Hallo, Gast
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.

Benutzername
  

Passwort
  





Durchsuche Foren

(Erweiterte Suche)

Foren-Statistiken
» Mitglieder: 1.436
» Neuestes Mitglied: Matthewheila
» Foren-Themen: 5.641
» Foren-Beiträge: 8.583

Komplettstatistiken

Benutzer Online
Momentan sind 104 Benutzer online
» 0 Mitglieder
» 101 Gäste
Bing, Google, Yandex

Aktive Themen
Das Premium-Wochenupdate ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
Vor 11 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 19
WIKU-Live-Webinar "Sachbe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
Vor 11 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 14
Kollektivvertragsabschlüs...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
Gestern, 13:18
» Antworten: 0
» Ansichten: 14
Bearbeitungsbebühr/Kosten...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Christoph G.
25.04.2024, 19:05
» Antworten: 2
» Ansichten: 73
WIKU Live-Webinar: Sonder...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 18:28
» Antworten: 0
» Ansichten: 52
Carsharing - Sammelnovell...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:55
» Antworten: 0
» Ansichten: 37
Hoteldirektor als leitend...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:39
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
WIKU Personal aktuell Nr....
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:13
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
Lizenzgebühr England
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Otto Deweis-Weidlinger
25.04.2024, 16:05
» Antworten: 1
» Ansichten: 38
Abschluss Seilbahnen-KV p...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
24.04.2024, 18:04
» Antworten: 0
» Ansichten: 56

 
  Gehaltsverzicht Bikeleasing bei All-In
Geschrieben von: tigmar - 29.06.2023, 15:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo!

Weiß jemand zufällig, auf welche Überzahlung der Gehaltsverzicht greift?
Angenommen jmd. hat 3000,00 KV-Gehalt, Ist-Gehalt für 38,5h (Grundlohn)= 3500,00, dann noch 800,00 ÜZ für Überstunden, also ein All In von 4300,00.

Kürzt dann der Gehaltsverzicht die Differenz zwischen KV und Grundlohn (in diesem Fall würden dann die 500,00 gekürzt)
oder kürzt man die 800,00? Das hieße dann, dass weniger Überstunden abgegolten sind......

Danke!

lg

Drucke diesen Beitrag

  Software InnerSource Lösung
Geschrieben von: Michaela 1972 - 29.06.2023, 11:14 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Hallo,

ist jemand mit dem Thema Bilanzierung (Software) von InnerSoure Lösungen betreut ?

Kurze Erklärung:
In einem Konzern werden an verschiedenen Standorten (z.B. Österreich, Deutschland, Schweden usw.) gemeinsam ein Software Produkt entwickelt.
d.h. die einzelen Standorte erstellen Komponenten, die gemeinsam als Software Produkt verwendet werden können. 

Das Softwareprodukt wird in einer gemeinsam genutzen Umgebung (Cloud) bereitgestellt. Der Zugriff wird durch Benutzerrechte konfiguriert. Jede Einheit übernimmt die Kosten für die eigenen Mitarbeiter, die zum Projekt beitragen.


Was und wie wird in den Büchern gezeigt / verbucht ?

Vielen Dank.
lg Michaela 

  Da
Das Sof

Drucke diesen Beitrag

  Firmenrad
Geschrieben von: Barbara1980 - 24.06.2023, 19:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo, hat sonst noch jemand firmenradl.at?
Die haben jetzt einfach ihre Lohnzettelvorlage geändert, dass auch SV reduziert werden muss.
Wenn sich ein Mitarbeiter das Rad vor einem Jahr gekauft hat und er hat sich das mit dem Informationsabrechner berechnet welchen steuervorteil er hat und jetzt reduziere ich ihm auch die SV und den Überstundengrundlohn dann werde ich wohl ein Problem mit diesem Mitarbeiter bekommen.
Wie lösen andere das?

