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| Informationen aus der WKO zu Härtefällefonds und Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 13:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bei der Beantragung eines Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds ist eine Bestätigung über die Kurzarbeit nicht erforderlich.
Notwendig sind lediglich:
persönliche Steuernummer
Sozialversicherungsnummer
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation
Die Bestätigung der Kurzarbeit (bewilligter Antrag oder solange dieser nicht vorliegt die vom AMS bestätigten Einreichunterlagen) wird bei der Beantragung eines Kredites zur Zwischenfinanzierung der Kurzarbeit durch die Bank benötigt. Das hat aber mit dem Härtefall-Fonds nichts zu tun.
In OÖ liegt die Bewilligungsquote betreffend Kurzarbeit bei ca. 95 – 97 % aller KuA-Anträge bzw. haben laut AMS nahezu alle Firmen eine Bestätigung über die KuA-Einreichung erhalten.
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| Interessante Ergänzung der BMF-FAQ zu den steuerfreien Covid19-Zulagen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 12:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Interessante Ergänzung der BMF-FAQ zu den steuerfreien Covid19-Zulagen
Welchen Arbeitnehmern können die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden?
Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
Anmerkung:
die Einschränkung der Steuerfreiheit auf Bezieher/innen von Einkünften aus nichtstelbständiger Arbeit teile ich nicht, da diese nicht weder direkt aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht.
Fallen Lohnnebenkosten bei Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an?
Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro, sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988) als auch von der Sozialversicherung befreit (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG). Für andere Lohnnebenkosten, wie z.B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), ist keine gesetzliche Befreiung vorgesehen.
Sind Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 und Kurzarbeit vereinbar?
Ja, auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.
In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen.
Fallen derartige generelle Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden unter die Bestimmung des § 124b Z 350 lit. a EStG 1988?
Ja, diese Prämien fallen unter die Steuerbefreiung.
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...t-faq.html
[url=https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html][/url]
Für diesen Tipp darf ich mich ganz besonders bei Herrn Mag. Seebacher vom BMF bedanken!
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| 3 Fragen von mir und 3 Antworten aus dem Arbeitsministerium zur Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 11:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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3 Fragen von mir und 3 Antworten aus dem Arbeitsministerium zur Kurzarbeit
1. Ist es auch möglich, für Zeiträume der Entgeltsfortzahlung als Folge von Arbeitsunfällen "ausfallende Stunden" für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe zu melden?
Nach Ansicht des Arbeitsministeriums waren ja ursprünglich sämtliche "Nichtleistungszeiten" beihilfenuntauglich. Die Sozialpartner haben dann in weiterer Folge die Entgeltsfortzahlung für Krankheiten "hineinreklamiert", sodass arbeitsunfallbedingte Stunden der Entgeltsfortzahlung nicht erfasst sind.
Anmerkung: hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Es wird hier noch einmal "nachverhandelt"
2. Wie kann man vermeiden, dass im Zuge einer korrekt ermittelten - aber reduzierten Entgeltsfortzahlung (zB wegen 50 %igen Teilentgelts) - und die dadurch verursachte Unterschreitung des Mindestbruttobetrages, keine Abrechnungsprobleme mit dem AMS entstehen?
In diesem Fall gibt man das Mindestbrutto ein und das AMS würde daraufhin allenfalls nachfragen, aber jedenfalls die Beihilfe im gebührenden Ausmaß gewähren.
3. Ist es möglich, dass man in Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, neue Arbeitnehmer/innen aufnimmt oder führt das zu einem "Missbrauch" der Kurzarbeit? Es gibt hier nämlich unterschiedliche Antworten der einzelnen Landesgeschäftsstellen des AMS
Es gibt aus unserer Sicht (Sicht des Arbeitsministeriums) keinen rechtlichen Grund, warum Neuaufnahmen per se beihilfenschädlich sein sollten (mit Ausnahme von neuen Arbeitskräfteüberlassungen ==> dieses „Verbot“ entstammt der Sozialpartnervereinbarung.
Es kann natürlich Missbrauchskonstellationen geben, wenn die gesetzliche Voraussetzung „vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten“ nicht mehr erfüllt ist und man „wie wild“ rekrutiert.
3. Wir schädlich wirken sich geleistete Überstunden während der Kurzarbeit aus? Kommt es hier ev. zu monateübergreifenden (ev. rückwirkenden oder künftigen Kürzungen)?
Überstunden werden immer monatlich berücksichtigt (d. h. reduzieren die Ausfallsstunden des betreffenden Kalendermonats.
Überstunden zB im dritten Monat kürzen also nicht die Beihilfe im ersten Monat.
Anmerkung: hier bin ich noch am Abklären, ob eine personenübergreifende Kürzung denkbar wäre.
Copyright: Wilhelm Kurzböck
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| Ablauf der Stundungen bei der ÖGK am 31.05.2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 11:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ablauf der Stundungen bei der ÖGK am 31.05.2020
Zur Zeit informiert die ÖGK darüber, dass mit 31. Mai 2020 die Stunden ablaufen werden und
ÖGK-Information in Zusammenhang mit dem Coronavirus
Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber!
Liebe Bevollmächtigte und Bevollmächtigter!
