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  Zahnarzt Notdienst 26.12.2020
Geschrieben von: Irene - 26.01.2021, 20:00 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forumsteilnehmer!

Ein Zahnarzt hatte am 26.12.2020 Notdienst (Samstag, Feiertag, normalerweise wird am Samstag nicht gearbeitet).

Sind das Überstunden oder ein Feiertag?

Gem. KV für Ang. bei Zahnärzten zur Entlohnung an Sonn- und Feiertagen bzw. Nachtdienst:
2. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und am 24. 12.
und 31. 12. ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Wird
jedoch auf Anordnung des Dienstgebers an einem solchen
Tag oder während eines Nachtdienstes gearbeitet,
so ist diese Arbeit mit dem Zuschlag von 100 Prozent
gemäß § 6 Z 2 zu entlohnen. ...


§ 6 Z 2:
2. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt
1/168 des Bruttomonatsgehaltes, zuzüglich des aliquoten
Remunerationsanteiles (Beispiel: Gehalt +
1/6 : 168 = Grundstundengehalt). Die Überstunden
sind zuzüglich eines Zuschlages zu entlohnen oder in
Freizeit mit einem 50prozentigen oder 100prozentigen
Freizeitzuschlag zu gewähren.
Die Überstundenzuschläge betragen:
50 Prozent für Überstunden, die im Tageszeitraum
zwischen 7.00 und 20.00 Uhr zu leisten sind.
Für die außerhalb des normalen Arbeitszeitraumes
gemäß § 5 Z 2 und am 24. 12. und 31. 12. zu leistenden
Überstunden beträgt der Zuschlag 100 Prozent.




Wie ist die Feiertagsentlohnung in diesem KV zu verstehen?
Gebührt für einen Feiertag das Feiertagsentgelt und das Feiertagsarbeitsentgelt (=100%)?
Oder Feiertagsentgelt sowie Feiertagsarbeitsentgelt zuzügl. Zuschlag 100%?

Danke im Vorhinein!

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  Kurzarbeit und Kur
Geschrieben von: Andrea 2 - 26.01.2021, 19:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Lieber Herr Kurzböck,

ich ersuche Sie um Hilfestellung betreffend ff Frage:

Mitarbeiter im Handel – Kurzarbeit von November 2020 bis März 2021. Ab 15.1.2021 muss er auf Kur für 3 Wochen. Grundsätzlich gilt ja - für Zeiträume, in denen die Arbeitsleistung ohne Krankenstand entfallen wäre (Ausfallstunden), erhält der Arbeitgeber weiterhin die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.

Aufgrund Lockdowns wird im ganzen Jänner 2021 nicht gearbeitet, daher erfolgte auch keine Zeiteinteilung was der Mitarbeiter im Jänner zu arbeiten gehabt hätte. Können für die Zeit der Kur ab 15.1.2021, wo noch kein AUVA Ersatz vorliegt, Ausfallstunden zu 100 % beantragt werden oder wie ist hier vorzugehen. Wenn er nicht krank geworden wäre, käme es zu Ausfallstunden im vollem Ausmaß.

was darf als Ausfallstunden für den Zeitraum 15.1.-31.1.2021 dann als Ausfallstunde beantragt werden.

Vielen Dank im Voraus

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  Kind lebt bei Kindesmutter im EU-Ausland – keine Familienbeihilfe – Familienbonus PLU
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.01.2021, 18:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kind lebt bei Kindesmutter im EU-Ausland – keine Familienbeihilfe – Familienbonus PLUS steht in Österreich erwerbstätigem Kindesvater dennoch zu

 
 

BFG RV/5101183/2020 vom 01. Dezember 2020
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
 
So entschied des BFG:
 
