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  Corona-Steuererleichterungen - Antragsformulierungen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.03.2020, 13:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Antragsformulierungen in Formularform - Sonderregelungen des BMF betreffend Coronavirus - Stundung/Ratenzahlung/Herabsetzung Steuervorauszahlung ESt/KöSt

Aus einem soeben versandten Rundschreiben der WKO!

Im Anhang finden Sie die Formulare des Finanzministeriums (BMF), mit denen alle steuerlichen Erleichterungen hinsichtlich des Coronavirus beantragt werden können. Die Formulare sind auch auf der Website des BMF abrufbar: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
Die Anträge können per E-Mail an corona@bmf.gv.at gesendet oder über FinanzOnline hochgeladen werden. Außerdem können die Anträge auch direkt in FinanzOnline gestellt werden. Für Fragen steht die allgemeine Hotline 050 233 233 zum Ortstarif (Mo - Do 07:30 bis 15:30 Uhr; Fr 07:30 bis 12:00 Uhr) zur Verfügung.
 
Die steuerlichen Erleichterungen umfassen zusammengefasst folgende Möglichkeiten:
 
1.  Herabsetzung der Vorauszahlungen
Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.

 
2.  Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.

 
3.  Zahlungserleichterungen
Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.

 
4.  Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen
Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.

 
Die Information des BMF zu den Erleichterungen finden Sie ebenfalls im Anhang bzw. online unter: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/sonderregelungen-coronavirus.html
 



Angehängte Dateien
.docx   Sonderantrag Coronavirus.docx (Größe: 63,89 KB / Downloads: 15)
.pdf   Sonderantrag Coronavirus.pdf (Größe: 126,19 KB / Downloads: 13)
.pdf   Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus.pdf (Größe: 60,31 KB / Downloads: 11)
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  Die Kurzarbeits-Vorlagen in Word-Format
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.03.2020, 12:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Kurzarbeits-Vorlagen habe ich Ihnen nun in Word-Format hochgeladen.

Wer zum Thema "Kurzarbeit" ein kleines Backup möchte: ich biete dazu ab kommender Woche ein Webinar ab. Da geht es schwerpunktmäßig um die Abrechnung der Kurzarbeit. Dauert eine Stunde. Kann ja nicht schaden. Wer keine Zeit hat, man kann sich auch den Link bei uns besorgen, damit man sich das dann in Ruhe anschaut:

Infos dazu finden Sie hier:

http://wikutraining.at/



Angehängte Dateien
.docx   Sozialpartnervereinbarung Coronoa KUA FINALE VERSION - BV.docx (Größe: 23,53 KB / Downloads: 123)
.docx   Sozialpartnervereinbarung Coronoa KUA FINALE VERSION - AV.docx (Größe: 23,45 KB / Downloads: 147)
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  Einvernehmliche Auflösung
Geschrieben von: Christa Lang - 16.03.2020, 07:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Aufgrund der aktuellen Situation wird ein Friseur Geschäft ruhend gemeldet. Es wird mit allen Mitarbeitern eine einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellung vereinbart.
Es gibt eine schwangere Mitarbeiterin, kann ich mit der auch eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren.

Vielen Dank

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  Wichtige AMS-Informationen für Arbeitslose aus Anlass des Coronavirus
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 23:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wichtige AMS-Informationen für Arbeitslose aus Anlass des Coronavirus

https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeit...oronavirus

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  Verzugsfolgen bei ASVG-Beiträgen sollen vorübergehend ausgesetzt werden
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 22:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In Bezug auf die SV-Beiträge (ASVG) für die Monate Februar, März und April 2020 ist eine Aussetzung der Verspätungsfolgen der Beitragsentrichtung geplant.

Hierzu soll es in den kommenden Tagen den Gesetzesbeschluss geben.

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  WKO-Seite ist derzeit überlastet. Hier sind die Kurzarbeits-Dokumente
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 21:30 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Handlungsanleitung Corona Sozialpartnervereinbarung

Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung

Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung



Angehängte Dateien
.pdf   Handlungsanleitung Corona Sozialpartnervereinbarung FINAL 2020-03-15.pdf (Größe: 188,29 KB / Downloads: 38)
.pdf   Sozialpartnervereinbarung Coronoa KUA FINALE VERSION - AV.pdf (Größe: 263,62 KB / Downloads: 41)
.pdf   Sozialpartnervereinbarung Coronoa KUA FINALE VERSION - BV.pdf (Größe: 264,86 KB / Downloads: 25)
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  Die "Corona"-Kurzarbeit - die wichtigsten Dokumente dazu sind da
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 19:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die "Corona"-Kurzarbeit - die wichtigsten Dokumente dazu sind da

Jetzt kann es losgehen. Was ich jetzt noch kläre, ist, ob die AMS-Dokumente (Richtlinie, Pauschalsätze) noch aktualisiert werden.

Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der „CoronaKurzarbeit“ für Arbeitgeber, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Sozialpartner

https://www.wko.at/service/handlungsanle...barung.pdf
[/url]
Die Sozialpartner-Betriebsvereinbarung (Vorlage):

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-betriebsvereinbarung.pdf

Die Sozialpartner-Einzelvereinbarung (Vorlage):


[url=https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-einzelvereinbarung.pdf]https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-einzelvereinbarung.pdf

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  Meine März-Webinare
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 18:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im März 2020 begleite ich Sie an folgenden Tagen durch folgende Themen:

1. Personalverrechnung: Jour fixe für dahoam:
24.03.2020 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
27.03.2020 von 09 bis 11 Uhr
In diesen knapp 2 Stunden behandeln wir alle "Corona-relevanten-LV-Themen", aber auch jene Neuerungen, die sich im ersten Quartal 2020 abseits davon ereignet haben und die wir nicht aus den Augen verlieren sollten.

2. Kurzarbeit aus Sicht der Personalverrechnung:
26.03.2020 von 10 bis 11 Uhr
30.03.2020 von 15 bis 16 Uhr
02.04.2020 von 10 bis 11 Uhr
In dieser Stunde möchte ich Ihnen die Kurzarbeit von A bis Z aus Sicht der Personalverrechnung näher bringen.

3. Personalverrechnung in der AKÜ
24.03.2020 von 9 bis 11 Uhr
Sowohl aus Sicht der Überlassung als auch aus Sicht eines Beschäftigers sind Fragen rund um die Personalverrechnung in der AKÜ ein Dauerbrenner. Die interessantesten Fragen werden im Rahmen dieses Webinars erörtert.
Sie erhalten jeweils eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink der Veranstaltung und die jeweilige Arbeitsunterlage. Sie können also jede Veranstaltung als "bestätigte Fortbildung" nachweisen und können sich das Gesagte so oft erneut ansehen, wie Sie wollen.
Nachdem die Fragen ja traditionell erst nach den Veranstaltungen auftauchen, haben Sie als Webinar-Teilnehmer/in die Möglichkeit, die Fragen mit mir im Dialog per E-Mail zu erörtern (soweit mir auch die Klärung der Frage möglich ist).
Eine Veranstaltung kostet je Teilnehmer/in € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer). Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Viel wichtiger ist: bitte, bleiben Sie und Ihre Liebsten gesund!

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  Ausnahmen von den Arbeitszeitgrenzen wegen des Corona-Virus
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 17:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ausnahmen von den Arbeitszeitgrenzen wegen des Corona-Virus

Aus dem WKO-Protokoll:

12. Hat das Coronavirus Einfluss auf die Arbeitszeit und die Arbeitsruhe?

Nur in gewissen Fällen dürfen auf Grund des Coronaviruses Arbeitszeitgrenzen überschritten und Ausnahmen von der Mindestruhezeit sowie Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden (§ 8 Abs. 1 KA-AZG, § 11 Abs. 1 ARG sowie § 20 Abs. 1 AZG).

Für Betriebe, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen:

Voraussetzung für Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 KA-AZG ist, dass eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich ist z.B. Tests zur Feststellung einer Infektion müssen so rasch wie möglich durchgeführt werden, um abklären zu können, ob Personen tatsächlich infiziert sind und behandelt werden müssen, und um weiterführende Maßnahmen (wie das Ausfindigmachen von Personen, mit denen die Infizierten Kontakt hatten) ergreifen zu können.
Sollte sich der Verdacht einer Infektion bestätigen, ist eine sofortige aufwändige Behandlung erforderlich. Sollten – für den Fall einer Verschlechterung der Situation - tatsächlich eine Vielzahl von schweren Infektionen auftreten und daher zu vielen zusätzlichen Patientinnen und Patienten führen, könnte dies ebenfalls zu einer Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen führen.

Für Betriebe, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, gilt Folgendes:

Arbeitszeitgesetz

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im sind im Zusammenhang mit dem Coronavirus gem. § 20 Abs. 1 AZG zulässig. Es muss sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handeln, die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abwenden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten oder wenn in nicht dem KA-AZG unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.
Bei den dem Arbeitszeitgesetz unterliegenden Arbeitnehmern darf auch die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit überschritten werden, ohne dass dafür eine spezielle Zustimmungserklärung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich wäre.

