Im Rahmen meiner WIKU-PV-Akademie erreichte mich über das e-bfi-Moodle und den dort eingerichteten speziellen Fachchat eine Frage, die ich gerne mit Ihnen/Euch hier teilen möchte (natürlich auch die Antwort von mir):
FRAGE:
Genau dieses Thema (Aussetzungsvereinbarung) ist auch heute bei uns im Raum gestanden und würde für viele Klienten das Problem vorübergehend ideal lösen, da die Kurzarbeit bei vielen grade in der Gastronomie keinen Sinn macht bzw. die Kosten immer noch zu hoch sind. Ist es abgesehen vom Urlaub auch möglich offene Zeitguthaben zu übertragen? Wenn beispielsweise eine Gleitzeit oder Durchrechnung vereinbart ist? Oder müssen diese zwingend abgerechnet werden so wie die Sonderzahlungen? Könnte es diesbezüglich seitens des AMS Probleme geben? Bzw. gewähren diese hier durch die einvernehmliche Auflösung sofortiges Arbeitslosengeld? Würde der Urlaub ausbezahlt werden, gäbe es das ALG ja erst nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung...
LÖSUNG: Es ist nach der jüngeren Judikatur möglich, eine "echte Aussetzungsvereinbarung" (also eine Beendigung mit Wiedereinstellungszusage und somit mit Arbeitslosengeldanspruch) zu vereinbaren und in diesem Zusammenhang auch Urlaube, Zeitguthaben, Sonderzahlungen nicht endabzurechnen, sondern "stehen zu lassen". Das AMS bezahlt im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung dann normalerweise sofort das Arbeitslosengeld. Man muss der Realität ins Auge sehen, und Sie haben völlig Recht: das Konzept der Kurzarbeit passt für viele, aber eben nicht für alle. Sollte aber dann - aus irgendeinem Grund - die Wiedereinstellung "platzen" (zB weil der Arbeitnehmer nicht mehr erscheint), dann müsste - rückwirkend - die UEL bzw. der offene Zeitausgleich abgerechnet werden. Die rückwirkende Abrechnung der UEL kann dann dazu führen, dass Teile des Arbeitslosengeldes wieder zurückgezahlt werden müssen.
Vor knapp 5 Monaten habe ich mich reingehängt (viele Stunden, Nächte und Wochenenden investiert), damit das "Kontrollsechstel" halbwegs "pfeift", für Softwarehersteller und Personalverrechner/innen. Daraus ist ein Frage-Antworten-Protokoll entstanden, welches vom BMF zum Erlass (zur BMF-Information) "erhoben" wurde. Damit sind die Dinge nicht einfacher geworden, aber man konnte rechtzeitig damit arbeiten.
Nun - und der Zeitdruck ist ungleich höher - mache ich selbiges in Bezug auf die Kurzarbeit. Und auch hier werde ich für Ihre Fragen erreichbar sein, weil Sie es sind, die hier die Abrechnungen machen und ich hier von Ihren Fragen nur demütig lernen kann, indem ich mich, gemeinsam wieder mit meinem großartigen befreundeten Team der WKO (Mag. Leonhard Zauner, Mag. Peter Neumann) auf die Schiene schmeiße, damit wir Lösungen dort finden, wo sie noch nicht offensichtlich sind.
Zur Ihrer Orientierung: am Mittwoch (18.03.2020) wird praktisch alles da sein, damit ich den Artikel schreiben kann, den ich dann in der WIKU-Personal aktuell zu Beginn der kommenden Woche bringen kann. Der ARD-Betriebsdienst wird den Artikel auch bekommen. Ich möchte, dass er möglichst breit streut und dass die Verbreitungskurve nicht abflacht.
Wenn Sie mich und mein Projekt, das ich für Sie, die Personalverrechner/innen gegründet habe, meine Zeitschrift WIKU-Personal aktuell, unterstützen möchten, freue ich mich, Sie zu meinen Kund/innen zählen zu dürfen, am besten mit einem Premium-Abo. Infos dazu finden Sie hier:
Und da waren ja noch ..... die Bundesgesetzblätter von heute zum Thema "Corona"
Diese verlautbarten Gesetze und Verordnungen sind "lediglich" die Rechtsgrundlage für die Änderungen, über die ich seit 2 Tagen hier berichte.
