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| Verlängerung des Freistellungszeitraumes für Arbeitnehmer/innen mit gültigem Covid-19 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 19:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verlängerung des Freistellungszeitraumes für Arbeitnehmer/innen mit gültigem Covid-19-Attest
Heute wurde per Verordnung durch das Arbeitsministerium der mögliche bezahlte Dienstfreistellungszeitraum für Arbeitnehmer/innen verlängert, die Inhaber/innen von gültigen Covid-19-Attesten sind und mit denen keine Home-office-Tätigkeit für diesen Zeitraum vereinbart werden kann bzw. konnte bzw. bei denen ein gefahrloses Arbeiten am Arbeitsplatz nicht gewährleistet werden kann. Somit besteht in derartigen Fällen der Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bis ........
Hätte der gesetzliche Zeitraum ursprünglich mit 31. Mai 2020 geendet, so wurde heute mittels Verordnung dieser Zeitraum vorerst mal bis 30. Juni 2020 verlängert.
Der bzw. die Arbeitgeber/in kann binnen 6 Wochen nach dem Ende der Dienstfreistellung einen Antrag auf Rückerstattung des Entgelts samt Lohnnebenkosten einreichen. In diesem Fall müssen aber die darauf entfallenden Beiträge bis zum 15. des übernächsten Monats zu bezahlen, der auf die Rückerstattung folgt (die Respirotageregelung gilt auch hier).
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_230.html
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| WK-FAQ - Ergänzung: Altersteilzeit und Kurzarbeit: ein Beitrag von Frau Dr. Erika Mar |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 16:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WK-FAQ - Ergänzung: Altersteilzeit und Kurzarbeit: ein Beitrag von Frau Dr. Erika Marek
Die WK-FAQ werden in Kürze um folgenden Beitrag von Frau Dr. Erika Marek erweitert:
FAQ - Altersteilzeit und Kurzarbeit
Frage 1: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine künftige Altersteilzeit?
Eine Kurzarbeit wirkt sich auf eine während oder bald nach Ende der Kurzarbeit angetretene Altersteilzeit nicht negativ aus.
Zeiten der Kurzarbeit werden ausgeklammert.
Der Beobachtungszeitraum wird um Zeiten der Kurzarbeit verlängert.
Das gilt für
• die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (60%-Grenze)
• die Berechnung des Durchschnitts der letzten 12 Monate
• die Beitragsgrundlage (relevant nur für variable Entgelte)
Frage 2: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine laufende Altersteilzeitvereinbarung?
Werden Altersteilzeitdienstnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, gilt folgendes:
• keine Änderung tritt ein
für die Beitragsgrundlage,
für den Lohnausgleich,
für das Altersteilzeitgeld.
• Eine Änderungsmeldung an das AMS ist nicht zu erstatten.
• Es ändert sich das für die Arbeitsleistung gebührende Teilzeitentgelt.
Diese Änderung hat aber bei Kurzarbeit (anders als sonst) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich.
• Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach dem vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgelt berechnet wird.
Ausfallstunden liegen in dem Ausmaß vor, um welches die Teilzeitarbeitszeit durch die Kurzarbeit reduziert wurde.
• Der Arbeitnehmer erhält
den Lohnausgleich in der bisherigen Höhe
ein verringertes Teilzeitentgelt (entsprechend der durch die Kurzarbeit verringerten Arbeitszeit),
eine Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Höhe des vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgeltes berechnet wird. Für den Prozentsatz der Nettolohngarantie wird das vorige Teilzeitentgelt ohne Lohnausgleich herangezogen.
Frage 3:
Welche Sonderbestimmungen sind bei einer geblockten Altersteilzeit während Kurzarbeit zu beachten?
Fällt die Kurzarbeit in den Einarbeitungszeitraum, werden die gleichen Zeitguthaben erworben, wie ohne Kurzarbeit (gemäß IV Z 1 SPV) . Auch wenn der Arbeitnehmer in der Einarbeitungsphase statt 100% nur 10% arbeitet, werden für die Freizeitphase 50% an Zeitguthaben erworben (beim 50 %-Modell).
Arbeitnehmer in der Freizeitphase können in die Kurzarbeitsvereinbarung nicht einbezogen werden, da keine Arbeitsstunden wegen Kurzarbeit ausfallen können.
Arbeitnehmer, für welche die Freizeitphase während der Kurzarbeit beginnt, können für die Dauer der Einarbeitungsphase in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen werden. Die Kurzarbeit für diesen Personenkreis endet mit Beginn der Freizeitphase, da in der Freizeitphase keine Ausfallstunden mehr vorliegen.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist für die Zeit vom 15. März bis 30. September 2020 nicht erforderlich.
Autorin: Dr. Erika Marek
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| Klient erhält eine COVID-Zahlung vom AMS betreffend eines ganz anderen Unternehmens |
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Geschrieben von: Manfred - 27.05.2020, 13:07 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Einer unserer Klienten hat eine COVID-Zahlung vom AMS erhalten, die eine andere GmbH betrifft, mit der unser Klient überhaupt nichts zu tun hat.
Scheinbar hat der Antragssteller beim Antrag eine falsche Bankonto-Nummer eingetragen.
Was ist zu machen?
Rücküberweisung an das AMS?
Oder soll unser Klient den Betrag an die andere GmbH einfach überweisen.
Welche Rechtsfolgen kann das haben.
Wie soll sich unser Klient rechtlich absichern?
Für Ihren Rat wären wir sehr dankbar.
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| Das SV-Stundungspaket hat gestern den Nationalrat passiert |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 12:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das SV-Stundungspaket hat gestern den Nationalrat passiert
Ein Abänderungsantrag zum 2. FORG (Finanz-Organisationsreformgesetz) bringt Änderungen im Bereich der Stunden offener SV-Beiträge:
Die von der ÖGK gestundeten Beiträge für Februar, März und April 2020 sind spätestens Anfang 2021 zu bezahlen. Wenn dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, kann die Bezahlung in 11 Raten beantragt werden. Verzugszinsen fallen nicht an.
Beiträge für Mai bis Dezember 2020: Auf Antrag können bis zu drei Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis längstens 2021 gewährt werden. Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich.
Achtung Praxisherausforderung:
Bei Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung nach Epidemiegesetz gilt eine Sonderregelung: Die Beiträge sind im zweitfolgenden Kalendermonat nach Auszahlung der Beihilfe verzugszinsenfrei zu bezahlen.
Bis Ende August 2020 werden keine Säumniszuschläge für ASVG-Meldeverstöße vorgeschrieben (ausgenommen Anmeldeverstöße).
Das gilt auch für die BVAEB (ehemals VAEB-Versicherte).
Inkrafttreten: 1. Juni 2020
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| KUA - Behaltefrist |
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Geschrieben von: BERNI - 27.05.2020, 08:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Die Kündigung eines Dienstnehmers (Kündigungsfrist 2 Monate), welcher in KUA war, kann erst nach dem Monat Behaltefrist ausgesprochen werden oder kann man die Kündigung nach Ende der KUA bei Beginn der monatlichen Behaltefrist aussprechen?
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