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  ig. Lieferung und Vermittlungsprov.
Geschrieben von: BERNI - 26.08.2019, 10:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Liebes Forum Team!

ein österr. Unternehmen (Versandhandel) arbeitet mit Trouva-Shop zusammen. Dies ist ein Versandhandel in England. (die Lieferschwelle nach England wird nicht überschritten) 

Trouva erstellt selbst die Rechnung "ig. Lieferungen" und zieht sich die 23% Vermittlungsprovisionen ab.

wie wäre die Rechnung zu verbuchen z.B. 5 Lieferungen an div. Kunden in England: 1.000,00 minus 23% Provision?

danke

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  Jö - Ö - Entgelt oder Rabatt
Geschrieben von: Mustermann - 24.08.2019, 13:30 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Erstmals Entschuldigung für meine Anonymität. Es hat seinen Grund.


Ich war heute bei Merkur einkaufen (keine Werbung!) und habe mir 1 Brot um 3,29 € gekauft. 
Für den Kauf habe ich 30 Ös abbuchen lassen um den täglichen 30 % sofort Rabatt zu nutzen. 
Soweit so gut.

Der Bon sah wie folgt aus (verkürzt!)

3,29 €

- 0,99 € Rabatt
2,30 € Rechnungsbetrag
Steuer: 0,21 10 %

Meine Ös wurden um 30 Ös reduziert.

Gut denk ich mir, gemäß JÖ-Hompage wären die 30 Ös genau 0,30 € "wert" (Einkaufsbonus - Cashback), also hab ich 0,69 € Rabatt und 0,30 € Cashback erhalten.

Dann ist mir was aufgefallen.

Zum Entgelt gehört nach § 4 UStG 1994 auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten sowie was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt (Entgelt von dritter Seite). 
Da Unternehmer von Jö ausgeschlossen sind kann kein Vorsteuerabzug stattfinden, aber:
In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen.

Nun, wenn ich alles zusammenzähle hätte dann der Bon nicht wie folgt aussehen müssen:

3,29 €
- 0,99 € Rabatt

+ 0,30 € Entgelt von dritter Seite
-------
2,60 € Rechnungsbetrag
- 0,30 € 30 Ös
-------
2,30 € Rechnungsbetrag
Steuer 0,24 € 10 %


Also die Form wäre ja nicht zwingend, aber der MWSt-Betrag unterscheidet sich doch vom 1. Bon. 

Gut, das war jetzt ein einfaches Beispiel. Millionen von Kunden, Millionen von Jös, Millionen von falschen Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen/Bons)?
In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen.
Aus näheren Gründen weiß ich jedoch dass beteiligte JÖ-Partner diese eingelösten Punkte sehr wohl einer Versteuerung zuführen, Cashback natürlich nicht. Sprich man bucht den im Bon verkürzten Betrag erst wenn die Abrechnung der Jö-GmbH kommt.

Soweit so gut für das Finanzamt, da dürfte dann alles stimmen.

Nur: die Rechnungslegung bleibt falsch, oder wie seht ihr das? 


PS: bitte keine Diskussion ob Jö nun gut oder schlecht ist. Sondern mich würde nur interessieren: sind die Bons richtig?

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  Rechts(un)wirksamkeit von Sonderkündigungsmodalitäten mit einem GmbH-Geschäftsführer
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.08.2019, 17:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im hier zu beurteilenden Fall wurde zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH ein Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen, der vorsah, dass eine Kündigung (von beiden Seiten) zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Jahres, jeweils unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich war.

Für die ersten drei Arbeitsjahre (vom 7.5.2014 weg) wurde ein wechselseitiger Verzicht auf das „ordentliche“ Kündigungsrecht vereinbart. Die konkrete Formulierung dazu lautete: „Die Gesellschaft und der Geschäftsführer verzichten wechselseitig auf ihr ordentliches Aufkündigungsrecht dergestalt, dass eine Aufkündigung frühestens zum Ende des dritten Arbeitsjahres zulässig ist“.


Der Geschäftsführer durfte laut Vertrag während dieser Zeit bei Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes (§ 26 AngG) mit sofortiger Wirkung ausscheiden.

Die GmbH durfte während dieser Zeit bei Vorliegen eines vom Geschäftsführer verschuldeten wichtigen Grundes (Entlassungsgrund nach § 27 AngG) das Dienstverhältnis arbeitgeberseitig mit sofortiger Wirkung beenden.

Zusätzlich sicherte sich die GmbH ein „Sonderkündigungsrecht“ für den Fall, dass der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung oder der Verwaltungsrat der Holding beschließen würden, die GmbH nicht mehr – so wie bislang beabsichtigt – fortzuführen (zB wenn der Businessplan unterschritten würde).

In diesem Fall durfte die Arbeitgeberkündigung zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
Insgesamt wurden wegen der Verfehlung des Businessplanes drei Kündigungen vom Arbeitgeber ausgesprochen: die erste am 30. Juni 2016, die zweite (als Eventualkündigung) am 25. Juli 2016, die dritte (ebenfalls als Eventualkündigung) dann am 16. Dezember 2016 und zwar „als ordentliche Kündigung“ zum 30. Juni 2017.