1.   Bezahlte ein in Österreich Erwerbstätiger für seine Kinder, die bei der Kindesmutter in Deutschland lebten, den gesamten festgelegten Unterhalt, so steht ihm nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag, sondern auch der Familienbonus PLUS zu (hier: jeweils mit indexiertem Deutschlandwert).
2.   Dass die Kindesmutter tatsächlich keine österreichische Familienbeihilfe bezieht bzw. bezog, spielt(e) keine Rolle, da gemäß Art. 67 der Verordnung 883/2004 iVm Art. 60 der Verordnung 987/2009 ein von der Erwerbstätigkeit des Kindesvaters abgeleiteter primärer Anspruch der Kindesmutter auf eine „Differenzzahlung“ (Differenz zwischen österreichischer Familienbeihilfe und der vergleichsweisen Leistung aus Deutschland) „dem Grunde nach“ bestand.
3.   Somit sind oben genannte Erfordernisse, neben der Unterhaltszahlung auch der Anspruch auf Differenzzahlung und somit Familienbeihilfe, als erfüllt anzusehen.
4.   Wesentlich ist nicht ein Antrag oder eine tatsächliche Gewährung der Familienleistungen, sondern das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt auch dann, wenn allfällige Familienleistungen im Ausland höher wären und die Differenzzahlung betragsmäßig Null wäre.
5.   Dass auch tatsächlich ein Antrag gem. § 4 Abs. 4 FLAG 1967 auf die Ausgleichszahlung/Differenzzahlung nach Ablauf des belangten Kalenderjahres einzubringen ist, kann hierin nicht erkannt werden. Es genügt die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach.
 
 
Praxisanmerkung:
 
 Aus Rückmeldungen weiß ich, dass das Finanzamt Österreich derzeit Anträge auf Gewährung des Familienbonus PLUS für den Fall ablehnt, wenn keine Familienbeihilfe wegen des Auslandsaufenthaltes des anderen Elternteils bezogen wird.

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  Verlängerung der aus LV-Sicht wichtigen Covid-19-Steuermaßnahmen sowie der Sonderrege
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.01.2021, 11:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Verlängerung der aus LV-Sicht wichtigen Covid-19-Steuermaßnahmen sowie der Sonderregelungen für werdende Mütter bis 30.06.2021 geplant

Die aus LV-Sicht so wichtigen steuerlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen durch das 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Es sind dies:

die unveränderte Weiterführung der Pendlerpauschale sowie der Begünstigungen aus § 68 EStG 1988 für Zeiträume der Covid-19-Kurzarbeit (Ausfallszeiträume), der "Telearbeit wegen der Covid-19-Krise (Covid-19-bedingtes Home-office)" sowie der Dienstverhinderungen wegen der Covid-19-Krise (zB Quarantäne, Sonderbetreuungszeit, Risikofreistellung nach § 735 ASVG oder § 3a MSchG sowie sonstige vereinbarte Dienstverhinderungen mit Entgeltsfortzahlung unter üblicher Einbeziehung von Leistungen, die nach § 68 EStG 1988 befreit wären wegen der Covid-19-Krise) ==> § 124b Z 349 EStG 1988 und

die Weiterführung der Steuerfreiheit für die pauschalen Aufwandsentschädigungen an Sportler/innen, Schiedsrichter/innen sowie Trainer/innen, wenn Einsatztage Covid-19-bedingt ausfallen (§ 124b Z 352 EStG 1988 betreffend § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988).

Was sonst noch interessieren könnte:

Weiters werden die Sonderregelungen im Bereich der steuerlichen Rechtsmittelverfahren ("Persönliche Amtshandlungen"), die gemäß § 323c BAO bis zum 31.03.2021 begrenzt waren nun bis zum 30.06.2021 verlängert.

Dies gilt sinngemäß auch im Bereich des Finanzstrafrechts (Verlängerung des in § 265a Abs. 4 Finanzstrafgesetz verankerten Fristenendes auf den 30. Juni 2021).

Weiters wird die Umsatzsteuerfreiheit in Bezug auf den Umsatz betreffend Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 bzw. vor dem 1. Juli 2021 erworben werden, verankert (die Festsetzung der Umsatzsteuer mit NULL) ==> § 28 Abs. 54 UStG

In Bezug auf die Investitionsprämie soll die Frist betreffend "erste Maßnahmen" wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31. Mai 2021 verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Investitionsprämiengesetz).

