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| SVS-Pflicht für Lokalverkauf |
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Geschrieben von: Manfred - 17.03.2020, 17:11 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Ich habe in der WT-Kanzlei einen interessanten Fall, den wir so nicht kannten.
Fakten: Mann, Pensionsstichtag: Oktober 2018, verkauft Ende September 2018 seinen Gastronomiebetrieb um über € 200.000,-
Steuererklärungen 2018 wurden im Sommer 2019 abgegeben.
Auf die Frage an die SVS, wann die Nachbemessung der Beiträge aus dem Lokalverkauf festgesetzt wird erhielten wir folgende Antwort:
"Vorab weisen wir darauf hin, dass die Beitragsgrundlagen, die zum Pensionsstichtag vorläufig sind, für die also bei uns noch kein Einkommensteuerbescheid
eingegangen ist "versteinert" werden. Dadurch werden sie zu endgültigen Beitragsgrundlagen, die wir später nicht mehr nachbemessen.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2018 langte erst nach dem Pensionsstichtag von Herrn .... Es kommt zu keiner weiteren Berechnung."
++
Den Begriff "versteinern" kannten wir nicht.
Der Klient erspart sich in diesem Fall ca. € 13.500,- an SV-Beiträgen.
Bedeutet das, dass man Klienten die Beitragspflicht für Betriebs-(Lokal-)Verkäufe ersparen kann, wenn man nur die Steuererklärungen so spät abgibt, dass der Einkommensteuer-Bescheid
nach dem Pensionsstichtag erlassen wird?
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| Aussetzungsvereinbarungen - ist das Frühwarnsystem anwendbar..... |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 14:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aussetzungsvereinbarungen - ist das Frühwarnsystem anwendbar, so gilt es auch bei einvernehmlichen Auflösungen
Kommt im Zuge mehrfacher Dienstverhältnisbeendigungen das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG zur Anwendung, so gilt es auch im Zuge arbeitgeberseitig veranlasster einvernehmlicher Auflösungen.
Das ist ständige Rechtsprechung des OGH und auch die Ansicht von WKO und die offizielle Ansicht des AMS.
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| Weitere Fragen zur Aussetzung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 11:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Frage:
Was passiert wenn der Mitarbeiter zum Wiedereinstellungszeitpunkt krank ist? Muss ich den Mitarbeiter trotzdem anmelden und er fällt automatisch bei mir als Dienstgeber in die Entgeltfortzahlung? Wäre sehr dankbar für eine Info.
Lösung:
Immer dann, wenn ein Dienstverhältnis wegen Krankheit nicht angetreten werden kann (oder nicht "wieder angetreten" werden kann), so unterbleibt vorläufig auch die Wiederanmeldung und muss vorläufig auch keine Entgelts(fort)zahlung geleistet werden. Somit verschiebt sich in diesem Fall alles auf die tatsächliche Wiedereinstellung.
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| ÜST-Pauschale |
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Geschrieben von: AndreaT - 17.03.2020, 11:47 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Unsere Mitarbeiter erhalten 12x monatlich eine Üst-Pauschale für 15 Stunden. diese wurden zunächst ohne der Berücksichtigung von den den steuerfreien 86,-- ausbezahlt. Was passiert, wenn der Mitarbeiter diese 15 Stunden nicht leistet, sondern im Schnitt nur 7 , kann man dann für diese 7 Stunden die steuerfreien Üst-Zuschläge berücksichtigen?
d.h. diese sind halt unter den 86,-- Euro z.B. ergeben sich für diese Stunden nur 46,-- Steuerfreiheit. Muss man das als Dienstgeber machen, wenn der Dienstnehmer darauf besteht?
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| Weitere Fragen Aussetzung zu einer möglichen "Aussetzung" |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 10:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Im Rahmen meiner WIKU-PV-Akademie erreichte mich über das e-bfi-Moodle und den dort eingerichteten speziellen Fachchat eine Frage, die ich gerne mit Ihnen/Euch hier teilen möchte (natürlich auch die Antwort von mir):
FRAGE:
Genau dieses Thema (Aussetzungsvereinbarung) ist auch heute bei uns im Raum gestanden und würde für viele Klienten das Problem vorübergehend ideal lösen, da die Kurzarbeit bei vielen grade in der Gastronomie keinen Sinn macht bzw. die Kosten immer noch zu hoch sind.
Ist es abgesehen vom Urlaub auch möglich offene Zeitguthaben zu übertragen? Wenn beispielsweise eine Gleitzeit oder Durchrechnung vereinbart ist?
