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| Betriebsschließung nach COVID-19-Maßnahmengesetz |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.03.2020, 16:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Heute fand man in der Tageszeitung "Der Standard" einen Eintrag, der für den Fall einer Betriebsschließung, die nicht nach dem Epidemiegesetz erfolgt, sondern nach der neuen Regelung des "Covid 19 Maßnahmengesetzes", den Verlust der Entgeltsfortzahlung für Arbeitnehmer/innen thematisiert.
Es handelt sich dabei um ein sehr heikles Thema, weil es bedeutet, dass es in diesem Fall keine Risikosphäre gibt. Diese Ansicht wurde verschiedentlich in OGH-Entscheidungen "angedeutet", kam aber noch nie zur Anwendung.
Schon zu "Hochwasser-Zeiten" (2002 und 2013) bzw. zu Zeiten des Ausbruches eines isländischen Vulkans (bei dem der Name schon Prüfung genug war; das war im Jahr 2010) hatte man diese kontroversielle Diskussion geführt. Die WKO meinte - speziell aus Anlass des Vulkanausbruches - dass hier die "neutrale Sphäre" bedient würde, wenn jemand durch den Vulkanausbruch einen Entgeltsausfall hätte (zB wenn aufgrund einer Urlaubsreise eine Rückreise nicht möglich war).
Die WKO hat auf Anfrage mir die Auskunft erteilt, dass man die Position der "neutralen Sphäre" in diesen Fällen vertritt, bei denen sich Arbeitnehmer/innen weigern, Zeitausgleich oder Urlaub zu konsumieren (wie gesagt: Betriebsschließung nach "COVID 19 Maßnahmengesetz", nicht nach dem Epidemiegesetz). Dies wird dann wohl auch für etwaige Weigerungen, in Kurzarbeit gehen zu wollen, gelten (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist; denn dort, wo ein Betriebsrat vorhanden ist, gilt die Kurzarbeit, ob der Einzelne das möchte oder nicht, weil man da ja eine Kurzarbeits-BV abschließen muss).
Zu dem Standard-Artikel geht es hier:
https://www.derstandard.at/story/2000115...-was-jetzt
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| Corona-Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Legal_C - 16.03.2020, 15:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Die Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung sieht unter Pkt VII – Allgemeine Bestimmungen Ziffer 7 „Urlaubskonsum“ vor, dass die ArbeiternehmerInnen verpflichtet sind, vor oder während des Kurzarbeitszeitraumes ihre Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und alle sonstigen Zeitguthaben zur Gänze auf Wunsch des/der ArbeitgeberIn zu konsumieren.
Ist bekannt, wie „auf Wunsch des/der ArbeitgeberIn“ zu verstehen ist? Besteht Gestaltungsspielraum für den Arbeitgeber oder ist der Abbau verpflichtend?
Weiterführend: Die Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der „Corona-Kurzarbeit“ sieht hierzu vor, dass vor Beginn oder während der Kurzarbeit Arbeitnehmer nach den betrieblichen Notwendigkeiten das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren müssen.
Wie spielt die betriebliche Notwendigkeit hier hinein?
Weiter unten in der Handlungsanleitung wird definiert: In (Pkt VII) Ziffer 7 wird die Verpflichtung zum Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben normiert.
Weiß man bereits, ob es nun eine Verpflichtung zum Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben vor Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit gibt, oder ob dies im Ermessen des Arbeitgebers liegt?
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| Einvernehmliche Auflösung |
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Geschrieben von: Christa Lang - 16.03.2020, 07:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Aufgrund der aktuellen Situation wird ein Friseur Geschäft ruhend gemeldet. Es wird mit allen Mitarbeitern eine einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellung vereinbart.
Es gibt eine schwangere Mitarbeiterin, kann ich mit der auch eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren.
Vielen Dank
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