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| Das ergänzte FAQ-Protokoll des BMAFJ ist ONLINE - Hinweis auf die nächsten Tage bzw. |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.05.2020, 18:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ein erster Schritt zur Transparenz ist nun getan.
Das BMAFJ hat nun jenes FAQ-Protokoll veröffentlicht, dass über die letzten Wochen hindurch von der Task-Force "Kurzarbeit" erarbeitet wurde.
Es sind sehr viele arbeitsrechtliche Fragen und auch ein paar LV-Fragen darin beantwortet. Das große LV-Beispiel- und Erläuterungspaket kommt aber erst, da heute die AMSG-Novelle vom Parlament beschlossen wurde.
Leser/innen der WIKU-Personal aktuell haben diese FAQ schon in der letzten Ausgabe (Nr. 9/2020) in der Kurzarbeits-Tabelle integriert vorgefunden.
Hier geht es zum FAQ-Protokoll des BMAFJ:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...rbeit.html
Der reine Lohnverrechnungspart mit den Beispielen, Erläuterungen und Aufrollhinweisen wird nun bis voraussichtlich 7.6.2020 von uns entwickelt werden, muss aber dann noch gegengecheckt und freigegeben werden (von "anderen Stellen"), wobei wir danach trachten, dass dies schnell gehen möge.
Dieser Teil wird dann sowohl von der WK als auch vom BMAFJ frei zugänglich veröffentlich werden. Es braucht also dazu niemand etwas berappen, wer diese Informationen benötigt und haben möchte. Sobald auch die frei zugänglichen Links da sind, werde ich sie hier unverzüglich veröffentlichen.
Zu den (möglichen) Schulungen, wer Schulungen (Webinare) haben möchte:
1. In meinen beiden Webinaren "Jour fixe für dahoam" am 10. Juni 2020 sowie am 23. Juni 2020 kann ich Ihnen schon einen sehr großen Teil dieser Ausführungen für die Lohnabrechnung Kurzarbeit präsentieren. Diese Veranstaltung wird aber nicht nur das Thema Kurzarbeit abdecken, sondern auch andere Themen, die zuletzt die Lohnverrechnung betrafen. Das Thema Kurzarbeit soll nur dort maximal 45 Minuten beschäftigen
Termine:
10. Juni 2020, 9 bis 11 Uhr,
23. Juni 2020, 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
Preis je Teilnehmer/in: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).
Wer nicht live dabei sein kann, kann sich auch den Aufnahmelink bei uns bestellen (zum selben Preis). Wer live dabei ist, erhält im Nachhinein von uns eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zugesandt.
2. ARS-Webinare zur Kurzarbeits-Lohnverrechnung mit Mag. Rainer Kraft und mir, dem Team, das an der Erstellung dieses LV-Leitfadens beteiligt war, das Webinar zum Thema Kurzarbeits-LV aus erster Hand:
Termine:
16. Juni 2020 von 9 bis 11 Uhr sowie
26. Juni 2020 von 9 bis 11 Uhr
Informationen und Anmeldemöglichkeiten zu diesem Webinar finden Sie hier (Anmeldung ausschließlich über ARS):
https://www.ars.at/article/webinar-kurza...087d045306
[url=https://www.ars.at/article/webinar-kurzarbeit-aus-sicht-der-personalverrechnung/33049/LV0616L5/?no_cache=1&cHash=29e8248371054fa50d4b9e087d045306][/url]
Hier wird uns das Thema "Kurzarbeits-LV" 2 Stunden hindurch intensiv beschäftigen (Schwerpunkt ist die Lohnabrechnung). Sie erfahren hier alle Informationen aus erster Hand der Entstehung. Wir waren bei den FAQ dabei, haben die gesetzlichen Änderungen angeregt, haben mit sämtlichen Stellen alles Mögliche abgeklärt und Hunderte Stunden in die Live-Informationen investiert, damit die Personalverrechnung in dieser schweren Zeit zumindest frei zugängliche Informationen vorfindet.
