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| Samstagsfeiertagsregelung im Urlaubsrecht gilt auch für Arbeitnehmer/innen bei den SV |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.08.2020, 15:24 - Forum: News & wichtige Infos
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Samstagsfeiertagsregelung im Urlaubsrecht gilt auch für Arbeitnehmer/innen bei den SV-Trägern
OGH 8 ObA 6/20w vom 24. April 2020
§ 2 Abs. 1 Urlaubsgesetz
§ 460 Abs. 1 ASVG
So entschied der OGH:
1. Die Berechnung des Urlaubsmaßes nach dem UrlG erfolgt nach Werktagen.
2. Darunter sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage zu verstehen.
3. Sonntage und gesetzliche Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauchs fallen, sind daher nicht als Werktage zu berechnen.
4. Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf-Tage-Woche), werden hingegen auf den Urlaub angerechnet.
5. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.
6. Wird der Urlaub – so wie es bei der beklagten Arbeitgeberin, bei der von Montag bis Freitag gearbeitet wird, der Fall ist – in Arbeitstagen berechnet, so ist er nur für Arbeitstage zu gewähren.
7. In Fällen, in denen der Samstag arbeitsfrei ist, bleibt ein auf einen Samstag fallender Feiertag auf den Urlaubsverbrauch ohne Einfluss.
8. Ebenso wie bei der Werktagsregelung ein auf einen Sonntag fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Dauer des Urlaubs hat, hat bei der Arbeitstagsregelung ein Samstagfeiertag, wenn der Samstag allgemein arbeitsfrei ist, außer Betracht zu bleiben (9 ObA 350/93 sowie 9 ObA 606/93).
9. Eine "Samstagsfeiertagsregelung" bei einem Sozialversicherungsträger, wonach ein Arbeitnehmer für jeden Samstag, der auf einen Feiertag entfällt, einen zusätzlichen Urlaubstag erhält (höchstens aber zwei), stellt daher eine Begünstigung der Arbeitnehmer gegenüber der Gesetzeslage sowie der Dienstordnung dar.
10. Eine solche Begünstigung wäre aber nur unter den Bedingungen des § 460 Abs 1 ASVG (= schriftliche Zustimmung des Hauptverbandes - nun Dachverbandes - erforderlich) zulässig.
Praxisanmerkung:
§ 460 Abs. 1 ASVG verhindert praktisch vertragliche Besserstellungen innerhalb der Sozialversicherung, wenn dazu nicht vorher der Dachverband schriftlich zugestimmt hat ("Sonderverträge").
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| Arbeitgeber/in übernimmt die Kosten für Covid-Test - Vorteil aus dem Dienstverhältnis |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.08.2020, 14:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeitgeber/in übernimmt die Kosten für Covid-Test - Vorteil aus dem Dienstverhältnis: ja oder nein - die Antwort von der Finanzverwaltung
Frage:
Stellt es einen abgabenpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn der bzw. die Arbeitgeberin die Kosten für den Covid-Test des Arbeitnehmers übernimmt?
Wie sieht es diesbezüglich mit Familienmitgliedern aus?
Antwort:
Das BMF legt die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 großzügig aus:
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Covid-Test des Arbeitnehmers, ist dies nach § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 als steuerfrei anzuerkennen (analog zu Impfungen).
Hinsichtlich der Kostentragung für Familienmitglieder des Arbeitnehmers liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem DV vor.
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| Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung: unrichtige Aliquotierungsvereinbarung zu Arb |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.08.2020, 13:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung: unrichtige Aliquotierungsvereinbarung zu Arbeitnehmerlasten zieht dieselbe Sanktion nach sich wie fehlende Aliquotierungsvereinbarung
OGH 8 ObA 33/20s vom 24. April 2020
§ 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG
So entschied der OGH:
Enthält eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung eine Regelung, wonach sich nach der Beendigung der Ausbildungsmaßnahme für jeden weiteren Beschäftigungsmonat im Unternehmen die Ausbildungskostenrückersatzpflicht um je 2 % reduziert, so entspricht diese Aliquotierungsregelung jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssten sich die Ausbildungskosten monatlich um 1/48 verringern (= 2,08 %).
Dies hat die rechtliche Unwirksamkeit der Rückersatzvereinbarung zur Folge, auch wenn der betragliche Unterschied zum gesetzlichen "Mindeststandard" nicht hoch ist.
Somit hat eine unrichtige Aliquotierungsregelung, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wirkt, dieselbe Folge wie eine komplett fehlende Amortisierungsvereinbarung.
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| Gastgewerbe neue flexible Arbeitszeit |
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Geschrieben von: Daniel - 17.08.2020, 11:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo Miteinander
vlt kann mir einer kurz eine Bestätigung zu folgenden Punkten geben
Mitarbeiter ist laut Dienstzettel für 20 Std die Woche angemeldet
alles über den 20 Stunden ist dann verpfl. Überstunden bzw Mehrarbeit oder als Zeitausgleich mit Zuschlag abzugelten
12 Stunden Tage sind nun ja auch erlaubt,
solange der Durchrechnungszeitraum in 17 Wochen nicht über 48 Stunden kommt, korrekt
ergo kann eine zB 36 Stunden angemeldete Dienstnehmerin an 3 Tagen pro Woche 12 Stunden Arbeiten?
ohne auslösen von Zuschlägen oder Problemen bezüglich der tägl Höchstarbeitszeit
danke schon mal
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