Drucke diesen Beitrag

  Radtrikot Hälfte an Mitarbeiter verrechnen
Geschrieben von: Barbara1980 - 24.06.2023, 19:11 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Guten Tag,
Unsere Mitarbeiter haben die Möglichkeit ein Radtrikot mit Firmenlogo zum halben Preis zu erwerben.
Das heißt die Hälfte zahlt die Firma und die Hälfte soll den Mitarbeitern vom Lohn abgezogen werden.
Hat jemand Erfahrung damit? 
Muss die MwSt bezahlt werden und ist das mit in der Buchhaltung zu lösen oder wird das mit einem Sachbezug dem Mitarbeiter abgezogen?
SG Barbara

Drucke diesen Beitrag

  Vorsteuer Rückerstattung Deutschland und Polen
Geschrieben von: elisabeth.bernecker@gmail.com - 24.06.2023, 17:07 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! 
Ich bin gerade dabei die Vorsteuer für Deutschland und Polen für einen Kunden zu beantragen. Nach unzähligen Telefonaten mit dem Finanzamt habe ich noch immer keine richtige  Auskunft erhalten welches Formular jetzt man dazu benötigt. 
Ich kenne dieses Thema schon lange, es war immer möglich im FA Online den Punkt Vorsteuer-Erstattung anzuklicken und dann alle Rechnungen inkl. UID-Nr. der Firmen einzutragen aus welchem EU Land ich die Vorsteuer beantrage. Dies muss aber bis zum 30.6. des Folgejahres passieren. 
Ich habe versucht, den Punkt Vorsteuer-Rückerstattung im FA Online bei meiner Kunde anzuklicken, leider ist dieser Punkt vom FA noch gesperrt. 
Meine Kunde hat das Formular U70 bereits ausgefüllt, das bestätigt, dass die Kunde Unternehmer ist. 
Meine Frage, kann mir jemand helfen, welches Formular benötigt wird, dass das Finanzamt den Punkt im Online Vorsteuer-Rückerstattung frei schaltet? 
Bzw. was sonst noch nötig ist?
Danke, liebe Grüße Elisabeth Bernecker

Drucke diesen Beitrag

  Berechnung Selbstbehalt der außergewöhnlichen Belastungen in E1 2022
Geschrieben von: Manfred - 22.06.2023, 20:09 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Ich bin dabei den Einkommensteuerbescheid eines Klienten zu kontrollieren.

Vom FA wurde der Selbstbehalt mit € 1.713,86 berechnet.

Das Gesamteinkommen beträgt € 14.802,72 - also sollte der Selbstbehalt 10% betragen - das sind aber nur 1.480,27 ?
Woher kommt der Unterschied - kann mir da wer helfen?

Das Einkommen setzt sich zusammen aus
Pension 14.015,16
Einkünfte aus V+V 1.150,36
- Veranlagungsfreibetrag  309,64
- Kirchenbeitrag 53,16

Einen Anhaltspunkt zum Unterschied habe weder im EStG noch in den LSTR gefunden.

Es geht zwar nicht um viel, aber ich möchte das dem Klienten erklären können.

Vielen Dank im Voraus.

Drucke diesen Beitrag

  Bikeleasing
Geschrieben von: tigmar - 22.06.2023, 12:03 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Hallo!
Ich hätte folgende Frage:

Besteht ein Unterschied zwischen einem Geschäftsführer, der weniger als 25 % beteiligt ist und einem GF, der über 25% beteiligt ist, im Hinblick auf ein Jobrad.

Sicher, beim ersteren kommt die Ersparnis gleich monatlich zum Tragen durch die Lohnsteuerkürzung beim Gehaltsverzicht, beim zweiteren würde es sich erst durch die Einkommensteuerveranlagung auswirken.
Aber wäre es trotzdem denkbar?

Die Leasingfirma schreibt zu dem Thema:

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25% beziehen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das heißt sie zahlen keine Lohnsteuer wie „herkömmliche“ Arbeitnehmer oder GF mit weniger als 25% Beteiligung. Ist ein Geschäftsführer zu weniger als 25% an der Gesellschaft beteiligt, werden seine Geschäftsführerbezüge wie „normale“ Bezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit besteuert. Mangels einer Lohnsteuerleistung aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist die betriebliche Nutzung nachzuweisen und muss über die Firma abgewickelt werden.

Wie ist das zu verstehen??
Warum funktioniert das in diesem Fall nicht oder angeblich nicht?