Sie sollen nur der Vollständigkeit halber angeführt werden:
Interessante neue Frage mit Antwortvorschlag im FAQ-Protokoll der WKO
9. Müssen Arbeitnehmer Lieferungen bzw. Zustellungen in Quarantänebereiche durchführen?
Nein. Befindet sich der Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde (§ 7 Epidemiegesetz), hat diese Person die Wohnung nicht zu verlassen. Das bedeutet auch, dass keine Person den Quarantänebereich betreten darf.
Ein Arbeitgeber darf daher Arbeitnehmer nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten z.B. wegen Warenlieferungen. Warenlieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich. Ist der Quarantänebereich die Wohnung des Kunden, dann können Zustellungen bzw. Lieferungen vor die Wohnungstüre durchgeführt werden.
Liegt hingegen keine behördliche Quarantäne vor, kann der Arbeitnehmer die Zustellung zum Kunden nicht verweigern.
Die Kurzarbeit in der Version Covid-19 aus Sicht der Personalverrechnung
Es häufen sich die Anfragen, ob ich eine Unterlage zum Thema "Kurzarbeit" hätte.
1. Ausführliche Beschreibung des Themas Kurzarbeit aus Sicht der Personalverrechnung in meiner Schulungsunterlage "Spezialfragen zu Dienstverhinderungen" in der Fassung vor "Covid19" (also "vor Corona"):
Die Antwort lautet: ja, ich habe eine Unterlage und zwar im Rahmen meiner WIKU-PV-Akademie-Schulungsunterlage "Spezialfragen zu Dienstverhinderungen". Dort findet sich ein ausführlicher Artikel, den ich im Frühjahr 2009 aus Anlass der damaligen Wirtschaftskrise verfasst und immer aktuell gehalten habe.
2. Überarbeitetes Kapitel "Kurzarbeit" mit Beispielen aus Anlass der neuen Kurzarbeitsrichtlinie (Covid 19), die am 18.03.2020 veröffentlich wird - Versand über die nächste Ausgabe der WIKU-Personal aktuell:
Nachdem zwischen 17. und 18.3.2020 die neue Kurzarbeitsrichtlinie veröffentlicht wird (gemeinsam mit dem neuen AMS-Kurzarbeitsbeihilfe-Antragsformular), wird dieser Artikel (dieses Kapitel) von mir überarbeitet werden und sofort nach Fertigstellung über die WIKU-Personal aktuell versandt werden (den Versand plane ich allerspätestens für den 23. März 2020).
3. Webinare zum Thema Kurzarbeit aus Sicht der Personalverrechnung:
Ein einstündiges Webinar zu diesem Thema soll Ihnen Abrechnungssicherheit bringen und gibt Ihnen auch die Möglichkeit, nach dem Webinar per E-Mail dazu Fragen an mich zu richten (mein Kurzarbeits-Begleitschutzbrief für Sie).
Die Termine sind:
26. März 2020 von 10 bis 11 Uhr
30. März 2020 von 15 bis 16 Uhr
02. April 2020 von 10 bis 11 Uhr
Webinarbeitrag: € 120,00 je Teilnehmer/in (inklusive Umsatzsteuer). Sie erhalten eine "BiBUG"-fähige Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zu dieser Veranstaltung.
4. Jour fixe Personalverrechnung mit Schwerpunkt "coronabedingte Auswirkungen auf die Personalverrechnung"
Hier wird das Thema Kurzarbeit auch behandelt, allerdings nur aus Sicht der Änderungen. Dieser Veranstaltung informiert Sie über sämtliche Änderungen des ersten Quartals 2020 und hilft Ihnen, hier auf dem letzten Stand zu bleiben.
Termin 1: 24.03.2020 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
Termin 2: 27.03.2020 von 09 bis 11 Uhr
Webinarbeitrag: € 120,00 je Teilnehmer/in (inklusive Umsatzsteuer). Sie erhalten eine "BiBUG"-fähige Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zu dieser Veranstaltung.
Bei der Frage, ob im Falle einer Betriebsschließung nach dem neuen "Covdid19-Maßnahmengesetz" eine Entgeltsfortzahlung geleistet werden muss, zeichnet sich eine Dissonanz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung ab.
