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| Pflichtpraktikum |
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Geschrieben von: sattler susanne - 27.07.2020, 13:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Hallo,
ich habe zum erstem mal folgenden Sachverhalt vorliegen:
16 jährige HAK Schülerin (hat gerade das zweite Schuljahr absolviert) muss ein Pflichtpraktikum machen.
(Bis zum 5. Schuljahr 300 Stunden)
Laut KV Metall Ang. (19c) bekommen Pflichtpraktikanten eine monatliche Vergütung nach dem 2. Ausbildungsjahr von Euro 634,88
Dies ist dann der Fall, wenn das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird.
Das bedeutet: es besteht keine persönliche Arbeitspflicht, keine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit, keine Weisungsgebundenheit.
Somit wird die Pflichtpraktikanten bei der GKK angemeldet. In meinem Fall von 03.08.2020 bis 31.08.2020
Mich irritiert, dass es einerseits zu einer Anmeldung bei der GKK und Vergütung laut KV kommt, aber andererseits kein echtes Dienstverhältnis vorliegt?
Bei einem echten DV wäre eine andere Einstufung vorzunehmen (Verwendungsgruppe I, im ersten Jahr, Mindestgehalt Euro 1.500,00)
laut GKK Homepage:
Kollektivvertraglicher Entgeltanspruch für Ferialpraktikanten
Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), Zl. 97/08/0078, haben Kollektivverträge (KV) hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis. Der VwGH beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), wo festgehalten ist, dass durch KV die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden können. Es kann daher, so der VwGH, von vorneherein (und ohne dass dies im KV ausdrücklich normiert wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass der KV Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, die nicht Dienstnehmer sind.
Sieht ein KV Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist somit davon auszugehen, dass es sich arbeitsrechtlich um Arbeitnehmer handelt.
Dieser Status führt zu einer Pflichtversicherung als "echter" Dienstnehmer.
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| RZL Bilanzierung zu vergeben! |
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Geschrieben von: mpl69 - 27.07.2020, 10:43 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Liebe Berufskollegen,
wir suchen eine Kanzlei mit freien Ressourcen, die mit RZL arbeitet und in Kooperation eine Bilanz für einen unserer neuen Klienten erstellen möchte.
Das Unternehmen besteht seit vielen Jahren und hat eine ordentlich geführte Buchhaltung vorzuweisen. Details gerne telefonisch oder per Mail:
office@bilanzbuchhaltung-froning.at
Tel. 0699 10 37 00 20
Bilanzbuchhaltung Mag. Marion Froning
Hauptplatz 2, 2221 Groß Schweinbarth (Bezirk Gänserndorf)
Würde mich sehr freuen, wenn sich wer Passendes findet!
HG
Marion Froning
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| Betriebliche Fahrten mit privaten PKW von Ehepartner |
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Geschrieben von: TamaraK - 23.07.2020, 11:36 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Einnahmen-Ausgaben-Rechner verkauft sein Firmenauto. Zukünftig sollen alle betrieblichen Fahrten mit dem PKW der Ehefrau gefahren werden. Für diese Fahrten wird ein Fahrtenbuch geführt und die betrieblichen Kilometer mit € 0,42/Km an die Frau ausbezahlt. Kann die Ehefrau (ist selbst unselbstständig bei einer anderen Firma tätig) Probleme bekommen, da man davon ausgehen muss, dass pro Jahr wahrscheinlich 7.000 km betrieblich gefahren werden?
Vielen Dank im Voraus für die Meinungen und Informationen!
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| Kurzarbeit Mindestbeschäftigung 1 Monat |
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Geschrieben von: tigmar - 22.07.2020, 21:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Liebes Forum!
Total verzweifelt brauche ich eure Hilfe, Vielen Dank!
Ich habe bei Einreichung der Kurzarbeit einen Dienstnehmer in den Antrag mit hineingenommen, der die Mindestbeschäftigung nicht erfüllt.
Eintritt: 24.2.2020
Beginn Kurzarbeit: 23.3.2020
Meine Schuld, sicher, geb ich zu, aber naja, in dieser ersten Zeit der totalen Überforderung und 3x neue Anträge ausfüllen ist mir das passiert .....
Und ich muss auch sagen, es war ja leider nirgends das Eintrittsdatum einzutragen, und so bin ich da irgendwie drübergestolpert....
ABER:
Vom AMS wurde der Antrag genehmigt
Auch die Abrechnung März
Auch die Abrechnung April
Auch die Abrechnung Mai
immer waren Ausfallstunden dieses DNs dabei....
Nun habe ich die Juni Abrechnung ( die letzten 2 Wochen) eingereicht. Und jetzt kam die Nachricht im eAMS, dass die Abrechnung Juni falsch ist, weil eben ein DN dabei ist, der die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ich weiß jetzt leider überhaupt nicht, was ich machen soll. 
Rufe ich beim AMS an, gefährde ich dann die vorhergehenden Abrechnungen oder sind die "sicher"??
