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  Damit Sie wissen, warum ich betreffend die Kurzarbeitsunterstützung nun Kontakt....
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Damit Sie wissen, warum ich betreffend die Kurzarbeitsunterstützung nun Kontakt mit den Sozialpartnern habe

Der derzeitige Stand zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung sieht wie folgt aus:
Es muss je in Kurzarbeit befindliche/r Arbeitnehmer/in Folgendes ermittelt werden:
1. Die Bruttoentgelte FÜR DIE NORMALARBEITSZEIT der letzten drei Kalendermonate, die vor der Kurzarbeit gelegen sind (hier wird zu definieren sein, was hier darunter fällt und was nicht). Die Regelmäßigkeit der Leistung (in diesen drei Kalendermonaten) spielt dabei keine Rolle
2. Daraus muss dann ein Bruttomonatsdurchschnitt gebildet werden, damit man weiß, in welche Nettosicherungsstufe er oder sie fällt:
• 90 % bei Bruttoentgeltswert bis zu € 1.700,00
• 85 % bei Bruttoentgeltswert zwischen € 1.700 und € 2.685,00
• 80 % bei höheren Entgelten

3. Aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aus Punkt 1 muss dann ein Nettoentgelt ermittelt werden, auf welches dann dieser Prozentsatz zur Anwendung gelangt. Dies wird gemacht, damit man weiß, was der Arbeitnehmer für die Dauer der Kurzarbeitszeit im Kalendermonat insgesamt bekommen muss (wenn die Kurzarbeit während des gesamten Kalendermonats dauert; dauert die Kurzarbeit nicht den gesamten Kalendermonat über, weil sie zB später begonnen, dann wird die Nettosicherung auch insoweit nur anteilig gebühren können).
4. Dabei ist vorrangig das Entgelt für die aktive Zeit zu ermitteln sowie das Entgelt für die Nichtleistungszeiten, der „Rest“ ist dann für die Kurzarbeitsunterstützung, wobei man da herumprobieren muss, dass der zu ergänzende Bruttobetrag der Kurzarbeitsunterstützung zusammen mit den übrigen Entgelten (aktive Stunden, Lohnausfallsprinzip) dann auch diese Nettosicherung insgesamt ergibt.
Das ist der Wahnsinn schlechthin. Das AMS hat Tabellen für die Beihilfen und wir haben den „schwarzen Peter“.
Darum ringe ich derzeit mit den Sozialpartnern um Lösungen habe einen ca. 20 Fragen umfassenden Katalog zur Klärung und Mitgestaltung losgeschickt.
Abschließend eine Bitte: stellen Sie mir bitte im Moment keine Fragen mehr zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung. Wir sind dabei, die Sache zu klären. ich habe gestern einen Katalog von rund 30 Fragen losgeschickt!
Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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  Ihr erstes Kurzarbeits-Update für heute- Neues zur Kurzarbeitsbeihilfe.....
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 13:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ihr erstes Kurzarbeits-Update für heute- Neues zur Kurzarbeitsbeihilfe und Teilzeitbeschäftigte im AMS-KUA-Antrag

1. Nettoersatzrate - Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung
Wir sind gerade dabei, das Ganze zu entflechten.
Jetzt hat sich schon einmal ein Schleier gelüftet, nämlich jener, wonach die Nettoersatzrate (80 %, 85 % bzw. 90 %) die Sicherung für das gesamte Entgelt des Kalendermonats darstellt und nicht nur für die ausfallenden Stunden. Die Formulierung ist aber - das wird eingeräumt - in der Tat etwas missverständlich.
Man bedauert auch, dass hier diese Zweiteilung (hier: Berechnung Kurzarbeitsunterstützung und dort Kurzarbeitsbeihilfe, jeweils mit unterschiedlichen Berechnungen) geschehen ist. Das dürfte nicht ganz geplant gewesen sein.

2. AMS-Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe:
Dieser wird angeblich gerade überarbeitet wegen des Problems der Teilzeitbeschäftigungen.

