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| KURZARBEIT: Klarstellung Lockdown-Sonderregelungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.12.2020, 22:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Quelle: Corona-Chefinfo-Newsletter der Wirtschaftskammer
Seitens des AMS-Vorstand ist es zu wichtigen Klarstellungen hinsichtlich Änderungen und Auslegungen der Kurzarbeits-Bestimmungen aufgrund der Verlängerung des Lockdowns gekommen.
Die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Rückwirkende Antragstellungen (Erst- und Verlängerungsbegehren) sind für alle Unternehmen bis 23.12.2020 möglich, wenn die Kurzarbeitsprojekte zwischen 1.11.2020 und 23.12.2020 beginnen
Der Entfall der Bestätigung der wirtschaftliche Begründung (Anlage 1 Sozialpartner-Vereinbarung) durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter gilt weiterhin
für jene Unternehmen, die einer ÖNACE 2008 Klassifikation angehören, welche in der Beilage 1 der Kurzarbeits-Richtlinie genannt ist, sowie
für jene Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe nur für den Zeitraum vom 1.11.2020 bis 23.12.2020 begehren.
Lehrlinge in Kurzarbeit: Die Aufhebung der Beschäftigungs- und Ausbildungspflicht im Ausmaß von 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit für Lehrlinge wurde für den Zeitraum des Lockdowns (vorläufig bis 23.12.2020) verlängert.
Aufgrund der seitens der Regierung bereits angekündigte Verlängerung des Teil-Lockdowns bis 6.1.2021 für die Gastronomie und Beherbergung ist mit einer weiteren Richtlinien-Änderung zu rechnen.
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| Neue Krankenordnung der ÖGK |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.12.2020, 19:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Neue Krankenordnung der ÖGK
1. Kein Schadenersatz nach Verlust der e-card
Schäden, die aus dem Verlust der e-card entstehen, sind nicht mehr zu ersetzen. Hier wurde eine Bestimmung in der Krankenordnung aufgehoben, die in der Praxis kaum angewandt wurde.
2. Rückwirkendes Ende der Arbeitsunfähigkeit
Bisher konnte die ÖGK aus medizinischen Gründen einen abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen. Dies wurde dahingehend geändert, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit zukünftig nur unter gewissen engen Kriterien (Krankenstandsmissbrauch) rückwirkend bestimmt werden kann.
3. Sanktionen bei genesungswidrigem Verhalten
Es kommt zur Regelung, dass der Versicherte insbesondere bei einem genesungswidrigen Verhalten einem verpflichtenden Beratungsgespräch Folge zu leisten hat. Sofern die Einladung zum Beratungsgespräch über Anregung des Dienstgebers erfolgt, ist dieser über die Durchführung des Beratungsgesprächs zu informieren. Dazu ist zu betonen, dass damit keine Information über die Diagnose erfolgt.
4. Krankenbesuchsdienst zu Hause
Es kommt zu einer Änderung, dass der Krankenbesucher den Versicherten an der Wohnung aufsuchen kann. Die bisherige Verpflichtung des Versicherten den Krankenbesucher in die Wohnung einzulassen wird aufgehoben.
5. Prüfung des Gesundheitszustands
Regt der Dienstgeber aufgrund eines konkretisierten begründeten Missbrauchsverdachts eine Prüfung des Gesundzustands an und erfolgt eine Einladung, so hat die ÖGK den Dienstgeber über die Durchführung der erfolgten Prüfung zu informieren. Dazu ist zu betonen, dass damit keine Information über die Diagnose erfolgt.
6. Ortswechsel ins Ausland während des Krankenstandes
Eine Änderung bewirkt, dass die Kriterien für einen erlaubten Ortswechsel während eines Krankenstandes geändert werden. Bisher wurde die Zustimmung ua erteilt, wenn der Ortswechsel keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf hatte. Zukünftig wird der Ortswechsel unter folgenden engeren Voraussetzungen genehmigt:
Der Ortswechsel muss positive Auswirkungen auf den Heilungsverlauf haben, ODER
es liegt ein triftiger Grund vor (zB Teilnahme an einem Begräbnis im Krankenstand) und der der Ortswechsel hat keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf.
