Hallo, Gast
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.

Benutzername
  

Passwort
  





Durchsuche Foren

(Erweiterte Suche)

Foren-Statistiken
» Mitglieder: 1.645
» Neuestes Mitglied: Kastner3910
» Foren-Themen: 7.252
» Foren-Beiträge: 10.766

Komplettstatistiken

Benutzer Online
Momentan sind 174 Benutzer online
» 0 Mitglieder
» 171 Gäste
Applebot, Bing, Google

Aktive Themen
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 7 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 15
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 8 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 15
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 22
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 19
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 23
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 57
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 25
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
Die voraussichtlichen Wer...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 16:40
» Antworten: 0
» Ansichten: 28

 
  SV-Stundungen: Reaktivierung Einziehungsauftrag und Nachsicht Verzugszinsen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.07.2020, 15:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Betrieben, die ihre Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar bis April gestundet haben, müssen den Einziehungsauftrag bei den Bankinstituten wieder aktivieren.

Wenn der Einziehungsauftrag nicht aktiv ist, kann die ÖGK keine Beiträge einziehen und es kommt automatisch zur Vorschreibung von Verzugszinsen.

Zur Information der Dienstgeber wurde seitens der ÖGK bereits ein entsprechender Hinweis in WEBEKU aufgenommen.

In Abstimmung mit der ÖGK kann in derartigen Fällen ein Ansuchen auf Nachsicht dieser Verzugszinsen (siehe Musterformulierung unten) an die Mailadresse service.kontofuehrung@oegk.at  (für OÖ Dienstgeber) gerichtet werden.

Grundvoraussetzung für eine Nachsicht ist, dass sämtliche laufenden Beitragsrückstände ordnungsgemäß beglichen sind. Die „gestundeten Beiträge“ können selbstverständlich zeitverzögert zurückbezahlt werden.

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1579692717

Quelle: Newsletter der WK OÖ vom 14. Juli 2020

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...tml#140701

Anmerkung: diese Vorgangsweise müsste analog auch bei anderen ÖGK funktionieren, man benötigt jedoch dort jeweils eine andere Kontakt-e-mail-Adresse.

Drucke diesen Beitrag

  Beendigung telefonische Krankschreibung mit 31.8.2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.07.2020, 14:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Auf intensiven Wunsch der Wirtschaftskammer/Dienstgebervertreter wurde in der ÖGK der Beschluss gefasst, dass die im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung mit 31.8.2020 wieder beendet wird.

Ab 1.9.2020 wird somit eine Krankschreibung wieder ausschließlich nach persönlichen medizinischer Begutachtung durch den Mediziner erfolgen.

Eine neuerliche Einführung der telefonischen Krankmeldung ist im Fall eines enormen Anstieges der Infektionszahlen jedoch nicht auszuschließen.

Drucke diesen Beitrag

  WKO-Info zu Covid-19 Contact-Tracing und Quarantäne
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.07.2020, 14:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WKO-Info zu Covid-19 Contact-Tracing und Quarantäne - Info für Unternehmen zu Maßnahmen und Entgeltfortzahlung

Ergänzend zur bisherigen Mitgliederinfo in der „Corona-Chefinfo“ wurde nun über Initiative der Wirtschaftskammer OÖ eine ergänzende bundesweite Basisinformation zu diesem Thema auf wko.at publiziert – Details sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.wko.at/service/covid-contact...ehmen.html

Drucke diesen Beitrag

  Kostenlose Vorlage aus dem Vorlagenportal zur Kurzarbeitsabrechnung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.07.2020, 13:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kostenlose Vorlage aus dem Vorlagenportal zur Kurzarbeitsabrechnung - wie erkläre ich den Arbeitnehmer/innen mögliche Differenzen bei der Nettogarantie
 
Die Softwarehersteller haben entweder bereits den nächsten Herkulesakt geschafft oder sind gerade dabei, ihn zu vollenden: die Implementierung der Covid-19-Kurzarbeit ins Lohnprogramm mit der Aufrollung der relevanten Kalendermonate.
 
Was an und für sich schon ein blanker Horror für alle Beteiligten ist, war und noch eine Zeit lang bleibt, wird nun noch angereichert um Rückfragen, warum es bei der nunmehrigen tatsächlichen Abrechnung der Kurzarbeit zu anderen Ergebnissen kommt als den "versprochenen" 80 %, 85 % oder 90 %.
 
Birgit Kronberger und Mag. Rainer Kraft haben nicht nur ein geniales Vorlagenportal mit mittlerweile 1100 Vorlagen, sondern auch ein Herz für all jene, die ein Abo für das Vorlagenportal sicherlich schon ernsthaft in Erwägung gezogen haben, aber einfach noch nicht "dazugekommen" sind, eines abzuschließen.
 
