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Keine Anrechnungsverpflichtung auf Kündigungsentschädigung in Bezug auf erzielte Gmb |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 16:50 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH 9 ObA 92/20z vom 21. Oktober 2021
§ 29 AngG
Die Entscheidung des OGH:
- Nach 29 AngG behält der Dienstnehmer im Fall der ungerechtfertigten Entlassung oder des vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Austritts seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (= Kündigungsentschädigung mit der „Schadensminderungsregelung“, dass anderweitig Verdientes oder absichtlich zu verdienen Verabsäumtes ab dem vierten KÜE-Monat in Abzug zu bringen ist).
- Aus 29 AngG (für Angestellte) ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162b ABGB (für Arbeiter/innen) der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer in diesen Fällen finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden.
- Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre.
- Zweck der Anrechnungsvorschrift ist, eine Bereicherung des Arbeitnehmers zu verhindern.
- Das Gesetz stellt dabei auf den Erwerb durch „anderweitige Verwendung“ ab, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Erwerb aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen oder sonstigen Tätigkeit erzielt wird.
- Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass das Unterbleiben der Dienstleistung, für die das Entgelt gefordert wird, für die Ersparnis, den anderweitigen Erwerb oder die anderweitige Verdienstmöglichkeit ursächlich war.
- Die Anrechnung umfasst daher grundsätzlich nur dasjenige, was der Arbeitnehmer gerade durch das Ausnützen jenes nunmehr frei gewordenen Teils seiner Arbeitskraft, den er bisher dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, erworben hat oder zumindest erwerben hätte können.
- So ist etwa der Erwerb aus bereits zuvor ausgeübten Nebenbeschäftigungen grundsätzlich nicht anzurechnen.
- Die anzurechnende Ersparnis oder den anrechnungspflichtigen Erwerb muss der Dienstgeber behaupten und beweisen.
- Im vorliegenden Fall hatte der Angestellte von der eingeklagten Kündigungsentschädigung den Betrag abgezogen, den er nach der Entlassung aus seiner Arbeitsleistung für die GmbH erzielt hatte.
- Eine Anrechnungsverpflichtung für Gewinne der GmbH (Gewinnbeteiligung) mit der Begründung, dass die Arbeitsleistung des Angestellten für diese Gewinne kausal war, war nicht vorzunehmen, da dies vom (ehemaligen) Arbeitgeber nicht bewiesen werden konnte.
- Für die Anrechnung von Gewinnen, die der Arbeitnehmer auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftet hätte, bietet das Gesetz keine Grundlage.
- Damit hatte die Frage, ob die Unterlassung der Gewinnausschüttung einem „zu erwerben absichtlich versäumt hat“ gleich zu halten ist, im konkreten Fall keine Relevanz.
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Kein Kinderbetreuungsgeld für österreichische Auslandsbeamt/innen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 16:16 - Forum: News & wichtige Infos
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Kein Kinderbetreuungsgeld für österreichische Auslandsbeamt/innen
OGH 10 ObS 45/20w vom 28. Juli 2020
§ 2 Abs. 1 Z 4 KBGG
Die Entscheidung des OGH:
1. Wenn sogenannte Auslandsbeamte (hier: Botschafter der Republik Österreich) sowie deren Familienangehörige den Wohnsitz in Österreich aufgeben, so unterliegen sie dennoch der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht.
2. Diese „Fiktion“ des Wohnsitzes in Österreich gilt jedoch nicht in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld.
3. Der Anspruch eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld setzt unter anderem voraus, dass der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben (§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG).
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Folgeprovisionen als „gefährlicher“ Zuverdienst während Kinderbetreuungsgeldzeitraume |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 15:41 - Forum: News & wichtige Infos
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Folgeprovisionen als „gefährlicher“ Zuverdienst während Kinderbetreuungsgeldzeitraumes
OGH 10 ObS 31/20m vom 28. Juli 2020
§ 8 Abs. 1 Z 1 KBGG
Die Entscheidung des OGH:
1. Erhält eine Arbeitnehmerin, die in einer Versicherungsanstalt tätig ist, während der Dauer ihrer Mutterschaftskarenz Provisionen weiterbezahlt, die aus Versicherungsabschlüssen aus der Zeit vor der Karenz stammen (auf Basis, so können diese Provisionszahlungen „schädlich“ für das parallel bezogene Kinderbetreuungsgeld sein.
