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  Streichung von Bereitschaftsdienstzulage
Geschrieben von: Frisca - 06.08.2019, 11:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Ein Dienstnehmer bekommt seit 8 Jahren eine fixe Bereitschaftsdienstzulage.
Der Bereitschaftsdienst wurde vor ein paar Jahren inoffiziell eingestellt, weil er nicht mehr gebraucht wurde, die Zulage wurde aber weiterhin ausbezahlt.
Nunmehr soll die Zulage gestrichen werden. Geht das, oder kann es sein, dass der DN einen Anspruch behält, weil die Auszahlung nicht gleichzeitig mit der Beendigung des Bereitschaftsdienstes eingestellt wurde?

vielen Dank vorweg,

Frisca

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  Selbständig Erwerbstätige und KBG - OGH hat ein Herz für Selbständige
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 11:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Erzielung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit – Abgrenzungsnachweis für das Kinderbetreuungsgeld kann auch noch nach zwei Jahren erbracht werden
 
OGH 10 ObS 35/19y vom 28. Mai 2019
§ 8 Abs. 1 Z 2 KBGG
 
So entschied der OGH:

 
1.    Erzielte ein/e Kinderbetreuungsgeldbezieher/in während des Kalenderjahres auch Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit,…), so ist dem Krankenversicherungsträger binnen zwei Jahren (nach Ende des maßgeblichen Kalenderjahres) ein Nachweis zu erbringen, welche Einkünfte vor dem Kinderbetreuungsgeldanspruchszeitraum lagen und welche danach (= Abgrenzungsnachweis, damit nicht die gesamten im Kalenderjahr erzielten Einkünfte als – möglicherweise schädlicher – Zuverdienst gewertet werden).
2.    Nach Ansicht der Krankenversicherungsträger führt ein Versäumen dieser Frist dazu, dass der Nachweis im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (zur Abwendung der Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes wegen vermeintlichen Überschreitens der Zuverdienstgrenze) nicht mehr erbracht werden darf.
3.    Diese Rechtsansicht wird auch in den offiziellen Gesetzeserläuterungen zu § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG geäußert.
4.    Der Oberste Gerichtshof hingegen meint, dass sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz selber nicht direkt ableiten lässt und der Hinweis in den Gesetzeserläuterungen nicht als authentische Interpretation taugt.
5.    Somit bejaht der OGH, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, diesen Abgrenzungsnachweis auch nach Ablauf dieser zwei Jahre im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.
6.    Bis dato hat dies der OGH nur in Verbindung mit dem erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld ausgesprochen. Nun hat er seine Ansicht auch in Verbindung mit dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld (oder neu: Kinderbetreuungsgeldkonto) bestätigt.
7.    Somit gilt : Wenn ein Bezieher von pauschalem oder einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld die zweijährige Frist zur Abgrenzung seiner im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG) versäumt, kann er im Verfahren über die Rückforderung nach § 31 Abs 2 Satz 2 vierter Fall KBGG darlegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr des Bezugs nicht überschritten hat.

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  Dienstverhältnis vereinbart - nicht angetreten - Insolvenz - keine IESG-Sicherung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 10:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt – keine IESG-Sicherung

 
OGH 8 ObS 4/19z vom 24. Mai 2019
§ 1 Abs. 2 IESG
 
So entschied der OGH:
 
1.    Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entstehen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG) grundsätzlich erst ab dem tatsächlichen Antritt der Arbeit.
2.    In der Entscheidung zu 8 ObS 5/03y wurde ein sehr ähnlicher Fall entschieden: Dort wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, jedoch kein konkreter Antrittszeitpunkt vereinbart, sondern der Arbeitnehmer sollte dazu auf einen Anruf des Arbeitgebers warten, der aber nicht erfolgte.
3.    Obwohl der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats mehrmals im Büro des Dienstgebers vergeblich wegen des Dienstantritts nachgefragt hatte, beurteilte der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Ansprüche als nicht gesichert.
4.    Er hielt dazu fest, dass die Funktion der Entgeltleistung als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers bei einem derartigen Sachverhalt nicht verwirklicht sei.
5.    Die bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt wurde nicht mit der Arbeitsbereitschaft im Sinne der Rechtsprechung gleichgesetzt.
6.    Im vorliegenden Fall der geplanten Beschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführers konnte aus folgenden Gründen ebenfalls nicht von einem Dienstantritt gesprochen werden:
a.    Konkrete Tätigkeiten und Arbeitszeiten wurden weder im Vertrag vereinbart, noch wurde der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer je zu einer Leistung aufgefordert oder hatte er diese erbracht.
b.    Er hat bis zu seinem Austritt keine Anstalten unternommen, den Verpflichtungen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nachzukommen, beispielsweise sich näher über den beabsichtigten Betrieb und das Personal zu informieren, Zugang zur Betriebsstätte zu begehren und allenfalls die operativen Geschäftsführer in gewerblicher Hinsicht zu beraten.
c.    Ein konkreter Dienstantritt konnte nicht festgestellt werden.
d.    Es war den Vertragsparteien unbenommen, schon für die Zeit ab Antragstellung bei der Gewerbebehörde eine Entgeltvereinbarung zu treffen, schließlich konnte der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer seine Gewerbebefähigung in dieser Phase nicht mehr anderweitig verwerten.