Vielen Dank!

lg

Drucke diesen Beitrag

  Ab dem 3. Juli 2023 geht es im News-Bereich weiter - ab dem 17. Juli 2023 im Support-Bereich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.06.2023, 17:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Liebe BÖB-Forums-User!


Ich lege meine jährliche Pause ein. Sie umfasst 2 Wochen im Newsbereich und ein Monat im Supportbereich.

Bis später!

Drucke diesen Beitrag

  Änderungsantrag betreffend die Bezugsdauer der Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes – Antrag kann auch im eigenen Ruhenszeitraum gestellt werden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.06.2023, 16:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderungsantrag betreffend die Bezugsdauer der Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes – Antrag kann auch im eigenen Ruhenszeitraum gestellt werden

OGH vom 21.03.2023, 10 ObS 110/22g
§ 5a Abs. 2 KBGG

So entschied der OGH:

1. Gemäß § 5a Abs. 2 KBGG kann die Bezugsdauer der Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes einmal pro Kind auf Antrag unter den dort genannten Bedingungen abgeändert werden.

2. Beantragte die Mutter eines neugeborenen Kindes nach dessen Geburt und während des Wochengeldbezuges zunächst als Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante „365 Tage ab der Geburt des Kindes“ in der Höhe von € 33,81 täglich, so konnte sie auch einen Tag vor dem tatsächlichen Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges (also auch noch mit letztem Tag des Wochengeldbezuges) die Änderung der Bezugsdauer auf „851 Tage ab der Geburt“ in der Höhe von € 14,53 täglich.

3. Zwar regelt § 5a Abs. 2 Satz 2 KBGG, dass dem „beziehenden Elternteil“ dieses Änderungsrecht zusteht, allerdings ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass sie sich auch auf einen (zB durch Wochengeldbezug) bedingten Ruhenszeitraum bezieht, also auch während eines derartigen Zeitraumes der Änderungsantrag durch den Elternteil gestellt werden kann, in denen Bezugszeitraum dieses Ruhen fällt.

Drucke diesen Beitrag

  Subunternehmer oder Arbeitnehmer im Baugewerbe – OGH teilt strenge Anforderungen des VwGH zum Vorliegen eines Werkvertrages nicht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.06.2023, 15:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Subunternehmer oder Arbeitnehmer im Baugewerbe – OGH teilt strenge Anforderungen des VwGH zum Vorliegen eines Werkvertrages nicht
 
OGH vom 09.03.2023, 9 ObA 8/23a
§ 1151 ABGB
§ 1 Abs. 1 BUAG
 
Sachverhalt:

  • Im hier zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob drei Subunternehmer eines slowakischen Bauunternehmens, die auf österreichischem Boden mit Fliesenlegerarbeiten beauftragt wurden, nicht in Wahrheit als arbeitsrechtliche (echte) Arbeitnehmer anzusehen waren und daher dem BUAG-System hätten unterworfen werden müssen.
  • Diese drei Personen waren mit eigener Gewerbeberechtigung selbständig in der Slowakei unternehmerisch tätig und arbeiteten für verschiedene Auftraggeber.
  • In dem dazu schriftlich zwischen dem slowakischen Bauunternehmen und den drei Subunternehmern abgeschlossenen Werkvertrag wurde ein Entgelt von 15 EUR pro Stunde inclusive aller Abgaben und Steuern vereinbart.
  • Das Bauunternehmen bezahlte ihren Subunternehmern einen Teil der Unterkunft. Einem Subunternehmer erstattete es nach Rechnungslegung auch die Treibstoffkosten für die Anreise von der Slowakei.
  • Die drei Handwerker konnten ihre Arbeitszeit frei einteilen und waren hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort lediglich durch die Gegebenheiten und Wünsche des Kunden auf der Baustelle beschränkt.
  • Die genaue Ausgestaltung der Arbeitsweise wurde ihnen nicht vorgegeben.
  • Sie verwendeten für die Arbeiten jeweils ihr eigenes Werkzeug.
  • Alle drei sind bei der zuständigen slowakischen Sozialkasse gemeldet und dort als Selbständige versichert.
  • Nach Erfüllung dieses Auftrags waren die drei Subunternehmer nicht mehr für das Bauunternehmen tätig.
 
