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| Die Phase 3 der Kurzarbeit ist fast fertig ausverhandelt - die Änderungen im Überblic |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.09.2020, 18:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Phase 3 der Kurzarbeit ist fast fertig ausverhandelt - die Änderungen im Überblick - Hinweis auf die nächste Ausgabe der WPA sowie auf meine Kurzarbeits-Webinare ab 21.09.2020
Die Verhandlungen betreffend die Phase 3 der Kurzarbeit biegen in die Zielgerade.
Zu folgenden Themen dürfen wir Änderungen erwarten:
1. Laufzeit für die Phase 3
2. Voraussichtliche Phase 4
3. Lehrlinge
3.1. Neue Mindestarbeitszeit während Kurzarbeit
3.2. Neuberechnung des Mindestbruttoentgelts ab Phase 3 bei Lehrjahrwechsel bzw. Wechsel ins Arbeiter- oder Angestelltendienstverhältnis nach Ende der Lehrzeit
4. Mindestbruttoentgelt
4.1. Neubewertung bei widerrufbaren, jedoch bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufenen Überstundenpauschalen
4.2. Auswirkung von Arbeitszeitänderungen auf die Berechnung des Mindestbruttoentgelts ab Beginn der Phase 3
4.3. Auswirkung von KV-Erhöhungen, Vorrückungen, Umgruppierungen auf die Höhe des Mindestbruttoentgelts
5. Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen während der Kurzarbeit
6. Wirtschaftliche Begründung für den Eintritt in die Phase 3 der Kurzarbeit
7. Besondere wirtschaftliche Begründung für das Unterschreiten der neuen Mindestarbeitszeit
In der Ausgabe Nr. 15/2020 der WIKU-Personal aktuell wird es dazu ein ausführliches Frage-Antworten-Protokoll sowie Beispielmaterial geben.
Die Sozialpartnervereinbarungen werden voraussichtlich im Laufe der kommenden Woche zum Download freigegeben werden.
Wer sich dazu ein Webinar anhören möchte, kann dies
1. am 21.9.2020 in der Zeit von 10 bis 11 Uhr im Rahmen des Webinars mit dem Titel "Kurzarbeit Phase 3 für die Personalverrechnung" oder
2. am 22.9.2020 in der Zeit von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 im Rahmen des "Jour fixe für dahoam" (hier wird die Phase 3 der Kurzarbeit auch ausführlich behandelt, es kommen aber auch andere aktuelle Neuerungen zum Zuge).
3. am 24.9.2020 in der Zeit von 9 bis 11 Uhr im Rahmen des "Jour fixe für dahoam" (hier wird die Phase 3 der Kurzarbeit auch ausführlich behandelt, es kommen aber auch andere aktuelle Neuerungen zum Zuge).
Ihr Teilnehmerbeitrag beträgt € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| Zuzugsfreibetrag – Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in Österreich sein |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.09.2020, 22:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zuzugsfreibetrag – Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in Österreich sein
VwGH Ro 2017/13/0018 vom 26. Februar 2020
§ 103 Abs 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. § 103 Abs. 1 und Abs. 1a EStG 1988 enthalten keine Legaldefinition des Zuzugsbegriffs.
2. Aus § 103 Abs. 1 EStG 1988 folgt lediglich, dass bei einem Zuzug aus dem Ausland die mit der Wohnsitzbegründung im Inland (durch den Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht) einhergehenden steuerlichen Mehrbelastungen ausländischer Einkünfte beseitigt werden können.
3. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass mit der Begründung eines inländischen Wohnsitzes bereits das Kriterium des Zuzugs aus dem Ausland erfüllt wäre.
4. Wird im Inland (in Österreich) zwar ein Wohnsitz begründet, nicht jedoch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen (weil dieser weiterhin im Ausland ist), so steht der Zuzugsfreibetrag nicht zu.
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| Samstage für die Familie arbeitsfrei: keine betriebliche Notwendigkeit für Sonntagsüb |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.09.2020, 18:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Samstage für die Familie arbeitsfrei: keine betriebliche Notwendigkeit für Sonntagsüberstunden eines GmbH-Geschäftsführers
BFG RV/3100025/2020 vom 19. Juni 2020
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Die vielfältigen Aufgaben eines handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführers führen nicht automatisch dazu, dass Überstunden an Sonntagen geleistet werden müssen.
2. Wurden die Samstage aus familiären Gründen arbeitsfrei gehalten, können die Zuschläge für an Sonntagen geleistete Überstunden nicht nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei abgerechnet werden.
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| Die detaillierten Informationen zu den "verschärften Maßnahmen", die ab dem 14. Septe |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2020, 13:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die detaillierten Informationen zu den "verschärften Maßnahmen", die ab dem 14. September 2020 Gültigkeit haben werden
Die Covid-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde mit Wirkung ab Montag, den 14. September 2020 durch die 10. Covid-19-LV-Novelle geändert.
Die 10. Covid-19-LV-Novelle, die am Samstag, den 12. September 2020 vom zuständigen Bundesminister (im RIS) veröffentlicht wurde, finden Sie in Bezug auf ihren Volltext hier:
[/url]
[url= https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_398/BGBLA_2020_II_398.html]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_398/BGBLA_2020_II_398.html
Die konsolidierte Fassung der Covid-19-Lockerungsverordnung (also den kompletten aktuellen Text nach der Einarbeitung der Änderungen) finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun...r=20011162
Eine umfangreiche Erläuterung, was nun mit Wirkung ab 14. September 2020 wo gilt, finden Sie hier:
https://www.sozialministerium.at/Informa...ahmen.html
Welche Bedeutung jetzt noch die Corona-Ampel in Zukunft haben wird und soll, bleibt abzuwarten.
