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| Neue Corona-Zulage für Bedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.10.2020, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Neue Corona-Zulage für Bedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen
Mit heutigem Tage kam es bei zwei Mindestlohntarifen iVm Kinderbetreuungseinrichtungen zu einer Änderung betreffend die Gewährung einer Corona-Zulage:
1. Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, –krippen und –horten (Privatkindertagesheimen) (§ 3 Abs. 9):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_429.html
2. Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 5 Abs. 12):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_428.html
Die Textierung lautet jeweils:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Kindern stehen, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten. Diese Gefahrenzulage beträgt 300 €, unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung. Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird diese freiwillige Leistung nicht auf die Gefahrenzulage angerechnet; dies gilt auch für andere aufgrund dieses Mindestlohntarifs gebührende Zulagen. Die Gefahrenzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen (Abs. 1 und 2) einbezogen. Die Auszahlung der Gefahrenzulage hat bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erfolgen.“
Anmerkung:
Diese Zulage unterliegt nicht der Lohnsteuer und auch nicht der SV/BV-Beitragspflicht und ist zudem von den Lohnnebenkosten (DB/DZ/KommSt) befreit (wobei hier wohl zumeist nur der DB zu entrichten sein wird bzw. ev. auch die Kommunalsteuer, aber eher nicht der DZ).
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| BMF-Rückmeldung zur freiwilligen Abfertigung ALT bei Austritt während der Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.10.2020, 16:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (3)
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Für den Fall, dass ein/e Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit ausscheidet und durch die Kurzarbeit verkürzte Bezüge hatte, lässt das BMF meinen Vorschlag gelten, wonach man hier die Rz 1088 LStR 2002 analog zur Anwendung bringen kann.
Das bedeutet konkret:
Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit aus und weist dadurch verkürzte laufende Bezüge auf, so greift man für die "Viertel- und die Zwölftelregelung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 auf die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Absenkung der Bezüge.
Beachten Sie jedoch bitte, dass ein Ausscheiden mit Ende der Behaltefrist (also nachdem die Kurzarbeit beendet wurde und wieder ungekürzte Bezüge bezahlt werden) bedeutet, dass man "beinhart" die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate heranzieht (somit auch die Kurzarbeit verkürzten laufenden Bezüge). Die freiwillige Abfertigung muss somit im Zuge des Austrittes noch während der Kurzarbeit geleistet werden, damit diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommen kann.
Dieser Eintrag wird dann auch im von Rainer Kraft und von mir aktualisierten KUA-Leitfaden zu finden sein.
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| ELDA-Softwarehersteller-Treffen vom 7.10.2020 : Arbeitsstättenmeldung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.10.2020, 10:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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ELDA-Softwarehersteller-Treffen vom 7.10.2020 : Arbeitsstättenmeldung
Bedingt durch die mBGM-Umstellung gab es betreffend die Arbeitsstättenmeldung für das Jahr 2019 einen gewaltigen Rückgang der Meldedatensätze. Das bedeutet, dass möglicherweise für das Jahr 2019 sehr viele Unternehmen diese Meldung nicht erstattet haben. Das könnte daran liegen, dass diese Meldung "separat angestoßen" werden müsste.
Die Statistik Austria hat nun die Softwarehersteller ersucht, die Arbeitsstättenmeldung im Zuge der mBGM-Übermittlung (§ 34 Abs. 6 ASVG) den Anwender/innen nochmals zur Kenntnis zu bringen, damit der gesetzliche Auftrag der Erfassung nicht separat über Fragebögen erfüllt werden muss.
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| KUA Phase 3 und Überstundenpauschale |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 06.10.2020, 22:24 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
wir hatten heute Kontakt mit der WKO betreffend KUA Phase 3 und da haben wir die Auskunft erhalten, dass Überstundenpauschalen die widerruflich sind grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage für die Beihilfenbeantragung einzubeziehen sind, aber mit 5 % im Vergleich zur Bemessungsgrundlage KUA Phase 1 bzw. 2 gedeckelt ist. Laut KUA Richtlinie ist das Bruttoentgelt inkl. bei Beginn der KUA nicht widerrufenen Überstundenpauschalen. Es wird weiters angeführt, dass Abweichungen nach oben aufgrund kollektivvertragl. Anpassungen sowie Vorrückungen und dgl. werden jedoch in geringem Maße toleriert (max 5 %) . Kann wirklich aus der Textierung "dgl" abgeleitet werden, dass Überstundenpauschalen gedeckelt sind?
Bitte um Info.
Vielen Dank
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| KÜndigung während KUA Phase 2 |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 06.10.2020, 22:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
bis 30.9.2020 bestand mit 3 Mitarbeitern Kurzarbeit. KUA Phase 3 ab 1.10.2020 rückwirkend ist geplant.
Während der KUA Phase 2 - am 1.9.2020 wurde eine neue Mitarbeiterin eingestellt (Tätigkeitsbereich konnte von den in KUA befindlichen Mitarbeiterin nicht erbracht werden) , leider war die Mitarbeiterin nach dem 4. Arbeitstag im Krankenstand und es war zu befürchten, dass Sie länger ausfallen wird. Es wurde daher eine Ersatzkraft mit Mitte September 2020 eingestellt. Kündigung in der zweiwöchigen Probezeit wurde nicht ausgesprochen. Die erkrankte Mitarbeiterin war dann ab 18.9.2020 wieder im Betrieb wurde aber mit 30.9.2020 gekündigt. Ende Dienstverhältnis 15.10.2020.