So entschied der OGH:
Durch alle drei Instanzen hindurch wurde festgestellt, dass hier KEINE arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisse (auch im Sinne des BUAG) vorlagen, wodurch die Klage der zuständigen BUAK abgewiesen wurde.
 
Aus den Entscheidungsgründen:
 
A) Absprachen und Koordination der Subunternehmer untereinander sprachen nicht für die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe des Bauunternehmens:
Folgenden Argumenten, welche die BUAK pro echtes Arbeitsverhältnis noch im Zuge der Revision ins Treffen führte, konnte der OGH nicht folgen:
  • Aufgrund der arbeitsteiligen Vorgangsweise der Fliesenleger lag die geforderte Einbindung in die betrieblichen Abläufe des Bauunternehmens
  • Eine grundsätzliche freie Arbeitszeiteinteilung lag schon deshalb nicht vor, weil sie sich in zeitlicher Hinsicht untereinander absprechen mussten.
 
B) Ausgestaltung der Entgeltszahlung und Höhe des Entgelts sagen wenig für oder gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages aus:
  • Die Abrechnung nach Arbeitsstunden, die nach Ansicht der BUAK ein wesentliches Kriterium darstellte, welches für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprach, wertete der OGH als nicht ausschlaggebend, weil auch beim Werkvertrag der Regiepreis nach der Arbeitszeit bemessen werden kann und dies durchaus auch häufig vorkommt.
  • Die Ausgestaltung der Entgeltzahlung hat daher nur wenig Indizwirkung für das Bestehen eines Arbeitsvertrags. Auch die Höhe des Entgelts, auf welche sich die BUAK ebenfalls bezieht, ist grundsätzlich kein Kriterium für oder gegen einen Arbeitsvertrag.
 
C) Baubranche ist bei der „vertragsrechtlichen Qualifikation“ kein Sonderfall, allerdings können die Umstände der Branche bei der Gewichtung eine Rolle spielen:
  • 1 Abs 1 Satz 2 BUAG sieht vor, dass für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist.
  • Deshalb sind aber nicht „andere Maßstäbe“ (wie BUAK meint) für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft in der Baubranche maßgebend, weil auch allgemein gilt, dass die rechtliche Qualifikation der Abgrenzung Arbeitsvertrag zum Werkvertrag nicht vom Willen und der Bezeichnung durch die Parteien abhängt.
  • Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, insbesondere die tatsächliche Gestaltung in Bezug auf die Arbeitsleistung.
  • Da die Gewichtung der einzelnen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ist dabei freilich auch die jeweilige Branche, in der das zu beurteilende Vertragsverhältnis abgeschlossen wurde, zu berücksichtigen).
 
D) Strengere Auslegungskriterien des VwGH zur Abgrenzung „Werkvertrag“ zu „Arbeitsvertrag“ werden vom OGH nicht geteilt:
  • Nach der Rechtsprechung des OGH kann beim Werkvertrag das maßgebliche Ergebnis der Arbeitsleistung, nämlich das selbständige Werk, auch im Verein mit anderen erbracht werden (7 Ob 40/05s; RS0021313).
  • Richtig ist zwar, dass der VwGH in manchen Entscheidungen für das Vorliegen eines Werkvertrags verlangt, dass bereits im Vertrag und damit im Vorhinein ein Werk individualisiert und konkretisiert wird. Demnach müsse es sich um eine in sich geschlossene Einheit Für einen Werkvertrag sei ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können, essenziell (VwGH 2012/09/0092; Ra 2018/08/0028 Rz 22 mwN).
  • Nach R. Müller (Dienstvertrag oder Werkvertrag? – Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG, DRdA 2010, 367 [373]) scheitern an diesem Kriterium zB in der Regel all jene Versuche, jene Dienstleistungen zu Werkverträgen umzugestalten, deren „Erfolg“ – so man einen definieren könnte – auch von einem Dritten abhängen.
  • Die Erwägungen des VwGH werden daher zwar durchaus ergänzend auch bei der Frage einer Einordnung als Arbeitsvertrag insoweit zu beachten sein, als es darum geht, ob der Vertrag tatsächlich eine Erfolgsverbindlichkeit begründet; darüber hinaus werden sie, soweit sie mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Einklang stehen, vom Senat nicht geteilt.

Drucke diesen Beitrag