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| Gut zu wissen: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen BUAG-Urlaubsersatzleistung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.05.2020, 16:08 - Forum: News & wichtige Infos
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Gut zu wissen: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen BUAG-Urlaubsersatzleistung - AMS muss Verwaltungspraxis umstellen!
Ra 2019/08/0174 vom 12. Februar 2020
§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG
§ 16 Abs. 4 AlVG
§ 11 Abs. 2 ASVG
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer erhielt ein Schreiben vom AMS, mit dem ihm ein Teil seines Arbeitslosengeldes widerrufen wurde.
Als Begründung wurde angegeben, dass er von der BUAK eine Urlaubsersatzleistung erhielt.
Diese wurde ihm - laut BUAK - im Jänner 2016 für die Zeit von 18. bis 31. Dezember 2015 gewährt.
Eben für diesen Zeitraum (18. bis 31.12.2015) erfolgte sodann auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes.
Lösung:
Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf, welches die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes an das AMS bestätigt hatte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der VwGH bestätigte zwar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum "ruht", für den von der BUAK eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG).
Jedoch beginnt gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz AlVG der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die BUAK folgt.
Mit Zahlbarstellung im Sinn des § 11 Abs. 2 ASVG bzw. § 16 Abs. 4 AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und NICHT etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann (VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0113).
Nachdem die Verrechnung am 8.1.2016 seitens der BUAK in Auftrag gegeben wurde, betrifft der Zeitraum des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches jedenfalls nicht die Zeit von 18. bis 31.12.2015 , sondern die Zeit von 16. Jänner 2016 (der achte Tag, der auf die Zahlbarstellung = 8.1.2016 folgt) bis 29.01.2016.
Die Rückforderung durch das AMS war somit unbegründet.
Praxistipp:
Es ist davon auszugehen, dass die hier geschilderte "Praxis" - entgegen dem Gesetzeswortlaut und dem aktuellen höchstgerichtlichen Erkenntnis - weit verbreitet ist.
Daher macht es durchaus Sinn, bei derartigen - BUAK-bedingten Rückforderungen - etwas genauer hinzusehen und gegebenenfalls die Ausstellung eines Rückforderungsbescheides unter Hinweis auf das vorliegende VwGH-Erkenntnis zu verlangen.
Copyright: Wilhelm Kurzböck (WIKU-Training)
Dies ist ein aktueller Beitrag aus der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020, dem meist gelesenen österreichischen LV-Magazin Österreichs.
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| Kurzarbeit: Klarstellung Fristen und Prozedere Erst- und Verlängerungsanträge |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.05.2020, 15:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeit: Klarstellung Fristen und Prozedere Erst- und Verlängerungsanträge
Ab 1. Juni 2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese neue Vereinbarung gilt
· Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) sowie
· Für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Beispiel: Eine von 1.3. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll mit 1.6.2020 verlängert werden. Hier ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung und einem neuen Kurzarbeitsbegerhen die Verlängerung zu beantragen.
Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt nicht
· für Erst- und Änderungsbegehren bis zum 31.5.2020 bzw.
· für Änderungsbegehren von Kurzarbeitsvereinbarungen, die vor dem 1.6.2020 begonnen haben und bei denen der Verlängerungsantrag auf die Ausschöpfung der Maximaldauer von 3 Monaten abzielt.
Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist mit dem alten Formular ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen.
Erst eine weitere Verlängerung (für die zweite volle Kurzarbeitsperiode – Monat 4 – 6) ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung in Form eines Verlängerungsbegehren einzubringen.
Fristen:
· Erstanträge ab 1.6.2020 müssen immer vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (kein rückwirkender Antrag zulässig)
· Verlängerungsanträge können – bis auf Weiteres - rückwirkend eingebracht werden (auch nach dem 1.6.2020)
Details und Formulare zur Kurzarbeit ab 1. Juni 2020:
https://www.wko.at/service/aenderungen-c...-2020.html
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 22/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.05.2020, 14:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Abschluss Glasindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2020
Mindestlöhne und- Gehälter um 1,4% (VWG 5+5a+6 um 1,2%).
Erhöhung der Ist-Gehälter/-Löhne um 1,4 % (VWG 5+5a+6 um 1,2%).