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  Freier Dienstvertrag
Geschrieben von: Sternchen - 23.03.2020, 12:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo, 

ich habe eine Frage bezüglich SVA. Wenn ein Kleinunternehmer zusätzlich einen freien Dienstvertrag abschließt, wie schaut das mit der Sozialversicherung aus? Die Einkünfkte sind über der Geringfügigkeitsgrenze. Kann der Kleinunternehmer sich aussuchen über welche Sozialversicherung er versichert ist? Oder ist er zwingend bei der gewerblichen? Und müssen dann vom "Dienstgeber" und Kleinunternehmer für den freien Dienstvertrag trotzdem SV Beiträge bezahlt werden, welche der Dienstgeber abzuführen hat? 

Danke für eure Hilfe

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  Aktuelles ÖGK-Rundschreiben: keine Ratenvereinbarungen, sondern nur noch Stundungen,
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 10:14 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Aktuelles ÖGK-Rundschreiben: keine Ratenvereinbarungen, sondern nur noch Stundungen, sonst normale SV-Beitragsfälligkeiten

Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber! Liebe Steuerberaterinnen und Steuerberater!

Die ÖGK unterstützt die Betriebe in dieser für uns alle außergewöhnlichen Situation mit ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können. Damit soll Dienstgebern, die aufgrund des Corona - Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, geholfen werden.

Derzeit ist allerdings vielfach „Fahren auf Sicht“ erforderlich, manche Maßnahmen können nur vorläufig gesetzt werden. Der Nationalrat hat mit seinem Beschluss vom 20.3.2020 einige sehr wichtige Festlegungen getroffen.

Die gesetzlichen Maßnahmen auf einen Blick:
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.

Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

ACHTUNG
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.

Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung  möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.

Nach dem Ende dieser Ausnahmesituation bzw. rechtzeitig vor dem Auslaufen der oben angeführten Unterstützungsmaßnahmen können weitergehende Anträge auf Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen für Ihr Unternehmen bzw. für Ihre Mandanten an uns gestellt werden. Wir werden Ihnen weiterhin unterstützend zur Seite stehen!

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne in den regionalen Servicestellen zur Verfügung. Bitte verfolgen Sie auch die Informationen auf unserer Homepage www.oegk.at. Hier finden Sie den Gesetzestext und weitergehende Informationen.


22.3.2020

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  Corona und KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter
Geschrieben von: Walpurga Wendl - 23.03.2020, 09:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Guten Morgen,

habe mir jetzt den Rechner für die Kurzarbeitsbeihilfe angesehen. 

Die Information zum Bruttoentgelt lautet ja, dass man den Monatslohn (bei meinem KV - siehe oben - für 167 Stunden, also für 4,33 Wochen) auf 4 Wochen herunterrechnen muss.  Bei den Angestellten gilt das letzte vollversicherte Monat.

Habe ursprünglich bei den Arbeitern auch das letzte volle Monat (ohne Überstunden und Mehrstunden) genommen, dabei ist bei allen eine Nettoersatzrate von 80 % herausgekommen.

Nachdem ich den Monatslohn durch 4,33 geteilt habe und mal 4 Wochen gerechnet habe, bin ich bei einer Nettoersatzrate von 85 %.

Liege ich da richtig mit der Nettoersatzrate von 85 %. 

Müssen die Mitarbeiter einzeln (kein Betriebsrat) informieren und dabei möchte ich keine Falschmeldungen verbreiten.

Hoffe auf eure Hilfe.