Während sich die Arbeitgebervertretung derzeit (16.03.2020) dazu noch nicht offiziell geäußert hat, findet man auf der Homepage der Arbeiterkammer folgenden Eintrag:
Nach dem Wortlaut des von der Bundesregierung am 14.03.2020 angekündigten Gesetzes, mit dem einzelne Betriebe gar nicht oder nur zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen, soll das Verbot für den „Erwerb von Waren- und Dienstleistungen“, nicht jedoch für das Betreten des Betriebes durch den
Inhaber und seine MitarbeiterInnen gelten.
Daraus folgt, dass sich betroffene ArbeitnehmerInnen ausdrücklich arbeitsbereit halten müssen und es dem Arbeitgeber obliegt, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen (etwa bei Inventurarbeiten, innerbetrieblichen Schulungen, etc.). Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, einzelne (oder alle) ArbeitnehmerInnen vorerst freizustellen, hat er deren Entgelt grundsätzlich
weiterzubezahlen.
In diesem Zusammenhang empfiehlt die Arbeiterkammer betroffenen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern, das neu geschaffene Instrument der Kurzarbeit bei der Setzung innerbetrieblicher Maßnahmen zu berücksichtigen.
1. AMS-Antragsformular für die Kurzarbeitsbeihilfe:
Wie ich soeben erfuhr, wird man die Kurzarbeit rückwirkend mit 1. März 2020 beantragen können.
2. Frühwarnsystem:
Für den Fall, dass an Arbeitgeberkündigungen "gedacht" wird, empfehle ich, das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG zu beachten, da sonst ausgesprochene Kündigungen rechtsunwirksam sein können. Dies gilt auch im Falle arbeitgeberseitig initiierter einvernehmlicher Auflösungen und auch dann, wenn es zu wiedereinstellungszusagen kommt.
Man steht derzeit in Verhandlung mit dem jeweiligen AMS, um die "Sperrzeit" von 30 Tagen auf 14 Tage zu reduziere. Die Arbeitnehmervertretung (AK/ÖGB) verweigert hier die Zustimmung. Die Entscheidung wird aber vom jeweiligen Vorstand des AMS.
In bestimmten Branchen scheinen Kurzarbeitsvereinbarungen keine gute Alternative zu sein. Eine Möglichkeit der Alternative besteht in sogenannten "Aussetzungsvereinbarungen".
Aus einer aktuellen WKO-Information:
Bei einer tatsächlichen „Aussetzung“ (= arbeitsrechtliche Beendigung + schriftliche/verbindliche Wiedereinstellungszusage) können gewisse Entgeltbestandteile (z.B. Abfertigung Alt, offener Urlaubsanspruch etc.) vorerst nicht ausbezahlt werden und auf das nachfolgende Dienstverhältnis „überbunden“ werden. (Details siehe Anhänge bzw. nachstehend!)
VORSICHT: Jeder Arbeitgeber sollte sich bewusst sein, dass der Dienstnehmer bei so einer Vereinbarung die alleinige Entscheidungsmacht hat von der Wiedereinstellungszusage nicht Gebrauch zu machen – dann werden diese Ansprüche fällig! Mehr Verbindlichkeit (aber keine Rechtssicherheit) kann man durch eine „Wiedereinstellungsvereinbarung“ im Verhältnis zu einer „Wiedereinstellungszusage“ erzielen.
Detailinformationen:
Die Vereinbarung der Wiedereinstellung sollte die Frage der Endabrechnung behandeln. Bei Abfertigung Alt wird diese meist hinausgeschoben bzw. auf das fortgesetzte Dienstverhältnis überbunden, indem man vereinbart, statt Auszahlung (oder Verlust der Abfertigung infolge Selbstkündigung) die Dienstzeit als Vordienstzeit für die Abfertigung (häufig auch für alle anderen Ansprüche) im künftigen Dienstverhältnis voll anzurechnen. Das BMSVG erkennt solche Vereinbarungen für den Verbleib im System der Abfertigung Alt ausdrücklich an (§ 46 Abs. 3 zweiter Satz), ebenso in § 9 AlVG, welcher zwingend vorsieht:
1. Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis, auf die anlässlich der Beendigung wegen der Wiedereinstellungsvereinbarung oder -zusage verzichtet wurde, leben wieder auf, wenn der Ausgeschiedene vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt, vom Wiederantritt Abstand zu nehmen.
