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| Kilometergeld / Fahrtenbuch |
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Geschrieben von: Manuela - 29.11.2022, 15:59 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Forums-Mitglieder,
wenn ein EAR monatlich Reisekostenaufzeichnungen führt und darin auch die Kilometer auflistet, muss dann zusätzlich auch noch ein Fahrtenbuch geführt werden oder reicht diese Aufzeichnung (also die Reisekostenaufzeichnung)?
Monatlich wird dann auch aufgrund dieser Angabe das Kilometergeld verbucht.
Herzlichen Dank und liebe Grüße
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| SEG-Zulagen - lohnsteuerpflichtige Entgeltsfortzahlung im Urlaubsentgelt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.11.2022, 20:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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SEG-Zulagen - lohnsteuerpflichtige Entgeltsfortzahlung im Urlaubsentgelt
VwGH Ra 2021/13/0121 vom 20.10.2022
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
1. Der VwGH hat festgestellt, dass SEG-Zulagen-Anteile, die Teil des Urlaubsentgelts sind (also während des Urlaubs fortbezahlt werden), grundsätzlich steuerpflichtig abrechnen sind.
2. Es spielt auch keine Rolle, dass die tatsächlich geleisteten Arbeiten, die gefährlich, erschwerend oder erheblich verschmutzend sind (sonst generell oder im betreffenden Kalendermonat trotz Urlaubs), zeitlich überwiegen ==> hier „distanziert“ sich der Steuersenat des VwGH zu einem gegenteilig ergangenen Erkenntnis des VwGH-Senates aus dem Jahr 2008 zur Beurteilung von Schmutzzulagenanteilen im Urlaubsentgelt aus Sicht der SV, in welchem das Gegenteil „entschieden wurde" und zwar mit Bezug zur Rechtslage im Steuerrecht ==> eine Schmutzzulage kann ja nur sv-frei sein, wenn sie steuerfrei ist (es ist eigentlich geradezu grotesk, wie hier das Höchstgericht auf das Erkenntnis aus 2008 reagiert, nämlich so, als ob es damals um etwas ganz anderes gegangen wäre, nämlich um den § 49 Abs. 4 ASVG).
3. Analoges wird dann wohl auch beim Feiertagsentgelt gelten.
4. Krankenentgelt und fortbezahltes Entgelt in Bezug auf freigestellte BR-Mitglieder (§ 68 Abs. 7 EStG 1988) hat hier eine gesetzlich verankerte Sonderstellung (hier gewahren SEG-Zulagen, aber auch fortbezahlte Nacht- und Überstundenzuschläge die Steuerfreiheit.
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| Abrechnungen Etsy |
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Geschrieben von: Margit H. - 28.11.2022, 17:16 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Hallo an Alle! Kennt jemand von euch Abrechnungen an Etsy? Habe einen Klienten, der Waren über Etsy verkauft - meist EU-Länder, aber auch Drittländer. Beides unter Euro 10.000,-- Umsatz. Wie muss das UST-versteuert werden? Danke, LG Margit
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| Bahnstreik am 28.11.2022 in Österreich - Auswirkungen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.11.2022, 17:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bahnstreik am 28.11.2022 in Österreich - Auswirkungen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis
Die erste APA-OTS-Presseaussendung der Arbeitgebervertretung gibt es hier:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...escheitert
Fairerweise bringe ich die APA-OTS-Aussendung der Arbeitnehmervertretung. Einzig das Verständnis dafür sucht noch nach einem Eingang bei mir:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...nstreik-ab
Auch im Handel stehen die Zeichen auf "Streik", wenngleich es angeblich in der KW 49/2022 nochmals eine Gehaltsrunde geben soll:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...-im-handel
Zur Frage der Entgeltsfortzahlung bei (unverschuldetem) Arbeitsausfalle durch den Bahnstreik wird es im Laufe des 28.11.2022 noch weitere APA OTS-Presseaussendungen geben.