Walpurga Wendl

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  Kurzarbeit KUA Formular
Geschrieben von: Christa Lang - 23.03.2020, 06:39 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,
beim AMS KUA Formular
Punkt 4.4 ich habe 16 Angestellte mit verschiedenen Pauschalsätzen, muss ich für jeden einzelnen Angestellten ein eigenes Formular machen

Vielen Dank

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  Vorlage für Schlüsselarbeitskräfte sowie Hinweise zur AMS-Abwicklung der KUA-Beihilfe
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 00:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Newsletter der WKO vom 22.03.2020 mit Vorlage für Schlüsselarbeitskräfte sowie Hinweisen zur AMS-Abwicklung der Kurarbeitsbeihilfe

Newsletter der WKO vom 22.03.2020 mit Vorlage für Schlüsselarbeitskräfte sowie Hinweisen zur AMS-Abwicklung der Kurarbeitsbeihilfe
1. Kurzarbeitsbeihilfen sollen binnen 30 Tagen zur Auszahlung gelangen
Das AMS hat zugesagt, die Auszahlungen in deutlich verkürzter Frist (30 Tage) abzuwickeln. Für Betriebe denen diese Frist zu lange ist, bemüht sich die WKO mit den Banken um eine Vorfinanzierungsmöglichkeit. Die Hausbank ist für Betriebe mit Liquiditätsengpässen erster Ansprechpartner und Partner. Sollten Unklarheiten auftreten, können sich Unternehmen an die eigens dafür eingerichtete Kompetenzstelle in der WKÖ wenden:
https://www.wko.at/service/mitarbeiter.h...term=n%2fa
[/url]
Vorlage für eine Bestätigung für Schlüsselarbeitskräfte
 
Es wird nach wie vor empfohlen, für Schlüsselarbeitskräfte die am Weg zur Arbeit oder am Heimweg von der Arbeit sind, eine Bestätigung mitzugeben:
Zur Vorlage:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=DYZ_00000&t=t&link=a2nG&mid=AAAA9999

Zum gesamten Newsletter geht es hier:
[url=https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub=DYZ_00000&t=t&cmp=d76d8356c8245d9cbe53ee0d619f5e7a]https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub=DYZ_00000&t=t&cmp=d76d8356c8245d9cbe53ee0d619f5e7a

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  Ihr Kurzarbeits-Update - neue Antworten
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.03.2020, 23:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ihr Kurzarbeits-Update - neue Antworten



1. Lehrlinge förderbar:
Falls Lehrlinge von der Sozialpartnervereinbarung umfasst sind , können auch sie geförderte Kurzarbeit leisten. Insoweit gab es Änderung im BAG.

2. Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe bei Lehrlingen
Die Kurzarbeitsbeihilfe kann nicht 100% betragen.
Im Falle von Lehrlingen ist der Betrieb gemäß Sozialpartnervereinbarung verpflichtet, 100% der Lehrlingsentschädigung auszuzahlen.
Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich an Angestellten/ArbeiterInnen.
Liegt die Lehrlingsentschädigung unter 461,00, dann wird als Bruttogehalt dennoch 461,00 herangezogen.
Möglicherweise jedoch wird es in Bälde eigene Tabellen für Lehrlinge geben.

2. Problem Teilzeitkräfte im AMS-Kurzarbeitsantrag:
Das AMS ist dabei, eine Ausfüllhilfe für den Antrag zu erarbeiten. Dieser sollte dann gerade solche Fragen d beantworten bzw. sie ausreichend beim Ausfüllen unterstützen. Dies sollte in wenigen Tagen ONLINE sein.
Das Problem Teilzeit ist gelöst. Das AMS ordnet die AN nur entsprechend ihrem Einkommen den Kategorien 80, 85, 90% zu. D.h. auch für die 20h-Kraft, die 1600 Euro verdient, gibt´s die Beihilfe auf Basis 90%, sodass keine Mehrkosten entstehen.

3. Kollektivvertragliche Mehrstunden:
Kollektivvertragliche Mehrstunden sind bei der Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe (wie Überstunden) aus dem Monatsentgelt auszuklammern.

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  Ein erstes Nettobeispiel zur Kurzarbeit - ausführlich erläutert
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.03.2020, 22:33 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Beachten Sie bitte, dass ich gerade mit den Sozialpartnern noch wichtige Fragen zur Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung kläre. Daher ist dieser "Posten" zunächst einmal eine Annahme.

