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  Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Vertrauensunwürdigkeit
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.06.2020, 17:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Vertrauensunwürdigkeit

OGH 8 ObA 3/20d vom 24. Jänner 2020

Die "Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit eines Vertragsbediensteten" war im vorliegenden Fall gerechtfertigt und zwar aus folgenden Gründen:
eigenmächtige Inanspruchnahme von Zeitausgleich,

Missachtung einer Dienstanweisung,
Bezeichnung von Hilfskräften gegenüber Vorgesetzten als „faule Schweine“;
Äußerung, der vorgesetzte Amtsleiter könne sich einen vorbereiteten Vereinbarungsentwurf „in den Arsch schieben“
Diese Vorkommnisse waren dem Ansehen und Interessen des Dienstes abträglich, weshalb die Kündigung auch gerechtfertigt war.

Praxisanmerkung:


Angewandt auf die Privatwirtschaft könnte dies den "Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bedeuten.

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  Aktuelle Informationen zu den Mindestentgeltstabellen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.06.2020, 17:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelle Informationen zu den Mindestentgeltstabellen

Nach einer soeben erfolgten Rückmeldung durch das BMAFJ werden morgen im Laufe des Tages die Mindestentgeltstabellen in den unteren Einkommensbereichen (dort, wo es um die Höhe des Entgelts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze geht) angepasst werden.

Betrug ein Entgelt vor Kurzarbeit knapp mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, so wurde das Mindestbruttoentgelt unter der "Auflage" ausgeworfen, dass der bzw. die Arbeitgeber/in den SV-Dienstnehmeranteil trägt, da das tatsächliche Mindestbruttoentgelt dann ja unterhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag.
Das soll nun saniert werden.


Zudem kam der Hinweis, dass eine allfällig rückwirkende Tarifänderung durch die vorgezogene Steuerreform keine Auswirkung auf die Mindestbruttoentgeltstabellen haben würde, da man hier vom Modell einer "unechten Nettovereinbarung" (Nettoersatzrate) ausgeht.

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  Unzulässige Arbeitgeberüberwachung über GPS eines Außendienstmitarbeiters - Schadener
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.06.2020, 16:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Unzulässige Arbeitgeberüberwachung über GPS eines Außendienstmitarbeiters - Schadenersatz

https://www.derstandard.at/story/2000118...ndienstler

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  Sonderurlaub (Umzug) während KUA
Geschrieben von: ERJ - 23.06.2020, 15:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Wie ist ein solcher Tag bei der AMS Abrechnung zu berücksichtigen? Wie ein normaler Urlaubstag = keine Ausfallstunden?
Besten Dank!

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  Lohnverrechnung Kurzarbeit - zusätzlich Feiertagsarbeitsentgelt ausbezahlen
Geschrieben von: sattler susanne - 23.06.2020, 12:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo

ich habe folgende Frage, Denkfehler:
Bei einem Unternehmen (KV Tankstelle) soll während der Kurzarbeit das Feiertagsarbeitsentgelt zusätzlich ausbezahlt werden.

Somit würde sich in der Lohnverrechnung die SV Bemessungsgrundlage VOR Kurzarbeit um das Feiertagsarbeitsentgelt erhöhen?
Bzw. ist es ein Problem, wenn während der Kurzarbeit in den einzlelnen Monaten (z.b. April, Mai und Juni) die laufende SV Bmgl. höher ist als die SV Bmgl. vor Kurzarbeit (die ist ja eingefrohren)?
(Grundsätzlich wäre das das Feiertagsarbeitsentgelt in der Nettolohngarantie abgegolten - für die LV herausschälen wegen Steuerfreiheit LST)

Oder denke ich hier komplett falsch?

Wenn ich die Kurzarbeit ausblende, dann hätten die betroffenen Damen das Feiertagsentgelt zusätzlich zum laufenden Bruttoentgelt erhalten und die SV Bmgl. wäre somit auch höher gewesen?

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  Vorlage für eine Arbeitnehmerinformation im Zuge der Kurzarbeits-LV
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.06.2020, 20:11 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Personalverrechnung für die Kurzarbeitsmonate – Arbeitnehmerinformation

Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter!