Sehen Sie ein Problem hinsichtlich Kündigung in KUA Phase 2 - es wurde ja eine Ersatzkraft eingestellt? Soll Kündigung in einvernehmliche Auflösung wenn möglich umgeändert werden? was kann im schlimmsten Fall passieren? im Durchführungsbericht habe ich dann Beschäftigungsstand 5 oder zählt die gekündigte Person nicht mehr mit?
Es ist beabsichtigt die KUA Phase 3 ab 1.10.2020 für alle 4 Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Problem hinsichtlich KUA Phase 3 betreffend Angabe Beschäftigungsstand vor KUA somit 5 aber am Ende der KUA Phase 3 werden nur 4 Mitarbeiter beschäftigt sein. Dh im Durchführungsbericht wird der Abbau einer Stelle augenscheinlich. Sehen Sie das als Problem?
Sollen wir erst mit 17.10.2020 in KUA Phase 3 eintreten?
Ich möchte mich noch einmal herzlich bedanken, dass Sie sich für unsere Fragen/Anliegen insbesondere in dieser herausfordernden Zeit annehmen.
Danke und lg
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| BFG: Familienbonus PLUS wird nicht ausbezahlt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.10.2020, 20:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG: Familienbonus PLUS wird nicht ausbezahlt
BFG RV/7102979/2020 vom 9. September 2020
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Einkommensteuerbescheid erfolgt innerhalb der Steuerberechnung nach der Ermittlung der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988, von welcher der Familienbonus Plus und die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 abgezogen werden.
Eine isolierte bzw. zusätzliche Auszahlung des Familienbonus Plus durch das Finanzamt außerhalb der Einkommensteuerveranlagung, ist nicht möglich.
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| Aktuelle BMF-Info zur lohnsteuerlichen Behandlung von Internetanschlüssen beim Home-o |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.10.2020, 16:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelle BMF-Info zur lohnsteuerlichen Behandlung von Internetanschlüssen beim Home-office
Wenn ein Arbeitgeber in seinem Namen und auf seine Kosten am Wohnsitz des Arbeitnehmers einen Internetanschluss zur Verfügung stellt bzw. einrichten lässt, den dieser für betriebliche Zwecke und fallweise privat verwenden darf, ist laut BMF zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
Handelt es sich um einen mobilen Internetanschluss (zB ein mobiler Router) und ist der Arbeitnehmer überwiegend im Home-Office tätig, ist für eine allfällige Privatnutzung und der damit zusammenhängenden laufenden Internetkosten kein Sachbezugswert anzusetzen (analog zu den Lohnsteuerrichtlinien Rz 214 und 214a).
Ist eine bauliche Maßnahme für den Internetanschluss notwendig (Anschluss an ein Leitungssystem wie Glasfaser-, ISDN-, etc.) oder werden laufende Internetkosten über ein stationäres Verteilungsgerät (Modem) vom Arbeitgeber übernommen, stellen sowohl die Kosten für die Herstellung als auch die laufenden Internetgebühren einen geldwerten Vorteil dar, für den ein Sachbezugswert anzusetzen ist. In diesen Fällen kann in den privaten Räumlichkeiten eine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden. Mangels ausdrücklicher Befreiung liegen daher steuerpflichtige Einnahmen vor. Dasselbe gilt für Fälle, in denen der Arbeitgeber die Kosten für einen vorhandenen Internetanschluss übernimmt oder eine Ummeldung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber vorgenommen wird. Im Gegenzug stellt in dieser Konstellation der berufliche Anteil abzugsfähige Werbungskosten für den Arbeitnehmer dar.
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| Durchführungsberichte für Phasen 1 und 2 der Corona-Kurzarbeit gleichzeitig oder doch |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.10.2020, 15:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Durchführungsberichte für Phasen 1 und 2 der Corona-Kurzarbeit gleichzeitig oder doch getrennt?
Zuletzt gab es einige Fragen zum Zeitpunkt der verpflichtenden Abgabe des Durchführungsberichts betreffend Phasen 1 und 2.
Während es AMS-Geschäftsstellen gibt, welche die Abgabe beider Durchführungsberichte zum gleichen Zeitpunkt "tolerieren" (das wird dann wohl in den meisten Fällen nun der 28. November 2020 sein ==> der 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Kalendermonats sein), haben wiederum andere AMS-Geschäftsstellen den Durchführungsbericht für die Phase 1 weitaus früher eingefordert.
Das BMAFJ hat mir dazu mitgeteilt, dass dies tatsächlich im Ermessen der AMS-Landesorganisationen lag bzw. liegt.
Was die Einhaltung der Mindestbeschäftigungszeiten (10 % bzw. der maximalen Ausfallstundenzahl (90 %) betrifft, so lautet die Vorgabe des BMAFJ an die AMS-Landesgeschäftsstellen, diese Überprüfung anhand beider Durchführungsberichte durchzuführen ("Durchrechnung").
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