Beispiel - Kurzarbeit:

 
Angestellte/r
 
Gehalt: € 2.500,00
 
Überstundenpauschale: € 300,00
 
AVAB, 2 Kinder, FABO plus für 2 Kinder (8 und 11 Jahre) zu je 50 %
 
Normalarbeitszeit pro Woche: 40 Stunden (laut Kollektivvertrag und auch vereinbart)
 
Kurzarbeit 20 % (Absenkung der Normalarbeitszeit um 80 %)
 
Start mit der Kurzarbeit ab 1.3.2020
 
 
Erstellung der Nettoabrechnung – Schritt für Schritt
 
Schritt 1:
Ermittlung des „aktiven Entgelts für die Arbeitsleistung“:
 
€ 2.500,00 : 173,2 x 34,64 (= 173,2 – 138,56) = € 500,00
 
Falls bei der Überstundenpauschale ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, kann sie entfallen.
 
Ob dies auch dann zutrifft, wenn kein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, weil ja nun die Normalarbeitszeit reduziert wurde, ist zumindest umstritten.
Analog wird voraussichtlich auch bei All-In-Vereinbarungen vorzugehen sein.
 
Anteiliges Gehalt für die Arbeitsleistung
  €    500,00
1)
Kurzarbeitsunterstützung
  € 1.553,42
2) Betrag ist eine Annahme
Brutto
  € 2.053,42
 
minus SV
- €    379,55
3)
minus LSt
  €        0,00
4)
Netto
  € 1.673,87
 
 
1) Erläuterungen zur Berechnung des laufenden Bezuges
·        Beachten Sie bitte, dass dies (die € 500,00) das Gehalt ist unter der Voraussetzung, dass exakt 138,56 Stunden in diesem Kalendermonat wegen Kurzarbeit ausgefallen sind und somit 34,64 Stunden „übrig bleiben“.
·        Falls in diesem Kalendermonat weniger oder mehr Stunden (schon auch wegen der Durchrechenbarkeit der ausfallenden Stunden) ausfallen sollten, dann passt sich dieser Wert (hier: € 500,00) entsprechend an (nach oben oder nach unten).
·        Für die Zeit der aktiven Leistung bezahlt man ganz normal das Anspruchsentgelt und nicht etwa nur das (ev. anteilige) „Mindest-Bruttoentgelt“ aus den Kurzarbeits-tabellen. Dieses dient nur der Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.
·        Sollten auch Zulagen und Zuschläge nach tatsächlicher Arbeitsleistung anteilig zu zahlen sein, dann werden diese ebenfalls abgerechnet.
·        Die Art der Aliquotierung wird hier keine so große Rolle spielen. Ich empfehle die Aliquotierung nach den Stunden. Die Ausfallsstunden sollten hier vorrangig ermittelt und dann vom Stundenteiler (173) bzw. von den gesamten Monatsstunden in Abzug gebracht werden.
·        Stoßen Sie sich bitte auch nicht am Teiler 173,2, der hier verwendet wurde. Der stand auch in den AMS-Erläuterungen, deshalb habe ich ihn auch übernommen. Aber wenn Sie 173 nehmen, müsste das genauso passen.
 
Beachten Sie bitte Folgendes:
 
1. Das Urlaubsentgelt sowie eine allfällige Urlaubsersatzleistung sind gemäß der Sozialpartnervereinbarung vom ungekürzten Entgelt zu entrichten.
 
2. Das Kranken- und Feiertagsentgelt sind jeweils vom Lohnausfallsprinzip zu ermitteln (das ist das aktuelle Entgelt, also das Entgelt, das man erhalten würde, wenn kein Ausfall wegen Krankheit oder Feiertag vorläge: also reduziertes Entgelt mit „fiktiver“ Kurzarbeitsunterstützung).
 
3. Beim Kranken- und beim Feiertagsentgelt ist zudem zu beachten, dass für diese Zeiträume auch die SV-Beitragsgrundlage nicht zu 100 % anzusetzen ist, sondern in der Höhe des tatsächlichen Entgelts.
 
