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| Wartezeit Jahresrenumeration Gastgewerbe |
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Geschrieben von: erich - 25.06.2020, 10:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo zusammen, ein Koch wurde vom 20.01. bis zum 10.03.2020 in einem Hotel beschäftigt (schriftliche reguläre einvernehmliche Auflösung). Derselbe Koch wurde am 15.05.2020 wieder eingestellt und wurde jetzt auf den 25.06.2020 gekündigt. In beiden Fällen gibt es keine durchgehende Beschäftigung von 2 Monaten. Gibt es hier eine Verpflichtung die Zeiten für die Jahresrenumeration zusammenzurechnen oder hat er beide Male keinen Anspruch? Aus der ersten Beschäftigung mahnt derselbe Mann jetzt noch Überstunden aus dem Dienstverhältnis 1 an - gibt es hier eine Verfallfrist wie z.B. in anderen KV's? Ich habe hier leider nichts gefunden. Besten Dank.
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| Aufgabegewinn |
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Geschrieben von: wito75 - 25.06.2020, 08:14 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen,
aufgrund einer Pensionierung wird der gesamte Betrieb verkauft. Für den entstehnden Aufgabegewinn gibt es diverse steuerliche Begünstigungen.
Wie ist das hier mit der Sozialversicherung. Ist der Aufgabegewinn voll versicherungspflichtig (bis zur Höchstbemessungsgrundlage)?
Danke!
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| Zwei aktuelle Informationen zur Kurzarbeit - Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe - SV/BV-Bei |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.06.2020, 18:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zwei aktuelle Informationen zur Kurzarbeit - Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe - SV/BV-Beitragsgrundlage in speziellen Fällen
1. Kurzarbeitsbeihilfe - Höhe Phase 2:
Nach einer soeben ergangenen Information aus dem BMAFJ kann ich verkünden, dass Ende dieser/Anfang nächster Woche die Details zur Förderung (Kurzarbeitsbeihilfe) feststehen werden.
Diese Information ist ev. auch für die Softwarehersteller nicht uninteressant.
2. SV/BV-Beitragsgrundlage bei höherem tatsächlichen Entgelt im Vergleich zur fiktiven Beitragsgrundlage:
Bei dieser Frage kommen wir im Dialog mit der ÖGK nur schwer weiter, weil hier das Verständnis fehlt, nämlich, dass bei einer Kurzarbeit dieser Fall überhaupt eintreten kann.
Wir haben nun im Rahmen unserer Gruppe uns jedenfalls zur Empfehlung geeinigt, dass man in derartigen Fällen (Überstundenentgelte, Provisionen) die höhere tatsächliche SV/BV-Beitragsgrundlage heranziehen sollte.
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| medizinische Schuheinlagen |
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Geschrieben von: Eva Maria - 24.06.2020, 10:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Wir haben eine DNin die benötigt medizinische Schuheinlagen. Bekommt sie vom Arzt immer verschrieben. Der DG hat im Jänner 2020 bereits Einlagen für die DNin bezahlt. Nun kommt sie neuerlich mit einem Attest, dass sie wieder neue Einlagen benötigt.
Muss der DG diese speziellen Schuheinlagen bezahlen oder nicht?
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| KUA - AV-Staffel - MBGM |
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Geschrieben von: omegasol - 24.06.2020, 10:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Liebe Forumsmitglieder,
ich habe die Frage bereits ans UBIT gestellt - stell es aber hier auch nochmal rein.
Ich glaube es zu wissen, bin mir aber leider nicht sicher.
Thema AV-Staffel – mBGM:
Die BMG-SV kommt aus dem Monat vor KUA und auf Basis der Höhe kommt es zu einem Abschlag für die AV-Staffel (3, 2 oder 1%)
Da das Brutto Niedriger ist, die BMG-SV aber gleich bleibt übernimmt den SV-Beitrag der Dienstgeber.
Der Dienstgeber darf sich aber (lt. Leitfaden) die AV-Staffel nicht einbehalten.
Der Dienstnehmer auf seinen Beitrag (vom tatsächlichen Brutto) schon.
Wie muss der mBGM gekennzeichnet sein, da die AV-Staffel für DN ja nicht die selbe BMG hat wie die übrige Basis.
Beispiel:
BMG vor KUA = 1300
Brutto in KUA = 1000
DN Anteil = 1000 *15,12% = 151,2
DG ü. Anteil= 300 * 18,12% = 54,36
DG Anteil = 1300 * 21,23% = 275,99
Wie ist der mBGM zu melden?
würde hier die selbe Logik gelten wie bei der ATZ? Verrechnungsbasistyp AZ mit der BMG 1000,-?
Vielen Dank und lg
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| Verlegung Firmensitz |
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Geschrieben von: JuPa - 23.06.2020, 19:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
der Firmensitz wird von Wien nach NÖ, Leobersdorf verlegt. Alle Dienstnehmer haben im Dienstvertrag als Dienstort Wien vereinbart. Es gibt keinen Betriebsrat.
Für alle Dienstnehmer ist es eine Verschlechterung, längere Wegzeit, Auto erforderlich.
Gibt es eine Art "Zumutbarkeit" für die Dienstnehmer?
Was sind die Rechtsfolgen für den Dienstgeber wenn ein Dienstnehmer dem neuen Dienstort nicht zustimmt?
Muss der Dienstgeber den Dienstnehmern die Verschlechterung in irgendeiner Form abgelten, z.B. Fahrtkostenzuschuss oder - wenn es die Tätigkeit ermöglicht - z.B.home-office abieten?
LG
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