Da die COVID-19-Infektionszahlen weiterhin hoch sind, besteht weiterhin hoher Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende Juni 2021 gewährt werden (§ 116n Abs. 5 Alkoholsteuergesetz).

Die Gebührenbefreiungen nach § 35 Abs. 8 und 9 Gebührengesetz werden bis 30. Juni 2021 verlängert.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

Die Regelung des § 3a Mutterschutzgesetzes (Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken bei werdenden Müttern) sollen auch bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Dabei können aber bestehende Freistellungen über den 30. Juni 2021 hinaus wirksam bleiben (auch erstattungswirksam ==> § 3a Abs. 6 MSchG).

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

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  Abgangsentschädigungen und beendigungskausale Vergleichszahlungen als Betriebsausgabe
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021, 22:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Abgangsentschädigungen und beendigungskausale Vergleichszahlungen als Betriebsausgabe
 
BFG RV/7103093/2020 vom 18. Dezember 2020
§ 67 Abs. 6, 8 und 10 EStG 1988
§ 20 Abs. 1 Z 8 EstG 1988
 
So entschied des BFG:
 
1.   Abgangsentschädigungen (Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume), die dafür geleistet werden, dass ein/e Arbeitnehmer/in in eine angebotene einvernehmliche Auflösung einwilligen, können zwar nicht begünstigt nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert werden, sondern müssen nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 der Lohnsteuer unterworfen werden (voller Lohnsteuertarif). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Zahlungen vom Betriebsausgabenverbot erfasst sind. Sie können somit als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
2.   Vergleichszahlungen, die aus Anlass von Streitigkeiten in Verbindung mit der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, können grundsätzlich nur dann nach § 67 Abs. 3 oder Abs. 6 EStG 1988 versteuert werden, wenn der strittige Anspruch in einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) oder einer freiwilligen Abfertigung (§ 67 Abs. 6 EStG 1988, die schon vor der Auflösung vereinbart worden war und nun strittig ist) bestand und eindeutig diesen Positionen zugeteilt werden kann.
3.   Werden derartige Vergleiche hingegen anstelle von strittigen und geforderten Kündigungsentschädigungen bezahlt, um die Streitsache zu bereinigen, so erfolgt die Besteuerung als Vergleich (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988) und nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988. Daher ist eine derartige Zahlung auch nicht von der Möglichkeit des Abzugs einer Betriebsausgabe ausgeschlossen.
 
 
 

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  Arbeitsorte mit unmittelbarem Kundenkontakt - Arbeitnehmer/innen ohne Maske (aus gesu
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021, 18:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitsorte mit unmittelbarem Kundenkontakt - Arbeitnehmer/innen ohne Maske (aus gesundheitlichen Gründen) und werdende Mütter

Eine Information der WKO:

Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen dürfen, haben eine MNS-Maske zu tragen (eng anliegend und den Mund- und Nasenbereich abdeckend).
Ist auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, dürfen sie einen nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutz tragen (bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reichend, zB Gesichtsschild, Gesichtsvisier).

Ist auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, dürfen sie den Arbeitsort mit unmittelbarem Kundenkontakt nur dann betreten, wenn sie sich vorher freigetestet haben.

Lässt sich der Arbeitnehmer nicht freitesten, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da er die Dienstverhinderung selbst zu verantworten hat.

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind von der Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (MNS-Maske).

Weist eine schwangere Arbeitnehmerin einen negativen SARS-CoV-2-Test vor, muss sie die MNS-Maske dennoch tragen, wenn sie in einem geschlossenen Raum tätig ist und
ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist oder
das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

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  Verlängerung des Lock-Down - Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021, 17:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Verlängerung des Lock-Down - Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie

Information der WKO:

Die Kurzarbeitsrichtlinie wird auf Grund der Verlängerung des Lockdowns bis zum 3.2.2021 mittels Vorstandsverfügung angepasst. Als Lockdown im Sinn der Richtlinie gilt nun der Zeitraum vom 01.11.2020 bis 03.02.2021. 

