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DSVGO mt. Lohnabrechnung |
Geschrieben von: chr2 - 25.09.2019, 09:57 - Forum: Diverses
- Antworten (1)
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Liebe Forumteilnehmer!
Als Bilanzbuchhalterin sende ich per Email die Lohnabrechnung an meine Klienten, die ich mit einem Passwort versende.
Einige Klienten hätten gerne die Lohnabrechnung(Lohnzettel,Auszahlungsjournal etc.) ohne Passwort.
Aber verstoße ich hiermit nicht gegen die Richtlinien der DSVGO. Denn bei diesen Auswertungen sind ja sensible Daten, wie SV Nr.
Anschriften, Bankverbindungen angeführt.
Wie macht Ihr das?
Vielen Dank im Voraus für das Feedback.
lg
Christa
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Drittschuldenerklärnung/Ratenvereinbarung |
Geschrieben von: chr2 - 25.09.2019, 09:51 - Forum: Berufsrecht
- Keine Antworten
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Liebe Forumteilnehmer!
Bezüglich Berufsrecht als Bilanzbuchhalterin habe ich folgende Fragen:
1. Darf ich als Bilanzbuchhalterin Drittschuldenerklärungen(Exekutionen in der LV) für Klienten unterschreiben?
2. Warum fürfen wir für Klienten im Finanzonline keine Ratenvereinbarungen abgeben?
Schöne Grüße
Christa
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Wahlkampfkosten einer Politikerin als Werbungskosten |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 25.09.2019, 07:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wahlkampfkosten einer Politikerin als Werbungskosten
BFG RV/3100523/2015 vom 13. August 2019
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Wahlkampfkosten einer Politikerin sind als vorweggenommene Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig, wenn das Erreichen des politischen Amtes nicht völlig aussichtslos erscheint.
2. Werden Ausgaben durch ein Darlehen finanziert, ist der Zeitpunkt der Ausgabe und nicht der Tilgung maßgeblich. Der Abfluss erfolgt im Zeitpunkt der Zahlung. Der Zeitpunkt der Ratenzahlung zur Tilgung des Kredites ist demgegenüber nicht maßgeblich.
3. Betreffend allfälliger Zinsen besteht eine Abzugsfähigkeit ausschließlich für die in den Jahren der Rückzahlung geleisteten Zinszahlungen.
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Aufwendungen für Theater-, Kino- und Ausstellungsbesuche für den Professor einer Kuns |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 25.09.2019, 07:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aufwendungen für Theater-, Kino- und Ausstellungsbesuche für den Professor einer Kunstuniversität
BFG RV/2101178/2018 vom 28. August 2019
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Aufwendungen für den Besuch von Kabaretts, Kinos, Konzerten, Opern, Theater etc. (Preise für Eintrittskarten sowie die damit verbundenen Fahrt- und Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgelder) fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
2. Dieses besagt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen (also nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben „abgeschrieben“ werden dürfen), selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
3. Somit gehörigen die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden Aufwendungen zB auch bei Schauspielern, Kabarettisten, Musikern usw. zu jenen der privaten Lebensführung.
4. Waren bzw. sind Besuche von Theateraufführungen in Wohnsitznähe und überregional nach Ansicht des Steuerpflichtigen berufsbedingt notwendig, um dessen berufliche Qualifikation als Schauspieler und als Universitätslehrer im Fach Schauspiel aufrechtzuerhalten und weil dies der Assoziation und Inspiration sowie der Forschung im Bereich von Stilen und Aufführungspraktiken dienlich ist, so stellt dies eine Erklärung zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und den damit verbundenen Anforderungen dar. Jedoch vermag dies den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung des Besuches jeder einzelnen geltend gemachten Vorstellung nicht zu ersetzen.
5. Wird hingegen ein bestimmtes Stück deshalb besucht, weil man plant, dieses Stück auch „im eigenen Haus“ aufzuführen und führte man deshalb auch vor Ort Gespräche (zB mit einem Regisseur), um die Hauptproduktion besser planen zu können, so wäre dieser Umstand dazu geeignet, die beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung dieses Besuchs zu untermauern.
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Gastgewerbe Arbeiter Überstunden 6. Tag §68/1 |
Geschrieben von: a.s - 25.09.2019, 06:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forumgemeinde, sehr geehrter Herr Kurzböck,
wir haben vor zwei Jahren einen Klienten übernommen bei dem grundsätzlich an sechs Tagen je 8 Stunden gearbeitet wird (Gastgewerbe Arbeiter).
Wir haben auch das System übernommen, dass die Überstundenzuschläge lt. §68/1 steuerfrei abgerechnet werden (pro Monat 35 Überstundenzuschläge mit 50%).
