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| Buchhaltungsprogramm - Kosten |
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Geschrieben von: Marschalek - 20.10.2021, 13:36 - Forum: Kauf / Verkauf
- Antworten (1)
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Hi, ich suche eine leistbare Klientensoftware.
Ich habe vor maximal 5 Klienten im Monat zu betreuen (da ich auch Vollzeit arbeite)
Hier wäre NTCS zu teuer da es über 230 Euro im Monat kosten würde.
Dann kommen noch Versicherungen Weiterbildungen und Beiträge dazu
Habt ihr einen Vorschlag, was leistbar wäre?
LG
Andrea
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| Finanzamt München |
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Geschrieben von: Sandra Nindl - 20.10.2021, 09:57 - Forum: Steuern
- Antworten (5)
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Liebe Kollegen!
Ich habe ein Problem mit dem FA München.
Es handelt sich um Versandhandel und Konsignationslager.
Hat vielleicht jemand eine Idee an wen ich mich wenden kann, damit ich das lösen kann?
Folgender Sachverhalt:
Eine österr. Firma hat über Amazon Tupperware verkauft. Im ersten Jahr ist der Umsatz erst im laufe des Jahres über die € 100.000,00 (Versandhandelsgrenze Deutschland) gekommen - also haben wir bis € 100.000,00 die UST hier in Ö abgeliefert und dann umgestellt auf D!
Jetzt behauptet das FA München, dass es sich dabei aber um ein Konsignationslager gehandelt hat und die Umsätze von Anfang an in D versteuert hätten werden müssen. Es ist schon so weit, dass sie eine Vollstreckungsankündigung geschickt haben.
Ich habe schon zigmal ans FA München geschrieben und auch angerufen, doch ich komme auf kein Ergebnis.
Vielleicht kann mir Jemand von Euch helfen oder mir Jemanden empfehlen, der da schon Erfahrung hat?!
Danke im Voraus!
Sandra
Tel: 0699/10856774
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| Schadenersatzzahlung eines Betriebsratsmitgliedes an den Arbeitgeber – kein Werbungskostenabzug |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.10.2021, 19:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Schadenersatzzahlung eines Betriebsratsmitgliedes an den Arbeitgeber – kein Werbungskostenabzug
VwGH Ra 2021/13/0016 vom 21. Juli 2021
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der OGH:
1. Musste das Mitglied eines Betriebsrates an den Arbeitgeber Schadenersatzzahlungen wegen unsachgemäßer Verwendung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons leisten, so konnte diese Schadenersatzzahlung nicht als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
2. Da die Malversationen betreffend das arbeitgebereigene Mobiltelefon in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied geschahen und hier keine Einkünftequelle vorliegt (Betriebsratstätigkeit ist ein „Ehrenamt“), ist der Werbungskostenabzug schon deshalb nicht möglich.
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| Controller gesucht |
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Geschrieben von: bernadette - 19.10.2021, 11:31 - Forum: Diverses
- Keine Antworten
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Liebe Kollegen,
ein Betrieb mit ca. 100 Mitarbeitern im Bezirk Vöcklabruck sucht dringend einen externen Controller oder Bilanzbuchhalter mit Controllingausbildung oder -kenntnissen für Monatsberichte, Quartalsberichte und Planrechnungen, mit oder ohne Erstellung des Jahresabschlusses.
Wöchentlich ca. 10 - 12 Stunden (ohne Bilanz). Bitte meldet Euch bei mir, wenn Ihr Interesse habt!
LG Bernadette
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| Erwerbsunfähigkeitspension rückwirkender Stichtag |
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Geschrieben von: isamar - 19.10.2021, 11:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ein Arbeitnehmer ist seit Okt 2020 im Krankenstand (AU) und hat im Okt 2021 den Bescheid für die Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. Juni 2021 erhalten.
Aufrechtes Arbeitsverhältnis - Krankengeldbezug. Der Krankenstand dauert noch bis Dez 2021 an.
Wie löst man jetzt das Arbeitsverhältnis auf? Rückwirkend oder aktuell mit einvernehmlicher Auflösung?
Rückwirkend möglich? Wäre für AG vorteilhafter (Sonderzahlungsansprüche & Urlaub).
Vielen Dank.
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| Hochrechnung des Entgelts bei untermonatigem Eintritt zwecks Feststellung der Geringfügigkeit oder Vollversicherung nicht immer geboten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.10.2021, 19:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Hochrechnung des Entgelts bei untermonatigem Eintritt zwecks Feststellung der Geringfügigkeit oder Vollversicherung nicht immer geboten
VwGH Ra 2021/08/0079 vom 09. September 2021
§ 5 Abs. 3 Z 1 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeits-grenze nur deshalb nicht übersteigt,
a. weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
b. die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis VwGH 20. Februar 2020, Ra 2019/08/0156 = WPA 11/2021, Artikel Nr. 208/2020, hervorgehoben hat, darf es also „nur“ auf einen der genannten Gründe (hier: Beginn der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats) zurückzuführen sein, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
3. Steht es dem Dienstnehmer frei, das Ausmaß seiner Arbeitszeit selbst festzulegen, so kann in der Regel nämlich gerade nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er bei einem früheren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (früher als während des Kalendermonats) die gleichen Arbeitsleistungen pro Tag oder Woche erbracht hätte wie in der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung im „Rumpfmonat“.
4. Im vorliegenden Fall war es vielmehr - auch unter Bedachtnahme auf das Arbeitsausmaß im ersten vollen Beschäftigungsmonat, in dem der Dienstnehmer ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielte - naheliegend, dass er seine Arbeitszeiten auch bei einem früheren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses so gewählt hätte, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden wäre.
5. Besteht aber kein Hinweis auf eine umfangreichere Arbeitspflicht (bzw. bei - wie hier - freier Zeiteinteilung auf eine umfangreichere tatsächliche Arbeitsleistung) bei einem vereinbarten früheren Beginn des Dienstverhältnisses im betreffenden Monat bzw. auf einen damit verbundenen höheren Entgeltanspruch, so ist es nicht zulässig, das erzielte Entgelt auf den gesamten Monat fiktiv hochzurechnen (vgl. auch die vom Entscheidung VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005 = WPA 10/2021, Artikel Nr. 264/2021 ) oder der Berechnung eine bestimmte fiktive Arbeitszeit zugrunde zu legen.
WIKU-Praxisanmerkung:
Auffällig ist, dass diese jüngeren – hier auch zitierten – VwGH-Erkenntnisse, so wie das vorliegende – nicht Ergebnisse von GPLB-Prüfungen waren, sondern Rückforderungen des Arbeitslosengeldes durch das AMS, welches dieses Hochrechnungsregelung des ASVG völlig missinterpretiert.
Wenn man weiters bedenkt, wie hoch die „Dunkelziffer“ jener ist, die sich nicht gegen derartige Rückforderungen wehren (können), bleibt einzig hoffen, dass sich nun auch die Verwaltungspraxis ändert.
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