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  Ferngecoachter Personalverrechnungskurs mit wenigen Präsenzphasetagen am BFI Linz - A
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.01.2019, 18:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ferngecoachter Personalverrechnungskurs mit wenigen Präsenzphasetagen am BFI Linz - Außenstelle Traun


https://www.bfi-ooe.at/de/kurssuche/erweiterte-kurssuche/2018l-tr422001.html?xtxsearchselecthit=1

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  Ferngecoachter Personalverrechnungskurs mit wenigen Präsenzphasetagen am BFI Linz - A
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.01.2019, 18:41 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Ferngecoachter Personalverrechnungskurs mit wenigen Präsenzphasetagen am BFI Linz - Außenstelle Traun

https://www.bfi-ooe.at/de/kurssuche/erweiterte-kurssuche/2018l-tr422001.html?xtxsearchselecthit=1

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  Veröffentlichungen in einem BLOG / Vorträge
Geschrieben von: Manfred - 15.01.2019, 18:16 - Forum: Berufsrecht - Antworten (1)

Ich trage mich mit dem Gedanken in meinem Blog auf meiner Homepage Informationen über Buchhaltung und steuerliche Themen zu veröffentlichen.
Z.B. auch zu den Themen Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, steuerliche MWR,..

Auch könnte ich mir vorstellen, bei einem Versammlung des örtlichen Siedlervereins darüber zu sprechen.

Doch darf ich das als Bilanzbuchhalter überhaupt, oder überschreitet das meine Befugnisse?  Angel

Für entsprechende Hinweise wäre ich dankbar.

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  Erlöskonto zu ausgebuchter Forderung
Geschrieben von: Carina - 14.01.2019, 21:29 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Hallo zusammen!

Die Forderung gegenüber eines slowenischen Unternehmers wurde zur Gänze 2014 ausgebucht, da man die Frist zur Anmeldung im Insolvenzverfahren versäumt hatte und die Kosten im Ausland einen Rechtsanwalt zu beschäftigen um die Forderung nachträglich anzumelden hätte den Betrag der Forderung  nachweislich überstiegen.

Nach Ausbuchung der Forderung kam doch ein Schreiben des slowenischen Masseverwalters in dem er versucht einen Ausgleich durchzubringen.
Das Einverständnis über eine Quote hat man firmenmäßig gezeichnet zurückgesendet, nun kommt tatsächlich eine Zahlung des Masseverwalters zur bereits ausgebuchten Forderung.

Im Einheitskontenrahmen finde ich kein Konto - für mich von daher nachvollziehbar, da Forderungen ja erst bei völliger Gewissheit über die Uneinbringlichkeit ausgebucht werden dürfen, ansonsten müssen sie wertberichtigt werden. 

Welches Erlöskonto vom Einheitskontenrahmen würdet ihr nun korrekterweise ansprechen?

sonstige betriebliche Erträge?
außerordentliche Erträge?

Wie ist die Praxis bei euch / was würdet ihr tun?
Danke für eure Hilfe!
GLG Carina

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  Familienbonus - Haftung des Arbeitgebers
Geschrieben von: Manfred - 14.01.2019, 17:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Die Wirtschaftskammer NÖ schreibt in der letzten Ausgabe der NÖ Wirtschaft, dass "drohende Haftungen für Arbeitgeber für Falschangaben ihrer Beschäftigten.." verhindert wurden.

Ich nehme an, dass auch andere Forumsteilnehmer gerne wissen würden, was Arbeitgeber nun überprüfen müssen und wofür sie noch Haftungen treffen könnten.

Danke für die Ihre Bemühungen

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  Alleinerzieher
Geschrieben von: cleo6562 - 12.01.2019, 10:49 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (3)

Hallo zusammen, noch eine Frage:

2014: 1. Kind FBH 3-7/14
         2. Kind FBH 7-12/14 erhöht

Somit wurde für kein Kind MEHR als 6 Monate die FBH bezogen, jedoch gesamt gesehen für 10 Monate.

Wie würdet ihr vorgehen ?

Danke, viele Grüße !

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  Wiederaufnahme
Geschrieben von: cleo6562 - 12.01.2019, 10:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Guten Morgen, folgender Fall:

Arbeitnehmer Veranlagung für 2016 wurde 1/18 gemacht.

Im April 18 erging ein positiver Bescheid für die erhöhte FBH ( Behinderung ) rückwirkend ab 2014.

Kann ich jetzt noch eine Wiederaufnahme beantragen ?

Vielen Dank für eure Hilfe, Gruß Andrea

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  AKÜ KV - WR bei Baumitarbeitern
Geschrieben von: erich - 11.01.2019, 09:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hätte folgende Verständnisfrage in Bezug auf den KV der Arbeitskräfteüberlasser bei Überlassung an Baubetriebe mit BUAK. Diese erhalten ja abweichend vom BAU KV eine WR in Höhe eines Monatslohnes auf Basis des 6-Monats Durchschnitts. Wie ist dies, wenn ein Mitarbeiter z.B. am 01.04.2018 Eintritt und angenommen monatlich 2000,- Brutto verdient - dann wäre sein Schnittlohn ja 2000,- (6x2000/6). Seine WR beträgt daher im November (2000,-/12*9) = 1500,- Brutto. Bin ich hier in der Berechnung richtig? Ergänzende Frage noch dazu - wird das BUAK Urlaubsentgelt (nicht der Zuschuss) ebenso in die Bemessungsgrundlage miteingerechnet oder nicht? Vielen Dank.

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  Familienbeihilfenabfrage - FinOnl.
Geschrieben von: Robert - 11.01.2019, 08:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Hallo,
zur Info:
Big Grin Big Grin Big Grin



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  Betriebsvereinbarung nach Wegfall von Betriebsrat
Geschrieben von: Elmar Burg - 10.01.2019, 16:40 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Hallo zusammen,

ab 2019 haben wir in unserem Betrieb keinen Betriebsrat mehr.
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung wurden unter anderem Urlaub und Krankenstand mit dem Kalenderjahr gerechnet.

Dazu habe ich  folgende zwei Fragen:
Bleibt die Vereinbarung bestehen?
Ist es richtig, dass mit neuen Mitarbeitern am Besten eine individuelle Vereinbarung (z.B im Dienstvertrag) gemacht werden soll?

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus,
Elmar Burg

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