Corona-Kurzarbeit zum letzten Mal verlängert (1.7. bis 30.9.2023) - neues (altes) Kurzarbeitsmodell ante portas
Wie erwartet wurde die Corona-Kurzarbeit zum letzten Mal in eine Verlängerung gebracht (1.7. bis 30.9.2023).
Aufgrund der weiterhin erforderlichen Arbeitsmarktprüfung werden auch im Zeitraum von 1. Juli bis 30. September 2023 sehr restriktive Zugangsvoraussetzungen für die Kurzarbeit gelten, die möglicherweise im Zuge des ab 1.10.2023 gültigen Modells, welches Züge jenes Modells aufweist, das vor dem 1.3.2020 gegolten hatte, ein wenig aufgelockert werden (hierzu werde ich noch über weitere Details informieren).
Informationen der WKO zur letztmalig verlängerten Corona-Kurzarbeit finden Sie hier:
Ein Bäcker in der Wechselschicht - wenn 15 Minuten zur Schwerarbeit fehlen - der OGH war am Wort
Ein Bäcker arbeitete in der Wechselschicht (Tages- und Nachtschicht).
Dabei lief die Nachtschicht von 0 bis 6 Uhr. Diese Arbeitszeit wurde jeweils durch eine 30minütige Ruhepause unterbrochen, von der wiederum 15 Minuten nach § 6 Abs. 1 BäckAG in die Arbeitszeit einzurechnen waren.
Damit eine Nachtarbeit "im Wechseldienst" als Schwerarbeit gewertet werden kann, muss die Arbeitszeit mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr betragen. Somit fehlten 15 Minuten.
Aus diesem Grund fehlten dem Bäcker für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension wichtige Zeiten, weshalb er die abgelehnte Pension vor dem Sozialgericht einklagte.
Zuletzt hatte sich der OGH damit zu befassen.
Lesen Sie beiliegenden Dokument, wie der Fall dort ausgegangen ist. Für das Öffnen des Dokuments benötigen Sie Ihr Premium-Passwort. Der Artikel wird zudem in der Ausgabe Nr. 12/2023 der WIKU Personal aktuell erscheinen (Anfang August 2023)
Das Ergebnis ist für die Personalverrechnung deshalb wichtig, weil von dort aus dann ja auch jährlich die Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten sind.
Ich muss erstmals eine Jubiläumsgeldrückstellung bilden per 30.6.2023
Parameter: Zinssatz 4,17%
Gehaltssteigerung 4%
Bei der steuerlichen Berechnung muss ich dann ja einen Zinssatz von 6% nehmen, 10% Abschlag für das Verfahren und ohne Nachweis 25% Fluktuationsabschlag.
Aber meine Frage:
Darf ich die Gehaltssteigerung von 4% steuerlich auch rechnen?
Dazu finde ich leider überhaupt keine Infos.....
Leider wurde es vorläufig noch nichts mit einer parlamentarischen Beschlussfassung der seit dem Frühjahr im Sozialausschuss diskutierten Änderungen bei der ATZ.