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Letzter Beitrag: Otto Deweis-Weidlinger
25.04.2024, 16:05
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Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstr |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 22:27 - Forum: News & wichtige Infos
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Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstreisen abgabenpflichtig
VwGH Ra 2019/15/0163 vom 11. Jänner 2021
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
§ 26 Z 4 EStG 1988
Das Erkenntnis des VwGH:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind vom Arbeitgeber „als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder“ für die darin genannten Tätigkeiten steuerfrei. Dabei normiert das Gesetz: „Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.“
2. Aus dem Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmung, wonach diese „gezahlte Tagesgelder“ erfasst und diese Tagesgelder die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen dürfen, ergibt sich unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 die vormals in § 26 Z 4 EStG 1988 enthaltene Begünstigung für in lohngestaltenden Vorschriften geregelte Tagesgelder beibehalten wollte, dass Tagessätze nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie vom Arbeitgeber für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden.
3. Voraussetzung für die Anwendung des § 26 Z 4 wie des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist somit, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist.
4. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen (vgl. schon VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026 = WPA 4/2018, Artikel Nr. 335/2018 sowie 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1972).
5. Diese Voraussetzungen waren hier unzweifelhaft nicht erfüllt. Die Zahlungen wurden nicht vom Arbeitgeber „aus Anlass einer Dienstreise“ bzw. als die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigende Tagesgelder gewährt, sondern von diesem vielmehr als monatlich gleich bleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen tatsächlich unternommen wurden, sodass § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 von Vornherein nicht anwendbar waren.
6. Den Regelungen des § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 liegt insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde, als dem Arbeitgeber im Rahmen der (Abrechnung der Reise und der) Lohnsteuerberechnung bereits die Ermittlung und Überprüfung der Daten jeder einzelnen Dienstreise obliegt, während der Steuerverwaltung nur eine nachträgliche Überprüfung zukommt.
7. Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Reiseleistungen.
8. Die beiden Bestimmungen knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der Daten der Dienstreisen und von ihm als nicht steuerpflichtig behandelten Tagesgelder zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch die Finanzverwaltung zugänglich sein müssen.
9. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar sein (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, sowie 20.6.2000, 98/15/0068).
10.Nur für solche schon vom Arbeitgeber als konkrete Aufwandersätze verrechnete und geprüfte Zahlungen können § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zur Anwendung kommen.
11.Liegen keine solchen einzeln abgerechneten Arbeitgeberersatzzahlungen vor, sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise erwachsen, im Rahmen der Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) geltend zu machen.
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Bezugsumwandlung iVm E-bikes |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 21:25 - Forum: News & wichtige Infos
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Bezugsumwandlung iVm E-bikes
Die Rz 206 LStR 2002 regelt Folgendes:
"Auch die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge führt nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug."
Beachten Sie bitte, dass ein derartiger Gehaltsverzicht nur im Bereich Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlagen führt.
Im Bereich SV und BV gibt es diese Möglichkeit nicht (siehe dazu auch VwGH 2001/08/0028 vom 16. Juni 2004 zu Bezugsumwandlungen als „Einkommensverwendung“).
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COVID-19-Präventionskonzepte für Betriebsstätten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 20:21 - Forum: News & wichtige Infos
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COVID-19-Präventionskonzepte für Betriebsstätten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen
Quelle: Corona-Chefinfo-Newsletter der Wirtschaftskammer vom 15. März 2021
Die 4. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 12. März 2021 bringt im § 6 eine Änderung für Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmer/innen:
Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.
Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“
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Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/innen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 15:59 - Forum: News & wichtige Infos
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Im Covid-19-Zweckzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 24) findet sich unter anderem folgender Eintrag (§ 1a Z 5):
5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
Konkret bedeutet dies Folgendes:
Unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützungsleistung nicht hauptberuflich erfolgt, sind die genannten Beträge € 20,00 je Stunde für das medizinisch geschulte Personal sowie € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen lohnsteuerfrei sowie DB-frei (DZ und KommSt fallen normalerweise hier ohnedies nicht an).
Betreffend SV und BV gilt jedoch keine gänzliche Befreiung, sondern ein Freibetrag in Höhe von € 537,78 (analog zum Handling bei den Erwachsenenbildungseinrichtungen; das bedeutet, dass im Falle des Überschreitens der € 537,78 zunächst nur Unfallversicherung besteht, allerdings eine Anmeldung bei der ÖGK durchgeführt werden muss und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.013,64 = € 537,78 plus € 475,86; wird auch dieser Betrag im Kalendermonat überschritten, so besteht Vollversicherung).
Diese Bestimmung gilt rückwirkend seit 1. Dezember 2020.
Zum Gesetzestext geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl..._I_24.html
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Homeoffice und Sozialversicherung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 14:46 - Forum: News & wichtige Infos
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Die Frage, bei welcher Landesstelle der ÖGK eine Anmeldung zu erfolgen hat (solange dieser Unterschied noch relevant ist), wird auf dieselbe Art und Weise gelöst wie bei der Wiener Dienstgeberabgabe (der Text in § 3 Abs. 4 ASVG entspricht § 2 Abs. 1 und 2 Wr. DAG).
Auf diese Ausführungen kann daher analog verwiesen werden.