Wie auch schon seit Beginn der Krise, wird die ÖGK selbstverständlich auch weiterhin Betriebe unterstützen, die in Folge der Corona-Krise mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen. Die wirtschaftliche Situation ist weiterhin außergewöhnlich und den Dienstgebern soll möglichst unbürokratisch mit wesentlichen Zahlungserleichterungen geholfen werden.
In einem ersten Schritt hat der Gesetzgeber am 20.3.2020 die Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 (je nach Art des Betriebes gesetzlich oder auf Antrag) sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen bis Ende Mai 2020 beschlossen.
Derzeit wird mit Hochdruck daran gearbeitet, eine weitere gesetzliche Bestimmung auf den Weg zu bringen. Diese soll in Anlehnung an den aktuellen § 733 ASVG zusätzliche Zahlungserleichterungen sowohl für die COVID-Beitragszeiträume (02/03/04-2020) als auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020 beinhalten. Eine unkomplizierte Antragseinbringung und Abwicklung ist im Sinne der Kundenorientierung dabei unser oberstes Ziel.
Da wir mit einer weiteren gesetzlichen Regelung rechnen dürfen, ersuchen wir Sie mit dem Stellen von Raten-/Stundungsanträgen für Ihr Unternehmen bzw für Ihre Klienten vorerst noch zuzuwarten.
Wir werden rechtzeitig, vor Auslaufen der aktuellen Maßnahmen (31.05.2020) über WEBEKU, über die Homepage der ÖGK und andere uns zur Verfügung stehende Kanäle, über die Entwicklung und weitere Schritte informieren. Im Sinne der österreichischen Wirtschaft wird die ÖGK den Betrieben jedenfalls auch weiterhin unterstützend zur Seite stehen.
Anmerkung:
Es scheint eine Regelung zu kommen, welcher zufolge die gestundeten SV-Beiträge auf 11 Monate im Kalenderjahr 2021 aufgeteilt werden sollen.
Eine Ausnahme soll es aber geben, nämlich Zeiträume, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wurde. Hier möchte man die Beiträge, die ja "gefördert" wurden, bis 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (der auf das Ende der Kurzarbeit folgt)
Der Gesetzesentwurf ist "unterwegs". Sobald er "spruchreif" ist, werde ich darüber berichten.
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| Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Christa Lang - 12.05.2020, 09:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
habe Kurzarbeit vom 1.3.-31.5.2020, 90% Ausfallstunden.
Einige Mitarbeiter haben im April schon mehr als 50% gearbeitet und im Mai werden Sie 100% arbeiten.
Bekommen diese Mitarbeiter, dann das volle Gehalt bezahlt oder auch mit Abschlag?
Vielen Dank
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| Schutzmasken |
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Geschrieben von: BERNI - 12.05.2020, 09:00 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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ein Klient bezieht um 10.000,00 Schutzmasken aus Deutschland
diese sind in die KZ 070 und 071 einzutragen, somit
kann er sich die Vorsteuer ig. Erwerb bei KZ 65 abziehen?
danke
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| AMS Abrechnung KUA |
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Geschrieben von: wito75 - 12.05.2020, 08:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
wir sind gerade dabei die Abrechnung der Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe auszufüllen.
Was genau gehört in das Feld "Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren" eingetragen?
Die Mitarbeiterin hat noch 100% Krankenentgeltanspruch und wir sind AUVA Zuschussberechtigt.
Gehört hier dann der Krankenstand ab dem 11. Tag eingetragen?
Bei der Nachfrage beim AMS erhält man als Antwort "Das wissen wir nicht, wir sind nur die auszahlende Stelle"!!!
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| Das Wirtepaket mit Auswirkungen auf die Personalverrechnung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 20:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das Wirtepaket mit Auswirkungen auf die Personalverrechnung
Die Gastronomie wird ab kommenden Freitag (15. Mai 2020) wieder öffnen dürfen.
Die Eckpunkte der insoweit geänderten Lockerungs-Verordnung werden wie folgt aussehen:
Vier Erwachsene plus Kinder pro Tisch
Kein Mindestabstand bei Gästen an einem Tisch, aber ein Meter Abstand zwischen Gruppen
Keine freie Tischwahl, Reservierung ist empfohlen
Kein Schankbetrieb an der Theke
Keine Gegenstände zu gemeinsamen Nutzung am Tisch (z.B. Salzstreuer, Brotkorb)
Personal muss Maske tragen, Gäste nicht
Öffnungszeiten von 6 bis 23 Uhr
Zudem soll nun ein großes Wirtepaket kommen:
https://kurier.at/wirtschaft/wirtshaus-p.../400838711
[url=https://kurier.at/wirtschaft/wirtshaus-paket-das-sind-die-sechs-wichtigsten-punkte/400838711][/url]
Aus LV-Sicht
1. sollen mit 1.7.2020 der kleine und große Essensmarken-Freibetrag angehoben werden (klein: von € 1,10 auf € 2,00; groß: von 4,40 auf € 8,00 je Arbeitstag) und
2. die 18-Tage-Aushilfen-Regelung soll "erleichtert" werden.
Was immer auch kommt. Ich werde Sie auch durch dieses Paket hindurchbegleiten, so gut es mir möglich ist.
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