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| Aktuell recherchiert: Neueinstellungen können in Kurzarbeit einbezogen werden, nun do |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 22:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den (unveröffentlichten) AMS-FAQ:
Gibt es für Beschäftigte mit einem Beginn ihres Dienstverhältnisses kurz vor Beginn oder während der Kurzarbeit Kurzarbeitsbeihilfe?
Tourismusbetriebe haben bereits vor der Corona-Krise ein Dienstverhältnis mit einem Beginn ab 1.3.2020 (oder später) abgeschlossen und möchten dieses Dienstverhältnis nun in die Kurzarbeit einbeziehen.
Nein. Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich frühestmöglichen Arbeitstag im Monat). Die in Kollektivverträgen vorgesehenen Stundenlöhne werden mit dem Normalarbeitszeitteiler in einen vollen Monatslohn umgerechnet. Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss spätestens am 3.2.2020 bestanden haben. Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als letzte Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig (voller Beitragszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit).
Die Einbeziehung von Mitarbeiter/innen, die erst später den vollentlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb erfüllen, in einen laufenden Kurzarbeitsfall ist nicht möglich, auch nicht in Form eines "Begehrens um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe". Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die als "Ersatzkräfte" für DV-Beendigungen mit Auffüllpflicht eingestellt werden.
Wenn diese Mitarbeiter/innen in der Fördermitteilung enthalten sind (weil sie im Begehren waren und dieses genehmigt wurde), dürfen sie in die monatliche Abrechnung nicht aufgenommen werden. Bitte im Zuge der Übermittlung der Monatsabrechnung im eAMS-Konto (Begleittext im Feld "Inhalt") das AMS über diese Änderung informieren.
Für Mitarbeiter/innen, die kein Dienstverhältnis mit eine voll entlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb aufweisen, kann allenfalls ein eigenes Beihilfenbegehren und eine gesonderte Sozialpartnervereinbarung mit einem entsprechenden Beginn und Ende eingebracht werden (im Sinne einer Erstgewährung). Eine Einbeziehung in ein Begehren um Verlängerung der Kurzarbeitsbeihilfe (Begehrensstellung mit neuer Sozialpartnervereinbarung) ist möglich.
Es geht dabei nicht um eine "bürokratische Hürde", sondern um eine rechtsgültige arbeitsrechtliche Grundlage und ohne eine Entlohnungsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb kann die Kurzarbeitsgrundlage nicht administriert werden. Die vereinbarte Entlohnung als "Ersatz-Bemessungsgrundlage" heranzuziehen, ist gesetzlich nicht zulässig.
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