Das neueste "Baby", das der "Vorlagen-Pauli" präsentiert, ist eine Information für die Mitarbeiter/innen, welche Ihnen (also den Dienstgeber/innen und Personalverrechner/innen) sehr viel Erklärungsarbeit ersparen wird.
 
Sie finden die Vorlage sowie die Erläuterungen dazu hier:
 
 
 
Ja, und übrigens hier geht es zum Abo (ich habe jedenfalls eines):
 
https://www.vorlagenportal.at/abo-info/

Drucke diesen Beitrag

  Höhe der Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern für die Zeit von 1.7. bis 31.12.
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.07.2020, 11:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Nachdem es ja mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 in der Gastronomie für die Bereiche Beherbergung sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zu einer bis 31.12.2020 gültigen und somit vorübergehenden Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 10 % auf 5 % gekommen war, stellte sich nun auch die Frage, ob aus den abgabenfreien Teilen von Inlandstages- und Inlandsnächtigungsgeldern für diesen Zeitraum auch nur noch die 5 % als Vorsteuerbetrag aus den Pauschbeträgen herausgerechnet und somit in Abzug gebracht werden dürfen.


Das Bundesministerium für Finanzen verneinte dies und bestätigte, dass für die Ermittlung des Vorsteuerabzuges von den genannten Pauschalbeträgen weiterhin der Prozentsatz in Höhe von 10 % zur Anwendung zu bringen ist.

Drucke diesen Beitrag

  Die neue "Reise-Verordnung" und Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.07.2020, 18:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#270705
Newsletter der WKO vom 27. Juli 2020

Mit der neuen „Reise-Verordnung“ des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde eine neue Rechtsgrundlage über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-Pandemie erlassen.
Die Verordnung differenziert bei der Einreise grundsätzlich nach 
Herkunftsländer gemäß Anlage A1 
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3uS&_ga=2.51929577.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Herkunftsländer gemäß Anlage A2 
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3uX&_ga=2.51929577.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Dadurch kommt es zu strengeren Regeln bei der Einreise aus dem Schengenraum, Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, Großbritannien oder Zypern. Bei diesen Herkunftsländern ist nun grundsätzlich ein negatives Gesundheitszeugnis vorzuweisen, das nicht älter als 72 Stunden ist, und zusätzlich eine 10-tägige Quarantäneanzutreten.
Einreisen aus in der Anlage A1 genannten Ländern (z.B. Kroatien, Italien etc.) sind für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in den in A1 genannten Staaten haben, jedoch ohne Einschränkung möglich, sofern diese Personen in den letzten 10 Tagen nicht außerhalb Österreichs oder außerhalb den in A1 genannten Staaten aufhältig waren.
Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie deren Familienangehörigen, Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, sowie Fremde mit Visum D oder Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005, oder mit Aufenthaltsberechtigung in Österreich müssen bei der Einreise aus Staaten, die nicht in der Anlage A1 genannt sind, ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden ist.
Die Verordnung enthält in der Anlage B einen Vordruck für ein Gesundheitszeugnis in deutscher Sprache und in Anlage C einen Vordruck für ein Gesundheitszeugnis in englischer Sprache. Auf diesem Gesundheitszeugnis ist durch den bescheinigenden Arzt durch Stempel und Unterschrift das (negative) Testergebnis zu attestieren. Die Verordnung sieht vor, dass ein Gesundheitszeugnis entsprechend den Anlagen B und C bei der Einreise vorzuweisen ist, dessen Ausstellung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt.
Anlage B:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3v4&_ga=2.43133029.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Anlage C:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3v7&_ga=2.80818135.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine Einreise primär mit einem derartigen Gesundheitszeugnis gewährt wird. Bis dato liegen noch keine verbindlichen Informationen vor, ob die Behörden gegebenenfalls auch andere negative COVID-Test-Atteste (z.B. von ausländischen Laboren) akzeptieren.     
Kann dieses Zeugnis nicht vorgelegt werden, muss eine 10-tägige Quarantäne angetreten werden. Eine Freitestung ist möglich. Kommt diese Person aus einem in der Anlage A2 genannten Staaten, und kann einen Test bei der Einreise nicht vorweisen, hat sie zusätzlich einen Test innerhalb von 48 Stunden auf eigene Kosten zu veranlassen.
Gemäß dem Handbuch „Urlaub und Entgeltfortzahlung" des zuständigen Arbeitsministerium besteht im Fall einer Quarantäne – sofern während der gesamten Reisedauer bereits Warnstufe 5 bzw. 6 für das jeweilige Land bestanden hat – kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Dienstgeber. In weiterer Folge besteht in derartigen Fällen auch kein Anspruch auf Vergütung der Entgeltfortzahlung gegenüber dem Bund.

