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| Unentschuldigtes Fernbleiben bedeutet keinen (automatischen) Urlaubskonsum |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.06.2020, 18:22 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH 8 ObA 40/20w vom 27.05.2020
§ 2 Urlaubsgesetz
Die Bezahlung von Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip ist ein untrennbares Wesenselement des Urlaubsanspruchs.
Die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage nach eigenem Wunsch, aber ohne Weiterzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen, wie sie auch freien Dienstnehmern typischerweise offensteht, erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (8 ObA 62/18b).
Urlaub stellt die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts dar. Diese beiden Komponenten (Freistellung und Entgelt) gehören begriffsnotwendig zusammen.
Faktisches Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz ohne Bezahlung bedeutet keine Konsumation des Urlaubs im Sinn des UrlG.
Praxisanmerkung:
Im vorliegenden Fall wurde im Falle eines "faktischen" (unentschuldigten) Fernbleibens kein Entgelt bezahlt, dafür zusätzlich ein Urlaubstag abgebucht.
Vorsicht ist geboten, wenn man in derartigen Fällen - ohne Vereinbarung, wenn auch bezahlt - einen Urlaubstag abbucht.
In den meisten Fällen wird es wohl kein praktisches Problem geben, aber rechtlich wäre auch diese Vorgangsweise nicht gedeckt.
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| Kollektivvertragsaktualisierungen sowie Satzung KW 25/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.06.2020, 17:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Caritas - KV-Abschluss per 1.2.2020
Die KV-Gehälter und Zulagen werden mit 1. Februar 2020 um 2,70 % erhöht
einmalige Covid-19-Gefahrenzulage bis zu € 500,- (wie SWÖ)
ab 01.01.2021: VPI (min. 0%) + 0,6%-Punkte auf Gehälter und Zulagen
ab 01.01.2022:
Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 37 Stunden.
Zuschlag auf alle(!) Mehrstunden ist 30%
Persönliches Anrecht auf Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte (mit diversen Absicherungen im Sinne der Angestellten, Informationspflicht an den BR, für Neueintritte erst nach dem Probemonat).
Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf höhere Anstellung, wenn übers Halbjahr durchschnittlich in der Woche mehr als 1 Mehrstunde geleistet wird.
Vorrangigkeit für Ausbezahlung von Mehr- und Überstunden
Neuregelung der Befüllung des zuschlagsbefreiten Stundenrucksacks, der ab 1.1.2022 auf max. 37 reduziert wird, sodass dieser zuerst mit Mehrstunden und dann erst mit Überstunden befüllt werden muss.
Eine Erweiterungen der Durchrechnungszeiträume (in der Regel 3 Monate) und eine Verkürzung der Wochenruhe (2 Kalendertage) konnten verhindert werden.
Empfehlung, das Arbeitszeit für Streikmaßnahmen nicht zum Abzug gebracht wird
B) Chemische Industrie - KV-Abschluss per 1.5.2020
Erhöhung der Mindestlöhne und Gehälter um 1,60%.
Erhöhung der IST-Löhne und Gehälter um 1,60 %.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,60 %.
Erhöhung der Schicht und Nachtarbeitszulagen um 1,60 %.
Die Aufwandsentschädigungen und Messegelder werden um 1,60 % erhöht.
Eine einmalige Corona-Zulage in der Höhe von € 150,00 - auszubezahlen bis 30.9.2020.
Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, die einmalige Corona-Zulage zu erhöhen (bis 3.000 Euro steuerfrei).
B) Chemische Industrie - KV-Abschluss per 1.5.2020
Erhöhung der Mindestlöhne und Gehälter um 1,60%.
Erhöhung der IST-Löhne und Gehälter um 1,60 %.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,60 %.
Erhöhung der Schicht und Nachtarbeitszulagen um 1,60 %.
Die Aufwandsentschädigungen und Messegelder werden um 1,60 % erhöht.
Eine einmalige Corona-Zulage in der Höhe von € 150,00 - auszubezahlen bis 30.9.2020.
Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, die einmalige Corona-Zulage zu erhöhen (bis 3.000 Euro steuerfrei).
C) KV SWÖ per 1.5.2020 gesatzt:
[/url]
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_271/BGBLA_2020_II_271.html]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_271/BGBLA_2020_II_271.html
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| LV-Leitfaden Kurzarbeit - Dankesworte! |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.06.2020, 12:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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LV-Leitfaden Kurzarbeit - Dankesworte!
Ich möchte mich an dieser Stelle bei zwei Institutionen bedanken, die im Hintergrund die Fäden zogen, damit wir den Rücken zur Verfassung des Leitfadens frei hatten:
1. Wirtschaftskammer:
Hier möchte ich mich wirklich ganz speziell bei Mag. Leonhard Zauner für dessen Gruppen- und Projektleitung recht herzlich bedanken. Eine derartige Meisterleistung der Bewältigung einer fast unlösbaren Führungsaufgabe habe ich in der Praxis noch nie erleben dürfen.
LV-Leitfaden Kurzarbeit - Dankesworte!
Aber auch all jene Mitarbeiter/innen der Wirtschaftskammer, die Ihnen und uns im Speziellen unermüdlich geholfen haben, Rechtsfragen zu erörtern und uns Hinweise auf plausible Lösungen zu geben: im Einzelnen darf ich Mag. Wolfram Hitz, Dr. Bernhard Gruber sowie Mag. Thomas Stegmüller anführen. Der Austausch, die Kommunikation und die Hilfestellungen waren weltklasse. Danke, dass ich diese Erfahrung machen durfte.
2. BMAFJ:
Als nichts mehr weiterging und als ein verzweifelter Hilferuf meinerseits erschallte, war das Büro "Aschbacher" sofort bereit, alles zu unternehmen, um uns die schwierigen Brocken aus dem Weg zu räumen. Hier möchte ich mich ganz besonders bei Dr. Severin Gruber und seinem Team recht herzlich bedanken.
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| ImmoEst |
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Geschrieben von: Christa Lang - 18.06.2020, 09:09 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Mein Klient verkauft sein Eigenheim.
Das Haus wurde im Jahr 1980 von Ihm selbst gebaut. Das Haus hat eine Gesamtfläche von 600m² , im Jahr 1985 wurde ein Teil 137m² für 10 Jahre vermietet.
Dann ist die Wohnung für 17 Jahre nicht vermietet worden, ab 2013 wurde wieder vermietet bis zum Verkauf.
Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung für das ganze Haus, weil ja 2/3 beim Eigentümer.
Vielen Dank
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