Kurz zusammengefasst betrifft dies folgende Bestimmungen der Richtlinie:

Den Entfall der Bestätigungspflicht für die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater etc., einerseits für die unmittelbar betroffenen Betriebe (Beilage der Richtlinie), andererseits auch für jene Betriebe, die KUA nur für den Lockdown-Zeitraum beantragt haben.

Lehrlinge in KUA: Verlängerung des Entfalls der Weiterbildungsverpflichtung.

Frist für die nachträgliche Antragstellung: Die Frist für Erst- und Verlängerungsanträge für Kurzarbeitsprojekte, die zwischen 01.01.2021 und 31.01.2021 begonnen haben, endet mit Ablauf des 20.02.2021; für Vorhaben, die zwischen 01.02.2021 und 03.02.2021 beginnen, endet die Frist am 20.03.2021.


Mit Verlängerung des Lockdowns über den 3.2.2021 hinaus wird der Vorstand entsprechend seiner Ermächtigung eine neue Vorstandsverfügung erlassen.

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  Unfallversicherungsschutz bei Massentests - Vorgangsweise der AUVA
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021, 17:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Unfallversicherungsschutz bei Massentests - Vorgangsweise der AUVA

Eine Information der WKO:

Versicherungsschutz aus dem Dienstverhältnis oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift
Erfolgt eine Teilnahme an den Massentestungen im ausdrücklichen Auftrag des Dienstgebers oder besteht in diesem Zusammenhang zumindest eine Erwartungshaltung oder ein gewisser Druck, ist Versicherungsschutz für die Dienstnehmer gegeben (§ 175 Abs 1 ASVG). Dies gilt für die Testungen selbst sowie die damit verbundenen Wege. Die vorherige Bekanntgabe des Weges zu der Untersuchung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Dasselbe gilt bei Wegen zu einer Untersuchung aufgrund einer gesetzlichen Anordnung.

 

Versicherungsschutz auf Arztwegen (auch bei Homeoffice)
Für Personen, für die Versicherungsschutz nicht aus dem Dienstverhältnis etc. abgeleitet werden kann (oben Pkt. 1), besteht die Möglichkeit des geschützten „Arztweges“ auf dem Umweg oder Abweg von „Arbeitswegen“ zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Wohnung) und der Arbeitsstätte und zurück.

Dieser Versicherungsschutz besteht gemäß § 175 Abs 2 Z 2 ASVG als Um/Abwegeschutz eines Arbeitsweges gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG.

Geschützt sind Wege zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135 ASVG), Zahnbehandlung (§ 153 ASVG) oder der Durchführung einer Vorsorge/Gesundenuntersuchung (§ 132b ASVG) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Meldungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekannt gegeben wurde.


Da der Zweck der Massentestungen in der Früherkennung von Krankheiten, somit im sachlichen Anwendungsbereich der Norm (oben: § 132b ASVG) liegt, kann dieser Anknüpfungspunkt für den Wegeschutz herangezogen werden.


Durch die derzeit geltenden Sonderregelungen zum Homeoffice (§ 175 Abs 1b ASVG) gilt der Versicherungsschutz auf Arztwegen auch bei Antritt vom oder bei Beendigung beim Aufenthaltsort (Homeoffice).

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  Änderungen in der Sozialversicherung und in der Betrieblichen Vorsorge betreffend Kur
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021, 15:49 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderungen in der Sozialversicherung und in der Betrieblichen Vorsorge betreffend Kurzarbeit - Info der ÖGK

Welche Änderungen es im Bereich der Sozialversicherung ("niedriges Einkommen") sowie im Bereich der Betrieblichen Vorsorge seit kurzem gibt, wird im Dienstgeber-Newsletter Nr. 1/2021 vom 22. Jänner 2021 dargestellt:


https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Schrittweiser Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021, 15:39 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Dienstgeber-Newsletter 1/2021 vom 22. Jänner 2021

Zu den detaillierten Informationen geht es hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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