3. Das Digitalpaket "Kurzarbeit":
Wer bereits im März und April 2020 ein WIKU-Webinar zur Kurzarbeit besucht hat oder das Digitalpaket Kurzarbeit bereits bestellt hat, ist bereits bei uns vorgemerkt, die komplette Unterlage sowie den kompletten Vortrag dazu automatisch und ohne zusätzliche Aufzahlung (wie versprochen) zugesandt zu bekommen.
Diese Unterlage beinhält die gesamte Beispielsammlung sowie die gesamte Kurzarbeits-Tabelle, ausführlich kommentiert. Dazu - wie erwähnt - gibt es ein ausführliches Schulungsvideo.
Nur, wer dieses Paket noch zusätzlich bestellen möchte, kann dies unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at tun. Preis je Paket: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).
Kleiner Zusatz: in den Jour-fixe-Veranstaltungen behandle ich dieses Thema in den wichtigsten Punkten, in den ARS-Webinaren zur Kurzarbeit wird es sehr ausführlich behandelt. Zwischen den ARS-Webinaren mit mir und Mag. Rainer Kraft und dem "Digitalpaket Kurzarbeit" besteht der Unterschied darin, dass wir beim ARS-Webinar (voraussichtlich) zu zweit referieren, beim "Digitalpaket Kurzarbeit" bringe ich die Materie "alleine". Die Unterlage wird faktisch dieselbe sein. Ich möchte nur verhindern, dass Sie etwas doppelt erwerben bzw. sich fragen, worin die Unterschiede der einzelnen Produkte sind.
Nochmals zur Klarstellung: die FAQ des BMAFJ sind schon ONLINE, das LV-Beispiel- und Erläuterungspaket kommt in Bälde dazu und wird auch von mir hier nach ONLINE-Schaltung sofort verlinkt werden.
Sie müssen somit definitiv nichts kaufen!!!!
Nur, wer eine Schulung für nötig erachtet, für den oder die sind die oben genannten Schulungen (Webinare) gedacht. Es ist keinesfalls so, dass man eine Schulung besuchen muss, um an Infos heranzukommen oder die Beispielsammlungen zu erhalten.
Die Schulungsmaßnahmen sollen nur ergänzender Natur sein für jene, die das gerne möchten.
Wer das Digitalpaket Kurzarbeit haben möchte, sollte vorher bitte checken, ob er oder sie nicht bereits im März oder April bei uns bei einem Kurzarbeits-Webinar war bzw. es nicht ohnedies schon bestellt hat. Sie sollen bitte nicht zweimal zahlen müssen!!!! Umgekehrt ist ja schon so viel Zeit verstrichen.
Ich hoffe, dass ich Sie damit umfassend informieren konnte und wünsche Ihnen noch einen schönen Wochenausklang und ein schönes langes Pfingstwochenende!!!
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| Die AMS-Geschäftsführung lässt mitteilen: Kurzarbeit: Keine negative Auswirkung auf B |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.05.2020, 15:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die AMS-Geschäftsführung lässt mitteilen: Kurzarbeit: Keine negative Auswirkung auf Beihilfe bei verspäteter Abrechnung
Die Kurzarbeits-Richtlinie sieht vor, dass die monatliche Abrechnung der Förderbeihilfe/Ausfallsstunden bis zum 28. des Folgemonats beim AMS eingebracht werden muss. Konkret bedeutet das, dass die angefallenen Ausfallsstunden für April 2020 bis 28. Mai 2020 einzureichen sind.
Aufgrund der aktuellen Situation sind viele Betriebe nicht in der Lage die monatliche Förderabrechnung fristgerecht einzureichen.
In Abstimmung mit dem AMS wird deshalb darauf hinweisen, dass eine verspätete Einreichung der monatlichen Abrechnung keine negativen Auswirkungen auf
die Höhe bzw. den Anspruch der Kurzarbeits-Beihilfe hat.
Die Abrechnung sollte jedoch spätestens drei Monate nach der relevanten Förderperiode beim AMS eingereicht werden.
