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Die e-card Foto-Verordnung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.08.2019, 19:01 - Forum: News & wichtige Infos
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BGBl. II Nr. 231, ausgegeben am 1. August 2019
Da mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2020 nur noch e-cards mit Lichtbild ausgegeben werden dürfen, wurden nun einige Details dazu in einer Verordnung geregelt:
Primär ist nämlich von Seiten des Hauptverbandes (ab 1.1.2020: des Dachverbandes) der Sozialversicherungsträger auf Fotos aus „behördlichen Beständen“ zurückzugreifen (Passfotos, Führerscheinfotos,…).
Gibt es keine Möglichkeit, auf Fotos aus behördlichen Beständen zuzugreifen, so hat der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin ein Foto zu übermitteln, nach-dem er dazu vom Krankenversicherungsträger oder vom Haupt- bzw. .Dachverband dazu aufgefordert wurde.
Für bestimmte Personen entfällt die Verpflichtung zur Beibringung eines Fotos für e-card-Zwecke (Personen unter 14, Personen ab 70 bzw. Personen mit Pflegegeldstufe 4).
Wird eine e-card mit Lichtbild versandt, so ist die betreffende Person mittels eines Begleitschreibens darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Be-stand das Foto stammt.
Bei Gesundheitsdiensteanbieter/innen ersetzt die e-card im Normalfall auch den amtlichen Lichtbildausweis.
Die Verordnung erhält zudem noch Informationen zur Kostentragung sowie zum Datenschutz.
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Dienstreisen in DBA-Drittstaaten - wer hat Besteuerungsrecht? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.08.2019, 13:56 - Forum: News & wichtige Infos
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Besteuerungsrecht im Falle grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsätze für Dienstreisen in DBA-„Drittstaaten“
Rechtsprechung aus Deutschland mit hoher Relevanz für Österreich
BFH I R 66/17 vom 16. Jänner 2019
1. Nach Art. 18 DBA-Deutschland-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern (Drittstaaten = Staaten, die nicht vom DBA „betroffen“ sind; hier sind dies alle Staaten, die nicht Deutschland bzw. Frankreich sind)
2. Wurde ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer von einem französischen Industriekonzern zu einer deutschen Tochtergesellschaft entsandt und war er deshalb aufgrund der DBA-Vorschriften in Deutschland steuerpflichtig, so hatte dennoch Frankreich (der Ansässigkeitsstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht an den "Arbeitslöhnen", soweit sie auf Dienstreisezeiten entfielen, welche den Arbeitnehmer auch in andere Länder (wie zB Finnland, Italien und andere Staaten) führten.
3. Dies gilt im Übrigen auch für Dienstreisezeiten nach und in Frankreich.
WIKU-Praxisanmerkung:
Die hier beschriebene Situation aus dem DBA Deutschland und Frankreich gilt – vorbehaltlich des jeweiligen DBA – im Normalfall auch für Sachverhalte mit österreichischer Beteiligung (zB DBA Österreich - Frankreich: hier findet man die Regelung sinngemäß in Artikel 21 DBA Frankreich).
Unternimmt also zB ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer, der zu einer österreichischen Tochtergesellschaft entsandt wurde und der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er hier über eine (Zweit)Wohnung verfügt, jedoch wegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Frankreich als ansässig gilt, Dienstreisen in „andere Länder“ (zB nach Deutschland, Italien, etc….), so steht Frankreich für den (anteiligen) Arbeitslohn für diese Zeiträume das Besteuerungsrecht zu (Payroll-Split).
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Nutzungsmöglichkeit mehrerer arbeitgebereigener KFZ für einen Arbeitnehmer |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.08.2019, 11:07 - Forum: News & wichtige Infos
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Nutzungsmöglichkeit mehrerer arbeitgebereigener KFZ für einen Arbeitnehmer – KFZ-Sachbezug muss pro Fahrzeug ermittelt werden
Rechtsprechung aus Deutschland mit hoher Relevanz für Österreich
BFH VI B 101/18 vom 24. Mai 2019
1. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug (nach der 1 % Regelung = KFZ-Sachbezugsermittlung in Deutschland) zu berechnen.
2. Werden dem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur Privatnutzung überlassen, so besteht auch ein zweifacher Nutzungsvorteil. Er kann nämlich nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder sie – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen.