Zudem handelt es sich hier um eine Kannbestimmung und nicht mehr um eine Mussbestimmung. In Bezug auf einen Ortswechsel im Inland gibt es eine eigene Meldeverpflichtung gegenüber der ÖGK
Die neue Krankenordnung gilt auf unbestimmte Zeit.
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| Corona Prämie Goldmünzen |
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Geschrieben von: AnVR - 10.12.2020, 12:13 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Sehr geehrte Kollegen!
Es ist ja möglich, die Corona Prämie als Gutscheine an die Mitarbeiter steuerfrei auszugeben. Wisst ihr, ob es auch möglich ist, diese Prämie in Form von Goldmünzen als steuerfeie Corona-Prämie auszugeben?
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| Kauf einer Liegenschaft |
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Geschrieben von: ReinholdH - 09.12.2020, 17:11 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Hallo!
Folgender Sachverhalt:
Unser Unternehmen hat ein strategisch gut platziertes Grundstück samt darauf befindlichem Gebäude erworben (direkt angrenzend). Das Gebäude ist in einem so schlechten Zustand, dass beabsichtigt wird, das Gebäude demnächst abzureißen. Jetzt ist im Zuge der Aktivierung die Diskussion entflammt, ob die Gebäudekosten auf das Grundstück aktiviert werden können.
Meiner Ansicht nach, muss ich Gebäude und Grundstück trennen - Grundstück wird nicht abgeschrieben, Gebäude bis zum Abriss abschreibungspflichtig. Sobald das Gebäude dann abgebrochen wird, wandert der Restbuchwert in den Aufwand als Buchwertverlust. Ich könnte mir noch eine außerplanmäßige Abschreibung des Gebäudes auf 1 Euro Restwert vorstellen. Die Geschäftsführung will jedoch alles auf das Grundstück aktivieren. Somit hätte ich im Vergleich zu sämtlichen anderen Grundstücken ein Vielfaches des ortsüblichen Quadratmeterpreises. Hier wird auf die Einverleibung in den Gesamtgrundstückswert argumentiert.
Bitte um Hilfestellung über die Vorgangsweise, damit dies auch bei der Jahresabschlußprüfung bzw. Betriebsprüfung standhält.
mfg
Reinhold Harler
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| Aktuelles Kurzarbeits-Update |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.12.2020, 16:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (3)
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Quelle: Information der WKO
A) Zur rückwirkenden Antragstellung der Kurzarbeitsbegehren:
Auf Grund der Verlängerung des Lockdowns wird auch die rückwirkende Antragstellung verlängert.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_544.html
B) 100 % Ausfallzeit in Lockdown-Unternehmen:
Da IT-technisch in den Kurzarbeitsbegehren auch bei einem über 90%igen Arbeitsausfall nur 90 % Ausfallzeit beantragt werden kann, stellt sich die Frage, welche Arbeitszeit in der Sozialpartnervereinbarung und in der Beilage 2 anzugeben ist.
Mit dem AMS wurde diese Frage wie folgt abgeklärt: In diesen Fällen ist ein Auseinanderdriften zwischen SPV (samt Beilage 2) und Begehren zulässig. Die SPV und Beilage 2 sind entsprechend der tatsächlich geplanten Arbeitszeiten auszufüllen, welche in diesen Fällen auch mehr als die 90%igen Ausfallzeiten sein können.
C) Vorgangsweise bei Mischbetrieben:
Jene Unternehmen, die mehrere ÖNACE-Klassifikationen haben, müssen im Streitfall die ÖNACE-Klassifikation über die Klassifikationsmitteilung für den in Kurzarbeit befindlichen Betrieb/Betriebsteil nachweisen, um eine höhere als 90%ige Ausfallzeit abrechnen zu können.
D) Trinkgeldersatzregelung und Mischbetriebe:
Mischbetriebe, deren ÖNACE-Unternehmenskennziffer nicht eine der in Punkt 6.6. der RL genannten entspricht, müssen um dennoch die erhöhte Beihilfe (zur Abgeltung des Trinkgeldersatzes) abrechnen zu können, nachweisen, dass jener Betrieb (fachliche Einheit nach ÖNACE-Definition), für den Kurzarbeit begehrt wird, einer im Punkt 6.6. genannten ÖNACE-Klassifikation angehört.
Beispiel: Handelsbetrieb mit separatem Restaurant.