4. Allfällige Sonderzahlungen sind ebenfalls von den ungekürzten Bezügen zu berechnen.
 
 
Schritt 2:
Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung
 
Dieser Punkt stellt derzeit noch leider das ganz große Fragezeichen dar. Es gilt hier noch, viele Fragen im Detail abzuklären. Das bin ich gerade dabei zu bewerkstelligen und werde meine Informationen sofort teilen, wenn sie bekannt sind. Die Verwendung der AMS-Tabellen ist für die Kurzarbeitsunterstützung ja leider nicht möglich. Diese dient nur der Verwendung zur Errechnung der Kurzarbeitsbeihilfe. Die Sozialpartner haben den Bedarf an Interpretation erkannt und reichen diesen sobald wie möglich nach.
 
Sollte es nun für die Lohnabrechnung zeitlich knapp werden, empfiehlt es sich, die Märzabrechnung vorläufig ohne Kurzarbeitsunterstützung durchzuführen oder ev. mit einem „Ungefähr-Wert“, um dann im April die rückwirkenden Korrekturen durchzuführen. Erkundigen Sie sich aber bitte bei Ihrem Softwarehersteller, ob eine rückwirkende Aufrollung hier möglich ist oder ob es besser wäre, den Abrechnungsmonat vorerst nicht abzuschließen.
 
Der hier verwendete Betrag ist ein Annäherungswert.
 
 
Schritt 3:
Ermittlung des SV-Dienstnehmeranteils
 
1. Die 100 %-SV-Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit:
·        Die SV-Beitragsgrundlage aus dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit betrug € 2.800,00.
·        Diese Beitragsgrundlage muss nun „weitergeführt“ werden und ist unsere „Mindest-beitragsgrundlage“ bzw. gesicherte Beitragsgrundlage für den vorliegenden Kalendermonat.
·        Beachten Sie aber bitte, dass gemäß § 37 Abs. 5 AMSG ein „Günstigkeitsvergleich“ gemacht werden muss und zwar
o   zwischen der Beitragsgrundlage des Kalendermonats vor dem Beginn der „Kurzarbeit“ (hier € 2.800,00) sowie
o   der aktuellen SV-Beitragsgrundlage, die man hätte, wenn aktuell keine Kurzarbeit vorläge.
o   Der Stichtag für diesen Günstigkeitsvergleich ist immer der erste Tag der Kurzarbeit oder der erste Tag der Verlängerung der Kurzarbeit (also wird nicht „zwischendurch erhöht“, sondern von Anfang weg entschieden, welche SV-Beitragsgrundlage höher ist).
·        Beachten Sie bitte, dass im Falle von Kranken- und Feiertags- bzw. sonstigen Dienstverhinderungszeiten (ausgenommen Urlaubstage) ein geringeres Entgelt anzusetzen ist (Lohnausfallsprinzip) und zudem die SV-Beitragsgrundlage für diese Tage NICHT mit 100 %, sondern mit der tatsächlichen reduzierten Beitragsgrundlage zu bewerten ist.
·        Urlaubstage und ZA-Tage müssen mit vollem Entgelt bewertet werden und sind daher aus SV-Sicht kein so großes Problem in Bezug auf die Beitragsgrundlage.
 
2. SV-Dienstnehmeranteile müssen vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin übernommen werden:
·        Gemäß der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit (Pkt. 6.6.) hat der bzw. die Dienstgeber/in die SV-Dienstnehmeranteile, soweit sie auf die Zone zwischen Entgelt und 100 %-Beitragsgrundlage entfallen.
·        Daher kommt die ominöse „20 %-Regelung“ im SV-Bereich (Begrenzung des Abzugs des SV-Dienstnehmeranteils der „echten SV-Beiträge“ mit 20 %, gerechnet nur von den Geldbezügen) nicht zur Anwendung.
·        AK-Beitrag sowie Dienstnehmeranteil zu WF müssen allerdings von der gesamten Beitragsgrundlage ermittelt und in Abzug gebracht werden.
 
