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  Weitere 2 Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit - Überstunden und Wegfall von Sac
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 20:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Weitere 2 Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit - Überstunden und Wegfall von Sachleistungen

Frage 1:
Überstunden führen ja zur Kürzung der ausfallenden Stunden und insoweit zur Kürzung der Kurzarbeitsbeihilfe.
Gilt dies
A) nur für geleistete Überstunden oder
B) nur für bezahlte Überstunden oder
C) nur für geleistete UND bezahlte Überstunden
Fraglich ist zudem, ob die relevanten Überstunden dann ev. auch personenübergreifend zur Kürzung von "ausfallenden Stunden" führen können.

Antwort:
A) ist zutreffend.
Jedoch findet weder eine personenübergreifende Aufrechnung von Überstunden von Arbeitnehmer A) mit Ausfallsstunden des Arbeitnehmers B statt, noch eine periodenübergreifende Saldierung.

Frage 2:
Wir haben zuletzt ja geklärt, dass ein 50 %iges Krankenentgelt nicht wirklich dafür verantwortlich sein kann, dass man eine Beihilfe nicht bekommt. Hier gibt man dann - wenn ich Sie richtig verstanden habe - den Bruttobetrag ein, der sonst zugestanden wäre.

Wir haben aber in der Praxis leider auch häufig den Fall, dass bis vor die Kurzarbeit ein Sachbezug (Firmen-PKW) genützt werden durfte, aber während der Kurzarbeitsphase nicht (musste zurückgestellt werden und der Sachbezug wurde rausgenommen). Nun stellt der Sachbezug aber einen Teil des Bruttoentgelts dar, der dann im Abrechnungsmonat "fehlt". Und wieder macht uns da das AMS-Formular Probleme. Kein Vorwurf. Mir ist bewusst, dass man auf diese Geschichten nicht von Haus Bedacht nehmen konnte. Daher kommt ja nun meine Frage, was ich den Leuten schreiben darf.

Antwort:
Auch hier gilt grundsätzlich: Solange das tatsächliche Bruttoentgelt zurecht unter das Mindestbruttoentgelt gekürzt wurde, ist einfach das Mindestbrutto einzugeben und auf Nachfrage gegenüber dem AMS der Grund zu erläutern.

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  Geplante Gesetzesänderung zur Milderung der zahlreichen Lohnverrechnungshürden in der
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 19:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Geplante Gesetzesänderung zur Milderung der zahlreichen Lohnverrechnungshürden in der Kurzarbeit - Arbeitsministerium beruhigt

Heute wurde der erwartete Gesetzesänderungsvorschlag (Initiativantrag) betreffend das AMSG ins Parlament eingebracht.
Streng genommen ist das ein Grund zur Freude, weil man uns nun damit definitiv hilft, den Weg der reinen Nettosicherung zu verlassen und hin zur Bruttosicherung zu wechseln.

Wir haben diesen Gesetzesentwurf auch vor kurzem begutachtet und unsere "Verbesserungsvorschläge" vorgebracht, müssen aber nun zur Kenntnis nehmen, dass Politik und Gesetzgebung leider kein Wunschkonzert sind.

Dennoch glaube ich, dass sich die Ergebnisse sehen lassen können und dass uns das Arbeitsministerium nun hilft, dass sich das Schiff in die richtige Richtung bewegt. Aber es bleiben noch viele Fragen offen, die wir hoffen, auf interpretativem Weg lösen zu können.

Was heute mal kurzzeitig ein wenig irritierte, war die Tatsache, dass man im Rahmen einer APA-Aussendung verkündet hatte, dass die Kurzarbeits-Lohnverrechnung "ab sofort" möglich wäre.

Dieses Missverständnis konnte ich im direkten Kontakt mit dem Ministerium ausräumen. Man ist ja auch dort mittlerweile am Rande der Erschöpfung und wollte ein "positives" Signal ausschicken, was von der Botschaft her durchaus vielversprechend war, aber uns in der konkreten Aussage ein wenig erschreckt hat.