Dem Kurzarbeitsbegehren ist in diesen Fällen die Klassifikationsmitteilung für jenen Betrieb (etwa das Restaurant) anzuschließen, für den Kurzarbeit beantragt wird und aus der hervorgeht, dass dieser Betrieb der ÖNACE-Kennzahl 55 angehört.
E) Häufigste Fehler bei Kurzarbeitsbegehren
Nachstehend finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fehler bei Kurzarbeitsbeihilfenbegehren:
Sozialpartnervereinbarung und Begehren stimmen nicht überein (etwa zu Beschäftigten-stand und Arbeitszeitausfall).
Punkt IV 1. b) der SPV: die Prozentangaben zur Arbeitsverkürzung passen mit dem angeführten Beispiel nicht überein.
Die Unterschriften für die Betriebe fehlen zum Teil in den SPV (meist fehlen diese am Ende des Hauptteils, vor den Beilagen).
Die Unterschriften der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nicht vollständig, zum Teil sind sie nur hineinkopiert.
Nachreichen von Unterschriften: es muss klar erkennbar sein, zu welchem Begehren und zu welcher SPV diese nachgereicht werden.
Beilage 2: ab einem 70,01 % Arbeitszeitausfall ist die Beilage 2 auszufüllen, zu unter-schreiben, die Beilage 2 erfordert eine besondere wirtschaftliche Begründung.
Achtung, richtige Angabe des Kurzarbeitszeitraum in der SPV
(Bis-Datum 31.3.2020 wäre falsch, korrekt 31.3.2021).
Es wird nicht die aktuelle SPV 8.0 (KUA-Phase 3) verwendet, sondern eine ältere Version.
F) Zur Förderung der Schulungskosten während Kurzarbeit
Zu beachten: Zusätzlich zu den in der SPV vereinbarten Bedingungen sind die Fördervoraussetzungen, die sich aus der RL der Schulungskostenförderung (SFK) ergeben, zu beachten (etwa keine Förderung von Produktschulungen).
Rechtzeitige Begehrensstellung: Grundsätzlich sind Begehren zur Förderung der Schulungskosten vor Beginn der Schulungen zu stellen (sobald die KUA-Projektnummer zur Verfügung steht / per eAMS-Konto.)
Auf Grund der aktuellen Situation und des vorkommenden Rückstaus an bearbeiteten Kurzarbeitsbegehren, ermöglichen Landesorganisation vereinzelt nach wie vor eine rückwirkende Begehrensstellung.
Die erforderlichen Angaben zu den Schulungen im Begehren:
Angabe der Kursdauer (Datum von … bis ...)
Angabe der Kurszeiten (Uhrzeit von … bis …)
Angabe der Anzahl der Kursstunden
Angabe der Kursinhalte (relevant für Beurteilung der Förderbarkeit des Kurses)
Vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe müssen die Kurskosten netto eingeben! (wie im Informationspunkt zum Begehren angeführt).
G) Neustartbonus:
Neustartbonus und Kurzarbeitsbeihilfe:
Auf Grund eines aktuellen Anlassfalls hat das AMS folgende Info erteilt:
Der Bezug des Neustartbonus ist auch während Kurzarbeit möglich. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Gewährung gegeben sein.
Beispiel:
DV-Beginn: 7.1. unter Gewährung des Neustartbonus
Einbeziehung in die KUA ab 1.3.: Weitergewährung des Neustartbonus
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| Überstunden |
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Geschrieben von: Irene S. - 08.12.2020, 11:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Wir haben ein neues LV-Programm und diesbezüglich stellt sich die Frage, mit welchen Stundensatz die Überstunden vom November und Dezember 2020, die erst im Jänner und Februar 2021 ausbezahlt werden, abzurechnen sind. Noch alter Stundensatz von 2020 oder neuer mit 2021? Bei den Kollegen gibt es unterschiedliche Meinungen. Danke für eure Antworten!
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| KV Güterbeförderung UZ und WR |
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Geschrieben von: Eva Maria - 07.12.2020, 19:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Also ich bin mir total unsicher. Im KV für das Gütergewerbe steht im Artikel XIII - Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, dass der Dienstnehmer 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 25% erhält.
D.h. für die WR bekommt er den Monatslohn plus 25% z.B. Lohn 1.600,-- + 25% = 2.000,-- WR und auch den erhöhten UZ für ein ganzes Jahr?
Danke für eure Hilfe
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