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| Essensmarken als Bezugsumwandlung sowie großer Essensmarkenfreibetrag nur bei exklusi |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2020, 12:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Essensmarken als Bezugsumwandlung sowie großer Essensmarkenfreibetrag nur bei exklusiv in Gaststätten einlösbaren Essensbons
Frage 1:
Zuletzt wurde relativ oft die Frage an mich herangetragen, ob es denn möglich wäre, einen bis dato bestehenden Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt (zB. Erfolgsprämie) abgabenschonend in einen Essensbonsanteil "umzuwandeln".
Die Frage lautete jeweils sinngemäß: anstelle der bisher gewährten Jahresprämie wollen wir - zumindest einen Teil davon - als Essensbons gewähren.
Anlass dazu waren die per 1.7.2020 kräftig angehobenen Freibeträge.
Frage 2:
Eine zweite Frage befasste sich damit, ob man Essensbons auch dann im Rahmen des "großen Freibetrages" (€ 8,00/Tag) abgabenfrei gewähren kann, wenn man diese Essenbons (zumindest theoretisch) bei allen Vertragspartnern einlösen kann (somit auch in Supermärkten, Delikatessengeschäften etc.).
Die Finanzverwaltung hat mir auf beide Fragen zwei (aus meiner Sicht) sehr wichtige Antworten gegeben:
zu Frage 1:
Besteht aufgrund einer Betriebsvereinbarung (oder einer innerbetrieblichen Regelung) ein Rechtsanspruch auf eine Erfolgsbeteiligung, so würde, wenn ein Teil davon in Zukunft in Form von - sonst abgabenfreien - Essensbons gewährt wurde, von einer "schädlichen Bezugsumwandlung" auszugehen sein (schädliche Bezugsumwandlung = jener Teil der sonst zustehenden Prämie, der als Essensbons gewährt wird, ist dennoch zur Gänze abgabenpflichtig).
Die Finanzverwaltung geht aufgrund der UFS-Entscheidung UFS Klagenfurt RV/0174-K/10 vom 2. Dezember 2013 (= WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 2/2014, Artikel Nr. 42/2014 ==> hier ging es allerdings nicht um die "Umwandlung" einer Prämie in Essensbons, sondern in eine Pensionskasseneinzahlung; hierbei war strittig, ob ein Arbeitgeberanteil, der abgabenfrei gewesen wäre, vorlag oder ein Arbeitnehmeranteil, der Pflichtigkeit ausgelöst hätte und hat tatsächlich hat) davon aus, dass auch dann von einer Bezugsumwandlung auszugehen wäre, wenn die Betriebsvereinbarung ein Wahlrecht zwischen Prämie und Essensmarken vorsieht. Denn dann handelt es sich ja insgesamt um keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin mehr.
Kommt es allerdings innerbetrieblich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Regelung einer Prämie in einer bestimmten Höhe und im Rahmen einer separaten Betriebsvereinbarung zur Regelung des Anspruchs auf Essensmarken, so lässt die Finanzverwaltung dies gelten.
Was auf den ersten Blick wie ein Widerspruch anmutet, hat folgende Begründung: geregelte Ansprüche auf Essensbons verlieren in den Augen der Finanzverwaltung nur dann die steuerbegünstigende Freiwilligkeit, wenn sie auf der Ebene der Kollektivverträge verbindlich geregelt werden.
Regeln Betriebsvereinbarungen oder Vereinbarungen einen derartigen Rechtsanspruch oder entsteht theoretisch ein solcher aufgrund von jahrelangen vorbehaltlosen Übungen, so ist dies aus Sicht der Finanzverwaltung abgabenunschädlich für die Essensmarken.
Angemerkt werden darf, dass sich der Oberste Gerichtshof vor rund einem Jahr eher skeptisch dazu geäußert hat, ob sich Essensmarken als "Wohlfahrtseinrichtung" zu einer Betriebsübung entwickeln könnten (siehe dazu auch WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 13/2019, Artikel Nr. 291/2019).
Antwort zu Frage 2:
Die Finanzverwaltung wiederholt erneut ihren (gesetzlich aus meiner Sicht gedeckten) Standpunkt, dass der große Freibetrag nur dann zusteht, wenn die Einlösemöglichkeit von Essensbons auf Gaststätten eingeschränkt ist, man also die Essensbons nur in Gaststätten einlösen kann (dafür müssen diese ja seit einigen Jahren auch nicht mehr "arbeitsplatznah" sein.
Werden Arbeitnehmer/innen angewiesen, die Essensbons nur in Gaststätten einzulösen, besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, die Essensbons auch in Supermärkten etc. (also in "Nicht-Gaststätten") einzulösen, so steht nur der "kleine Freibetrag" (€ 2,00 pro Arbeitstag) zu und ist ein allfällig gewährter Rest als abgabenpflichtiger Sachbezug zu erfassen.
Dieser Artikel erscheint in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020.
Wenn auch Sie Interesse an einem Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell haben und so meine Arbeit auch der Verbreitung eines hohen Anteils frei zugänglicher LV-Informationen (nicht nur in) Krisenzeiten unterstützen möchten, finden Sie hier weitere Informationen dazu:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Gewerbliche buchhalter |
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Geschrieben von: Daniel - 12.09.2020, 13:17 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (1)
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Hallo
Wurden die damaligen gewerblichen buchhalter zu bilanzbuchhaltern nach bibug? Hab das jetzt schon mehrfach von steuerberatern gehört. Dachte aber immer die wurden zu bh nach bibug.
Weiss das jemand?
Schönes wochenende
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