3. SV-Dienstnehmeranteile müssen vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin übernommen werden:
·        Ein allfälliger Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird vom tatsächlichen Entgelt ermittelt (also hier von theoretisch von € 2.053,42). Dies gilt auch für den Arbeitgeberanteil des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages.
·        Um diese spezielle Abrechnungssituation meistern zu können, kommt im Rahmen der mBMG der spezielle Verrechnungsbasistyp SW-Entschädigungs-Reduktion (SR) zum Einsatz: Dieser Verrechnungsbasis-Typ dient in Ausnahmefällen der Abrechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages bei Kurzarbeit. Die „normale“ Verrechnung der Beiträge erfolgt auf Basis des Einkommens vor der Kurzarbeit. Für die Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung ist aber das tatsächliche (reduzierte) Einkommen heranzuziehen. Durch Angabe des Differenzbetrages zwischen dem Einkommen vor der Kurzarbeit und dem tatsächlichen Einkommen als Verrechnungsbasis vom Typ Differenzbeitragsgrundlage SW-Entschädigungs-Reduktion in Kombination mit dem Abschlag Reduktion der SW-Entschädigung wird der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag entsprechend reduziert
 
 
4. Niedriges Entgelt bei den ALV-Beiträgen:
Bei der Frage, ob die ALV-Dienstnehmeranteile reduziert zur Anwendung kommen oder nicht, „zählt“ nicht das tatsächliche Bruttoentgelt, sondern die gesamte (höhere) SV-Beitragsgrundlage (nicht überzeugende Ansicht der SV-Träger zur Altersteilzeit und eben auch zur Kurzarbeit).
 
5. Das Ergebnis der SV-Dienstnehmeranteils-Berechnung:
·        Im vorliegenden Fall beträgt die SV-Beitragsgrundlage € 2.800,00 (Beitragsgrundlage aus dem Kalendermonat vor der Kurzarbeit – Günstigkeitsvergleich bringt kein günstigeres Ergebnis):
o   Beitragsabzug in Höhe von 17,12 % wird vom tatsächlichen Entgelt in Höhe von € 2.053,42 berechnet: € 351,55,
o   AK und WF hingegen werden von der vollen SV-Beitragsgrundlage ermittelt:
€ 2.800,00 x 1 % = € 28,00,
o   Gesamter SV-Dienstnehmeranteil somit: € 379,55 (€ 351,55 plus € 28,00).
 
 
Schritt 4:
Ermittlung der Lohnsteuer(bemessungsgrundlage)
 
Stellen die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar?
 
Diese Frage ist seit jeher umstritten. Zum einen ist nicht sicher, ob eine Sozialpartnervereinbarung als derart zwingende Regelung gilt, die dem Arbeitgeber die Übernahme quasi so zwingend vorschreibt, dass im Sinne der VwGH-Judikatur nicht von einem Vorteil auszugehen ist oder ob man die Kurzarbeit generell als Maßnahme verstehen muss, die – weil sie vereinbart wurde – nicht unbedingt zwingend ist (was man in diesen Tagen nicht unbedingt laut sagen sollte).
 
So kann man derzeit pragmatisch entweder von NULL oder von vollem Sachbezug ausgehen (die Finanz wird eher vom Vorliegen eines Sachbezuges ausgehen).
 
Man kann das Ganze „auf die Spitze“ treiben. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien stellt ja die Beitragsübernahme, die durch die 20 %-Regelung bewirkt wird, keinen Vorteil dar, weil hier ganz klar ein Gesetz (§ 53 Abs. 1 ASVG) diese Übernahmeverpflichtung regelt. Also müsste man als dritte mögliche Auslegung in Erwägung ziehen, dass die Übernahme der SV-Dienstnehmeranteil als Vorteil zu werten ist, allerdings gedeckelt mit der „20 %-Regelung“. Ich schreibe dies hier einfach der Vollständigkeit halber dazu, wenngleich ich weiß, genau diese Regelung möglicherweise gar nicht im Lohnprogramm unterzubringen ist.
 