Meine Bedenken, dass diese Formulierung am Ende nun wieder vermehrt Fragen auslösen würden, warum nicht schon am Nachmittag des 13.05.2020 die Kurzarbeits-LV möglich wäre, wurden anerkannt und die Formulierung auf der ministeriellen Facebook-Seite von "ab sofort" auf "somit" geändert. Vielen Dank dafür noch einmal an das Arbeitsministerium, zumal frühestens Anfang Juni 2020 mit der Umsetzung wird begonnen können (realistischerweise wird es dann Mitte Juni 2020 möglich sein, die Kurzarbeits-LV in Angriff zu nehmen).

Das Arbeitsministerium hat mir auch zugesichert, uns bei den Umsetzungsfragen fachlich zu begleiten, was ich sehr begrüße und wofür ich mich jetzt schon im Voraus recht herzlich bedanken möchte und hat mir glaubhaft versichert, dass man den Druck, der auf den Lohnverrechner/innen lastet, nicht noch mehr erhöhen wollte. Ich habe beschrieben, dass die Situation jetzt schon praktisch nicht mehr auszuhalten ist, erst recht schwierig wird es dann werden, wenn der Öffentlichkeit vermittelt wird, dass etwas schon läuft, was aber erst in Entwicklung ist.

Zu den Eckdaten des Initiativantrages:

1. Betreffend die Sozialversicherung gilt nunmehr, dass nun auch AK und WF-Dienstnehmeranteil auf demselben Rechenweg ermittelt werden wie die übrigen SV-Dienstnehmeranteile. Das bedeutet, dass auch AK und der Dienstnehmeranteil für den WF dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin vom sv-pflichtigen Bruttoentgelt ermittelt in Abzug gebracht werden. Den Rest (auch von AK und WF-Dienstnehmeranteil) muss der bzw. die Dienstgeber/in "tragen".

2. Die Formulierung "tragen" bewirkt nun übrigens, dass jener SV-Dienstnehmeranteil, der auf der Dienstgeberseite "landet", nun keinen Vorteil mehr darstellt (also nicht mehr für DB, DZ und KommSt und auch nicht mehr im Bereich der Lohnsteuer als bemessungsgrundlagenerhöhend erfasst werden muss).

3. Das Entgelt, das während der Kurzarbeit zusteht, wird eigens über eine Pauschalsatztabelle, die das Arbeitsministerium durch Verordnung verlautbaren wird, ermittelt werden können. Was nach mehreren Berechnungsoptionen aussieht, ist nur die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die verschiedenen Varianten, die es über die einzelnen Sozialpartnervereinbarungen gibt. Dies ist auch davon abhängig, welche "Sozialpartner" sich jeweils wie geeinigt haben: im Normalfall sollte sich die Entgeltsgarantie auf das gesamte Entgelt (Arbeits- und Kurzarbeitsentgelt) beziehen, die Landwirtschaftssozialpartner setzten jedoch auf eine Nettogarantie, die sich nur auf die Ausfallsstunden bezog.

4. Der Gesetzgeber kann also - was zu erwarten war - nicht in bestehende Sozialpartnervereinbarungen eingreifen, sondern nur abbilden, was in der Praxis bereits an Vereinbarungen "rechtsgültig" unterschrieben wurde.

5. Die Formulierungen in § 37b AMSG dürften nicht nur die Phase 1 der Kurzarbeit, sondern auch die Phase 2 der Kurzarbeit (also auch die Verlängerungsphase) betreffen. Angedeutet wurde, dass die Verlängerungsphase der Kurzarbeit in dem einen oder anderen Punkt (insbesondere betreffend die Durchrechnung der Kurzarbeitszeit über den Kurzarbeitszeitraum) anders laufen wird als die "erste Phase". Diese Details aber werden wir noch erfahren.

6. Noch einmal kurz zum "Fahrplan": dieser Initiativantrag wird voraussichtlich Anfang Juni 2020 vom Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. Angeschlossen wird dabei auch die neue Pauschalsatz-Verordnung sein. Inkrafttreten werden diese Regelungen jedenfalls rückwirkend mit 1. März 2020.

7. Parallel dazu (aber eben nicht zeitgleich, sondern zeitlich verzögert) werden (hoffentlich) die authentischen Interpretationen zur "alten Sozialpartnervereinbarung" kommen und werden die noch nicht beseitigten Zweifelsfragen hoffentlich in den nächsten 2 bis 3 Wochen behoben werden können.

