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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 46/2019 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.11.2019, 08:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: http://www.kvsystem.at
Brauindustrie - KV-Abschluss per 1.10.2019
Erhöhung der KV-Löhne und -Gehälter um 2,5 % bis 2,8 %
Erhöhung der gewerblichen Lehrlingsentschädigungen lt. KV
Erhöhung der kaufmännischen Lehrlingsentschädigungen um 2,6 %
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht
Gießereiindustrie - KV-Abschluss per 1.11.2019
Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter um 2,6 bis 2,8 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,7 %
Erhöhung der Nachtarbeitszulage um 2,6 %
Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 2,0 %
Auf Wunsch: Jubiläumsgeld in Freizeit
Bessere Überstundenregelungen bei Gleitzeit
Konditoren Tirol - KV-Abschluss per 1.11.2019
Erhöhung der Löhne zwischen 2,0 % und 8,03 %, dies ergibt einen Gesamtdurchschnitt von 5,1 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,0 %
Stein- und keramische Industrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.11.2019
Die Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag steigen in allen Verwendungsgruppen und in den Meistergruppen um 2,5 %
Die IST-Gehälter aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen steigen um 2,45%
Die Lehrlingsentschädigungen steigen um 2,5%
Aufwandsentschädigungen, Trennungskostenentschädigungen und Messegelder werden um 1,71% angehoben.
Rahmenrecht:
100-prozentiger Zuschlag für die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde, sowie ab der 51.Wochenarbeitsstunde
unterjährige Arbeitsgruppe zum Thema Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit (9./10. Arbeitsstunde, Jubiläumsgeld, Ist-Erhöhungen
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| Differenzbesteuerung |
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Geschrieben von: Elisabeth - 14.11.2019, 10:35 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
ich habe eine Frage zur Differenzbesteuerung:
Kann ich bei einem Altwarenhändler diese Besteuerung vornehmen? Es geht hier aber nicht um Antiquitäten.
Es werden Gebrauchsgegenstände gekauft, teilweise repariert und dann wieder verkauft.
Mit der Bitte um Hilfestellung verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth
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| Vertreterpauschale für Steuerberater im Dienstverhältnis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.11.2019, 09:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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[b]Vertreterpauschale für Steuerberater im Dienstverhältnis – Tätigkeit muss exakt erhoben werden trotz Verschwiegenheitsverpflichtung
[/b]
VwGH Ro 2019/13/0024 vom 04. September 2019
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Damit ein Arbeitnehmer die „Vertreterpauschale“ geltend machen kann, muss er ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales allerdings nicht entgegen
2. Vertreter sind nach der Verkehrsauffassung Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
3. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (z.B. Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit).
4. Auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehört zur Vertretertätigkeit. Hiezu zählen etwa Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen oder Entgegennahme von Waren.
5. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
6. Für die Anwendbarkeit der Verordnung und für die Zuerkennung des Vertreterpauschales ist nicht die Berufsgruppe maßgeblich, der der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen angehört.
7. Entscheidend ist, dass die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe (hier: Vertreter) entspricht.
8. Macht ein als Arbeitnehmer tätiger Steuerberater die Vertreterpauschale deshalb tätig, weil seine Tätigkeit der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und dem Aufbau eines Klientenstocks gedient hat, so muss sich das Finanzamt ausführlich mit den konkreten Inhalten der verrichteten Tätigkeiten auseinandersetzen, damit beurteilt werden kann, ob tatsächlich Vertretertätigkeit vorliegt.
9. Möchte ein Abgabenpflichtiger eine steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen, so muss er selber einwandfrei das Vorliegen alle Umstände darlegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
10. Die Geheimhaltungspflicht des § 91 WTBG (jetzt § 80 WTBG 2017) dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben bei Wirtschaftstreuhändern.
11. Es ist deren Aufgabe, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren, aber auch schon bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen sowie bei Gestaltung der Unterlagen und Belege und durch sonstige Vorleistungen die Verminderung amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen des Zumutbaren auszugleichen.
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| KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 12.11.2019, 15:40 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Arbeitszeit: Montag bis Donnerstag 7:30 - 12:00 und 13:00 bis 17:00
Freitag 7:30 - 12:00
Bedeutet das, dass sich die Normalarbeitszeit für 24. und 31. Dezember, wenn dieser auf Montag bis Donnerstag fällt, auf 7:30 - 12:00 reduziert?
Bisher wurden die Stunden von 13.00 - 17:00 als Feiertag gerechnet. Das kann in meinen Augen nicht wirklich stimmen.
Denke wahrscheinlich gerade viel zu kompliziert.
Auszug aus dem KV metallverarbeitendes Gewerbe:
Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
23. An diesen beiden Tagen endet die Arbeitszeit bei Fortzahlung des Verdienstes für die Normalarbeitszeit um 12 Uhr. Wird aus Betriebserfordernissen nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an diesen Tagen nach 12 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %.
Walpurga Wendl
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| Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in das Eigenkapital |
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Geschrieben von: Manfred - 12.11.2019, 13:16 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Wir haben einen Klienten - GmbH - mit einem negativen Eigenkapital.
Im Gegenzug gibt es ein Darlehen des Gesellschafters - höher als das negative Eigenkapital.
Kann man dieses Darlehen - zumindest zum Teil - umqualifzieren, sodaß man es unter Eigenkapital ausweisen kann?
Z.B. als freie Rücklage?
Dann hätte der Klient bei der Bank eine bessere Bonität.
Weitere Frage: Unter welchen Umständen kann man dann diese "freie Rücklage" später wieder auflösen und an
den Gesellschafter zurückzahlen?
Danke für Ihren Tipp.
Noch einen schönen Tag.
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