2. Hier zählt nicht – anders, als dies zB bei Einkünften aus selbständiger Arbeit der Fall sein kann – der Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeitsleistung, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses.
3. Fließt eine derartige laufende Provision (laufender Bezug) während des Anspruchszeitraumes (= Kalendermonate, in denen tatsächlich jeweils ganzmonatig das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird) der Arbeitnehmerin zu, so ist die jeweils gültige Zuverdienstgrenze zu beachten.
4. Dass von den gewährten Provisionen kein Sozialversicherungsdienstnehmeranteil in Abzug gebracht wurde (Anmerkung: obwohl Folgeprovisionen an und für sich sv-pflichtig wären), ändert nichts daran, dass man hier die 30 %ige Pauschale hinzurechnen muss, bevor man den Vergleich mit der Zuverdienstgrenze vornimmt.
5. Überschreitet der so umgerechnete Betrag (hochgerechnet aufs Kalenderjahr) die gültige Zuverdienstgrenze, so muss das empfangene Kinderbetreuungsgeld (zumindest teilweise, wenn die Einschleifregelung zur Anwendung gelangt), zurückbezahlt werden.
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Kurzfristige Anpassungen bei der Kurzarbeit |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 13:42 - Forum: News & wichtige Infos
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Kurzfristige Anpassungen bei der Kurzarbeit
https://orf.at/#/stories/3204736/
P.S.: Ich stehe schon in Kontakt mit den zuständigen Stellen und halte Sie natürlich auf dem Laufenden, sobald ich Detailinformationen habe. Zunächst geht es darum, aus den Nettozusagen wieder "Bruttozusagen" zu "zaubern".
Natürlich werden diese Änderungen auch im Rahmen unseres "Jour fixe für dahoam" im Detail aufgearbeitet werden (Termine: 23.03.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 bzw. 26.03.2021 von 9 bis 11 Uhr). Hierzu kann man sich gerne unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at anmelden.
Preis: € 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer/in.
Der Anteil frei zugänglicher Informationen wird aber von mir auch hier sehr hoch sein.
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Ausfallsbonus / FKZ800000 |
Geschrieben von: BERNI - 10.03.2021, 08:31 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
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Guten Morgen,
ich beziehe mich auf den Artikel des akt. Böb Journals Seite 49 Ausfallsbonus:
.... muss ein Umsatzausfall von mindestens 40% im Vergleich zum selben Monat 2019 vorliegen
in den Richtlinien AUSFALLSBONUS lese ich:
4.5.1 Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020
bzgl. FKZ steht sehr wohl in den Richtlinien:
... wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt
ich bitte um kurze Stellungnahme, danke
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WIKU-Training startet heute mit einer kostenlosen Video-Reihe mit dem Titel "WIKU-Loh |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 22:52 - Forum: News & wichtige Infos
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WIKU-Training startet heute mit einer kostenlosen Video-Reihe mit dem Titel "WIKU-Lohnbudsmann"
Hier bespreche ich jeweils in aller gebotenen Kürze immer EINEN ausgewählten Problemfall aus der Personalverrechnung.
Im Rahmen des Premium-Abos der WIKU-Personal aktuell erhalten Sie dreimal pro Jahr ein laufend ergänztes pdf-Dokument, welches in alphabetischer Reihenfolge (nach Sachgebieten) gereiht die interessantesten Fragen und Antworten, die im Laufe des Jahres bei mir landeten, zum Inhalt haben.
Informationen zu unserem Premium-Abo finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Diese neue Videoreihe gibt es übrigens ergänzend zu der "Give-me-WIKU-5"-Videoreihe, die sich mit Aktualitäten im Telegramstil befasst, damit der Überblick gewahrt bleibt.