Fraglich war nun vor Gericht, ob das Dienstverhältnis über den 30. Juni 2017 hinaus aufrecht war, da die vereinbarten Kündigungsmodalitäten einige Fragen aufwarfen.

So entschied der OGH:

Die ausführliche Lösung und übersichtliche Zusammenfassung dieses Falles finden Sie in WPA 14/2019

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  Vertretung von Ordinationsärzt/innen – kein Dienstverhältnis - weitere Entwicklungen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.08.2019, 15:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Vertretung von Ordinationsärzt/innen – kein Dienstverhältnis
 
VwGH Ra 2017/13/0041 vom 12. September 2018
VwGH Ra 2019/13/0040 vom 15. Mai 2019
§ 47 Abs. 1 EStG 1988
 
So entschied der VwGH:

1.    Vertritt ein Arzt einen Ordinationsinhaber bei der Behandlung von dessen Patienten, so kann dies nach der Rechtsprechung des OGH in Form einer „Erfüllungsgehilfenschaft“ erfolgen, wenn der bzw. die jeweilige Patient/in der Meinung sein musste, „entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs“ behandelt zu werden.
2.    Werden aber die Patienten vor Beginn der Behandlung über den „Vertretungsfall“ mit entsprechenden Maßnahmen aufgeklärt (zB Anbringen eines entsprechenden Hinweises am Ordinationsschild oder an der Eingangstür zum Behandlungsraum, Anweisung an den Vertreter oder sein Personal, die Patienten entsprechend zu informieren), so kommt der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten, in der Regel auf schlüssige Art und Weise mit der Vertretungsperson zustande und nicht mit dem vertretenen Ordinationsinhaber.
3.    Eine derartige Information bildet den Regelfall. Es kommt nicht darauf an, was den Patienten "bewusst war", sondern nur darauf, ob durch die Unterlassung geeigneter Maßnahmen ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der auf die Behandlung zumindest "im Verantwortungsbereich" des Ordinationsinhabers schließen ließ.
4.    Dass die Vertretungsärztinnen nicht mit dem männlichen Ordinationsinhaber identisch sein konnten, lässt für sich alleine genommen keinen Schluss zu.
5.    Traf es zu, dass die Vertretungsärztinnen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründete, so würden jene Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für ein Dienstverhältnis sprechen, in den Hintergrund treten.
6.    Die jeweils für die Dauer der "Vertretung" zu bejahende Eingliederung des Vertretungsarztes in den geschäftlichen Organismus des Ordinationsinhabers, in dessen Räumen und mit dessen Einrichtungen und Personal die "Vertretung" erfolgte, spricht tendenziell für ein Dienstverhältnis,
7.    Gleichzeitig ist sie aber wenig aussagekräftig, weil sie bei zeitlich begrenzten "Vertretungen" am Sitz einer Kassenplanstelle auf einem Sachzwang beruht und der geschäftliche Organismus des Ordinationsinhabers für Behandlungen zum Einsatz kommt, die ihm nicht als eigene zuzurechnen sind.
8.    Dass die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt, steht einer Selbständigkeit der Tätigkeit in solchen Fällen nicht entgegen.
9.    Insgesamt überwogen die Merkmale der selbständigen Tätigkeit.
 
WIKU-Praxisanmerkung:
Seit dem 19. März 2019 sind Ärzt/innen, die eine/n Ordinationsinhaber/in vertreten, im Bereich der Sozialversicherung nicht mehr dem ASVG, sondern dem FSVG unterworfen (siehe dazu WPA 12/2019, Artikel Nr. 265/2019).
 
Eine steuerliche Klarstellung sollte über die Steuerreform kommen, die sich aus den bekannten Gründen noch verschoben hat.
 
Dennoch soll es ab 1. Oktober 2019 möglich sein, dass Ordinationsinhaber/innen andere Ärzte in einem Anstellungsverhältnis beschäftigen (außerhalb von Vertretungsfällen).
 
Zu einem Artikel, der dieses Thema behandelt, geht es hier.
 
https://kurier.at/chronik/oesterreich/ae...GDICcMyL2Q

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  Wiener GKK stellt ab 1. Oktober 2019 die Zusendung der Kontoauszüge ein
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 22.08.2019, 21:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wiener GKK stellt ab 1. Oktober 2019 die Zusendung der Kontoauszüge ein

Zum Infoblatt geht es hier:

https://www.wgkk.at/cdscontent/load?contentid=10008.679175&version=1563266877

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  E 6a 2018
Geschrieben von: Vera - 22.08.2019, 18:25 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Liebes Forum,

weiß vielleicht jmd. in welcher Kennziffer im Formular E 6a die Auflösung von Kapitalrücklagen eingetragen werden muss?
Danke schön für eure Unterstützung!
LG Vera

