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Dienstnehmer in Deutschland |
Geschrieben von: Manuela - 21.08.2019, 10:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Liebe Forumsteilnehmer,
ein Klient (GmbH) betreibt ausschließlich Online-Handel und hat seinen Sitz in Wien.
Nun soll eine Mitarbeiterin für 20 Wochenstunden angestellt werden, die sich um PR und Werbung kümmert (vorwiegend online).
Diese Mitarbeiterin lebt in Deutschland und würde auch die Tätigkeit von dort aus erledigen.
Wie ist das rechtlich in Österreich zu handhaben?
Oder muss die GmbH in Deutschland eine Zweigstelle/Filiale eröffnen?
Gibt es für solche Beschäftigungsverhältnisse einen Fachbegriff nach dem ich dann mehr Informationen suchen kann? Eine Entsendung ist es ja nicht.
Oder kann mir jemand ein Fachbuch dazu empfehlen?
Herzlichen Dank!
Manuela
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Beurteilung der Tätigkeit eines Behindertenbetreuers in einer Werkstätte |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 21.08.2019, 10:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Beurteilung der Tätigkeit eines Behindertenbetreuers im Rahmen einer Beschäftigungstherapie in einer Werkstätte – Schwerarbeit: ja oder nein?
OGH 10 ObS 30/19p vom 07. Mai 2019
§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV
So entschied der OGH:
1. Besteht die Tätigkeit eines in einer Werkstätte eingesetzten Behindertenbetreuers nicht zeitlich überwiegend in Betreuungstätigkeiten iSd § 1 Abs 1 und 2 der Einstufungsverordnung zum BPGG an Klienten mit einem Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe 5 oder darüber , sondern in der Beaufsichtigung oder Kontrolle behinderter Personen in Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie, liegen keine Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vor.
2. Besteht hingegen seine Tätigkeit zeitlich überwiegend in der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, in der Betreuung bei der Einnahme der Mahlzeiten, bei der Notdurft und der Reinigung bei Inkontinenz in Frage, liegen sehr wohl Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV vor.
3. Andere Tätigkeiten wie etwa die reine Beaufsichtigung (während der Beschäftigungstherapie, während des Aufenthalts im Aufenthaltsraum oder Garten oder während der Bewegung am Bewegungstrainer) stellen nach der Intention des Verordnungsgebers hingegen keine Tätigkeiten dar, die der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf (§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV) gleichzuhalten sind und Schwerarbeitszeiten begründen.
4. Im fortgesetzten Verfahren muss festgestellt werden, welche der festgestellten Tätigkeiten zeitlich überwiegen.
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Regelmäßiger Vorteil aus Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligung – keine Einbeziehung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 21.08.2019, 09:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Regelmäßiger Vorteil aus Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligung – keine Einbeziehung in die Abfertigung ALT
OGH 9 ObA 87/19p vom 23. Juli 2019
§ 2a AVRAG
So entschied der OGH:
A) Vorteile aus Beteiligungen è kein „Entgelt“ im Sinne der Lohnfortzahlung sowie der Beendigungsansprüche (Abfertigung ALT, UEL,…):
1. Nach § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche (hier: Abfertigung ALT) einzubeziehen.
2. Dabei kommt es nicht auf die Art des Erwerbs der Kapitalbeteiligung an, sondern es ist auf die „Vorteile“ Bedacht zu nehmen, die dem Arbeitnehmer aus der Kapitalbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen oder aus darauf gewährten Optionsrechten zufließen.
3. Als „Vorteile“ kommen vor allem ein Kapitalertrag (zB in Form von Dividenden, Zinsen), mögliche Wertsteigerungen des Partizipationskapitals, Bezugs- und Optionsrechte auf in Zukunft auszugebende Kapitalanteile sowie Sachleistungen und Nutzungsrechte an zum Unternehmen gehörigen Einrichtungen in Betracht.
4. Dem § 2a AVRAG unterliegen nicht nur Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers selbst, sondern auch solche aus Beteiligungen an Unternehmen, die mit diesem in einem Konzernverhältnis stehen.
B) Der Sinn der Regelung des § 2a AVRAG:
5. Aufgrund der ausdrücklichen Empfehlung der EU, die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betriebserträgen (einschließlich Kapitalbeteiligung) zu fördern, wurde mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz – KMOG, BGBl I 2001, 2, § 2a AVRAG eingeführt.
6. Diese mit 1. 1. 2001 in Kraft getretene Bestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien die Arbeitnehmerbeteiligung, vor allem aber auch die Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien durch Senkung der Lohnnebenkosten attraktiver gestaltet werden.