Zu den Materialien geht es hier:


https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

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  digitaler Türbeschlag
Geschrieben von: Christine - 13.05.2020, 14:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo,

hätte eine Kontofrage. Es geht um die Verbuchung eines digitalen Türbeschlages für das anerkannte Arbeitszimmer eines Programmierers im Eigenheim. Die frühere Türklinke der Türe zum Arbeitszimmer war noch nicht in der Buchhaltung da der Unternehmer erst vor ein Paar jähren die Firma angemeldet hatte.

Nun hat er die Türklinke zum Arbeitszimmer ausgetauscht (damit man die nur mehr mit Zahlencode aufbekommt).

Wo bucht man das hin?

7. Instandhaltung BGA
oder
7. GWG

Danke euch.

lg christine

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  APA-Aussendung der Frau Bundesminister Aschbacher: seit EBEN ist die Lohnverrechnung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 14:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

APA-Aussendung der Frau Bundesminister Aschbacher: seit EBEN ist die Lohnverrechnung in der Kurzarbeit einfacher geworden

Die Message-Control hat wieder zugeschlagen:

Frau BM Aschbacher meint in der unten angeführten Presseaussendung, dass nun mit der anstehenden Gesetzesänderung und der dann kommenden Verordnung für die Lohnverrechnung alles klar sein sollte.

Wir haben das Ganze gestern begutachtet und unsere Bedenken dazu auch mitgeteilt. Dass man nun eine Bruttosicherung schaffen möchte, weil man erkannt hat, dass die Nettosicherung nicht wirklich gut ist, erscheint durchaus positiv zu sein.

Was aber das Gesetz nicht konkret regelt, ist, wie dann die Bruttosicherung genau berechnet werden soll. Dass man Tabellen hinstellt, die ins Bodenlose gehen sollen, löst ja unser Problem nicht wirklich

Unser Fragenkatalog wird möglicherweise von 130 offenen Fragen nun auf 80 abgesenkt werden.

Ich schreibe dies deshalb, weil man uns ursprünglich gebeten hatte, diese Dinge diskret zu behandeln und dann erfahren wir über die Presse, dass jetzt angeblich alles klar ist. Es wird über Eier geschrieben, die weder gelegt sind und es wird uns Lohnverrechner/innen wieder der Druck auferlegt, dass es ja JETZT eh geht.

"Außerdem wird die komplexe Aufteilung des abgerechneten Gesamtbetrags in Kurzarbeitsunterstützung und Entgelt für die geleistete Arbeit in der Lohnverrechnung nicht verpflichtend sein." ==> ja, es wird bis zu 4 Möglichkeiten geben, wie man die Kurzarbeit abrechnet (4!).

Sie wissen, was das heißt? Es gibt Wahlrechte. Da werden die Meinungen auseinandergehen, was man dann nehmen soll und die Softwarehäuser werden am Ende alle im Angebot haben müssen.

Wir werden die Demobeispiele dann möglicherweise auch insgesamt auf 4 Arten darstellen müssen, aus 160 Seiten werden somit knapp 600 Seiten.
„Meine Bitte an die Unternehmen: Rechnen Sie ab. Nur dann kann Geld fließen. Wer eine korrekte Abrechnung einreicht, hat innerhalb weniger Tage das Geld auf dem Konto“ ==> meine Bitte an die Frau Bundesministerin: "Nur wer klar regelt, wie die Abrechnung mit dem AMS zu funktionieren hat (mit einem 30 Jahre alten System, in dem keine Korrekturen möglich sind), kann sich erwarten, dass die Betriebe auch rasch und richtig abrechnen.
Wir wissen bis zum heutigen Tage nicht (die Kurzarbeit läuft jetzt im dritten Monat), wie wir mit Nichtleistungszeiten nun tatsächlich umgehen sollen (einerseits bei der AMS-Abrechnung, andererseits in der Lohnverrechnung), diese Frage wird voraussichtlich auch nicht über die Gesetzesänderung geklärt werden.

Es wäre super gewesen, man mit uns die drückenden und brennenden Fragen noch vorher geklärt hätte und dann die Aussendung gemacht hätte, die wir dann mittragen hätten können.

So müssen wir im Augenblick sagen: so wie es in der Presseaussendung steht, können wir das leider nicht bestätigen.