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  Kündigung möglich trotz vereinbarter Unkündbarkeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 10:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

 
OGH 8 ObA 53/18d vom 24. Mai 2019
§ 21 AngG
§ 27 AngG
 
So entschied der OGH:

1.    Wurde mit einer Arbeitnehmerin ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit vereinbart
(= Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses), so ist es dennoch möglich, das Dauerschuldverhältnis durch einseitige Erklärung dann vorzeitig aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
2.    Nicht als wichtiger Grund in diesem Zusammenhang anzusehen ist ein Grund,
a.    der schon bei Vertragsabschluss bekannt war oder
b.    mit dem zumindest gerechnet werden musste sowie
c.    Veränderungen, die von den Vertragsparteien zumindest in Kauf genommen wurden oder
d.    welche nur in die Sphäre des beendigungswilligen Vertragsteiles fallen.
3.    Ein bekannt gewordener derartiger (wichtiger) Beendigungsgrund muss auch in diesen Fällen (bei der Kündigung aus wichtigem Grund) unverzüglich geltend gemacht werden.
4.    War der Vertragsparteienwille bei der Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Angestellten darauf gerichtet, ihren Bestandsschutz zu verbessern, so schadet es nicht, wenn man den „wichtigen Grund“ nicht in Form einer Entlassung geltend macht, sondern in Form einer (hier) Dienstgeberkündigung.
5.    Mit der Entscheidung, vorsichtshalber doch nur eine Kündigung auszusprechen, hat die hier beklagte Arbeitgeberin zwar zugunsten der klagenden Arbeitnehmerin für den Anlassfall schlüssig auf das Recht zur fristlosen Beendigung verzichtet. Davon unabhängig stand es ihr aber offen, sich auf den behaupteten Entlassungsgrund zu berufen, um eine wirksame Ausnahme von der vereinbarten Unkündbarkeit zu begründen.
6.    Die Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Angestellten, die zugleich Gesellschafterin der Arbeitgeber-GmbH ist, könnte außerdem gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG darstellten. Diese Frage kann aber nur im Einzelfall geklärt werden und bedürfte hier noch einer näheren Erörterung durch das Erstgericht.
7.    Der OGH verwies den Fall zurück an das Erstgericht, damit erörtert werden kann, ob der geltend gemachte wichtige Grund (Entlassungsgrund) auch tatsächlich vorlag.
8.    Weder die vereinbarte Unkündbarkeit noch die vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts auf „wichtige Gründe“ würden in diesem Fall (wenn sich herausstellt, dass tatsächlich ein Entlassungsgrund vorlag, der rechtzeitig geltend gemacht wurde) der Auflösung durch Dienstgeberkündigung entgegenstehen.

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  Leasing dann Kauf
Geschrieben von: chr2 - 05.08.2019, 16:12 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ein Klient von mir hat ein Leasingobjekt für 5 Jahre geleast. Nach 4 Jahren hat er sich entschlossen,
das Leasingobjekt zu kaufen (€ ca. 5400,--).
Bis jetzt habe ich die Leasingraten als Aufwand verbucht.
Habe ich eine Chance den Restkaufwert weiter als Leasing zu buchen oder muss ich
auf die Restnutzungsdauer abschreiben?

