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| Kein Abschlag A22 bei Verlängerung der Pflichtversicherung durch Urlaubsersatzleistung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 20.10.2025, 17:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Eine Mitarbeiterin wird am 21.08.2025 63 Jahre alt. Ein Anspruch auf eine Alterspension besteht bereits seit 01.09.2022. Mit 31.07.2025 tritt sie anlässlich ihrer Pensionierung aus dem Dienstverhältnis aus und erhält ab 01.08.2025 eine Pension.
Die Beschäftigte hat noch einen offenen Urlaub von drei Monaten. Durch die Urlaubsersatzleistung verlängert sich die Pflichtversicherung bis Ende Oktober 2025. Für den Zeitraum vom 01.08.2025 bis 31.10.2025 liegen somit parallel ein Pensionsbezug und eine Pflichtversicherung auf Grund der Urlaubsersatzleistung vor.
Darf für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung der Abschlag A22 „Reduktion DN-Anteil PV“ angewendet werden?
Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Mitarbeiterin bereits ab 01.07.2025 eine Pension erhalten und somit im Juli 2025 parallel ein Pensionsbezug und eine Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit bestehen würden?
Lösung:
Erfahren Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten (und frei zugänglichen) Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1005
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| Auslaufen des § 54b ASVG (begrenzte PV-DN-lfd-Beitragsübernahme für des Bundes für erwerbstätige Regelpensionisten) |
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Geschrieben von: CGV1 - 20.10.2025, 11:21 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Liebes Forum!
Wie geht es nach dem 31.12.2025 mit § 54b ASVG weiter ?
Höhere SV-Beiträge im Vergleich zum Dezember auch ohne Gehaltserhöhung gibt es – abgesehen von Gesetzesänderungen - hauptsächlich durch die steigende HBGL (bei gewissen Fällen).
Zum 1.1.2026 scheint es aber durch das Auslaufen des § 54b ASVG auch diesbezüglich „speziell“ zu werden – juristisch ist es ohnedies eine Gesetzesänderung, indem eine befristete Maßnahme ausläuft.
Aktuell sind bereits Beendigungsfälle abzurechnen, in denen auch eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird: Ist das Auslegungsergebnis richtig, dass die SV-Verlängerung einer Urlaubsersatzleistung, die über den 31.12.2025 „hinausragt“, in bisherigen „§ 54b ASVG-Fällen“ für Zeiträume ab 1.1.2026 jedenfalls zu höheren DN-PV-Beiträgen führt ?
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