Für den bzw. die Dienstnehmer/in spielt es aber vorderhand keine Rolle, welcher Auslegung man sich bedient, weil bei ihm oder bei ihr deshalb nicht mehr an Lohnsteuer rauskommt. Alles, was man aus dem Titel „übernommene SV-Dienstnehmeranteile“ hinzurechnet, darf man nämlich wieder als Werbungskosten in Abzug bringen. Das bedeutet dann für die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ein „Null-Summen-Spiel“. Für die Jahressechstelberechnung jedoch ist es schon interessant, was als Vorteil hinzugerechnet wird (auch, wenn es dann durch den Werbungskostenabzug in derselben Höhe wieder „neutralisiert“ wird). Denn diese Hinzurechnung erhöht die Basen für das Jahres- und das Kontrollsechstel.
 
Für unser Beispiel bedeutet dies folgende Zahlen:
 
€ 2.800,00 x 17,12 % (ohne AK, WF) =             € 479,36
 
€ 2.053,42 x 20 % (ohne AK, WF) =                  € 410,68
 
Tatsächlicher Beitragsabzug (ohne AK, WF)        € 351,55
 
Der gesamte „Vorteil“ (wenn man überhaupt von „Vorteil“ sprechen kann) beträgt
€ 127,81 (€ 479,36 minus € 351,55).
 
Der ermäßigte Vorteil (gedeckelt mit der gesetzlichen 20 % Regelung) beträgt € 59,13
(€ 410,68 minus € 351,55).
 
 
Daher gibt es folgende Möglichkeiten zur Ermittlung der Lohnsteuerbemes-sungsgrundlage:
 
Variante 1: Rechtsansicht kein Vorteil:
Brutto                       € 2.053,42
minus SV-DNA        - €    379,55
LSt-Bemessung         € 1.673,87
 
Variante 2: Rechtsansicht: Vorteil in voller Höhe:
 
Brutto                        € 2.053,42
minus SV-DNA        -  €    379,55
zuzüglich                 + €    127,81
abzüglich                 -  €    127,81 (Werbungskosten)
LSt-Bemessung          € 1.673,87
 
Der Betrag von € 127,81 erhöht auch die Basis für das Jahressechstel bzw. für das Kontrollsechstel.
 
 
Variante 3: Rechtsansicht: Sachbezug liegt in gedeckelter Höhe vor:
 
Brutto                        € 2.053,42
minus SV-DNA        -  €    379,55
zuzüglich                 + €      59,13
abzüglich                 -  €      59,13 (Werbungskosten)
LSt-Bemessung         € 1.673,87
 
Der Betrag von € 59,13 erhöht auch die Basis für das Jahressechstel bzw. für das Kontrollsechstel.
 
Lohnsteuerbemessungsgrundlage (bei allen 3 Varianten gleich): € 1.673,87
 
Berechnung der Lohnsteuer:
 
€ 1.673,87 x 35 % =   € 585,85
 
minus Abzug           - € 384,88
 
minus FABO +         - € 125,00 (€ 125,00 x 2 = € 250,00 x 50 %)
 
minus VAB              - €   33,33
 
minus AVAB            - €   55,75
 
Lohnsteuer                 €    00,00
 
 
Schritt 5:
Ermittlung der Basen für die Lohnnebenkosten
 
Basis für DB und DZ:
 
a) € 2.053,42 (Variante 1: Rechtsansicht kein Vorteil)
b) € 2.181,23 (Variante 2: Rechtsansicht Vorteil in voller Höhe): € 2.053,42 + € 127,81
c) € 2.112,55 (Variante 3: Rechtsansicht Vorteil in gedeckelter Höhe): € 2.053,42 +
€ 55,75
 
Ausnahme: Vorliegen einer begünstigten Behinderung oder/und Alter 60 +
 
 
Basis KommSt:
a) € 500,00 (Variante 1: Rechtsansicht kein Vorteil)
b) € 627,81 (Variante 2: Rechtsansicht Vorteil in voller Höhe): € 500,00 + € 127,81
c) € 555,75 (Variante 3: Rechtsansicht Vorteil in gedeckelter Höhe): € 500,00 +
€ 55,75
 
Die Kurzarbeitsunterstützung (hier: € 1.553,42) unterliegt NICHT der Kommunalsteuerberechnung.
 