Im Zuge der Gehalts-/Lohnverrechnung für den Monat Juli 2020 können wir Ihnen nun die endgültigen Abrechnungen für den Zeitraum der Kurzarbeit übermitteln.
Als im Zuge des sogenannten „Lockdown“ am Wochenende des 14. bzw. 15. März 2020 von der Regierung und den Sozialpartnern das neue Kurzarbeitsmodell für die „COVID-19-Krise“ präsentiert wurde, ahnte noch niemand, was dies für die Praxis bedeuten würde. Regierung und Sozialpartner taten ihr Bestes, indem sie nämlich eine aus Arbeitnehmersicht viel bessere Kurzarbeit konzipierten, als es die Vorgängervarianten (z.B. aus Anlass der Finanzkrise in den Jahren 2008 bis 2010) gewesen waren. Damals hatte man für die durch Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden eine Vergütung in Höhe des niedrigeren Arbeitslosengeldes erhalten.
Im Zuge der „COVID-19-Kurzarbeit“ gibt bzw. gab es eine Sicherung für Arbeitsleistung und ausfallende Stunden zusammengenommen im Ausmaß von zwischen 80 und 90 % der letzten laufenden Nettobezüge („Nettoersatzrate“). Das ist deutlich höher, als es die Werte der Vorgängermodelle gewesen waren. Für Lehrlinge wurde die Ersatzrate überhaupt mit 100 % festgelegt.
Mit der „COVID-19-Kurzarbeit“ wurde aber auch zugleich ein neues Kurzarbeitsmodell über Nacht präsentiert, das in den Details erst ausgearbeitet und programmiert werden musste. Am Ende dieses fast drei Monate dauernden Entwicklungsprozesses entstand ein Personalverrechnungsleitfaden, der vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend beauftragt und von Personalverrechnungs- und Arbeitsrechtsexpert/innen der WKO sowie der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder erstellt und von den beteiligten Behörden auch abgesegnet wurde.
Auf Basis dieses Leitfadens haben die Softwarefirmen deren Lohnprogramme angepasst, sodass wir Ihnen nun rückwirkend die korrekten Abrechnungen erstellen können.
 
Allgemeine Hinweise zu Ihrer Abrechnung:
Gemäß diesen Vorgaben des mit allen Seiten abgestimmten Leitfadens sind wir vom sozialversicherungspflichtigen laufenden Bezug des Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit für die weitere Berechnung Ihrer Bezüge ausgegangen. Dabei haben wir aus den schwankenden Bezügen (Zulagen, Zuschläge und Provisionen, soweit diese auch sozialversicherungspflichtig waren) einen Durchschnitt der letzten drei Monate gebildet. Überstunden aus der Vergangenheit waren dabei gemäß den Richtlinien außer Acht zu lassen.
Aus diesem sich ergebenden (Durchschnitts)Betrag wurde dann das für die Zeit der Kurzarbeit geltende Mindestbruttoentgelt anhand einer amtlichen Tabelle ermittelt (Mindestbruttoentgelttabelle, die vom BMAFJ erstellt wurde und zur Ermittlung der Ersatzrate dient). Dieser fixe Betrag ist für die Dauer der Kurzarbeit in ein Entgelt für die Arbeitsleistung sowie in einen Lohnausgleich für die ausfallenden Stunden (so genannte „Kurzarbeitsunterstützung“) zu teilen. 
Wie hoch der in der Kurzarbeit abzurechnende Gesamtbezug insgesamt ausfällt, hängt somit auch entscheidend davon ab, wie hoch Ihre laufenden Bezüge vor der Kurzarbeit waren.
Bestimmte Entgelte, die während der Kurzarbeit durch Arbeitsleistung anfallen, aber nicht im Mindestgarantieentgelt enthalten sind (wie z.B. Schmutzzulagen, sozialversicherungsfreie Diäten oder Überstundenentgelte), zahlen wir separat (d. h. zusätzlich zum Mindestbruttoentgelt) aus.
Für die Dauer der Kurzarbeit hat sich zwar der Nettobetrag der laufenden Bezüge reduziert, die Sonderzahlungen (z.B. Urlaubszuschuss) müssen aber betraglich (Bruttobetrag) im Wesentlichen unverändert hoch bleiben. Damit Ihnen kein steuerlicher Nachteil bei den Sonderzahlungen durch geringere laufende Bezüge entsteht, wird derzeit eine steuerliche Gesetzesreparatur vorbereitet.
Waren Sie während der Kurzarbeit als Lehrling beschäftigt, so lag Ihre Ersatzrate ohnehin bei 100 %.
Auch sozialrechtlich darf Ihnen wegen der Kurzarbeit kein Nachteil entstehen, weil während der Kurzarbeit die folgenden Beiträge seitens des Unternehmens zu Ihren Gunsten unverändert (also auf Basis der ursprünglichen 100 %) weiterentrichtet wurden:
·        So bleibt Ihre Pensionsbemessungsgrundlage für die Dauer der Kurzarbeit unverändert auf voller Basis bestehen.
·        Ein allfälliges späteres Arbeitslosengeld wird ebenfalls auf der vollen Basis – also unter Ausklammerung der Kurzarbeit – berechnet.
·        Die Geldleistungen der Krankenversicherung werden ebenfalls auf dem Niveau vor der Kurzarbeit gewährt.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass Ihr/e Arbeitgeber/in für die Zeit der Kurzarbeit auch einen Teil jener SV-Beiträge, den normalerweise Sie selbst tragen müssten, für Sie übernommen hat. Damit wird sichergestellt, dass Ihre Bezüge während der Kurzarbeit durch keine allzu hohen Abzüge geschmälert werden.
Auch die Einzahlungen zur Betrieblichen Vorsorge wurden bzw. werden während der Kurzarbeit grundsätzlich auf der Basis der vor der Kurzarbeit gültigen Grundlage vorgenommen.
Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die Informationen des BMAFJ, die Sie hier finden:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...rbeit.html