Wir können jetzt mal nur den Gesetzestext (endgültig) abwarten sowie den VO-Text und dann hoffen, dass der Rest (die offenen Fragen, die unabhängig von der Gesetzesänderung noch immer bestehen) dann noch mit uns geklärt wird, damit nicht Sie alle später die Haftungs- und Prüfungsfrage ausbaden müssen.
Text abwarten, VO abwarten, dann die Beispiele und FAQ umschreiben, Software anpassen.

Rechnen Sie bitte damit, dass sich das Ganze seriöserweise für Mai 2020 nicht mehr ganz ausgehen kann, aber, dass es für Juni 2020 gut ausschauen wird.

So geht seriöse Information und nicht so ==>


https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...kurzarbeit

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  Anzahlung PKW (VST-berechtigter)
Geschrieben von: Christine - 13.05.2020, 13:51 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Hallo,

mein EARechner zur VST-Abzug optiert (Einzelunternehmer) hat sich einen VST-abzugsberechtigten PKW Firmenwagen (100% in der Firma) bestellt und dafür am 9.3.2020 eine Anzahlung vom Firmenkonto von 5000eur geleistet.

Zahlungsfluss war somit am 9.3.

Als Beleg habe ich nur den Bankauszug dabei und eine "Bestellung (Kaufantrag) - Neuwagen von Auto Eisner. Das ist nicht wirklich eine Anzahlungsrechnung "die Worte Rechnung, Rechnungsnummer oder so stehen nicht drauf" aber man sieht auf dem Beleg:

Alle Infos über den Wagen
Aussteller des Beleges
Empfänger des Beleges (Firmenanschrift etc)
Nettobetrag des Wagens in Summe gesamt
NOVA
Bonus Malus
zzgl. 20% MWST
Barkaufpreis (brutto)

Liefertermin voraussichtlich KW32/20

Ganz unten auf Beleg steht "Es wurde eine Anzahlung bei Bestellung von 5000eur vereinbart.

Das müsste doch genügen um die VST aus dem Anzahlungsbetrag von 833,33eur für März geltendzumachen oder?? Was meint ihr? Zahlungsfluss war ja im März.

Ich würde nun in der UVA für März die VST 833,33 geltendmachen weil ich ja Beleg habe und die 4166,67 mal als Teil ins Anlagenverzeichnis PKW übernehmen.

>> der EARechner hat auch bei Eisner angefragt ob er einen Anzahlungsrechnung haben kann - die meinten geht nicht wg. NOVA und sie machen das immer so. Man bekommt dann am Ende erst die Gesamtrechnung.

Bitte um Info was ihr hier tun würdet danke.

LG, Christine

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  Durchführungsbericht
Geschrieben von: Walpurga Wendl - 13.05.2020, 11:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Es hat geheißen, dass das AMS einen Vordruck für den Durchführungsbericht online stellen wird. Ist dieser Vordruck schon irgendwo zum herunterladen?

Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl

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  KUA rückwirkend beantragen
Geschrieben von: btd - 13.05.2020, 08:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Liebe Forumsmitglieder,

ich stehe vor der Frage, ob Kurzarbeitsanträge aktuell noch rückwirkend beim AMS eingebracht werden können. Die Info-Seite der WKO liefert dazu zwei unterschiedliche Antworten:

1) ab 21.4. können Kurzarbeitsanträge rückwirkend ab 1.4. beantragt werden. (Frage 11 auf der WKO Seite)
2) auf die Frage ob Anträge beim AMS rückwirkend gestellt werden können, wird mit nein beantwortet. Kurzarbeitsbegehren müssen vor Einführung bzw. Verlängerung beim AMS eingebracht werden. (Frage 16 der WKO Seite)

Ich hoffe jemand von euch kann mir hier weiterhelfen.

Viele Grüße
btd

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  Give-me-WIKU-5: Ihr Video für den 13. Mai 2020 mit dem LV-Kurz(böck)-Update
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 22:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Give-me-WIKU-5: Ihr Video für den 13. Mai 2020 mit dem LV-Kurz(böck)-Update

Was sich seit dem letzten Give-me-WIKU-5-Video getan hat:

https://vimeo.com/417766083

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  vorzeitige Alterspension während Kurzarbeit
Geschrieben von: Irene - 12.05.2020, 15:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forumsteilnehmer!

