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| Ihr heutiges Kurzarbeits-Update |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.04.2020, 21:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ihr heutiges Kurzarbeits-Update
1. Freie Dienstnehmer/innen können nach einer Einigung doch in die Kurzarbeit einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine monatliche Normalarbeitszeit dargestellt werden kann und dass sie vollversichert sind.
Praxisanalyse: diese Feststellung lässt möglicherweise außer Acht, dass dies aber ein ziemlich klares Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses darstellt.
Diese Info ist brandneu, und es wird noch einige Zeit lang dauern, bis sie in sämtliche Infokanäle Einzug hält.
2. Im Zuge der Kurzarbeit übernimmt der bzw. die Dienstgeber/in jenen SV-Dienstnehmeranteil, der auf die Differenzbeitragsgrundlage (reduziertes Bruttoentgelt im Zuge der Kurzarbeit zu höherer Beitragsgrundlage) entfällt. Auf der Dienstgeberseite jedoch kann die Ermäßigung bei niedrigem Einkommen (für die ALV-Dienstnehmeranteile) nicht in Anspruch genommen werden. Mit anderen Worten: während man beim Dienstnehmerentgelt möglicherweise nur 0 %, 1 % oder 2 % an ALV-Dienstnehmeranteilen in Abzug bringt, so muss der Dienstgeber bei der Differenzbeitragsgrundlage für die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile dennoch 3 % ALV-Beitrag tragen. Fraglich ist nun, mit welchem Betrag die DB, DZ und KommSt-Bemessungsgrundlage erhöht wird. Hier wurde nun die Einigung erzielt, dass ja der bzw. die Dienstnehmer/in tatsächlich nur 0 %, 1 % oder 2 % hätte tragen müssen und nicht 3 %. Daher besteht der Vorteil in diesen Fällen tatsächlich nur im jeweils reduzierten Beitrag und nicht in den 3 %.
Beispiel:
Teilzeitkraft Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit: € 1.600,00
Bruttoentgelt während Kurzarbeit: € 1.400,49
Ausgehend von der Beitragsgrundlage von € 1.600,00 beträgt der SV-Dienstnehmeranteil (ohne AK und WF) 14,12 %
In Abzug gebracht werden beim Dienstnehmer 14,12 % von € 1.400,49 (sowie 1 % aus AK und WF, gerechnet von € 1.600,00).
Der Dienstgeber muss - berechnet von der Differenzbeitragsgrundlage von € 199,51 (€ 1.600,00 minus € 1.400,49) - 17,12 % tragen.
Als "Vorteil" für DB, DZ und KommSt werden aber nur 14,12 % (gerechnet von € 199,51 gewertet), das was sich der bzw. die Arbeitnehmer/in tatsächlich erspart.
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| Anpassung der WKO-FAQ zur Sonderbetreuungszeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.04.2020, 17:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (6)
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Kann die Sonderbetreuungszeit auch stundenweise in Anspruch genommen werden?
Nein. Die Sonderbetreuungszeit muss am Stück vereinbart und konsumiert werden. Eine Splittung, oder eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich.
Davor war (zu Recht) die Ansicht vertreten worden, dass eine Stückelung möglich wäre, da auch der Gesetzestext einen Ausschluss nicht rechtfertigt.
Da aber die Buchhaltungsagentur des Bundes bei den Zuschüssen dies (aus meiner Sicht: völlig unverständlich und wohl nur mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung) ausschließt, werden nun die FAQ angepasst.
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| Karenz, Bildungskarenz |
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Geschrieben von: tigmar - 02.04.2020, 17:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo liebes Forum!
Frage:
Eine DN beanspruchte 1 Jahr Elternkarenz und dann 1 Jahr Bildungskarenz.
Diese läuft Ende April aus.
Die DN hat vor der Karenz Vollzeit gearbeitet.
Nun möchte sie ETZ in Anspruch nehmen, wir haben aber keine 20 DN, dh. es wäre nur die vereinbarte Variante möglich.
Eigentlich würden wir das DV gerne lösen
Wie wäre das möglich?
Hat sie nun einen Kündigungschutz, obwohl sie nicht in Karenz ist sondern in Bildungskarenz?
Auf Grund der Bekanntgabe der TZ-Beschäftigung?
Vielen lieben DANK für Ihre Antwort!!
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| Pflegefreistellung |
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Geschrieben von: BERNI - 02.04.2020, 11:29 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ein Dienstnehmer hat grundsätzlich eine Woche Pflegefreistellung.
Diese Woche hat ein Dienstnehmer konsumiert, wie sein Sohn krank war - mit ärztl. Bestätigung
Nun erkrankt die zu betreuende Person (Mutter bzw. Gattin): kann sich der DN noch eine Woche Pflegefreistellung nehmen?
ich würde das so interpretieren, dass die 2.Woche innerhalb eines Jahres nur dazu da wäre, wenn das Kind unter 12 Jahren erkrankt??
(mir ist aber klar, dass es da noch die bezahlte Freistellung nach § 8 Abs. 3 AngG gibt)
danke
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| Welches Entgelt für Kurzarbeitsbeihilfe bei Lehrzeitende |
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Geschrieben von: R.Otti - 02.04.2020, 10:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ich habe folgenden Sachverhalt:
Ein Lehrling mit Lehrzeitende 4.3.2020 soll mi 16.3.2020 in die Kurzarbeit einbezogen werden, d.h. er ist zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit kein Lehrling mehr.
Welches Entgelt nehme ich als Basis für die Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe?
Wenn ich das Entgelt von Februar nehme, dann ist die Berechnungsgrundlage ja noch die Lehrlingsentschädigung, die ja doch geringer ist.
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