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Beschäftigungsbonus |
Geschrieben von: Brigitte - 16.07.2019, 10:36 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Bei einem Mitarbeiter wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich am 22.5.2017 gelöst.
Es wurde eine Urlaubsersatzleistung vom 23.5. bis 30.5. ausbezahlt.
Der Mitarbeiter hat am 27.11.2017 wieder bei uns zu arbeiten begonnen.
Ist dieser Mitarbeiter für den Beschäftigungsbonus förderungsfähig oder nicht?
Meiner Meinung nach ja weil das die Unterbrechung länger als 6 Monate gedauert hat.
Wird die Urlaubsersatzleistung mitgezählt ????? Ich kann diesbezüglich keine Bestimmung finden.
Danke für eure Antwort
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Nicht erscheinen am Arbeitsplatz - Buak |
Geschrieben von: Ariane - 15.07.2019, 15:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ein Mitarbeiter hatte bis zum Donnerstag den 11. Juli 2019 Urlaub. Am Freitag und Montag ist er nicht zur Arbeit erschienen. Er ist telefonisch nicht erreichbar.
Muss ich bei der SV eine Abmeldung durchführen mit Ende des Entgeltanspruches 11. Juli und DV noch aufrecht? Oder muss ich noch abwarten, bis sich der Mitarbeiter meldet.
Was ich bei der Buak zu beachten habe, kläre ich am besten direkt ab.
Heute wird noch ein Schreiben an den Mitarbeiter versendet, dass er sich unverzüglich melden soll.
Was habe ich noch zu beachten?
Liebe Grüße
Ariane
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mBGM - der 1.9.2019 (Beginn der mBGM-Sanktionen) naht - ich brauche nun Ihre Meinung! |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.07.2019, 16:47 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (10)
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Liebe BÖB-Forums-User/innen!
Der 1. September 2019 kommt ja mit Riesenschritten daher.
Ab diesem Datum kann es in Verbindung mit Ungereimtheiten betreffend die mBGM nun Sanktionen geben.
Meine praktische Wahrnehmung ist jene, dass eine Verlängerung der Sanktionsfreiheit durchaus kein Fehler ist (das ist jetzt einfach nur sehr zurückhaltend ausgedrückt).
Hinter den Kulissen wird auch eifrig an einer Lösung gearbeitet. Allerdings hängt eine Lösung auch von den Rückmeldungen der Praxis ab.
Dieser Thread soll das Stimmungsbild über die mit Sicherheit notwendige Einleitung des technisch nächsten Schrittes in der SV per 1.1.2019 geben.
Die Einführung der mBGM war mit Sicherheit "höchste Eisenbahn".
Bitte, teilen Sie mir Ihre Eindrücke betreffend mBGM, Clearing-System und den Kontakt mit Ihrer GKK im Falle von Problemen mit.
Dieser Thread ist nicht dazu gedacht, "Öl ins Feuer" zu gießen, sondern soll einen Beitrag leisten, die gegenwärtige Situation zu verbessern.
Ich freue mich über positive Rückmeldungen (was hat geklappt) und natürlich auch über negative Rückmeldungen (was hat nicht geklappt; wobei "freuen" hier nicht der richtige Ausdruck ist). Von Seiten der Sozialversicherung ist sehr viel richtig gemacht worden. Aber es gibt auch nicht zu wenige Fälle, wo Betriebe einen Clearingberg antreffen, der jegliche Motivation zum Weitermachen raubt .
Ich möchte, dass der Beruf des Personalverrechners bzw. der Personalverrechnerin nicht noch höher in der Mangelberufsliste (Facharbeiterliste für RWR-Karte) gehandelt wird.
Und ich möchte, dass der 1.9. 2019 als Sanktionsstichtag genau deshalb "verschoben" oder entschärft wird.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Wer möchte, kann mir seine Erfahrungen natürlich auch per e-Mail senden (unter wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at).
Sie müssen auch NICHT Abonnent/in meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell sein, um mir die Rückmeldung(en) zukommen zu lassen. Mit einem Abo kann man aber derartige Initiativen, wie jene hier, unterstützen.
Infos dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
Danke für Ihre Rückmeldungen! Vielleicht schaffen wir gemeinsam das Wunder!
Wenn keine Rückmeldungen kommen oder nur wenige, dann heißt das für die Sozialversicherung, dass alles in Ordnung ist. Soll so sein, wenn dem so ist.
Liebe Grüße von
Wilhelm Kurzböck
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Abfindung Kommanditist |
Geschrieben von: BB 1979 - 12.07.2019, 10:40 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Hallo,
ich hätte eine Frage:
ein Kommanditist wurde mit einer Zahlung von € 6.500 abgefunden.
Lt Vertrag hätte er eine Hafteinlage von € 500 leisten sollen, die er aber nicht bezahlt hat - bei der Gründung hat er sein IT-Servicekonzept als Sacheinlage in die Firma eingebracht.
Er sollte auch zu 15 % am Vermögen beteiligt sein.
Den Vertrag gibt es seit 2015 und der Kommanditist wurde in 2018 abgefunden. - Gewinne hat es seit dem nicht gegeben.
Sämtliche Aufwände wurden vom Komplementär getragen (Verluste wurden nur ihm zugewiesen).
