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  Reihengeschäft
Geschrieben von: Angela.L - 28.04.2022, 11:29 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Hallo,

wir haben von unserem Großhändler aus Deutschland eine Information eines deutschen Wirtschafsprüfers erhalten, dass wir die Rechnungsstellung bei Reihengeschäften, wie folgt ausstellen sollen:

Ö1 -> / D1 -> D2

Ware wird direkt von uns Ö1 (Österreich) an den deutschen Endkunden (D2) geliefert. D1 (Großhändler) befördert die Ware mit eigenem LKW oder D1 veranlasst die Lieferung durch einen Spediteur.

Laut diesem Schreiben möchte der deutsche D1, dass die Rechnungen mit der österreichischen UID und 20% Mwst. ausgestellt werden.

Meiner Meinung stellt dieser Fall für uns eine innergemeinschaftliche Lieferung dar und ist mit der deutschen UID und ohne Mehrwertsteuer auszustellen.

Was denkt ihr? Ändert sich etwas an der Sachlage, wenn D2 die Ware abholt?

Lg und danke für eure Hilfe

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  Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro - befristet von 01.05.2022 bis 30.06.2023 in Nationalrat beschlossen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.04.2022, 16:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro - befristet von 01.05.2022 bis 30.06.2023 in Nationalrat beschlossen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR...ndex.shtml

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  Überstundenzuschläge bei leitenden Angestellten – ohne Nachweis keine Steuerfreiheit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.04.2022, 13:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Überstundenzuschläge bei leitenden Angestellten – ohne Nachweis keine Steuerfreiheit


BFG RV/2100605/2019 vom 3.3.2022 ==> Revision eingebracht
§ 68 Abs. 2 EStG 1988


So entschied das BFG:

1. Wurden für einen leitenden Angestellten (hier: Bankgeschäftsleiter) keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen geführt (weil arbeitsrechtlich keine Aufzeichnungen geführt werden mussten), so kann aus der gewährten Überstundenpauschale der steuerfreie Anteil nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden (also nicht herausgeschält werden).

2. Die Form des Nachweises für diese Steuerbegünstigung ist gesetzlich zwar nicht festgelegt. Im Normalfall kann der Nachweis gemäß der höchstgerichtlichen Jud nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden, aus denen hervorgeht, an welchen Tagen und zu welchen Tagesstunden der leitende Angestellte die Überstunden geleistet hat (VwGH 18.12.1996, 94/15/0156).

3. Im Vorhinein erstellte Dienstverträge oder nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden wie Zeugenaussagen oder Bestätigungen können solche Aufzeichnungen nicht ersetzen, hätten es doch sonst Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des Arbeitslohnes durch missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden herbeizuführen (VwGH 28.10.1993, 90/14/0029; BFG 30.6.2021, RV/7101731/2020).

4. Dass die Lohnsteuerrichtlinien hierfür Erleichterungen vorsehen, ist im Falle eines steuerrechtlichen Verfahrens unbeachtlich, da Erlässe der Finanzverwaltung dort keine beachtliche Rechtsquelle darstellen.

5. Dass im Zuge früherer Lohnabgabenprüfungen vom Finanzamt eine großzügigere Haltung eingenommen wurde, führt im Zuge der jetzigen Nachforderung jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.


Die WIKU-LV-Praxisanalyse:

Das vorliegende BFG-Erkenntnis ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt wurde.

Ich gehe persönlich nicht davon aus, dass die in den Lohnsteuerrichtlinien verankerten Erleichterungen betreffend die Aufzeichnungen bei jenen Arbeitnehmer*innen, für die keine Aufzeichnungen geführt werden müssen, weil sie zB vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind, verändert werden.
Beim Salzburger Steuerdialog 2009 wurde jedenfalls festgehalten „ein neu eintretender Arbeitnehmer hat seine Überstunden über einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuzeichnen“.

Nachdem es im vorliegenden Fall überhaupt keine Nachweise gab, führte dies im Zuge der Lohnabgabenprüfung zur Nachversteuerung. Wäre der Nachweis über die 6 Monate erbracht worden und für die Dauer der Beschäftigung bzw. für den Zeitraum danach für Prüfzwecke aufgehoben worden, so hätte es das Nachversteuerungsproblem praktisch nicht gegeben.

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  Grob fahrlässig durch massiven Alkoholkonsum mitverursachter Krankenstand – keine AUVA-Dienstgeberzuschüsse
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.04.2022, 12:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin konsumierte in ihrer Freizeit in einem Lokal reichlich Alkohol und kam dort so unglücklich zu Sturz, dass sie operiert werden musste.

Vor der Operation wurde ihr Blut abgenommen, welches 1,99 Promille Blutalkoholwert aufwies.

Der Arbeitgeber beantragte bei der AUVA die Dienstgeberzuschüsse für den vorliegenden Krankenstand.

Die AUVA lehnte die Zuschussgewährung jedoch mit dem Hinweis, dass der Krankenstand durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden war, ab.
Der Arbeitgeber reichte in weiterer Folge eine Leistungsklage ein.


So entschied der OGH:

Der OGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, welche ebenso – wie die AUVA – keinen Anspruch auf Zuschuss erkennen konnten.


Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

Diese finden Sie in der Ausgabe Nr. 9-2022 der WIKU-Personal aktuell samt einer Praxisanalyse und einer Formulierungsvorlage in Zusammenhang mit zu Unrecht gewährtem Krankenentgelt.