7. Daher sind seit diesem Zeitpunkt Vorteile aus Beteiligungen und aus regelmäßig gewährten Optionen auf den Erwerb von Aktien in die Bemessungsgrundlagen weder der Entgeltfortzahlungsansprüche noch der Beendigungsansprüche einzubeziehen.
8. Durch diese Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen wird einerseits die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen gestärkt und andererseits tritt eine stärkere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ein.
9. Die erhöhte Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter wird auch zu einem verbesserten Unternehmensergebnis und daher zu einer Steigerung des Aktienwerts führen. Der gesteigerte Aktienwert kommt auch den Mitarbeitern durch eine höhere Dividende und durch den höheren Verkaufserlös der Aktien zugute.
C) Vorteile aus dem hier zu beurteilenden Mitarbeiterbeteiligungsmodell – keine Entgelte
10. Das hier zu beurteilende Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit dem Namen „same-day-sell“ steht mit dem zuvor dargestellten Zweck des Gesetzes, qualifizierte Dienstnehmer stärker an das Unternehmen zu binden und damit eine erhöhte Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu erreichen, nicht in Widerspruch.
11. Schließlich hatten die von der Mitarbeiterbeteiligung betroffenen Dienstnehmer der Arbeitgeberin ab Einräumung der Aktienoptionen drei Jahre (Umwandlungsplan) Zeit, sich bis zur tatsächlichen Zuweisung der Aktien und der daran (gegebenenfalls) anschließenden Auszahlung des Erlöses stärker mit dem Unternehmen zu identifizieren und auf einen größtmöglichen Erlös hinzuarbeiten.
12. Der Gesetzgeber hat sich nach dem Wortlaut des § 2a AVRAG nicht dafür entschieden, nur „langfristige“ Mitarbeiterbeteiligungen oder nur Beteiligungsmodelle, die keinen „sofortigen“ Verkauf der dem Dienstnehmer zugeteilten Aktien zuließen, von
§ 2a AVRAG zu erfassen.
WIKU-Praxiserläuterung:
Der hier klagende Arbeitnehmer erzielte in den letzten 12 Monaten vor dem Austritt aus der Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen einen Erlös in Höhe von knapp
€ 220,000,00.
Dass er aufgrund seiner 15jährigen Dienstzeit von diesem Jahresbetrag gerne 6/12 über die Abfertigung erhalten hätte (dividiert durch 12 = monatlicher Anteil; mal 6 = Faktor 6 für 15 Dienstjahre), ist nur allzu verständlich.
Sein Argument, dass die sofortige Versilberungsmöglichkeit ein Entgelt darstellen müsste und die Ausklammerung der Beteiligungsvorteile deshalb nicht ihn betreffen könnten, zog vor dem OGH jedenfalls nicht.
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Sechsmonatige Konkurrenzklausel für Wien im Falle eines Hörakkustiktechnikers |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 20.08.2019, 13:47 - Forum: News & wichtige Infos
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Sechsmonatige Konkurrenzklausel für Wien im Falle eines Hörakkustiktechnikers nicht sittenwidrig
OGH 9 ObA 69/19s vom 25. Juni 2019
§ 36 Abs. 1 Z 3 AngG
So entschied der OGH:
1. Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel zwischen einem Unternehmen und einem angestellten Hörgeräteakkustiker, welche örtlich das Bundesland Wien umfasst sowie einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ausscheiden, ist nicht als sittenwidrig zu werten.
2. Zwar ist einerseits der Aufbau eines selbständigen Unternehmens durch den ehemaligen Angestellten in einem anderen Bundesland schwerer möglich wäre, als im konkreten Bezirk in Wien, in dem sehr viele Türken leben (der Angestellte selber ist türkischer Abstammung).
3. Andererseits besteht im Bereich der Hörgeräteakkustik ein starker Konkurrenzkampf, wodurch es in diesem Bereich sehr schwierig ist qualifiziertes Personal zu finden.
4. Deshalb kann sich der Wechsel des Angestellten in die Selbständigkeit nachteilig auf die die konkrete unternehmerische Tätigkeit und die damit verbundenen des ehemaligen Arbeitgebers auswirken (und auch tatsächlich ausgewirkt hat).
5. Deshalb ergibt die Interessenabwägung, dass kein Verstoß gegen § 36 Abs 2 Z 3 AngG vorliegt (§ 36 Abs. 2 Z 3 AngG: ….die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält).