Vielen Dank im Voraus.
mfg
Christa

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  Transport von schweren Gegenständen auf Arbeitsweg - keine große Pendlerpauschale
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 05.08.2019, 07:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BFG RV/510053/2017 vom 21. Februar 2019
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 1 Pendlerverordnung

Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:

1. Die Angaben des Pendlerrechners sind für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs zwingend zu verwenden.

2. Dies bedeutet aber auch, dass die Berücksichtigung weiterer, die individuelle Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigende, Umstände nicht der Intention der pauschalen Pendlerregelung iSd § 16 Abs 6 EStG 1988 bzw der Pendlerverordnung entspricht.

3. Maßgeblich für die Zumutbarkeit von Massenverkehrsmitteln ist somit ausschließlich die - durch den Pendlerrechner ermittelte, auf der Entfernung, der Arbeitszeit und der Frequenz öffentlicher Verkehrsmittel basierende - Wegzeit als objektivierter Unzumutbarkeitsmaßstab.

4. Arbeitet die Ordinationshilfe eines Kardiologen an zwei Dienstorten und muss sie für ihren Einsatz am zweiten Dienstort medizinische Geräte in ihrem PKW mitführen, dort aufbauen und nach Ordinationsende wieder abbauen und mitnehmen, so spielt dies für die Frage, ob die große oder kleine Pendlerpauschale zusteht, keine Rolle.

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  Unterhaltsabsetzbetrag - tatsächliche Leistung des Unterhalts erforderlich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 05.08.2019, 06:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BFG RV/7102781/2019 vom 07. Juni 2019
§ 33 Abs. 4 EStG 1988

Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:

1. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen ( „Dieser Umstand ist … im Veranlagungsverfahren nachzuweisen“ (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 19).

2. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 21

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  Pflichtzahl - begünstigt Behinderte in Bldungskarenz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 05.08.2019, 06:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

[b]Begünstigt behinderte Arbeitnehmerin in Bildungskarenz – keine Anrechnung auf die „Pflichtzahl“[/b]

 
[b]BVwG W115 2011249-1/4e vom 12. Juni 2019[/b]

[b]§ 1 BEinStG[/b]
 
Befindet sich eine [b]begünstigt behinderte Arbeitnehmerin[/b] in einer [b]Bildungskarenz[/b] (§ 11 AVRAG) mit [b]AMS-Weiterbildungsgeldbezug[/b], so kann sie in dieser Zeit NICHT auf die [b]Pflichtzahl[/b] nach dem Behinderteneinstellungsgesetz [b]angerechnet [/b]werden.

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  KBG für den Verlängerungszeitraum für den getrennt lebenden Elternte
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 02.08.2019, 14:11 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kinderbetreuungsgeld für den Verlängerungszeitraum für den getrennt lebenden Elternteil

 
OGH 10 ObS 17/19a vom 26. März 2019
§ 2 Abs. 8 KBGG
 
So entschied der OGH:
 
1.    Entscheiden sich getrennt lebende Elternteile dafür, das (erwerbsabhängige) Kinderbetreuungsgeld hintereinander in Anspruch zu nehmen (früher: 12 + 2; nunmehr: 365 + 91), so stellt die Begründung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind nur für die Dauer des „Verlängerungszeitraumes“ kein Hindernis für die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes dar, auch wenn das Kind danach wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.
2.    Die zweite Voraussetzung, nämlich die Obsorgeberechtigung für das Kind, lag hier vor.
3.    Dass die dritte Voraussetzung, nämlich der Bezug von Familienbeihilfe für das Kind während des relevanten Kinderbetreuungsgeldzeitraumes, nicht zur Gänze vorlag, schadete nicht. Der Vater des Kindes beantragte das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von 25.9. bis 24.11.2017, die Familienbeihilfe wurde ihm für die Zeit von 1.10.2017 bis 30.11.2017 vom Finanzamt zuerkannt. Dass er für die Zeit von 25.9.2017 bis 30.9.2017 keine Familienbeihilfe zuerkannt bekam, lag einzig und alleine am Überwiegensprinzip (da während des überwiegenden Teils des Monats September 2017 bereits die Mutter die Familienbeihilfe bezogen hatte).

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  P e n s i o n
Geschrieben von: Mixduradaxl - 02.08.2019, 11:38 - Forum: Kauf / Verkauf - Antworten (1)

Ich will in einem der nächsten Monate meinen Ruhestand antreten. Deshalb schaue ich mich schon jetzt um eine(n) Nachfolger(in) für meinen Bilanzbuchhaltungsbetrieb mit Personalverrechnung in Wien 17 um.

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