Ein Mitarbeiter, der sich in Kurzarbeit befindet, denkt darüber nach, die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen.

Ich nehme an, dass in einem solchen Fall keine Auffüllpflicht besteht?

Ist eine Meldung an bzw. Zustimmung durch das AMS oder die Gewerkschaft erforderlich?

Danke im Vorhinein!

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  Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs - T
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 15:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Achtung: der nachstehende Text wurde überarbeitet:

Mag. Rainer Kraft (Vorlagenportal) hat ein hochinteressantes Dokument zum Thema Nichtleistungszeiten für die Dauer der Kurzarbeit erstellt.

Aus Anlass einer fachlichen Frage einer Teilnehmerin meiner WIKU-PV-Akademie (ONLINE) stellte ich den Kontakt zur Finanzverwaltung her, um diese geniale 
Tabelle um zwei Spalten zu ergänzen, nämlich betreffend Pendlerpauschale/Pendlereuro sowie die Anwendung des § 68 Abs. 7 EStG 1988.

Ich werde das vollständige Dokument (praktisch eine Tabelle) in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 9/2020) bringen.

Vorab darf ich schon Folgendes mitteilen:

1. Auch während der Kurzarbeit zählen ganztägige Zeitausgleichstage NICHT als "relevante PP/PE-Tage", ebenso nicht Pflegefreistellungstage und Tage sonstiger Dienstverhinderungen (anders als Krankenstandstage, Urlaubstage und Feiertage).

2. Die Steuerfreistellung von Zulagen und Zuschlägen nach § 68 Abs. 7 EStG 1988 gilt zudem nicht für das Feiertagsentgelt und das Entgelt für Zeiträume einer Pflegefreistellung, wodurch dann praktisch zwei getrennte Bruttosicherungen benötigt würden (eine unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen, eine ohne diese Berücksichtigung).

Anmerkung:
Zur Steuerfreiheit von SEG-Zulagen in Verbindung mit Feiertagen, Urlaubstagen etc (Nichtleistungszeiten, die nicht Krankenstände sind und die nach dem Lohnausfallsprinzip ermittelt werden und daher auch SEG-Zulagen-Anteile enthalten) teilte mir die Finanzverwaltung im Ergebnis Folgendes mit:
Auch wenn in einem Kalendermonat für bereits mehr als die Hälfte der geleisteten Arbeitszeit die steuerlichen SEG-Voraussetzungen vorlagen, so ist man der Ansicht, dass für Urlaubstage bzw. Feiertage der SEG-Entgeltsfortzahlungsanteil (SEG-Urlaubsschnitt bzw. SEG-Feiertagsschnitt) nicht steuerfrei sein kann.

Man beruft sich hier auf VwGH 23.05.1996, 95/15/0030:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh...23X00.html
[/url]
Anmerkung:
Allerdings befasste sich hier der VwGH mit den Nachtzuschlägen eines Bäckers und nicht mit SEG-Zulagen (bei Nachtzuschlägen spielt ja das zeitliche Überwiegen gar keine Rolle; das ist nur bei SEG-Zulagen der Fall), traf aber ein paar (negative) grundlegende Aussagen zum "Urlaubsentgelt" in Kombination mit § 68 EStG 1988.

Meiner Ansicht nach darf man dabei aber zwei Erkenntnisse, welche die Steuerfreiheit in derartigen Fällen grundsätzlich bejaht haben und später ergangen sind, nicht außer Betracht lassen:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2000150066_20040624X00/JWT_2000150066_20040624X00.html

Das ist das jüngere der beiden Erkenntnisse und sagt sinngemäß aus, dass bei SEG-Zulagen das Überschreiten der 50 % Marke (geleistete Arbeitszeit) ausreicht, dann spielen die restlichen Arbeitszeiten für die Steuerfreiheit keine Rolle mehr, was wohl bei Urlaub, Feiertag etc. nicht anders beurteilt werden kann als bei Tätigkeiten, die schlicht und ergreifend anders sind als verschmutzend, erschwerend oder gefährlich.

