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| Leasingfahrzeug - Kauf zum Restwert nach Leasingvertragsende |
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Geschrieben von: AnVR - 22.10.2022, 17:03 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bräuchte bitte Auskunft zu folgendem Sachverhalt:
Ein KFZ Leasing mit Laufzeit 36 Monaten läuft nun aus und der Kunde möchte dieses KFZ zum vereinbarten Restwert (eine Depotzahlung wurde bereits zum Leasingbeginn getätigt und als Darlehensforderung aktiviert, ein zusätzlicher Betrag wird überwiesen) kaufen.
Die Luxustangente und der Leasingaktivposten (lt. Berechnung der Leasingbank) wurde jährlich in der MWR berücksichtigt.
Nun zur eigentlichen Fragestellung:
1. Mit welchem Wert/Anschaffungskosten wird nun das KFZ in das Anlageverzeichnis aufgenommen? Mit dem Wert der Depotzahlung plus dem Überweisungsbetrag (= vereinbarter Restwert laut Leasingvertrag) und einer Restnutzungsdauer von 5 Jahren?
2. Die Luxustangente wurde damals vom Barzahlungspreis berechnet. Diese bleibt doch bis zum Ausscheiden des KFZ dieselbe?
3. Was passiert mit dem Leasingaktivposten in weiterer Folge?
4. Der ganze Geschäftsfall mit dem Kauf des KFZ ereignete sich im 2. Halbjahr. Ist bei diesem KFZ nun einmal die Berechnung als Leasinggut (bis 9/22) zu tätigen und dann nochmals bereits als Anlagegut (Halbjahres-Afa vs Ganzjahres-Afa im Leasingfall)?
Ich konnte leider in der Literatur nichts Detailliertes finden und auch nirgends ein Beispiel dazu, wo am Ende das Leasinggut auch tatsächlich angekauft wird.
Besten Dank im Voraus für Ihre Antworten.
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| AfA Möbel bei Vermietung |
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Geschrieben von: wito75 - 21.10.2022, 13:51 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo, wie ist das mit der AfA der gebrauchten Einrichtung bei der erstmaligen Vermietung einer Wohnung nach Privatnutzung? Z.B. verbleibt eine nur 4 Jahre alte Küche in der nun vermieteten Wohnung. Sind hier vom Neuwert 4 Jahre AfA abzuziehen und den Rest auf 6 Jahre abzuschreiben?
Danke!
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| KV Frisöre - Urlaubszuschuss bei Austritt |
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Geschrieben von: Manuela - 21.10.2022, 12:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forums-Mitglieder,
im KV für Frisöre ist folgendes unter "Sonderzahlungen" zu finden:
10. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung.
sowie
12. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss/die Weihnachtsremuneration für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss/die Weihnachtsremuneration nur dann zurückzuzahlen, wenn sie nach § 82 GewO 1859 (§ 15 BAG) berechtigt entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO 1859 (§ 15 BAG) vorzeitig austreten.
Verstehe ich das richtig:
Tritt die Arbeitnehmerin vor dem 30. Juni mit einer einvernehmlichen Lösung aus, dann bekommt sie den aliquoten Urlaubszuschuss bzw. die aliquote Weihnachtsremuneration für den Zeitraum 1.1. bis Austrittsdatum.
Laut KV ist der UZ am 30.6. fällig.
Tritt sie nach dem 30.6. aus (wieder einvernehmliche Lösung), dann erhält sie den UZ für das gesamte Jahr (da ja bereits am 30.6. ausgezahlt) und die Weihnachtsremuneration nur aliquot vom 1.1. bis zum Austrittsdatum.
Ist das so gemeint?
Herzlichen Dank für eure Erfahrungswerte und liebe Grüße
Manuela
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| Stromkosten und Heizung bei kleiner Dienstwohnung |
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Geschrieben von: tigmar - 20.10.2022, 17:36 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Hallo liebes Forum!