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,4%
Erhöhung aller Zulagen und Reiseaufwandsentschädigungen um 1,4%
Rahmenrechtliche Änderungen:
24. Dezember sowie 31. Dezember sind unter Entgeltfortzahlung ab sofort arbeitsfrei.
B) Abschluss Kollektivvertragsverhandlungen - Rotes Kreuz - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der Löhne und Gehälter in allen Bundesländer außer Wien rückwirkend mit 1. Jänner 2020 um durchschnittlich 2,57 Prozent, aber mindestens 50 Euro.
Erhöhung der Löhne und Gehälter in Wien ab 1. Februar 2020 um 2,70 Prozent.
In der Steiermark, Oberösterreich und Kärnten tritt eine Erhöhung der Kinderzulage von monatlich 20 € pro Kind in Kraft.
In Tirol gilt ab 1.Jänner 2020 eine Zulage für eingeteilte Dienste als NotfallsanitäterIn.
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| Das erste Erkenntnis zum "leitenden Angestellten" nach der AZG/ARG-Novelle per 1.9.20 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.05.2020, 21:51 - Forum: News & wichtige Infos
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Das erste Erkenntnis zum "leitenden Angestellten" nach der AZG/ARG-Novelle per 1.9.2018
Sachverhalt:
Einem „leitenden Angestellten“ wollte das Arbeitsinspektorat die Eigenschaft als leitenden Angestellten aberkennen.
Aus den „freiwillig gebührten“ Arbeitszeitaufzeichnungen ging hervor, dass die wöchentliche Mindestruhezeit von 36 Stunden nicht eingehalten wurde.
Das Erkenntnis:
Das Straferkenntnis wurde aufgehoben, der Angestellte als „leitender Angestellter“ anerkannt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Qualifikation als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG setzt keine Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern voraus (vgl dazu VwGH vom 26.09.2013, 2013/11/0116 = WPA 19/2013, Artikel Nr. 574/2013).
Aus den nachstehenden Gründen wurde der „strittige“ Angestellte – entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorates – als leitender Angestellter angesehen:
Der hier zu beurteilende Arbeitnehmer ist Betriebsleiter von zwei der fünf Filialen eines Sportgeschäftes.
In dieser Funktion ist er Vorgesetzter der in den Filialen arbeitenden Arbeitnehmer.
Er ist ihnen gegenüber weisungsbefugt und erstellt deren Dienstpläne.
Darüber hinaus trifft er in beiden Filialen selbständig Entscheidungen im kaufmännischen und technischen Bereich.
Er kommt daher in diesen zwei Filialen ein wesentlich größerer Entscheidungsspielraum als den anderen Arbeitnehmer zu; er leitet die beiden Filialen als Teilbereich des Sportgeschäftes somit eigenverantwortlich.
Mit dieser Leitung von zwei von insgesamt fünf Filialen nimmt er Einfluss auf die Entwicklung des Sportgeschäftes.
Seine Arbeitszeit kann er sich gänzlich frei einteilen und unterliegt diesbezüglich keinen Vorgaben oder Kontrollen; Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit führt er lediglich zu dem Zweck, den ihm einzelvertraglich ausgehandelten monatlich jeweils konkret zustehenden Entgeltanspruch zu ermitteln.
Zudem übersteigt die Höhe des von ihm bezogenen Gehaltes das der restlichen Arbeitnehmer wesentlich; dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass das Gehalt des nächstbestverdienenden Arbeitnehmers lediglich rund die Hälfte des Gehalts von ihm betragen hat.
Darüber hinaus ist ihm als einzigem Arbeitnehmer ein Firmen-Kfz überlassen.
Fazit:
Unter Gesamtbetrachtung sämtlicher angeführter Faktoren – sohin seiner Funktion, seiner Kompetenzen und seiner Aufgabenbereiche in den beiden Filialen, seiner gänzlich freien Arbeitszeitgestaltung, der Höhe des von ihm monatlich bezogenen Entgelts sowie der Überlassung eines Firmen-Pkw - ist er im Ergebnis nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien jedenfalls als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG zu qualifizieren.
Dementsprechend findet das ARG (aber auch das AZG) auf ihn keine Anwendung.
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