Zu diesem Handbuch geht es hier:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3v9&_ga=2.40602082.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Übergangsweise gilt für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle außerhalb des Bundesgebiets befinden, bis inklusive 29.7.2020 die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle (BGBl II 263/2020 idF 320/2020).

Pflege- und Gesundheitspersonal, Saisonarbeitskräfte in Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, Diplomaten, humanitäre Einsatzkräfte und, wenn dies im Interesse der Republik ist, Personen in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, dessen Dienstort im Ausland liegt, dürfen von überall kommend einreisen, wenn sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen und eine Quarantäne einhalten. Eine Freitestung während der Quarantäne ist möglich.
 
Zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs und im zwingenden Interesse der Republik ist – neben anderen schon bisher in § 3 genannten Zwecken - eine Einreise ohne Einschränkungen weiterhin möglich.
 
Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, (gemeint sind wohl nur Drittstaatsangehörige) haben jedenfalls ein ärztliches Zeugnis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
 
Die bestehenden Ausnahmen aus medizinischen Gründen, für Transitreisende, Insassen von Einsatzfahrzeugen und Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel sowie Individualreisende ohne Stopp im Ausland gelten weiterhin.
 
Diese Änderungen treten am 27.7.2020 in Kraft.
 
Verstöße gegen die Einreisebestimmungen (z.B. unerlaubtes Verlassen der Quarantäne) gelten als Verwaltungsübertretung mit einer Strafbewehrung von bis zu 1.450 Euro. Im Einzelfall können auch Strafdrohungen des StGB relevant sein.
 
Sämtliche Rechtsgrundlagen stehen hier zur Verfügung:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/336/20200724

Drucke diesen Beitrag

  Detailbestimmungen zu den Vergütungen des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.07.2020, 18:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im Newsletter vom 27. Juli 2020 informiert die WKO eingehend über die Situation der Berechnung der Verdienstentgangsvergütung nach dem Epidemiegesetz

A) für unselbständig Erwerbstätige sowie

B) für selbständig Erwerbstätige

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...tml#270701

Aus Sicht der Personalverrechnung sind jene Hinweis interessant, die man auf den Seiten 1 bis 3 im BMSGKP-Erlass findet und zwar ganz speziell zu folgenden Fragen:

1. Home office während der Quarantäne ==> keine Vergütung

2. SV-Dienstgeberanteile aus dem Entgelt: nur KV, UV und PV

3. Vergütung nach dem Epidemiegesetz hat im Falle einer Absonderung immer Vorrang vor der ansonsten für Krankenstände gültigen arbeitsrechtlichen Entgeltsfortzahlung bzw. einer allfälligen Krankengeldgewährung.

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1579692717

Diese Hinweise lauten:

Im Hinblick auf die Berechnung des Verdienstentgangs für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sieht § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 vor, dass dieser nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist.

Nach § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt das dem Arbeitnehmer ohne
Arbeitsverhinderung gebührende Entgelt. Die Vergütung umfasst daher jenen Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausbezahlt hat (dies beinhaltet etwaige Sonderzahlungen, Provisionen oder Zulagen).

Hierbei ist auf die tatsächlich geleistete Zahlung abzustellen, so dass auch Sonderzahlungen zu vergüten sind. Im Rahmen der Berechnung hat eine
taggenaue Abgrenzung zu erfolgen.

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen von zu Hause („Home Office“) während der Dauer der behördlichen Absonderung ist keine Vergütung zuzusprechen, da hier nicht von einem Vermögensnachteil des Arbeitgebers auszugehen ist.

Dem Arbeitsmarktservice ist für Arbeitslosengeldbezieher und den Sozialversicherungsträgern ist Pensionsbezieher keine Vergütung von Verdienstentgang zuzusprechen, da § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 auf Personen abstellt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Nach § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 ist auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414,
vom Bund zu ersetzen.

Unter den vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil sind
lediglich die in § 51 ASVG genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen.

Aus Sicht des BMSGPK ist zum Verhältnis der Absonderung nach Epidemiegesetz 1950 und der Arbeitsunfähigkeit nach ASVG Folgendes festzuhalten:

Ein Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG besteht nur dann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegt. Diese ist im Falle von lediglich „krankheitsverdächtigen“ oder „absonderungsverdächtigen“ Personen jedenfalls nicht gegeben, sodass sich aus Sicht des BMSGPK für diese Personen die Frage nach der Gewährung von Krankengeld gar nicht stellen kann, sondern ausschließlich die Vergütung nach dem EpidemieG zum Tragen kommt.