Es wird wohl wieder der "Zankapfel" werden, ob hier die "neutrale Sphäre" (ohne automatische Entgeltsfortzahlung oder nur unter Inanspruchnahme von ZA bzw. Urlaub) betroffen sein wird oder es sich um einen Arbeitsverhinderungsgrund handelt, der entgeltsfortzahlungspflichtig ist. Schon im Jahr 2002 - beim letzten Bahnstreik - waren sich die Expert:innen dazu uneinig (in meinem damaligen legendäeren LVaktuell-Forum gab es hierzu einen sehr regen Austausch) und acht Jahre später beim berühmten Vulkanausbruch auf Island, wiederholten sich die Dissonanzen.
Persönlich bin ich der Ansicht, dass wenn Arbeitnehmer:innen alles Zumutbare gemacht haben, um die DIenstverhinderung abzuwenden (alternative Verkehrsmittel verwenden oder - wenn zumutbar schon am Vorabend anreisen und die Nacht vor Ort verbringen und dann wohl auch die Nacht danach, was aber im Falle von Betreuungspflichten kaum argumentierbar sein wird oder - wo möglich - Homeoffice in Anspruch nehmen), sollte die Diskussion, ob Entgeltsfortzahlungspflicht gegeben ist oder nicht, mit "ja" beantwortet werden können.
Aber - wie erwähnt - gibt es dazu keinerlei höchstgerichtliche Judikatur. Nachdem der OGH aber zuletzt zu behördlichen Betriebssperren nach dem Epidemiegesetz gemeint hatte, dass diese nicht in die neutrale Sphäre fallen (hier: § 1155 ABGB), stehen die Chancen aus Arbeitgebersicht nicht so gut, hier ohne separate Entgeltsfortzahlung davon zu kommen (siehe dazu auch WPA 15/2022, Artikel Nr. 348/2022).
Ich halte Sie jedenfalls auf dem Laufenden, was die weiteren rechtlichen Stellungnahmen betrifft (die mit Sicherheit wieder diametral verlaufen werden).
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| Grenzüberschreitendes Homeoffice - nach genereller Fristverlängerung bis 30.06.2023 folgt nun zusätzlich ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und Deutschland zu diesem Thema |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.11.2022, 14:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ab dem 1.1.2023 wird es möglich sein, bis zu 40 % seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzland "Telearbeit" für den bzw. die Arbeitgeber:in zu leisten, der bzw. die sich im "anderen Land" befindet und wo man die restlichen 60 % seiner Arbeitszeit verbringt, ohne dass die SV-Zuständigkeit wechselt.
Hat zB ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnhaft ist und bei seinem Arbeitgeber in Österreich arbeitet, eine 5-Tage-Woche und vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass 2 Tage davon in seinem Wohnsitzland im Homeoffice geleistet werden, dann besteht die Möglichkeit, wenn dies beide wollen, dass die SV-Zuständigkeit grundsätzlich in Österreich verbleibt.
Dazu muss allerdings ein von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite unterfertigter Antrag gestellt werden, der beim Dachverband der Sozialversicherungen, Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung Kundmanngasse 21, 1030 Wien einzubringen ist.
Dies soll mit Wirkung ab 1.1.2023 möglich sein und wirkt dann praktisch erst ab dem 1.7.2023, da bis 30.6.2023 die "verlängerte Frist" der EU-Sonderregelung grundsätzlich gegenüber der Rahmenvereinbarung vorrangig wäre.
Diese Regelung gilt grundsätzlich nur im Verhältnis zu Deutschland (ist also auch in Bezug auf Versicherte anwendbar, die in Österreich im Homeoffice für ein deutsches Unternehmen tätig sind und weiter in Deutschland versichert bleiben möchten).
Derzeit wird intensiv an der praktischen Umsetzung der Rahmenvereinbarung gearbeitet. Ein entsprechendes Antragsformular wird in Kürze zur Verfügung stehen.
Die Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich Situationen mit bis zu höchstens 40% Telearbeit. Sollte mehr Telearbeit ohne Zuständigkeitsänderung gewünscht werden, müsste ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet werden.
Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Ländern ist ebenfalls geplant, derartige Rahmenbedingungen auf die Beine zu stellen. Hier haben aber die Verhandlungen noch nicht begonnen.
Weitere Detailinfos dazu finden Sie hier:
https://www.sozialversicherung.at/cdscon...l=svportal
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