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  Afa Grundlage vermietetes Haus
Geschrieben von: Eva Maria - 22.06.2020, 13:26 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Ein Klient kauft ein bereits vermietetes Einfamilienhaus aus dem Jahre 1960. Der Mietvertrag ist noch einige Monate aufrecht. Der Mietvertrag wird wieder erneuert werden und der Mieter bleibt die nächsten 5 Jahre.

Sind hier der Kaufbetrag und die Nebenkosten die Basis für die Afa und beträgt hier die Nutzungsdauer ab Kauf 66 Jahre oder ist die kürzer - weil es doch schon ein altes Haus ist?

Es wird nun das Dach erneuert und die Fenster getauscht. Diese können als Erhaltungsaufwand auf 15 Jahre abgeschrieben werden - wenn ich richtig gelesen habe.

Danke für eure Hilfe, obwohl derzeit Corona im Vordergrund steht.

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  Freier Dienstvertrag?
Geschrieben von: Susanne_Mac - 22.06.2020, 12:27 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Tag,

wenn eine Person, ab und zu für einen Musiker, Bürotätigkeiten macht und diese an keinen fixen Zeiten, völlig weisungsfrei erfolgen und keine Hilfsmittel zur Verüfung gestellt werden, ist das dann ein Werkvertrag oder ein freier Dienstvertrag? Braucht die Person ein Gewebe, damit sie das überhaupt darf?

Danke für eure Hilfe

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  Give-me-WIKU-5: Ihr Video für den 22. Juni 2020 mit dem LV-Kurz(böck)-Update
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.06.2020, 20:45 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Hier kommt Ihr kostenloses Lohnupdate-Video für den Wochenstart (22.06.2020)

https://vimeo.com/431251986

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  Epidemiegesetz - Frist zur Rückerstattung wird verlängert
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.06.2020, 20:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Nationalrat hat am 18. Juni 2020 beschlossen, dass die Fristen für die Rückerstattung im Rahmen der Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz nicht 6 Wochen, sondern drei Monate nach Aufhebung der Maßnahme betragen.

Fristen, die am Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt schon abgelaufen waren oder noch liefen, beginnen mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (bleibt noch abzuwarten) jedenfalls neu zu laufen (das bedeutet, dass ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt alle alten Fristen neu - d. h. mit vollen 3 Monaten - zu laufen beginnen).

Zum NR-Beschluss geht es hier:


https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...805060.pdf

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