Im Falle „kranker“ Personen wäre zwar die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gegeben, allerdings ist auch hier aufgrund des spezielleren Vergütungsanspruches nach dem EpidemieG von einem Vorrang desselben gegenüber den Bestimmungen des ASVG auszugehen.

Dies wird auch durch die Bestimmung des § 11 Abs. 3 lit. d ASVG, wonach die Pflichtversicherung für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach dem EpidemieG weiterbesteht, untermauert.

Aufgrund der Absonderung besteht offenkundig kein „normaler“ Entgeltfortzahlungsanspruch nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften, vielmehr kommt der „besondere“ Vergütungsanspruch nach dem EpidemieG zum Tragen, weshalb der Weiterbestand der Pflichtversicherung im § 11 Abs. 3 lit. d ASVG ausdrücklich angeordnet worden ist. Diese Festlegung wäre für den Fall, dass eine Entgeltfortzahlung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Krankengeld gewährt würde, nicht erforderlich.

Durch die eigene ASVG-Regelung des Weiterbestandes der Pflichtversicherung ist sichergestellt, dass Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Krankheit (Krankenbehandlung) besteht.

Drucke diesen Beitrag

  Verlängerung des Zeitraumes für die "Risiko-Freistellungen" ist noch offen!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.07.2020, 17:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Verlängerung des Zeitraumes für die "Risiko-Freistellungen" ist noch offen!

Wie ich soeben in Erfahrung bringen konnte, steht im Augenblick noch nicht fest, ob es zu einer Verlängerung der geförderten Freistellungsmöglichkeiten betreffend der sogenannten "Risikogruppen" über den 31. Juli 2020 kommen wird oder nicht.

Die Verhandlungen diesbezüglich sind noch am Laufen, was natürlich für eine Personaldisposition nicht unbedingt ideal ist (aber was ist schon "ideal" in diesen Tagen).

Drucke diesen Beitrag

  Rückwirkende Änderung bei Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.07.2020, 15:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Rückwirkende Änderung bei Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Durch eine weitere Änderung des AVRAG, die rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft trat, kam es zu einer Verlängerung der Rahmenfrist sowie der höchstmöglichen Dauer der Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit, wenn sich eine Ausbildungszeit durch die coronabedingten Einschränkungen verlängert.

In derartigen Fällen verlängern sich die Rahmenfrist sowie die höchstmögliche Dauer von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit um genau diese Ausbildungsverlängerung.

Diese Regelung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2024 und betrifft auch Arbeitnehmer/innen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.

Zum Text im Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/72/20200724

Drucke diesen Beitrag

  Sonderbetreuungszeit 2.0 - seit 25. Juli 2020 in Kraft
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.07.2020, 15:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Seit dem 25. Juli 2020 gibt es wieder die Möglichkeit, eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren.

Allerdings stellt diesmal die Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen nicht die einzige Voraussetzung dar, damit eine "notwendige Betreuung" von Kindern unter 14 Jahren bzw. bestimmten behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen gerechtfertigt ist.

Der Zeitraum, für den derartige Freistellungen vereinbart werden können, beträgt wiederum (je Arbeitnehmer/in) maximal 3 Wochen (somit wieder maximal 21 Kalendertage).

Arbeitgeber/innen können in derartigen Fällen wiederum maximal ein Drittel des fortbezahlten Entgelts auf Antrag (zu stellen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes) rückerstatten lassen. Derartige Anträge müssen bis allerspätestens 31. Oktober 2020 eingebracht werden (Achtung Deadline).

Sonderbetreuungszeit auf Basis dieser neuen Regelung (§ 18b Abs. 1a AVRAG) kann innerhalb des Zeitraumes von 25. Juli 2020 bis 30. September 2020 wirksam vereinbart werden.

Da die Vorgängerregelung mit 31. Mai 2020 ausgelaufen war (und somit nun fast 2 Monate Unterbrechung vorlagen), schreibe ich lieber von "adaptierter Fortsetzung" bzw. "adaptierter Wiederaufnahme" als von "Verlängerung" (aber das ist reine Geschmacksache).

Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie in der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 12/2020 (Versand erfolgt gegen Ende der KW 32/2020).

Zum Text des Bundesgesetzblattes gelangen Sie hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/72/20200724

Sie haben noch kein Abo der WIKU-Personal aktuell? Hier finden Sie die sämtliche Informationen, wie Sie zu meinem Fachmagazin gelangen:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

Drucke diesen Beitrag