Wenn man einem DN eine kleine Wohnung (unter 30m2) zur Verfügung stellt, und für diese Wohnung die Heizkosten und die Stromkosten vom DG getragen werden, sind dann die Strom- und Heizkosten sachbezugspflichtig?
Oder fallen diese Wohnungen generell unter "kein Sachbezug", egal was alles vom DG für diese Whg. bezahlt wird?
Vielen Dank für eure Antworten!
lg
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| Regelmäßig geleistete Teilzeitmehrarbeit und Betriebspension |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.10.2022, 16:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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So entschied der OGH:
1. Regelmäßig geleistete Teilzeitmehrarbeit muss beim „Teilzeitkoeffizienten“ für die Berechnung einer Betriebspension mitberücksichtigt werden und darf insoweit nicht nur vom Grundgehalt für die vereinbarte (Teilzeit)Normalarbeitszeit ausgegangen werden (abgeleitet aus § 19 Abs. 4 AZG)
2. Im Falle nicht regelmäßig geleisteter Teilzeitmehrarbeit hingegen trifft dies nicht zu.
Die Details zu dieser Entscheidung gibt es in WPA 18/2022.
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| Auszahlung Überstunden |
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Geschrieben von: BERNI - 19.10.2022, 11:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Betrifft KV Gastro: die Dienstnehmer machen laufend Mehr-/Überstunden - es gibt eine Durchrechnungsvereinbarung
der Überhang der Über - bzw. Mehrstunden wird vierteljährlich ausbezahlt
da die Überstunden nur vierteljährlich ausbezahlt werden, meint der Dienstgeber, diese Überstunden nicht in den Schnitt Urlaub/krank/Feiertag mitrechnen zu müssen
danke für eure Antwort(en)
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| Geringfügige Beschäftigung |
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Geschrieben von: wito75 - 19.10.2022, 11:00 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Wie ist das, wenn ein geringfügig Beschäftigter in einem Monat zu viele Stunden hat. Diese werden jedoch nicht ausbezahlt sondern im Folgemonat als Zeitausgleich konsumiert.
Überschreitet man dann trotzdem in dem einen Monat die Geringfügigkeitsgrenze?
Danke!
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| Kündigungsanfechtungsfalle Betriebsratswiderspruch - Ersuchen an unzuständigen Betriebsrat |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.10.2022, 18:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kündigungsanfechtungsfalle Betriebsratswiderspruch
OGH 9 ObA 90/22h vom 31. August 2022
§ 105 Abs. 4 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Widerspricht der Betriebsrat einer geplanten Arbeitgeberkündigung, so bedarf es binnen einer Woche nach dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung eines Verlangens zur Kündigungsanfechtung an den Betriebsrat durch den bzw. die gekündigte:n Arbeitnehmer:in.
2. Dieser „Wunsch“ kann sich insbesondere in (auch vor ausgesprochener Kündigung er-folgten) Erklärungen und Verhaltensweisen, wie etwa Gesprächen mit dem Betriebsrat und Befassung eines Vertreters der Arbeiterkammer, manifestieren.
3. Kommt der Betriebsrat in weiterer Folge diesem Ersuchen nicht nach, so kann der bzw. die gekündigte Arbeitnehmer:in binnen der darauf folgenden zwei Wochen (also nach Ablauf der für den Betriebsrat bestimmten "Anfechtungswoche") die Anfechtungsklage bei Gericht einreichen.
4. Teilte eine gekündigte Angestellte einer "Vertrauensperson", die noch dazu dem nicht für sie zuständigen Betriebsrat der Arbeiter:innen angehörte, mit, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Anfechtung plante und "landete" diese Nachricht in weiterer Folge über den Umweg dieser Vertrauensperson bei einem Mitglied des zu-ständigen Arbeiter-Betriebsrates, so kann dies nicht als "Verlangen" einer Anfechtung gegenüber dem Betriebsrat verstanden werden.
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