Im Dienstvertrag steht folgender Passus:
Fällt der Wochenruhetag auf einen Tag von Montag bis Samstag, ergibt sich der Sonntag als 6. Arbeitstag. Fällt der Wochenruhetag auf einen Sonntag, ist der jeweilige Samstag der 6. Arbeitstag. Die 6. Arbeitstage werden durch schriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen klar definiert.
Die Finanzverwaltung sieht hier ja grundsätzlich keine Steuerfreiheit gem. §68/1 sondern nur gem. §68/2.
Sollte es hier bei einer GPLA Prüfung zu Nachverrechnungen kommen: wie steht die Chance bei einem Steuerverfahren bei passenden Aufzeichnungen Recht zu bekommen?
Herzlichen Dank im Voraus für das Feedback und Ihre Einschätzung!
MFG
a.s
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Anspruch auf Pendlerpauschale trotz Firmen-KFZ wegen monatlich geleisteten Kostenbeit |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 24.09.2019, 20:23 - Forum: News & wichtige Infos
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Anspruch auf Pendlerpauschale trotz Firmen-KFZ wegen monatlich geleisteten Kostenbeitrages in Höhe des Sachbezugswertes
BFG RV/2100829/2017 vom 22. August 2019
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 4 Sachbezugswerteverordnung
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann ein Arbeitnehmer, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro geltend machen, obwohl ihm ein Firmen-KFZ auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, wenn für dieses aufgrund der Höhe seines monatlichen Kostenbeitrages kein Sachbezug berücksichtigt werden muss.
2. Der Ausschluss der Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro im Falle der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges (§ 16 Abs. 1 Z 16 lit b EStG 1988) basiert auf der Überlegung, dass einem derartigen Arbeitnehmer im Regelfall geringere Kosten erwachsen, da die laufenden Kosten in der Regel vom Betrieb getragen werden.
Praxisanmerkung:
Der Anschaffungswert des KFZ betrug € 26.290,00. Der Sachbezug betrug vorläufig
€ 394,34 (= € 26.290,00 x 1,5 %). Der Arbeitnehmer leistete laut Vereinbarung einen monatlichen Kostenbeitrag für die Privatfahrten in genau dieser Höhe (€ 394,34), wodurch der Sachbezug tatsächlich NULL betrug.
Der Berücksichtigung der Pendlerpauschale stand daher – nach dem BFG – nichts mehr im Wege.
Man darf gespannt sein, ob sich das die Finanzverwaltung gefallen lässt. Eine Amtsrevision beim VwGH wird vermutlich die Folge sein.
Hinzu gesellt sich die Frage, ob zB ein geringerer Kostenbeitrag nicht zumindest – analog zur korrespondierenden Regelung beim Werkverkehr (siehe § 16 Abs. 1 Z 6 lit i EStG 1988) eine Berücksichtigung in Höhe dieser Kostenbeiträge (nach oben limitiert mit den Pendlerpauschalfreibeträgen) im Rahmen der Lohnverrechnung oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zur Folge haben müsste.
Jetzt kommt wenigsten wieder Bewegung in diese Angelegenheit, nachdem der VfGH unsere seinerzeitigen Bemühungen abgeschmettert hatte.
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Bilanzierung einer GmbH im Konkursfall |
Geschrieben von: Manfred - 24.09.2019, 16:37 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Ich bitte Sie um Ihre Mithilfe bei folgendem Fall:
Ich darf die Bilanz einer Konkurs-GmbH erstellen (für die Masseverwalterin).
In der Buchhaltung sind Verbindlichkeiten aus noch nicht bezahlten Gehältern und Löhnen verbucht.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich diese als (Sanierungsgewinn ??) verbuchen kann, weil diese
Verbindlichkeiten auf den Insolvenz-Entgelt-Fond übergangen sind?
Diese Beträge werden ja dort aus dem Topf der "Abfertigung-Neu" bezahlt.
Danke im Voraus für Ihre Rückmeldungen
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Reverse Charge Verfahren bei deutschen Hotelrechnungen |
Geschrieben von: Anita BB - 24.09.2019, 08:45 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Hallo Forum,
inländischer Unternehmer muss oft dienstlich in deutschen Hotels übernachten.
Deutsche Hotels müssten bei Vorlage unserer österr. UID Nr die Hotelrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ausstellen. Machen Sie aber nicht.
Beherbergungsleistung fällt ja unter sonst.Leistung imB2B Bereich.
Bitte um Eure Hilfe!
Schöne Grüße
Anita
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