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  Wiedereingliederungsteilzeit vor 1.7.2018 – nahtloser Antritt der Wiedereingliederung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 22.08.2019, 14:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wiedereingliederungsteilzeit vor 1.7.2018 – nahtloser Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit war kein Thema – rückwirkende Bewilligungen des Wiedereingliederungsgeldes sind möglich
 
OGH 10 ObS 129/18w vom 7. Mai 2019
§ 13a Abs. 1 AVRAG
§ 143d ASVG
 
So entschied der OGH:

1.    § 13a Abs. 1 AVRAG in der Fassung vor dem 1. Juli 2018 sah keine Regelung vor, ob die Wiedereingliederungsteilzeit nahtlos nach Ende des mindestens sechswöchigen Krankenstandes angetreten hätte werden müssen oder ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang eines späteren Wiedereingliederungsteilzeitantrittes mit einem mindestens sechswöchigen Krankenstand genügt hätte.
2.    Die Erläuterungen des Gesetzgebers zur Gesetzesänderung per 1. Juli 2018 stellten allerdings klar, dass ein nahtloser Übergang von „langem Krankenstand“ in „Wiedereingliederungsteilzeit“ nicht gefordert war.
3.    Seit dem 1. Juli 2018 MUSS die Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb von einem Monat nach dem Ende des Krankenstandes angetreten werden, das Wiedereingliederungsgeld könnte theoretisch sogar binnen zwei Jahren ab Entstehen des Anspruches beantragt werden (siehe dazu § 102 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 ASVG).
4.    Richtig ist, dass die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag wirksam wird.
5.    Die Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes an Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfaltet nur Bedeutung für die arbeitsrechtliche Seite der Wiedereingliederungsvereinbarung, um Arbeitnehmer davor zu schützen, dass diese die Arbeitszeitreduktion vornehmen und dann – im Fall der Nichtgewährung von Wiedereingliederungsgeld – eine nicht eingeplante Einkommensreduktion hinnehmen müssten.
6.    Für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld muss es genügen, dass eine den Vorgaben des § 13a AVRAG entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und der Arbeitnehmer die Teilzeitarbeit – wenn auch unter dem Risiko, dass das Wiedereingliederungsgeld nicht bewilligt werde – tatsächlich angetreten hat.
7.    Es kann nicht darauf ankommen, wie schnell der Krankenversicherungsträger den Antrag bearbeitet, oder ob noch weitere Erhebungen zur medizinischen Notwendigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit erforderlich seien.
8.    Die Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes setzt begrifflich dessen vorherige Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers voraus.
9.    Im Falle einer Ablehnung und einem daran anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren, in welchem dem Antrag auf Wiedereingliederungsgeld stattgegeben wird, ist die Wiedereingliederungsteilzeit als rückwirkend zuerkannt anzusehen.
10. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 13a Abs 1 AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt.

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  Grundfreibeitrag bei sonst. Einkünften
Geschrieben von: Hendrich - 22.08.2019, 14:32 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Ein BÖB Mitglied hat folgende Anfrage an uns geschickt:


Ich habe diesen bei Sonstigen Einkünften / Funktionseinkünften vom Land OÖ ( Zum Beispiel für Fahrschulprüfungen)
mit 13 % und mit € 3.900 in Abzug gebracht.
Das Finanzamt hat im Bescheid diesen nicht anerkannt mit folgender Begründung :
Der Gewinnfreibetrag kann nur bei betrieblichen Einkunftsarten berücksichtigt werden und nicht bei den sonstigen Einkünften.

Bitte um Beantwortung durch den Kollegenkreis.

Günter Hendrich, BÖB

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  Abzugssteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Fußballspielern
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 22.08.2019, 09:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

[b] [/b]
 

Abzugssteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Fußballspielern: keine Einbeziehung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in die Berechnungsbasis
 
VwGH Ro 2016/13/0005 vom 12. Juni 2019
§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
§ 99 Abs. 1 EStG 1988
 
So entschied der VwGH:
1.    Unterliegen Sportler/innen in Österreich als steuerliche Dienstnehmer/innen der beschränkten Steuerpflicht (hier: Fußballspieler, die in Ungarn wohnen und nur zum Training oder zum Match nach Österreich kommen), so wird die Lohnsteuer in Form einer Abzugssteuer erhoben (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988: 20 % im Falle der „Bruttobesteuerung“, 25 % im Falle der „Nettobesteuerung“).
2.    Werden dabei den Sportler/innen auch Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt, so sind diese NICHT in die Berechnungsgrundlage für diese Abzugssteuer einzubeziehen.
3.    Die in § 3 EStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten nämlich grundsätzlich für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige.

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  Gewinnfreibetrag - Übertragung stiller Reserven
Geschrieben von: BERNI - 21.08.2019, 19:12 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Kann man ein Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen wurden (ganze Anschaffungswert wurde ausgeschöpft) auch als WG für inv. GFB nehmen?

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