Keine Kommunalsteuer fällt an, wenn der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin begünstigt Behinderte/r ist.
 
 
Basis Betriebliche Vorsorge:
 
Hier ist für die Dauer der Kurzarbeit (meines Erachtens auch für Krankenstands-, Zeitausgleichs- und Feiertage, also anders als im Bereich der SV) der BV-Beitrag vom monatlichen Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen (§ 6 Abs. 4 BMSVG). Dies wären hier € 2.800,00.
 
Ermittlung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe
 
Schritt 1:
Ermittlung des maßgeblichen Entgelts zur Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt, jedoch ohne Überstundenentgelte und ohne Sonderzahlungen.
 
Ansonsten ist bei schwankenden Entgelten ein Durchschnitt aus jenen laufenden Entgelten zu bilden, die grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (§ 49 ASVG) unterliegen (würden):
  • somit scheiden beispielsweise sv-freie Schmutzzulagen aus.
  • Umgekehrt kommen beispielsweise jene Teile von Diäten, die zB. aufgrund der Höhe in der SV (und auch der Lohnsteuer) pflichtig sind, hinzu (abgesehen von Überstundenentgelten).
 
Hier kommt der Betrag von € 2.500,00 zum Zuge. Die Überstundenpauschale scheidet aus.
 
Bei einem „All-in-Vertrag“ spricht vieles dafür, den Überstundenanteil wegzulassen (diese Frage wird aber noch fachlich abgestimmt).
 
 
Schritt 2:
Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Dazu werden zunächst die „Covid-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen“ benötigt:
 
 
Man öffnet dabei die Arbeitsmappe „40“ (Stunden) und geht in die Zeile „Lohnstufe (ab)
€ 2.451,00“ und liest die Nettoersatzrate „85“ heraus.
 
 
Schritt 3:
Bestimmung des „Bruttomonatsmindestentgelts während Kurzarbeit“
 
Dieses beträgt € 1.941,78 (vierte Spalte von links, Zeile „Lohnstufe ab € 2.451,00“)
 
 
Schritt 4:
Ermittlung der verrechenbaren Ausfallsstunden
 
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird auf einen Monatswert hochgerechnet: 40 x 4,33 = 173,2, davon fallen 80 % aus = 138,56 = ausfallende Stunden.
 
 
Schritt 5:
Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe
 
„Pauschalsatz pro Ausfallsstunde“ (erste Spalte von rechts) in der Zeile „Lohnstufe ab
€ 2.451,00“
è € 18,54. Dieser Satz wird mit den ausfallenden Stunden multipliziert. Das sind hier 138,56 (siehe dazu auch „Schritt 4“): € 18,54 x 138,56 = € 2.568,90.
 
Dieser Betrag umfasst zugleich pauschal 1/6 Sonderzahlungen (egal, wie hoch die Sonderzahlungen tatsächlich sind) sowie die SV-Dienstgeberbeiträge.

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  Tipp aus der Softwareprogrammier-Werkstatt
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.03.2020, 17:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ein befreundeter langjähriger Begleiter im Bereich der Lohnsoftware bat mich, Sie auf Folgendes hinzuweisen:
Wenn Sie den Weg der Aufrollung beschreiten, klären Sie bitte noch vorab mit Ihrem Softwarehersteller, ob dies in diesem Fall auch tatsächlich technisch so ohne Weiteres möglich ist (er befürchtet nämlich, dass dies in diesem besonderen Fall nicht so ohne Weiteres geht) oder ob es besser wäre, den betreffenden Kalendermonat einfach vorerst mal nicht abzuschließen (so dies bei Ihnen in der Software eine Option darstellt).
Vereinfacht gesagt: es geht eh alles, aber klären Sie bitte noch den richtigen Weg ab (Kurzarbeits-Aufrollung oder Monat nicht abschließen und Monat neu bearbeiten).
Mein lieber...……..! Danke für diesen Tipp über die Softwaregrenzen hinaus.

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