zahlung im
Zusammenhang mit der durch die Coronakrise entstandene Mehrbelastung handelt. Solche Zahlungen begründen auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG und sind daher sozialversicherungsfrei."
Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung der Ansicht ist, dass immer dann, wenn man sachlich begründen kann, warum infolge der "Corona-Mehrbelastung" die Bezahlung der Prämie sachlich begründet ist, die Abgabenfreiheit wohl "passen" wird. Problematisch könnte es aus Finanzverwaltungssicht ev werden, wenn man die Prämie jemandem bezahlen möchte, der sich in Kurzarbeit befindet (Stichwort: "Mehrbelastung").
Also könnte die Mehrbelastung von Personen im HR-Bereich wegen der Kurzarbeitsanträge, wenn diese sich NICHT in Kurzarbeit befindet, durchaus sachlich begründet werden können.
Umgekehrt allerdings ist der Gesetzestext selber einigermaßen offen, sodass man das auch noch etwas liberaler sehen könnte, allerdings mit der Gefahr, dass dies im Zuge einer PLB heißt diskutiert wird:
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
Zur Erinnerung: die Materialien regeln dazu:
Leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches.
Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen.
Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.
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