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| Arbeitskleidung |
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Geschrieben von: Robert - 23.09.2019, 17:19 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo,
ich habe immer wieder Klienten, die den Dienstnehmern Arbeitskleidung vom Lohn abziehen (d.h. ich behalte einfach einen Lohnabzug ein, Diff. zwischen netto und Auszahlungsbetrag).
Soweit ich weiß unterschreiben die DN ein entsprechendes Dokument.
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das nur für DN ist, die austreten. Ich glaube die DN, die länger im Betrieb sind, erhalten die Arbeitskleidung kostenfrei.
Es handelt sich nicht um spezielle Schutzbekleidung... vielmehr Arbeitshosen usw. (Strauss und wie diese Arbeitskleidungsfirmen alle heißen...).
Abgesehen von einer evtl. Zulässigkeit (weil unentgeltlich zu überlassen ist) - kann das irgendwie Beitragspflicht (L/SV/DB/DZ/KommST/BV) auslösen?
DANKE
LG
Robert
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| Anschaffung eines Segway X2 keine außergewöhnliche Belastung bei einer Gehbehinderung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.09.2019, 07:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Anschaffung eines Segway X2 keine außergewöhnliche Belastung bei einer Gehbehinderung von 50%
BFG RV/4100510/2015 vom 21. Juni 2019
§ 34 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
Die Anschaffung eines Segway X2 stellt bei einer aufgrund einer Amputation der linken Großzehe und des ersten Mittelfußknochens verursachten 50%igen Gehbehinderung keine außergewöhnliche Belastung (Behindertenhilfsmittel) dar.
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| Ergebnis des Pendlerrechners: unrichtige Verhältnisse? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.09.2019, 07:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ergebnis des Pendlerrechners: unrichtige Verhältnisse?
BFG RV/7104221/2017 vom 27. August 2019
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 1 Pendlerverordnung
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Für die Ermittlung der Entfernung ist der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
2. Das Ergebnis ist grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen; ausnahmsweise kann aber vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung nachgewiesen werden, dass es nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
3. Unrichtige Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn der Pendlerrechner eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße berücksichtigt.
4. Sieht man sich die im konkreten Fall vom Pendlerrechner ermittelte Berechnung betreffend die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte an, so führt die Fahrstrecke – entgegen der Angaben, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Beschwerde machte - durch keine Wohnhausanlage bzw Wohnstraße.
5. Der Pendlerrechner legt der Berechnung Strecke von genau 60 km zugrunde (und nicht, wie der beschwerdeführende Steuerpflichtige wünscht, mehr als 60 km). Er hat keinen Nachweis erbracht, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die schnellste Straßenverbindung 61,2 km beträgt.
6. Ziel des Pendlerrechners ist eine pauschale vereinfachte Wegstreckenermittlung. Es ist nicht die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen gewählte Strecke relevant, sondern die vom Pendlerrechner berücksichtigten abstrakten durchschnittlichen Verhältnisse, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (insbesondere Durchschnittsgeschwindigkeiten, siehe § 1 Abs. 10 Pendlerverordnung).
7. Es liegen daher im vorliegenden Fall der Berechnung der Entfernung durch den Pendlerrechner keine unrichtigen Verhältnisse im Sinne der Pendlerverordnung vor.
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| Saisonell bedingte Arbeitgeberkündigung mit Wiedereinstellungszusage – keine Abzugsmö |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 18.09.2019, 10:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Saisonell bedingte Arbeitgeberkündigung mit Wiedereinstellungszusage – keine Abzugsmöglichkeit nicht amortisierter Ausbildungskosten
Sachverhalt:
Ein Arbeiter, der dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe sowie die Bauindustrie unterlag, wurde per 15. Februar 2017 „saisonbedingt“ gekündigt, damit er während dieser Zeit auch „stempeln gehen könne“.
Knapp acht Monate davor absolvierte er auf Arbeitgeberkosten eine Ausbildung zum „Zweiwegefahrzeug-Bediener“ und unterfertigte dabei auch eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung.
Zum Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Beendigung war der Amortisationszeitraum noch nicht beendet.
Nach der Saisonunterbrechung nahm der Arbeiter sein Beschäftigungsverhältnis im selben Unternehmen am 23. Februar 2018 wieder auf, kündigte dieses aber knapp 5 Wochen später selber auf.