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AGH-Zahlungen im Insolvenzfalle des Auftragnehmers |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 20.08.2019, 09:15 - Forum: News & wichtige Infos
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[b]AGH-Zahlungen im Insolvenzfalle des Auftragnehmers: Zahlungen sind auf Insolvenz- und Masseforderungen aufzuteilen[/b]
[b]VwGH Ro 2015/08/0019 vom 06. März 2019[/b]
[b]§ 67a ASVG[/b]
[b]So entschied der OGH:[/b]
1. Befand sich ein [b]auftragnehmendes Unternehmen in der Bauwirtschaft[/b] [b]nicht[/b] in der HFU-Gesamtliste und deponierte daher der jeweilige Auftraggeber 20 % des Werklohnes als [b]Sicherstellungszahlung[/b] (AGH-Zahlung) beim [b]Dienstleistungszentrum der Wiener GKK[/b], so bedeutete eine [b]zwischenzeitige Insolvenzeröffnung[/b] über das Vermögen des Auftragnehmers betreffend die deponierten Beiträge (AGH-Zahlungen) Folgendes:
2. [b]AGH-Zahlungen[/b], welche Werklöhne für Leistungen [b]vor[/b] der [b]Insolvenzeröffnung[/b] betreffen, dienen der Minderung der [b]als Insolvenzforderungen unberichtigt[/b] aushaftenden Beträge, wohingegen jene [b]AGH-Zahlungen[/b], die Werklöhne für Leistungen [b]nach[/b] der Insolvenzeröffnung betreffen, zur [b]Minderung der als Masseforderungen[/b] unberichtigt aushaftenden Beträge dienen.
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Vorzeitiger Austritt nach § 25 IO während einer Altersteilzeitvereinbarung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 20.08.2019, 08:38 - Forum: News & wichtige Infos
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Vorzeitiger Austritt nach § 25 IO während einer Altersteilzeitvereinbarung – Höhe der IESG-gesicherten Kündigungsentschädigung
OGH 8 ObS 7/19s vom 27. Juni 2019
§ 25 IO
So entschied der OGH:
1. Kam es rund 11 Monate vor der Insolvenzeröffnung (also außerhalb des „verpönten“ sechsmonatigen Zeitraums vor Insolvenzeröffnung = § 1 Abs. 3 Z 2 lit. b IESG) zu einer Altersteilzeitvereinbarung, im Zuge welcher festgelegt wurde, dass eine allfällige Kündigungsentschädigung auf Basis der ursprünglichen Arbeitszeit (vor der altersteilzeitbedingten) Herabsetzung zu gewähren wäre, so ist dieser Anspruch (also: die Kündigungsentschädigung) sowie ein allfälliger Schadenersatz nach dem IESG gesichert, wenn der Arbeitnehmer einen berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 25 IO erklärt.
2. Eine sittenwidrige Inanspruchnahme der IEF-Service GmbH ist nicht zu erkennen, zumal die Austrittserklärung die Altersteilzeitvereinbarung beendet hatte und zumal für die Dauer der Altersteilzeitvereinbarung auch der IESG-Zuschlag von der ursprünglichen Beitragsgrundlage weiter entrichtet wurde.
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Entsendung von mobilen Arbeitnehmer/innen nach Österreich – Dienstzettelpflicht |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.08.2019, 14:26 - Forum: News & wichtige Infos
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[b]Entsendung von mobilen Arbeitnehmer/innen nach Österreich – Arbeitsvertrag oder Dienstzettel müssen dabei sein[/b]
[b]LVwG-2018/14/2531-3 vom 18. Juni 2019[/b]
[b]§ 22 Abs. 1a LSD-BG[/b]
[b]So entschied das Landesverwaltungsgericht:[/b]
1. Nach § 22 Abs 1a LSD-BG sind bei der [b]Entsendung von mobilen Arbeitnehmern[/b] im Transportbereich (nach Österreich) abweichend von Abs 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitsaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art 36 der Verordnung der EU-Nummer 16502014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABL. Nr L60 vom 28.02.2014 S1) bereits [b]ab der Einreise in das Bundesgebiet[/b] im Fahrzeug bereit zu halten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form [b]zugänglich zu machen[/b].
2. Wurde [b]kein schriftlicher Arbeitsvertrag[/b] geschlossen, so muss zumindest ein [b]Dienstzettel [/b]dem LKW-Lenker mitgegeben werden, andernfalls die vom LSD-BG geforderten Lohnunterlagen nicht komplett sind, was unter Verwaltungsstrafe steht.
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Rein pädagogische Tätigkeit an einer Fachhochschule – keine Ausnahme vom AuslBG |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.08.2019, 13:28 - Forum: News & wichtige Infos
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Rein pädagogische Tätigkeit an einer Fachhochschule – keine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz
VwGH Ro 2018/08/0008 vom 25. April 2019
§ 1 Abs. 2 lit. i AuslBG
So entschied der VwGH:
1. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG nicht für Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder.
2. Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre gelten alle Tätigkeiten, die der Forschung und Entwicklung, der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre dienen und auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet sind (§ 1 des Universitätsgesetzes 2002). Der Begriff ‚Forschung' umfasst die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung sowie die experimentelle Entwicklung.
3. Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst gelten insbesondere Tätigkeiten, die der akademischen Lehre und der Schaffung neuer Zugänge zu den Künsten im universitären Bereich dienen (§ 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste).
4. Rein pädagogische und administrative Tätigkeiten fallen ebenso wenig unter die Ausnahmeregelung wie künstlerische Tätigkeiten in Kunstgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen.
5. Nach der Literatur sollen Lektoren (Lehrbeauftragte) und Tutoren an Universitäten im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.
6. Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb ist gemein, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen.
7. Betreute eine ukrainische Staatsangehörige an einer Fachhochschule Jugendliche im Oberstufenalter, ohne dass ein Zusammenhang mit einer konkreten Lehrveranstaltung der Fachhochschule bestanden hatte, so lag eine bloß pädagogische Tätigkeit vor und war somit der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG nicht erfüllt.
8. Da Ausnahmebestimmungen nach dem AuslBG eng auszulegen sind, kommt eine Ausnahmeregelung für eine Tätigkeit „analog einer Tutorin“ nicht in Frage.
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KV für Handelsarbeiter/innen - Erschwerniszulage: Unternehmensgegenstand maßgeblich |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.08.2019, 09:21 - Forum: News & wichtige Infos
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Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem KV für Handelsarbeiter/innen richtet sich nach dem Unternehmensgegenstand
OGH 9 ObA 76/19w vom 23. Juli 2019
Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Handel, Anhang 1, Lohnordnung B
So entschied der OGH:
1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Handel sieht im Anhang 1, Lohnordnung B die unter näher genannten Bedingungen die Bezahlung einer Erschwerniszulage für Arbeiter/innen vor, die im Großhandel mit Eisen- und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren und Fittings tätig sind.
2. Ist ein Arbeiter im Sanitärhandel unter möglicherweise vergleichbaren Umständen tätig, so hat er dennoch keinen Anspruch auf diese Erschwerniszulage
3. Wenn der Kollektivvertrag im vorliegenden Fall einer typischen Durchschnittsbetrachtung folgt und dabei die Erschwerniszulage auf Handelsarbeiter im Eisen- und Metallgroßhandel beschränkt, so stellt dies keine Verletzung des „Sachlichkeitsgebotes“ und des daraus resultierenden Gestaltungsspielraums der Kollektivvertragsparteien dar.
4. Gerade die im Eisen- und Metallgroßhandel von einem Arbeiter zu leistenden Arbeiten (mit Ausnahme jener, die der KollV selbst vorsieht) erfolgen überwiegend unter Umständen, die im Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen.
5. Es kommt auch gerade nicht auf die jeweilige Fachverbandszugehörigkeit des Unternehmens in der Wirtschaftskammer Österreich an, sondern auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand. Dies geht aus dem für die Auslegung entscheidenden Wortlaut des Kollektivvertrages vorbei. Dies bestätigen auch andere Bestimmungen des KollV, wonach auch Arbeitern im „Handel mit Baumaterialien“ (Lohnordnung A Z 3 lit a) des KollV idF 1. 1. 2017) und Arbeitern im „Schrotthandel und Handel mit Altmetallen“ (Lohnordnung A Z 3 lit a) des KollV idF 1. 1. 2017 bzw Lohnordnung B Z 1 lit b) des KollV idF 1. 1. 2018) eine Erschwerniszulage gebührt. Hätten die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt, die Zuerkennung der Erschwerniszulage bloß von einer bestimmten Fachverbandszugehörigkeit in der Wirtschaftskammer Österreich abhängig zu machen, wäre dies zum Ausdruck gebracht worden.
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Ob nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Handel eine Erschwerniszulage gebührt oder nicht, richtet sich nach dem Wortlaut im Kollektivvertrag nach dem jeweiligen Unternehmensgegenstand.
Ist im Bereich des „Großhandels mit Eisen- und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren“ unter bestimmten Umständen eine Erschwerniszulage vorgesehen, so kann sie ein Arbeiter aus dem Sanitärhandel nicht für sich beanspruchen, auch wenn möglicherweise die Arbeitsbedingungen dort mit jenen im „Großhandel mit Eisen- und Eisenwaren etc.“ vergleichbar sind.
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