Dann wäre noch das noch später ergangene Erkenntnis VwGH 2006/08/0225 vom 7. Mai 2008 zu erwähnen, im Zuge welche der VwGH schon grundsätzlich von der Steuerfreiheit (zumindest von Schmutzzulagen) auch in Urlaubsentgelten ausgeht. Das Problem dabei ist, dass dieses Erkenntnis vom Sozialversicherungssenat des VwGH ergangen ist und die SV-Beitragsbefreiung der Schmutzzulage von Rauchfangkehrern während Urlaubszeiten betraf. Aber die Steuerfreiheit der Schmutzzulage ist ja Voraussetzung für die Beitragsfreiheit:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh...07X00.html
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2006080225_20080507X00/JWT_2006080225_20080507X00.html]
Ich führe diese Überlegungen nur an, damit man die Haltung der Finanzverwaltung im Gesamten beurteilen kann, wenn man möchte und sich eine eigene Meinung dazu bilden kann.

Leider hat der VwGH die Gelegenheit vor knapp einem Jahr verpasst, diese Judikaturdivergenz aufzulösen (das bedauern wir alle gemeinsam).

3. Die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 (§ 68 Abs. 7 EStG 1988 = Steuerfreiheit von § 68-er Leistungen auch während Zeiten von Krankenständen wird analog auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise angewandt) spricht zudem nur den "normalen Monatsfreibetrag" an (€ 360,00 und nicht den erhöhten Monatsfreibetrag in Höhe von € 540,00).

Anmerkung:
Hier bat mich die Finanzverwaltung um folgende Ergänzung:
Der Hinweis auf die Rz 1164 wäre zweckmäßig, zumal bei überwiegender tatsächlicher Arbeitsleistung im Lohnzahlungszeitraum sehr wohl die Euro 540,- möglich sind. Der Satz in dieser Randzahl „Das bedeutet, dass die Begünstigung des § 68 Abs. 6 EStG 1988 nur dann zur Anwendung kommt, wenn trotz vorübergehender Erkrankung bzw. Verhinderung dennoch das erforderliche Überwiegen in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum gegeben ist“ gilt für die tatsächliche Arbeitsleistung bei Kurzarbeit sinngemäß.
Das bedeutet, dass man im Zuge von Kurzarbeit auch auf den höheren Freibetrag kommen könnte, wenn mehr als die Hälfte der (ungekürzten) Normalarbeitszeit tatsächlich zwischen 19 und 7 Uhr im Lohnzahlungszeitraum gelegen ist.

Praxisanmerkung:
Vielleicht wäre es in Anbetracht der vorliegenden Aussicht empfehlenswert, dass man PP/PE während eines Kalenderjahres für die Dauer eines Kalendermonats "rausnimmt". Dasselbe wäre in Richtung Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG 1988 zu überlegen, damit die Sache nicht auch von dieser Seite aus zu unübersichtlich wird.

Abschlussbemerkung:
Im Jänner 2020 begannen schon die Vorbereitungsarbeiten zur Bildung einer Gruppe, welche beginnen sollte, peu á peu die Lohnverrechnungshürden zu entflechten, ein Jahrhundertprojekt (man hätte dies "Task force" genannt). Ich bin mir sicher, dass wir dieses Projekt im kommenden Jahr angehen und ich bin mir auch sicher, dass die Finanzverwaltung und die ÖGK auch damit einverstanden sein wird, wenn wir (ev. sogar gemeinsam) jene Dinge beseitigen, die beiden Seiten Probleme bereitet.

Dass die Behörden im Augenblick gezwungen sind, relativ unpragmatische Ansichten zu vertreten, darf uns nicht entmutigen, für die Zukunft Kooperationen zu schmieden, die zum Ziel haben, die Dinge zu vereinfachen, denn auch der Staat möchte ja auf Dauer sparen.
Was dabei herauskommt, wenn man sparen möchte, aber komplexeste Regelungen unterhält, sieht man ja jetzt sehr deutlich bei der Kurzarbeit.
Daher wird meine Bereitschaft, hier für Erleichterungen zu sorgen, immer da sein. Die Behörden mögen mir manch kritische Anmerkung nachsehen, aber die Beratung muss ja dennoch umfassende Sichtweise einnehmen.

Wie gesagt: die komplette (komplexe) Tabelle gibt es dann in WPA 9/2020.


Für wertvolle Anregungen darf ich mich bei Herrn HR Roman Fragner vom Bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer recht herzlich bedanken (von Mühlviertler zu Waldviertler).

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