Der Arbeitgeber behielt im Zuge der Endabrechnung den – aus seiner Sicht – noch nicht amortisierten Betrag der Ausbildung aus dem Frühjahr 2017 in Höhe von etwas über € 1.000,00 ein, da er meinte, dazu infolge der Arbeitnehmerkündigung berechtigt zu sein.
Dagegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers.
So entschied der OGH:
Die Klage hatte Erfolg.
Die Details dieser für die LV-Praxis so ungemein wichtigen Entscheidung finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 16/2019.
Infos zum WPA-Abo finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
Mit dem Premium-Abo erhalten Sie mit jeder Ausgabe ein knapp 30minütiges Schulungsvideo zu den jeweiligen Inhalten.
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| Resturlaubstage bei Umstieg Voll- auf Teilzeit |
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Geschrieben von: Enibas - 17.09.2019, 15:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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liebes Forum!
folgender Sachverhalt:
kv handel - mitarbeiter im Büro
Resturlaubstage von 2018 = 13
Verbrauch bis 30.06. = 11
umstieg von 5 Tage Woche auf 4 Tage per 01.07.19
langjähriger Mitarbeiter daher schon 6 Wochen Urlaubsanspruch
Was ist der Stand der Urlaubstage per 01.07.19
Vielen Dank für Eure Antwort!
Beste Grüße
Enibas
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| Weltweit erster KV für Fahrradzusteller ab 1.1.2020 - WIKU-Webinar dazu am 16.01.2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 17.09.2019, 14:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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https://www.derstandard.at/story/2000108...steller-kv
Mit 1. Jänner 2020 tritt für Fahrradzusteller erstmalig in Österreich ein Kollektivvertrag in Kraft, was weltweit eine Premiere darstellt.
Aus diesem Anlass findet am 16. Jänner 2020 von 9 bis 10 Uhr ein WIKU-Webinar statt, in welchem die für die Personalverrechnung wichtigen Punkte beleuchtet werden, da ja bereits ab Jänner 2020 die ersten Abrechnungen dazu stattfinden müssen.
Dieses Webinar wird aufgezeichnet. Jede/r Webinar-Teilnehmer/in erhält neben der Teilnahmebestätigung auch den Aufzeichnungslink dazu.
Wer an der Teilnahme dieses Webinars verhindert ist, kann den Aufnahmelink zum selben Preis wie bei einer Teilnahme an der Veranstaltung erwerben oder aber am Zusatztermin, den 4. Februar 2020, ebenfalls von 9 bis 10 Uhr teilnehmen.
Dieses Webinar ist hauptsächlich für Personalverrechner/innen interessant, die derartige Betriebe abrechnen.
Die Teilnahme kostet € 120,00 (inklusive 20 % USt) je teilnehmende Person.
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| Änderungen bei den Clearing-Meldungen ab 1. Jänner 2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 17.09.2019, 11:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Auf die Softwarehäuser kommt wieder einiges an Arbeit zu, die sich aber positiv auf die Arbeit der Personalverrechnung auswirken kann.
Am 10. Oktober 2019 darf ich wieder beim alljährlichen Softwareherstellertreffen in Linz dabei sein, wo unter anderem die Details über den geänderten Aufbau der Clearing-Meldungen präsentiert werden.
Diese Änderung greift schon per 1.1.2020, was bedeutet, dass an diesem Tag schon das dann von den Softwarehäusern zu erstellende Update von den Betrieben eingespielt sein muss, da ELDA ab diesem Tag nur noch die neue Version der Clearingmeldungen sendet.
Ich bleibe für Sie und uns alle weiter am Ball.
Übrigens:
Am 20.09.2019 findet das nächste WIKU-Webinar "Jour fixe für dahoam für die Personalverrechnung" statt und zwar von 9 bis 11 Uhr. Anmeldung ist möglich unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Am 01.10.2019 startet zum ersten Mal die WIKU-Personalverrechnungsakademie als einzige PV-Akademie Österreichs als reine Digitalvariante (Unterlagen digital, die kompletten Vortragsvideos digital, die Betreuung von mir höchstpersönlich).
Infos dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/sem_akademie.html
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