Arbeitet man ausschließlich im Homeoffice in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (zB Homeoffice in Wien und Betrieb in Oberösterreich), so ist diese Landesstelle der ÖGK (hier: Wien) „zuständig“.
Ist aber auch eine feste Arbeitsstätte mit ihm Spiel, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird und verbringt man zusätzlich Arbeitstage im Homeoffice, so ist jene ÖGK-Landesstelle zuständig, wo sich die „feste Arbeitsstätte“ befindet.
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Homeoffice in einem anderen Bundesland - DZ - Homeoffice in einer anderen Gemeinde - |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 13:58 - Forum: News & wichtige Infos
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Homeoffice in einem anderen Bundesland - DZ - Homeoffice in einer anderen Gemeinde - Kommunalsteuer
Homeoffice und DZ:
Nach einer fachlichen Abstimmung mit der Wirtschaftskammer ist für die Frage des "korrekten DZ-Satzes" im Falle von Homeoffice-Tätigkeiten NICHT der DZ-Satz des Bundeslandes des Tätigkeitsortes (Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin) maßgeblich, sondern der DZ-Satz jenes Bundeslandes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin organisatorisch zugehörig ist.
Beispiel:
Betriebsstätte befindet sich in Vöcklabruck (Oberösterreich).
Mit einem Arbeitnehmer wird (ausschließliche) Tätigkeit im Homeoffice in Salzburg vereinbart.
Lösung:
Maßgeblich ist hier der DZ-Satz für Oberösterreich und nicht jener für Salzburg.
Homeoffice und Kommunalsteuer:
Analoges gilt im Regelfall für die Beurteilung der Kommunalsteuer, nämlich dann, wenn sich das Homeoffice in einer anderen Gemeinde befindet als die Betriebsstätte, von der aus "die Weisungen erteilt" werden.
Die Rz 42 der Kommunalsteuer-Informationen bestimmt dazu:
Die Wohnung des Heimarbeiters kann, unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, bei Einräumung eines gewissen Verfügungs- oder
Nutzungsrechts für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte bei diesem begründen (vgl. auch EAS 3392). Es macht keinen Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von einem
Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen
Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann.
Zusätzlich bestimmt die Rz 86 LStR 2002 dazu:
Heimarbeiter iSd Heimarbeitsgesetz 1960 sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten ==> analog auf den Bereich des "Homeoffice" anzuwenden.
Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass möglicherweise die derzeitige Einschätzung im Bereich der Kommunalsteuer nicht der aktuellen VwGH-Judikatur entspricht, sehr wohl der augenblicklichen Verwaltungspraxis.
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Anwendung der „Sechstelbegünstigung“ bei einer Grenzgängerin |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 12:36 - Forum: News & wichtige Infos
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Anwendung der „Sechstelbegünstigung“ bei einer Grenzgängerin
BFG RV/3100395/2019 vom 21. Dezember 2020
§ 67 Abs. 1 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur dann vor, wenn sich dieser sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet.
2. Im vorliegenden Fall liegen beide Voraussetzungen nach der Ansicht des BFG vor:
a. Ein derartiger Rechtstitel liegt in der einzelvertraglichen Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages vor, in der die Bezahlung einer 13. Zahlung festgehalten wird.
b. Auch die tatsächliche Auszahlung unterscheidet sich deutlich von den laufenden Monatsbezügen, indem der Grenzgängerin im Juli des Streitjahres, entsprechend der vertraglich getroffenen Vereinbarung, zusätzlich zum laufenden Monatsbezug der 13. Monatsbezug als Urlaubsgeld ausbezahlt worden ist.
3. An der steuerlichen Begünstigung dieser 13. Zahlung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Grenzgängerin (wohnhaft in Österreich, beschäftigt in Deutschland) das Jahresgehalt (12 Monatsbezüge des nicht verbindlichen Tarifvertrages) durch Vereinbarung in 13 Beträgen auszahlen ließ, damit sie die österreichische „steuerliche Sechstel-Begünstigung“ nutzen konnte.
4. Es bedarf jedenfalls keines besonderen, in der betrieblichen Tätigkeit liegenden Anlasses oder eines außerbetrieblichen Grundes (Urlaubsgeld) für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezuges als sonstigen Bezug.
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Familienbonus plus |
Geschrieben von: Helen - 15.03.2021, 11:06 - Forum: Steuern
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Hallo!
Bitte könnt ihr mir da weiterhelfen
Ein Stiefvater lebet mit der Kindesmutter im geeinsamen Haushalt und beantragt den Familienbonus plus,
dieser wurde abgelehnt weil die Kindesmutter nicht zugunsten des haushaltszugehörigen Partners auf die Familienbehilfe verichtet hat.
Kann sie auch rükwirkend auf die Familienbeihilfe verzichten, damit ihm dieser Familienbonus plus zusteht?
Die Kindesmutter zahlt keine Einkommensteuer weil sie unter 11.000,00 Einkommen erzielt
Jetzt müsste ich einen Einspruch auf diesen Bescheid schreiben,
ohne den Familienbonus plus kommt aber eine Nachzahlung von 169,00 heraus!
Kann ich diesen Antrag zurückziehen und wenn das mit der Familienbeihilfe geklärt ist und dann nur den Familienbonus plus wieder beantragen?
Danke im Voraus
Lg Helene
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