Oder müssen diese zwingend abgerechnet werden so wie die Sonderzahlungen?
Könnte es diesbezüglich seitens des AMS Probleme geben? Bzw. gewähren diese hier durch die einvernehmliche Auflösung sofortiges Arbeitslosengeld?
Würde der Urlaub ausbezahlt werden, gäbe es das ALG ja erst nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung...
LÖSUNG:
Es ist nach der jüngeren Judikatur möglich, eine "echte Aussetzungsvereinbarung" (also eine Beendigung mit Wiedereinstellungszusage und somit mit Arbeitslosengeldanspruch) zu vereinbaren und in diesem Zusammenhang auch Urlaube, Zeitguthaben, Sonderzahlungen nicht endabzurechnen, sondern "stehen zu lassen". Das AMS bezahlt im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung dann normalerweise sofort das Arbeitslosengeld. Man muss der Realität ins Auge sehen, und Sie haben völlig Recht: das Konzept der Kurzarbeit passt für viele, aber eben nicht für alle. Sollte aber dann - aus irgendeinem Grund - die Wiedereinstellung "platzen" (zB weil der Arbeitnehmer nicht mehr erscheint), dann müsste - rückwirkend - die UEL bzw. der offene Zeitausgleich abgerechnet werden. Die rückwirkende Abrechnung der UEL kann dann dazu führen, dass Teile des Arbeitslosengeldes wieder zurückgezahlt werden müssen.
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| Ich lasse Sie nicht im Stich |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.03.2020, 23:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Vor knapp 5 Monaten habe ich mich reingehängt (viele Stunden, Nächte und Wochenenden investiert), damit das "Kontrollsechstel" halbwegs "pfeift", für Softwarehersteller und Personalverrechner/innen. Daraus ist ein Frage-Antworten-Protokoll entstanden, welches vom BMF zum Erlass (zur BMF-Information) "erhoben" wurde. Damit sind die Dinge nicht einfacher geworden, aber man konnte rechtzeitig damit arbeiten.
Nun - und der Zeitdruck ist ungleich höher - mache ich selbiges in Bezug auf die Kurzarbeit. Und auch hier werde ich für Ihre Fragen erreichbar sein, weil Sie es sind, die hier die Abrechnungen machen und ich hier von Ihren Fragen nur demütig lernen kann, indem ich mich, gemeinsam wieder mit meinem großartigen befreundeten Team der WKO (Mag. Leonhard Zauner, Mag. Peter Neumann) auf die Schiene schmeiße, damit wir Lösungen dort finden, wo sie noch nicht offensichtlich sind.
Zur Ihrer Orientierung: am Mittwoch (18.03.2020) wird praktisch alles da sein, damit ich den Artikel schreiben kann, den ich dann in der WIKU-Personal aktuell zu Beginn der kommenden Woche bringen kann. Der ARD-Betriebsdienst wird den Artikel auch bekommen. Ich möchte, dass er möglichst breit streut und dass die Verbreitungskurve nicht abflacht.
Wenn Sie mich und mein Projekt, das ich für Sie, die Personalverrechner/innen gegründet habe, meine Zeitschrift WIKU-Personal aktuell, unterstützen möchten, freue ich mich, Sie zu meinen Kund/innen zählen zu dürfen, am besten mit einem Premium-Abo. Infos dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html][/url]
Wir sind ein Familienunternehmen und wirklich für Sie im Einsatz!
You never walk alone - please stay healthy
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| Interessante neue Frage mit Antwortvorschlag im FAQ-Protokoll der WKO |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.03.2020, 23:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Interessante neue Frage mit Antwortvorschlag im FAQ-Protokoll der WKO
9. Müssen Arbeitnehmer Lieferungen bzw. Zustellungen in Quarantänebereiche durchführen?
Nein. Befindet sich der Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde (§ 7 Epidemiegesetz), hat diese Person die Wohnung nicht zu verlassen. Das bedeutet auch, dass keine Person den Quarantänebereich betreten darf.
Ein Arbeitgeber darf daher Arbeitnehmer nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten z.B. wegen Warenlieferungen. Warenlieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich. Ist der Quarantänebereich die Wohnung des Kunden, dann können Zustellungen bzw. Lieferungen vor die Wohnungstüre durchgeführt werden.
Liegt hingegen keine behördliche Quarantäne vor, kann der Arbeitnehmer die Zustellung zum Kunden nicht verweigern.
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