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  steuerrechtliche Sonderafa bei Gebäude - bei Verkauf des Gebäudes Buchwertdelta zw HR und STR
Geschrieben von: Muck Manuela - 27.04.2022, 11:40 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Liebe BÖB-Mitglieder!

Habe folgenden Spezialfall, wo ich mir nicht sicher bin, was mit dem Buchwert zwischen Handelsrecht und Steuerrecht passiert, wenn ich das Gebäude verkaufe.
Das Delta beruht auf einer steuerrechtlichen Sonderafa. HR werden 2,5% abgeschrieben und STR kann ich mir noch zusätzlich 6,5% abschreiben.

Bei Ausscheiden des Gebäudes ist ja der Buchwert handelsrechtlich höher als der BW steuerrechtlich.
Dies würde ja bedeuten, dass Verkaufserlös minus Buchwert HR einen geringeren Ertrag ergibt, der zu versteuern ist.
Liege ich da richtig, oder muss dann hier der steuerrechtliche Buchwert des Gebäudes herangezogen werden.
Danke für euer Feedback.
Manuela

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  Verlustersatz und FKZ 800.000
Geschrieben von: Ute Ehmann - 27.04.2022, 09:33 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Liebe KollegInnen,

ein Kunde hat für Jan - Juni 21 den FKZ 800.000 erhalten. Ausgezahlt wurde er im Sept. 21.
Nun hat er für Juli - Dez. 21 den Verlustersatz II beantragt. 

Frage: Muss man bei der Verlustberechnung den FKZ 800.000 als Einnahme dazuzählen? Und wenn ja in welcher Höhe? Also gesamter Betrag oder reduzierter Betrag ohne Unternehmerlohn.

Herr Dillinger, FA Salzburg sagt ja. Cofag sagt nein?! Was sind Eure Erfahrungen?
Ergänzungsgutachten läuft.

Herzlichen Dank!
Ute Ehmann

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  Bezahlung einer Winterfeiertagsvergütung durch die BUAK während aufrechten Dienstverhältnisses
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.04.2022, 16:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bezahlung einer Winterfeiertagsvergütung durch die BUAK während aufrechten Dienstverhältnisses


BFG RV/4101049/2015 vom 01. Februar 2022
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
§ 69 Abs. 4 EStG 1988


So entschied das BFG:

1.  War ein Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres in einem Dienstverhältnis beschäftigt und erhielt er zusätzlich während dieser Zeit von der BUAK eine Winterfeiertagsvergütung, so löste dies eine Pflichtveranlagung aus.

2.  Es kam somit zur gleichzeitigen Auszahlung von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften, für die ein Lohnsteuerabzug jeweils gesondert vorgenommen wurde (von der Winterfeiertagsvergütung sind durch die BUAK 20 % Lohnsteuer einzubehalten).

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  Nochmals: Mindesturlaubsverbrauch bei Kurzarbeit mit Monaten ohne Ausfallstunden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.04.2022, 15:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Es gab bei der gestern geposteten Antwort leider noch eine Unstimmigkeit, die ich heute gebeten wurde, zu korrigieren.

Alle Details dazu finden Sie hier:

https://pv-forum.ars.at/post/nochmals-mi...1332479034

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  NeuFöG
Geschrieben von: dhoell - 26.04.2022, 14:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo, ich habe eine Anfänger-Frage und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

Ein-Personen-GmbH, bei der nur der 100 % Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitet.
NeuFöG wurde in Anspruch genommen, daher kein DB, DZ, KommSt.

Muss ich dennoch irgendwelche Meldungen für ihn abgeben?
Muss ich trotzdem ein KommSt-Konto für ihn anlegen und/oder sogar eine Beitragskontonummer bei der ÖGK beantragen?

DANKE vorab!

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  Gerichtlicher Vergleich über Verdienstentgangsentschädigung nach ärztlichem Kunstfehler - Besteuerung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.04.2022, 13:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BFG RV 7102231/2022 vom 15.3.2022
§ 25 Abs 1 Z 1 lit. a EStG 1988
§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988

So entschied das BFG:

1.  Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers („Kunstfehler“ im Zuge einer medizinischen Operation) an den daraufhin erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz zwischen der Invaliditätspension und dem ohne den Fehler im Erwerbsleben erzielbaren Einkommen gezahlt wird, stellt eine Entschädigung iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG dar und ist damit, im Fall des Ersatzes nichtselbständiger Bezüge, gemäß § 25 iVm § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG steuerpflichtig (= Verdienstentgangsentschädigung).

2.  Da im vorliegenden Fall die Zahlung „von dritter Seite“ erfolgt (also nicht von einem Arbeitgeber oder einem Versicherungsträger, der eine gesetzliche Pension zur Auszahlung bringt, sondern von einem Dritten, dem Versicherungsunternehmen, dem keine Arbeitskraft geschuldet wird), musste auch kein Lohnsteuerabzug vorab durch den Versicherer erfolgen, sondern hat die „Lohnsteuer“ hier im Zuge der Steuerveranlagung vom Steuerpflichtigen entrichtet zu werden.

3.  Da im vorliegenden Fall die Verdienstentgangsentschädigung im Zuge eines gerichtlichen Vergleiches zur Auszahlung gelangte, kommen auch die Besteuerungsregeln des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (Vergleichsbesteuerung: 1/5 steuerfrei, höchstens jedoch 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der Rest wird nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 besteuert) zur Anwendung.

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