3. Selbst wenn er die Fahrzeuge selber nicht gleichzeitig nutzen kann, so erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.
WIKU-Praxisanmerkung:
Da die österreichische Rechtslage in diesem Punkt der deutschen Rechtslage sehr ähnelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Aussagen dieses Urteils auch für Österreich zu treffen, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht teilt (wovon zu 99 % wohl ausgegangen werden kann).
Es geht hier aber nicht um „Poolfahrzeuge“ des Unternehmens, sondern praktisch um das exklusive Nutzungsrecht von zwei Fahrzeugen des Arbeitgebers, wie es zum Beispiel in der Praxis bei uns auch bei handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführer/innen vorkommt.
Die österreichische Finanzverwaltung vertritt jedenfalls die in diesem Urteil wiedergegebenen Ansichten.
******Dies ist ein Artikel aus der WIKU-Personal aktuell, dem LV-Magazin von Wilhelm Kurzböck, nähere Informationen zu diesem Magazin sowie dem großen Nutzen des "Premium-Abos" finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_personal_aktuell.html][/url]
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Last call: WIKU-Webinar: Vermeiden Sie teure Fehler in der Personalverrechnung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 08.08.2019, 16:08 - Forum: News & wichtige Infos
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Last call: WIKU-Webinar: Vermeiden Sie teure Fehler in der Personalverrechnung - Thema: Lohndumping aus Sicht der Personalverrechnung
Am 12. August 2019 findet in der Zeit von 14 bis 16 Uhr ein Webinar zu Personalverrechnungsaspekten betreffend das Thema "Lohndumping" mit Wilhelm Kurzböck als Vortragendem statt.
Mit dabei: ausführliche Arbeitsunterlagen sowie die Folienhandzetteln, eine Teilnahmebestätigung sowie der Aufnahmelink zum erneuten Ansehen der Veranstaltung.
Kosten: € 120,00 (inklusive 20 % USt) je Teilnehmer/in.
Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.
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Mitarbeiterrabatte auch für Pensionist/innen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 08.08.2019, 15:34 - Forum: News & wichtige Infos
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Erstes „Urteil“ zu den Mitarbeiterrabatten – BFG gesteht Begünstigung auch ehemaligen Arbeitnehmer/innen zu
BFG RV/7105649/2019 vom 08. Mai 2019
§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Nach Ansicht des BFG kommt die abgabenrechtliche Begünstigung betreffend Mitarbeiterrabatte nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 auch ehemaligen Arbeitnehmer/innen (somit auch Pensionist/innen, die früher im Unternehmen beschäftigt waren) zugute.
2. Das BFG teilt somit die Rechtsansicht des BMF nicht (Rz 104), wonach Pensionist/innen keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 sind.
WIKU-Praxisanmerkung:
Es bleibt noch abzuwarten, ob die Finanzverwaltung eine Amtsrevision erhebt.
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Kommunalsteuerbefreiung eines sozialökonomischen Betriebes |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 08.08.2019, 15:03 - Forum: News & wichtige Infos
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Kommunalsteuerbefreiung eines sozialökonomischen Betriebes zur Vermittlung von „Transitkräften“
VwGH Ra 2018/15/0030 vom 28. Mai 2019
§ 8 Z 2 KommStG 1993
§ 15 Abs. 1 KommStG 1993
So entschied der VwGH:
1. Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
2. Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen.
3. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt.
4. Eine allgemeine Reihung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge erscheint nicht überzeugend, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und er damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre.
5. Ebensowenig können arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für "Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten" als "Krankenfürsorge und Gesundheitspflege" qualifiziert werden, weil (Langzeit)Arbeitslosigkeit - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - keine "Krankheit" darstellt. Ebensowenig stellt sie eine "Behinderung" dar.
6. Soweit sich allerdings arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an "Jugendliche" richten, können sie Teil der Jugendfürsorge sein, wobei der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd
§ 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet.
7. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt, die der "Behindertenfürsorge" zugeordnet werden können.
8. Jedoch ist es angesichts der Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich an Jugendliche oder an Menschen mit Behinderung richtet.
9. Aus diesem Grund hätte es einer Feststellung bedurft, in welchem Ausmaß schwer vermittelbare Jugendliche oder Personen mit Behinderung seitens des „Sozialökonomischen Betriebes“ unterstützt wurden und insoweit eine begünstigungsfähige Tätigkeit vorliegen könnte.
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