Das heute zu besprechende Problem lautet:
Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH ist zugleich Gesellschafter mit einem Anteil im Ausmaß von 25 %. Es existiert zu seinen Gunsten eine Sperrminorität. Nach 25 Dienstjahren scheidet er nun aus. Wie berechnet man seine gesetzliche Abfertigung? Wie erfolgt die Besteuerung?
Die Antwort dazu finden Sie hier:
https://vimeo.com/521580350
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Nicht korrekte Nutzung des elektronischen Arbeitszeitsystems durch langjährigen Mitar |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 21:47 - Forum: News & wichtige Infos
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Nicht korrekte Nutzung des elektronischen Arbeitszeitsystems durch langjährigen Mitarbeiter – Entlassung ungerechtfertigt
OGH 9 ObA 116/20d vom 17. Dezember 2020
§ 27 Z 4 AngG
Die Entscheidung des OGH:
1. Empfand es ein Angestellter als „mühsam“, den vorgesehenen neuen Software-Terminal in Bezug das neu installierte Arbeitszeitsystem zu benützen und trug er daher manuell schon im Voraus Arbeitszeiten ein, die ihm jedoch keine Vorteile in Form von nicht erbrachten längeren Arbeitszeiten einbrachten, sondern - im Gegenteil - eher „Nachteile“, weil er häufig längere Arbeitszeiten leistete, als „er schrieb“, so kann in Anbetracht von 38 Dienstjahren, in denen es sonst überhaupt keine Beanstandungen gab, lag weder der Entlassungsgrund der „Vertrauensunwürdigkeit“ noch jener der „beharrlicher Pflichtenvernachlässigung“ vor.
2. Zwar bewirkte das Verhalten des Angestellten eine gewisse Erschütterung des Vertrauens des Arbeitgebers in den Angestellten, jedoch hätte im vorliegenden Fall eine Ermahnung bzw. Aufforderung zur pflichtgemäßen Nutzung des Arbeitszeitsystems ausgereicht bzw. wäre eine Beschäftigung bis zum Ende der Dienstgeberkündigungsfrist zumutbar gewesen.
3. Die fristlose Entlassung war daher nicht gerechtfertigt.
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Aktualisierte Schulungsunterlage "Insolvenz aus Sicht der Personalverrechnung" |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 21:46 - Forum: News & wichtige Infos
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Aktualisierte Schulungsunterlage "Insolvenz aus Sicht der Personalverrechnung"
Die Schulungsunterlage mit dem Titel "Insolvenz aus Sicht der Personalverrechnung" wurde nun per 1.3.2021 aktualisiert. Sie gibt Ihnen einen Einstieg in die Welt dieser komplexen Abrechnungen.
Die Printunterlage ist zum Preis von € 30,80 (inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich Versandspesen erhältlich.
Die Digitalversion dieser Unterlage (Unterlage als pdf, Folienhandzetteln sowie 2 Schulungsvideos) ist zum Preis von € 198,00 (inklusive Umsatzsteuer) erhältlich.
Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen i |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 19:14 - Forum: News & wichtige Infos
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Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen im Beschäftigerbetrieb ohne Mindestbeschäftigungsdauer
OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020
§ 36 ArbVG
§ 50 ArbVG
Die Entscheidung des OGH:
1. Der Oberste Gerichtshof hält im Ergebnis die bereits von einem großen Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitnehmer ohne Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs iSd § 36 ArbVG sind, für überzeugend.
2. Die Einschätzung, wonach jene überlassenen Arbeitnehmer, die am Stichtag noch nicht sechs Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sind, wären bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 50 ArbVG nicht zu berücksichtigen gewesen, wird vom Obersten Gerichtshof daher nicht geteilt.
3. Sie wurden vielmehr zurecht in die Berechnung nach § 50 ArbVG (= Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, abhängig von der Zahl der Arbeitnehmer/innen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) einbezogen.
4. Gleiches gilt für die Leiharbeitskräfte mit eigenem Betriebsrat beim Überlasser, weil es allgemein anerkannt ist, dass für die Interessenwahrnehmung eines überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich zwei Betriebsräte – jener des Überlasser- und jener des Beschäftigerbetriebes – gegeben sein können und es von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden Betriebsräte zuständig ist.
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