2. Wegen der beabsichtigten Fortsetzung werden offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens zum Wiedereinstellungstermin fällig und die Verjährungs- und Verfallsfristen verlängern sich um die Zeit zwischen Beendigung und vereinbartem bzw. zugesagtem Zeitpunkt der Wiederaufnahme.
Die Abfertigung Alt lässt sich nicht auf Dauer durch eine Aussetzung vermeiden, wenn die Beendigung durch den Arbeitgeber oder in beiderseitigem Einvernehmen erfolgte. Da der Arbeitnehmer, wenn er wegen einer anderen Beschäftigung oder aus welchen Gründen immer, auch privaten, nicht zurückkommt, bei Nichteinhaltung sogar einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist (§ 9 Abs 5 AlVG), ist zur sichereren Vermeidung eines Scheinvertrages die einseitige Zusage vorzuziehen.
Die Anrechnungszusage (bzw. Anrechnungsvereinbarung) kann alle arbeitsrechtlichen Ansprüche oder nur bestimmte erfassen. Überschreitet die Unterbrechung 60 Kalendertage nicht, bedarf für die EFZG-Entgeltfortzahlung bei Arbeitern die Wahrung der Anwartschaft auf längeres Krankenentgelt keiner besonderen Vereinbarung. Gleiches gilt für das Urlaubsausmaß bei Unterbrechungen bis zu drei Monaten wegen der begünstigten gesetzlichen Zusammenrechnung (§ 3 Abs 1 UrlG). Für die dreijährige Wartezeit auf den „großen“ Anspruch auf Elternteilzeit oder Elternarbeitszeit genügt, unabhängig von der Unterbrechungsdauer, die Wiedereinstellungszusage.
Zur Vermeidung bloßer Karenzierung muss sich der Lauf des Arbeitsjahres nach dem Neubeginn richten. Unschädlich sind Vordienstzeitenanrechnungen. Keinesfalls ist die Zeit der Unterbrechung anzurechnen; dies würde einen Scheinvertrag nahelegen und letztlich unbezahlten Urlaub bewirken. Noch schädlicher wäre das Weiterlaufen der Sonderzahlungen; sie sind daher mit Beendigung anteilig abzurechnen.
Möglich ist die Ersatzleistung für offene Urlaubsansprüche. Die Übertragung des offenen Urlaubes ins Folgedienstverhältnis kann sinnvoll sein (etwa um bei Wiederbeginn einen Sommerurlaub zu haben). Sie bewirkt keinen Scheinvertrag. Offene Urlaubsabgeltungen werden aber bei Nichtwiedereintritt fällig (Verfallsfristenverlängerung um Unterbrechung).
Vorschlag Beendigungsvertrag Abfertigung Alt:
„Das Dienstverhältnis wird in beiderseitigem Einvernehmen mit … aufgelöst. Herrn/Frau … wird die Wiedereinstellung bis längstens … zugesagt, wobei für das neue Dienstverhältnis die bisherigen Bedingungen gelten und die Dienstzeit des bisherigen Dienstverhältnisses als Vordienstzeit für die Abfertigung voll angerechnet wird. Hinsichtlich Urlaubsausmaß und Entgeltfortzahlungsgesetz gelten die gesetzlichen Vordienstzeitenanrechnungsbestimmungen. Im Hinblick auf die zur Abfertigung vereinbarte Vordienstzeitenanrechnung wird vereinbart, dass die Abfertigung aus Anlass dieser Beendigung nicht ausbezahlt wird. Nimmt Herr/Frau … das Angebot auf Wiedereinstellung nicht an, so gelangt die Abfertigung in der gesetzlichen Höhe zur Auszahlung. Die Sonderzahlungen werden anteilig abgerechnet, der offene Urlaub von … Werktagen wird entsprechend dem Urlaubsgesetz abgegolten/bzw. mit … Werktagen ins Folgedienstverhältnis übertragen.“
(Arbeitsrechtskommentar Prof. Schrank, Kapitel 6, Rz 72 ff)
WICHTIG: Im Zweifelsfall sollten keine unkoordinierten „Schnellschüsse“ erfolgen – sondern die kommenden Tage mit Urlaub/ZA überbrückt werden um Zeit zu gewinnen! In diesem Phase sollten die Mitglieder die weiteren Schritte (Aussetzung, Kurzarbeit etc.) in Ruhe und mit Unterstützung durch unsere Experten Schritt für Schritt planen und umsetzen!