Arbeitsruhegesetz
Ausnahmen vom Arbeitsruhegesetz im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ARG möglich. Das heißt, es muss eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen bestehen und die erforderlichen Arbeiten müssen sofort vorgenommen werden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten, oder wenn in nicht dem KA-AZG unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.

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  Welche Betriebe dürfen offenhalten und welche Betriebe müssen schließen?
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 17:25 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Welche Betriebe dürfen offenhalten und welche Betriebe müssen schließen?

Aus dem FAQ-Protokoll der WKO

Einschränkung Gastronomie sowie Handels- und Dienstleistungsbereich ab 16.3.2020

1. Welche Betriebe sind betroffen? Welche Betriebe müssen schließen und welche dürfen offen sein?

Von der Einstellungsmaßnahme ist der Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches betroffen.

Kriterien für Schließungen von Geschäften - WKO Vorab-Info:

Da es noch keine Parlamentsbeschlüsse zu den von der Bundesregierung vorgesehenen Einschränkungen für Betriebe gibt, handelt es sich bei dieser Liste um eine Interpretation der Wirtschaftskammer auf Basis des Wissenstands mit 15. März 2020, 10:30 Uhr:

https://www.wko.at/service/kriterien-sch...aeften.pdf
[/url]
Ausnahmen bestehen in folgenden Bereichen:

Lebensmittelhandel
Drogerien
Apotheken
Medizinische Produkte und Heilbehelfe
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Agrarhandel
Tankstellen
Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
Banken
Post & Telekommunikation
Lieferdienste
Reinigung / Hygiene
Öffentlicher Verkehr
Trafiken & Zeitungskioske
Wartung kritische Infrastruktur
Notfall-Dienstleistungen
Nicht erfasst von dieser Maßnahme sind produzierende Betriebe.

A4-Aushang: Geschäft geschlossen wegen Corona

Variante 1:
https://www.wko.at/service/corona-sperre-aushang-v1.pdf

Variante 2:

https://www.wko.at/service/corona-sperre-aushang-v2.pdf

Für die Gastronomie bestehen Sonderregelungen.
Am Montag, den 16.3. müssen folgende Gastgewerbearten ab 15:00 Uhr geschlossen sein:

Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus (mit Ausnahme der Verköstigung beherbergter Gäste), Restaurant, Speisehaus, Bierstube, Branntweinstube, Weinstube, Eisdiele/Eissalon
Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Tanzcafe
Bar, Diskothek, Nachtklub (Betrieb mit varieteartigen Darbietungen oder Animierlokal, jeweils ohne Publikumstanz)
Buffet, Cafe-Konditorei, Espresso und alle übrigen Gastgewerbebetriebe

Ab Dienstag, den 17.3. gilt für gastronomische Betriebe eine Totalsperre.

Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal ist weiterhin zulässig.

2. Wie lange gilt diese Maßnahme?
Laut Verkündung vom 13.3. 2020 gelten die Einschränkungen vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.

3. Mein Gastronomiebetrieb wurde aufgrund einer behördlichen Verfügung geschlossen. Darf ich Kunden dennoch mit Speisen beliefern?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht die WKÖ davon aus, dass die Zubereitung von Speisen auch während jener Zeiten zulässig bleibt, für die der Kundenverkehr im Geschäftslokal behördlich untersagt wurde. Hinsichtlich der Auslieferung von Lebensmitteln an private Haushalte werden gegenwärtig keine Einschränkungen erwartet. Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Gewerberechts ist deshalb davon auszugehen, dass Gastronomiebetriebe alle Speisen auf Bestellung ausliefern können.

Bitte beachten Sie:
In einzelnen Bundesländern, Regionen oder Gemeinden kann - insbesondere aufgrund von Quarantänemaßnahmen - Abweichendes gelten. Informationen dazu finden Sie hier:

https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/Betriebsschliessungsverordnungen-nach-Bundeslaendern.html
[url=tps://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/Betriebsschliessungsverordnungen-nach-Bundeslaendern.html]
Betriebsschließungsverordnungen

4. Homeoffice/Teleworking im Backoffice-Bereich
Für den Backoffice-Bereich besteht für alle Handelsunternehmen die Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter Homeoffice zu vereinbaren.

Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat die allenfalls anfallenden Kosten (zB für Internet, Handy) zu übernehmen.

Wenn ein Mitarbeiter in häuslicher Quarantäne ist ohne krank zu sein, kann auch Teleworking während der Quarantäne vereinbart werden.

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