Die KG ist Einnahmen-Ausgabe-Rechner.
Nun meine Frage:
ist die Abfindungszahlung an den Kommanditisten Betriebsausgabe?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
lg Birgit
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Abgangsentschädigung |
Geschrieben von: Brigitte - 11.07.2019, 14:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Ein älterer DN wurde von uns gekündigt. Seine gesetzlichen Ansprüche wie 6 MoE. Abfertigung, U-Ersatzleistung, aliqu. Sonderzahlungen sowie Entgeltfortzahlung im Krankenstand bis Ende-E wird dementsprechend abgerechnet.
Man hat sich mit dem DN außerdem außergerichtlich auf eine Abgangsentschädigung in Höhe von € 12.500,- geeinigt um eine Klage wg. Sozialwidrigkeit abzuwenden. Die Entschädigung ist gem § 49 Abs. 3 Zif. 7 beitragsfrei. Die Besteuerung erfolgt nach § 67 Abs. 8a EStG. Ein Fünftel steuerfrei und der Rest zum Tarif. DB, DZ u. KomSt. pflichtig ?
Liege ich da richtig ?
Danke für eure Antwort.
lg
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Optieren von Kleinunternehmerregelung auf Regelbesteuerung |
Geschrieben von: DorisH - 08.07.2019, 14:20 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen im Forum!
Ich bin mit folgender Anfrage eines Klienten konfrontiert und ersuche um eure Erfahrung/Unterstützung:
Unternehmen (kleiner Handel) wurde 2017 gegründet mit der Vermutung dass der Großteil der Kunden private Endverbraucher sind und die Umsatzgrenze EUR 30.000,-- nie erreicht werden wird (deshalb Kleinunternehmerregelung). Nun hat sich nach 2 Jahren Geschäftstätigkeit herausgestellt, dass der Großteil der Abnehmer doch gewerbliche Kunden sind.
Es wird nun überlegt in die Regelbesteuerung zu optieren. Dabei kann die Vorsteuer für das Umlaufvermögen ja nachträglich geltend gemacht werden. Meine Frage nun: wie ist das Umlaufvermögen in so einem Fall festzustellen? Geht man hier von den seinerzeitigen Rechnungen aus (also gesamter zugekaufter Warenbestand) oder ist eine Bestandsinventur der noch nicht verkauften Waren anzufertigen?
Zusätzlich müsste meinem Verständnis nach auch die Einkommensteuererklärung für die Vorjahre nochmals neu erstellt werden?
Danke für eure Erfahrungen mit solchen Konstellationen.
Doris
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Verlust Vorjahre |
Geschrieben von: Ulrike - 08.07.2019, 11:04 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Sehr geehrtes Forum!
Kurze Frage, steh auf der Leitung...
Bei Einnahmen-Ausgaben- Rechner kann man Verluste von 2017+2016 bei der Erklärung 2018 in der KZ 462 abziehen, ist das richtig????
Danke für Eure Unterstützung
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Übergang GmbH-Gesellschaftsanteile |
Geschrieben von: Verena - 08.07.2019, 09:47 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Hallo,
eine Gesellschafterin tritt ihre Anteile (BW 17.500 €) an die zweite Gesellschafterin, die daraufhin Alleineigentümerin der GmbH wird, ab.
Vereinbarter Kaufpreis sind 3.435 €.
Davon überweist sie 1.820,00 € vom privaten Konto und 1.615 € werden in Form von Anlagevermögen der GmbH übergeben.
Ich würde den Anlagenabgang mit 20% Umsatzsteuer gegen das Verrechnungskonto der Käuferin buchen.
Am Stammkapital ändert sich nichts. Wo ich unschlüssig bin ist der verringerte Kaufpreis gegenüber dem ursprünglichen Wert der Anteile. Kann dieser jetzt schon Auswirkungen haben oder erst bei einer späteren Veräußerung?
Ich würde mich über eure Meinungen und Erfahrungen freuen!
Liebe Grüße
Verena
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Entlassung wegen Inhaftierung |
Geschrieben von: Robert - 05.07.2019, 11:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
Arbeiter wurde inhaftiert.
Abmeldung bei der GKK erfolgt (Beschäftigung aufrecht), Ende Entgelt mit Datum vor ca. 14 Tagen (SV-Abm.grund 29 Besch. aufrecht SV Ende).
Nun wird die Entlassung ausgesprochen (nach 14 Tagen Wartefrist).
2 Fragen:
a) muss ich in diesem Fall auch die Entlassung der Justizvollzugsanstalt senden (sprich dem DN zukommen lassen)?
b) die Abm. gehört richtiggestellt. Überall lese ich Ende Entgelt = Datum von damals (ca. 18.6.), Ende BV dasselbe.
Arbeitsrechtliches Ende nun ca. 2.7.
Stimmt das? OK, ich habe ja dann nur Entgelt bis 18.6. zu zahlen. Aber was ist mit seinem Urlaub? Der würde ja dann bis 2.7. laufen (sprich etwa 1 Tag mehr).
Bisher habe ich bei Entlassungen/unb.vorz. Austritten immer die Meldung korrigiert und das Datum Ende Entgelt, Ende BV und Ende Beschäftigung auf 18.6. gestellt.
Ist das falsch?
Nödis
DANKE + LG
Robert
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