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| Geringfügigkeit - Einstieg ende Monat |
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Geschrieben von: Daniel - 28.05.2020, 11:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo Kollegen
wir haben einen geringfügigen Dienstnehmer der jetzt per 28.05. einsteigt
vorgesehen ist eine Arbeitszeit von 11 Stunden a € 9,00 für den Rest des Monats
dies ergibt einen Bezug von € 99,00
das Programm ergibt den Hinweis, das der hochgerechnete Bezug über der geringfügigkeitsgrenze liegt
und geprüft werden soll ob wirklich eine geringfügigkeit besteht
aber gibt es die Hochrechnung auf einen ganzen Monat überhaupt noch seit dem Wegfall der täglichen Höchstarbeitszeit?
früher hats die GKK es hochgerechnet
€ 99,00 durch die restlichen 4 Tage im Mai mal die 31 Tage vom Mai - dies ergäbe bei der Hochrechnung € 767,25
danke für die Info
gruß
daniel
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| Diskriminierung der Berufsgruppe Buchhalter |
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Geschrieben von: anamariaivan - 28.05.2020, 11:14 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (4)
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Ich stelle mit Erstaunen fest, dass bei der Auszhalung der Fixkostenzuschüsse an Unternehmer, der Aufwand für Buchhalter und Personalverrechner laut Auskunft des BMF nicht anerkannt wird. Anerkannt wird nur der "Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten".
Die mangelnde Anerkennung kann dazu führen, dass Buchhalter nun Klienten verlieren - das ist nicht zumutbar.
Ich bewerte das als Diskriminierung unserer Berufsgruppe und habe deswegen eine Beschwerde bei unserer UBIT-Vertretung eingebracht.
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...enzuschuss
Zitat: "Grundsätzlich Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht), betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Aufwendungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen, ein angemessener Unternehmerlohn und für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. 500 Euro."
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| AMS kündigt Abschöpfung von Überförderungen bei der Kurzarbeit an |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.05.2020, 09:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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AMS kündigt Abschöpfung von "Überförderungen" bei der Kurzarbeit an (mit "Ö" geschrieben, nicht mit "O"):
Auf der AMS-Seite findet man dazu folgenden Eintrag:
https://www.ams.at/unternehmen/personals...rbeit#wien
[url=https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#wien][/url]
Durch die Gewährung eines fixen Pauschalsatzes pro Ausfallstunde durch das AMS kann es in Einzelfällen zu einer Kurzarbeitsbeihilfe kommen, die höher liegt als die Kosten samt Nebenkosten der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers für die Ausfallzeiten. Stellt sich eine solche Überförderung im Zuge der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Kurzarbeitsbeihilfe heraus, wird das AMS die festgestellte Überförderung zurückfordern.
Auf welche Art diese "Korrektur" tatsächlich erfolgen wird bzw. soll, bleibt noch abzuwarten.
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| Handelsrechtlicher Geschäftsführer schickt sich selbst in die Bildungsteilzeit – (un) |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 21:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Handelsrechtlicher Geschäftsführer schickt sich selbst in die Bildungsteilzeit – (un)zulässig? VwGH sagt jein
Sachverhalt:
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH wollte aus Anlass seines Doktoratsstudium eine Bildungsteilzeit vereinbaren.
Er hielt einen Anteil von 20 % und war alleine vertretungsbefugt.
Sonst war noch seine Tochter als Gesellschafterin mit einem Anteil von 80 % an der GmbH beteiligt.
Dienstnehmer/innen waren keine beschäftigt.
Das AMS widerrief das schon gewährte Bildungsteilzeitgeld mit der Begründung, dass ein unzulässiges In-Sicht-Geschäft vorläge.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung durch das AMS.
So entschied der VwGH:
Der VwGH verwies das Verfahren zurück an das Landesverwaltungsgericht zu ergänzenden Verfahrensfeststellungen.
Er meinte, dass möglicherweise doch ein zulässiges In-Sich-Geschäft vorliegen könnte, dazu müssten aber ergänzende Feststellungen getroffen werden, da das Landesverwaltungsgericht meinte, dass im vorliegenden Fall „von Haus aus“ keine Bildungsteilzeit möglich wäre und daher die notwendigen Details nicht erhoben hatte.
Zu den Details dieses Erkenntnisses mit ausführlicher Darstellung, wann "In-Sich-Geschäfte" zulässig sind und wann nicht und damit, unter welcher Voraussetzung hier Bildungsteilzeit möglich ist oder gewesen wäre, finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020.
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