Lösche ich den DN einfach aus der XLS Datei und schicke sie erneut ?
Habe ich eine Chance, das Ganze irgendwie zu korrigieren und den DN mittels eines nachträglichen Änderungsantrags mit hineinzunehmen (obwohl er ja ohnehin im Antrag dabei war) oder ist er jetzt für die ganze Zeit der Kurzarbeit "verloren"?
Was mache ich mit einem DN, der in Kurzarbeit war und eigentlich nicht hätte sein dürfen? Abrechnungstechnisch?
Sorry, bin total verzweifelt. Es ist natürlich meine Schuld, aber ich denke dass hier auch beim AMS vlt. etwas "schiefgelaufen" ist. Kann man sich nicht auf einen positiven Bescheid und die 3 Abrechnungen berufen, die alle "anscheinend in Ordnung" waren?
Hätte ich gleich beim Erstbescheid oder bei der ersten Abrechnung diese "Fehlermeldung" erhalten, hätte ich natürlich bereits viel früher reagieren können....
Vielen lieben Dank falls mir jemand helfen könnte!! 
lg
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| Beschwerde EST-Bescheid |
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Geschrieben von: Eva Maria - 21.07.2020, 19:49 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Wir haben den Familienbonus bei der ESt-Erklärung vergessen. Die Beschwerde gegen den Bescheid kann ich ja über Finanzonline direkt machen.
Das ist doch eine Beschwerde gemäß § 243 BAO. Und dann kann ich einfach die Kinder eintragen und die Beschwerde senden. Habe das noch nie gemacht und bin etwas unsicher. Daher meine blöde Frage.
Danke für eure Hilfe
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| Datenanbindung Glasfaserinternet Anlage? |
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Geschrieben von: AnVR - 21.07.2020, 09:57 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo!
Ist ein einmaliges Entgelt für die Infrastrukturerrichtung der Datenanbindung und Aktivierung eines Glasfaserinternets im Anlageverzeichnis zu aktivieren? Wenn ja, wie lange ist hier die Abschreibedauer?
Besten Dank im Voraus für Ihre Antworten.
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| Pkw plaketten |
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Geschrieben von: Daniel - 17.07.2020, 13:10 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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guten tag
Wie handhaben Eure Kfz Betriebe die Verrechnung von Pkw Plaketten (Vorführen). Seit neuestem weisen Sie bei der Rechnung die Plakette mit 0% ust aus.
Aber hängt da die nebenleistung steuerlich nicht an der hauptleistung?! Also pflichtig mit 20%.
Sie verkaufen ja nicht nur das pickerl, sonst würde ich es als durchlaufenden posten sehen.
Danke
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| Verständnisproblem KUA mit hoher Arbeitsleistung |
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Geschrieben von: Christoph13 - 15.07.2020, 16:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Teilnehmer,
ich bin kein Personalverrechner, aber ich möchte gerne die Ausbildung in diese Richtung machen. Daher lese ich sehr
viel und versuche auch mgl. Beispiele zu verstehen bzw. nachzuvollziehen.
Ich habe auch das Thema Kurzarbeit und die damit verbundenen Herausforderungen bei der Abrechnung interessiert verfolgt,
bin mir aber bzgl. einer Sache unsicher. Vielleicht hat jemand Zeit mir das kurz zu erläutern.
Soweit ich verstanden habe, gibt es Tabellen, die ein maßgebliches Mindestbruttoentgelt festlegen. Diese sind dann für die
Ermittlung der Höhe der KUA-Unterstützung maßgeblich.
Die Beispiele auf den Webseiten sind idR mit Reduktionen der Arbeitszeit von 50% oder mehr gerechnet. Ich verstehe (glaube ich)
die Berechnung bzw. Ableitung der Höhe des Gehalts (im jeweiligen Beschäftigungsausmaß) und KUA-Unterstützung.
Ich habe mir dann mal die Frage gestellt wie hier vorzugehen wäre, wenn bei einem Gehalt vor Kurzarbeit iHv. 4.800 EUR eine
Arbeitszeitreduktion auf 50% vorgenommen würde. Das maßgebliche Mindestbrutto lt. Tabelle wäre 3.585,30.
Bei 50% wäre ja das Gehalt 2.400 EUR und die KUA-Unterstützung 1.185,30 EUR. Für mich soweit verständlich.
Aber wie wäre bei einem Beschäftigungsausmaß von 75% vorzugehen?
Das aliquotierte (und daher vermutlich arbeitsrechtlich zustehende) Gehalt 75% von 4.800 EUR wäre bereits 3.600 EUR und damit höher als das
Mindestbrutto.
Wie wäre diesfalls der Umfang der KUA-Unterstützung zu rechnen, abziehen kann ich mir nicht vorstellen.
Dafür gibt es vermutlich eine einfache Erklärung, wäre dankbar, wenn jemand meine Verwirrung lösen könnte.
Danke und liebe Grüsse
Christoph
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